Themis
Anmelden
Landgericht Köln·30 O 395/16·07.06.2017

Klage auf Widerruf von Verbraucherdarlehen abgewiesen – Belehrung formgerecht

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehen/WiderrufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger widerriefen einen Sparkassen-Privatkredit und verlangten dessen Rückabwicklung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen und dem Mustertext des Art.247 §6 EGBGB entsprach und die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Ebenfalls wurden Aufsichtsbehörde und Tilgungsplan im Vertrag ausgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen Widerruf abgewiesen; Widerruf unwirksam, Belehrung formgerecht und Frist bereits abgelaufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach § 355 BGB beginnt zu laufen, wenn die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2

Eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlich vorgegebenen Mustertext (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) entspricht, ist im Regelfall ausreichend; vom Darlehensgeber sind keine weitergehenden Erläuterungen zu verlangen.

3

Die Anforderung, dass sich die Widerrufsbelehrung deutlich vom übrigen Vertragstext abhebt, ist durch eindeutige typographische Hervorhebung (z. B. deutlichere Umrahmung) erfüllt.

4

Fehlende Pflichtangaben führen nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, wenn sie tatsächlich nicht mitgeteilt wurden; sind die Angaben im Vertrag enthalten, liegt kein Mangel vor.

Relevante Normen
§ Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 4 U 56/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Im Zeitraum April/Mai 2014 – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – schlossen die Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeberin einen als „Sparkassen-Privatkredit“ bezeichneten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 20.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2026 festgeschriebenen Nominalzins von 3,69%. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages, der eine Besicherung durch die Bestellung von Grundpfandrechten nicht vorsah, einschließlich der in ihm enthaltenen Widerrufsinformation, wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 02.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf bezüglich des vorgenannten Vertrages (Anlage DB 3).

4

Die Kläger sind der Ansicht, sie seien zum Widerruf berechtigt gewesen. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, da die im Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Es fehle an der erforderlichen Hervorhebung, die Belehrung über den Fristbeginn sei unklar im Hinblick auf den Vertragsschluss und den Verweis auf beispielhaft aufgezählte Pflichtangaben. Fehlerhaft sei auch die Belehrung über den Fristbeginn für die Rückabwicklung nach dem Widerruf und die Widerrufsfolgen. Zudem seien nicht alle erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt worden, insbesondere fehle die Angabe der Aufsichtsbehörde und der Tilgungsplan.

5

Nachdem die Kläger in der Klageschrift ursprünglich den Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag aufgrund ihres Widerrufs rückabzuwickeln sei, angekündigt haben, ist von ihnen mit Schriftsatz vom 02.05.2017, bei Gericht eingegangen am 04.05.2017, eine Klageänderung vorgenommen worden.

6

Die Kläger beantragen nunmehr,

7

              festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### über 20.000,00 € vom 19.04.2013 bei der voraussichtlichen Auszahlung am 15.05.2017 nur noch 6.317,75 € zustehen;

8

              die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,02 € freizustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

              die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Sie entspreche in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch dem einschlägigen Muster. Der von den Klägern ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag sei unzulässig gewesen. Sämtliche erforderliche Pflichtangaben hätten die Kläger erhalten.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist durch die Widerrufserklärung der Kläger nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, aus dem der Beklagten lediglich noch Ansprüche in Höhe von 6.317,75 € zustehen, denn ein wirksamer Widerruf seitens der Kläger liegt nicht vor. Die für das gesetzliche Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24.07.2010 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 29.07.2009 sich aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ergebende 14-tägige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger bereits abgelaufen.

16

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, die Widerrufsfrist habe aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen, denn die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Offenbleiben kann, ob es für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation darauf ankommt, dass diese sich deutlich vom Vertragstext hervorhebt, denn selbst wenn man dies annähme, entspräche die hier vornehmende Gestaltung der Widerrufsinformation diesen Anforderungen, da sie mit einer deutlich dickeren Umrahmung als der übrige Vertragstext versehen ist und sich dadurch von den weiteren Vertragsbestimmungen ausreichend deutlich abhebt.

17

Auch inhaltlich begegnet die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation keinen Bedenken. Die in ihr enthaltene Belehrung über den Fristbeginn ist nicht zu beanstanden, denn sie entspricht exakt dem Gesetzesrang zukommenden Mustertext in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i.d.F.v. 27.07.2011. Ein größeres Maß an Deutlichkeit hinsichtlich der Belehrung, als es der Gesetzgeber selbst für geboten erachtet, kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Gleiches gilt für die in der Widerrufsinformation der Beklagten vorgenommene beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben sowie die Belehrung über die Fristen zur Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf. Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, in ihrer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch weitergehende Angaben über die sie als Darlehensgeberin in diesem Fall treffende Pflichten aufzunehmen, denn solche Angaben werden vom Gesetz aus den genannten Gründen nicht verlangt.

18

Dass die Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erhalten haben, ist für die Kammer nicht feststellbar. Insbesondere sind die von den Klägern monierten Angaben über die Aufsichtsbehörde und den Anspruch der Kläger auf einen Tilgungsplan im Vertragstext, nämlich unter Ziffer 6 bzw. Ziffer 11, aufgeführt.

19

Sonstige Umstände, die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht aufgezeigt. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Streitwert: 7.641,00 €.