Themis
Anmelden
Landgericht Köln·30 O 396/13·04.03.2015

Anlageberatungsfehler: Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über Blind‑Pool‑Risiko

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerecht (Anlageberaterhaftung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds. Streitgegenstand ist insbesondere die fehlende Aufklärung über das Blind‑Pool‑Risiko. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zum Schadensersatz und zur Übernahme künftiger Schäden, billigt vorgerichtliche Anwaltskosten, lehnt jedoch den Anspruch auf entgangenen Gewinn ab. Die Einrede der Verjährung greift nicht ein.

Ausgang: Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung teilweise stattgegeben: Schadensersatz und Kosten erstattet, Anspruch auf entgangenen Gewinn abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberatungsvertrag kann bereits durch mündliche Beratung zustande kommen, wenn der Berater konkrete Empfehlungen oder Aussichten zur Kapitalanlage vermittelt.

2

Der Anlageberater verletzt seine anleger‑ und anlagegerechte Beratungspflicht, wenn er fälschlich behauptet, ein Blind‑Pool‑Risiko bestehe nicht; eine solche Falschinformation stellt eine Pflichtverletzung dar, die schadensersatzrechtlich zu vertreten ist (§ 280 Abs. 1, § 276 BGB).

3

Bei Verletzung von Aufklärungspflichten besteht die Vermutung, dass die Pflichtverletzung kausal für die Anlageentscheidung war; es obliegt dem Berater, darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger auch bei richtiger Aufklärung die Anlage vorgenommen hätte.

4

Schadensersatz umfasst den konkreten Vermögensschaden einschließlich erstattungsfähiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (bei durchschnittlichem Fall z.B. 1,3‑facher Gebührensatz); einen Ersatz entgangenen Gewinns kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er die konkrete Möglichkeit und Bereitschaft zur anderweitigen Anlage substanziiert darlegt.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 276 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG (Nominaleinlage 150.000,00 € zzgl. Agio 750,00 €) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Rechts in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden dem Kläger zu ersetzen und den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter und Verpflichtungen freizustellen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unzutreffender  Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der am 26. Juni 2007  erfolgten Zeichnung eines Kommanditanteil an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds, der Life Trust Sechs GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt die Klägerseite die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten mit der Rücknahme der Beteiligung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

3

Im Vorfeld der Zeichnung durch den Kläger und vor der Schließung des Fonds Ende Juni 2007 bestand zwischen den Parteien ein telefonischer Kontakt, dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten streitig ist.

4

Gegenstand der Beratung war ein geschlossener Lebensversicherungsfonds, die Life Trust Sechs GmbH & Co. KG.

5

Zu dieser Anlage gab der Beklagte in dem Anlagegespräch mündliche Erläuterungen.

6

Im Anschluss an dieses Telefongespräch zeichnete der Kläger mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 750,00 € (GA Bl. 19 f.). An Ausschüttungen erhielt der Kläger 1.545,00 €.

7

Die Klägerseite behauptet, dass bei dem Anlagegespräch der Beklagte weder über das Totalausfallrisiko noch die eingeschränkte Fungibilität bzw. das Blind Pool Risiko aufgeklärt habe. Gleiches gelte für die Höhe der Weichkosten, den fehlenden Einlageschutz, die Gefahr von Managementfehlern, die Nutzung veralteter Sterbetafeln, die Gefahr einer Inanspruchnahme gemäß § 172 Absatz 4 HGB sowie das Bestehen eines Schneeballsystems und die damals bereits bestehende Überhitzung des Marktes für Lebensversicherungen. Hinsichtlich etwaiger geflossener Rückvergütungen habe der Beklagte nicht erklärte, dass diese an ihn fließen würden.

8

Die Klägerseite behauptet, dass ihr der Prospekt erst nach Zeichnung vorgelegen habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie das Geld in Festgeld angelegt und eine Rendite von 3 % mithin 3.620,51 € erzielt.

9

Die Klägerseite beantragt,

10

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG (Nominaleinlage 150.000,00 € zzgl. Agio 750,00 €) zu zahlen;

11

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.620,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen;

12

3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Rechts in Annahmeverzug befindet;

13

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden dem Kläger zu ersetzen und den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter und Verpflichtungen freizustellen;

14

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.370,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Dem Kläger habe der Anlageprospekt bereits Ende Mai 2007 vorgelegten.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

19

Gemäß Beweisbeschluss vom 29. Januar 2015 ist Beweis erhoben worden durch Parteivernehmung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 29. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist im Wesentlichen begründet und war nur in Höhe des eingeklagten entgangenen Gewinns sowie der sich hierauf stützenden Nebenforderungen abzuweisen.

22

Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 280 Absatz 1 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.750,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen über 1.545,00 € wegen einer der Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG verlangen.

23

Zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits ist im Vorfeld des Anteilserwerbvorgangs im Juni 2007 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der   Beklagte den Kläger über eine mögliche Kapitalanlage beraten.

24

Der Beklagte hat die ihm aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsvertrag betreffenden Pflichten einer anleger- und anlagegerechten Beratung jedenfalls dadurch verletzt, dass er im Rahmen der mündlichen Beratungen fälschlicherweise behauptet hat, ein Blind Pool Risiko bestehe nicht.

25

Dies hat der Beklagte in seiner Vernehmung als Partei eingeräumt. Tatsächlich waren die Lebensversicherungen jedoch noch nicht erworben, so dass – wie der Prospekt selbst anführt, ggf. auf andere als die zunächst ausgewählten Versicherungen hätte zurückgegriffen werden müssen.

26

Die fehlerhafte Aufklärung über das Blind Pool Risiko hat der Beklagte auch gemäߠ §§ 280 Absatz 1 Satz 2, 276 BGB zu vertreten.

27

Von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers ist ebenfalls auszugehen. Für den Kläger  streitet insoweit die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, mit der Folge, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, nachzuweisen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung getätigt hätte. Konkrete Umstände, die geeignet wären, diese Vermutung in Frage zu stellen, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden; überdies fehlt es auch an geeigneten Beweisantritten.

28

Der dem Kläger durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandene Schaden beläuft sich auf 15.750,00 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen 1.545,00 €.

29

Entgangenen Gewinn in Höhe von 3 % des Anlagebetrages kann der Kläger dagegen nicht verlangen, denn er hat nicht ausreichend plausibel dargetan und belegt, dass es ihm möglich gewesen wäre, bei einer anderweitigen Anlage für den Zeitraum ab 2007 einen entsprechenden Zinsgewinn zu erzielen und dass er auch tatsächlich bereit gewesen wäre, eine solche Anlage vorzunehmen. Ein entsprechender Vortrag, welche konkrete andere Anlage er stattdessen gewählt hätte, fehlt. Der bloß allgemeine Hinweis auf eventuell erzielbare Renditen bei Festgeldanlagen reicht nicht aus.

30

Dem Schadensersatzanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Absatz 1 BGB entgegenhalten. Die Beklagtenseite hat nicht dargelegt, wann dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Aufklärung bereits bekannt gewesen sein soll.

31

Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 umfasst auch die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur von einem 1,3 fachen Satz, da es sich einen durchschnittlichen Fall handelt.

32

Ausgehend von einem Streitwert bis 16.000,00 € beträgt dieser 899,40 €. Bei dem Streitwert wirkte ein etwaiger entgangenen Gewinn nicht streitwerterhöhend.

33

Ferner hat der Beklagte dem Kläger allen sich zukünftig aus der Anlage  ergebenden Schaden zu ersetzen. Mit der Rücknahme der Beteiligung befindet sich der Beklagte in Verzug.

34

Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der ihm zustehenden Hauptforderung und der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

36

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zu 16.000,00 €

37

Dr. Falkenstein                                  Behr              Cremer

38

30 O 396/13                                                   Beschluss

39

hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 17.04.2015durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Falkenstein, den Richter Dr. Altgen und die Richterin am Landgericht Dr. Baltes

40

beschlossen :

41

Der Tenor des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass sich unter Ziffer 1. die Nominaleinlage auf 15.000,00 € beläuft (nicht 150.000,00 €).

42

Der Tatbestand des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass sich im Klageantrag zu 1. die Nominaleinlage auf 15.000,00 € beläuft (nicht 150.000,00 €).

Gründe

44

Sowohl im Tenor als auch im Rahmen der Wiedergabe des klägerischen Antrages zu 1. im Tatbestand wurde die Nominaleinlage aufgrund eines Schreibfehlers mit einem falschen Wert angegeben, was wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen war.