Schadensersatz nach Anlageberatung: Aufklärung über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz aus der Zeichnung eines Schiffsfonds sowie Feststellungen zu Folgeschäden und Annahmeverzug. Das LG Köln bejahte einen Anlageberatungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) nicht aufgeklärt wurde; die Prospektübergabe am Zeichnungstag war nicht rechtzeitig. Verjährung scheiterte mangels nachweisbarer Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis; die Nichtlektüre des Prospekts nach Zeichnung genügt nicht. Zuerkannt wurden Rückabwicklung/Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen sowie Feststellung der Freistellungspflicht; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Substantiierung abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schadensersatz/Feststellungen Zug um Zug), vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Inanspruchnahme einer konkreten Kapitalanlageberatung kann ein Anlageberatungsvertrag mit Pflichten zur anlagegerechten Aufklärung folgen.
Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären; dies gilt auch bei einer betragsmäßigen Begrenzung der Haftung.
Ein Hinweis im Emissionsprospekt ersetzt die mündliche Aufklärung nur, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen wird, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann.
Für Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern setzt der Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung voraus, dass Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände feststeht; die unterlassene Prospektlektüre nach Zeichnung begründet für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit.
Bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung ist die Schadensersatzleistung regelmäßig nur Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung geschuldet; der Annahmeverzug kann bei entsprechendem Angebot im Prozess festgestellt werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.630,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.508,25 € vom 07.08.2015 bis zum 06.04.2016 und aus 9.630,08 € seit dem 09.04.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären.
3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar an die Beklagte.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar in Verzug befindet.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E2 AG (im Folgenden: Rechtsvorgängerin der Beklagten), deren Kunde der Kläger seit dem Jahre 1999 war. Am 20.06.2008 fand nach vorangegangenem E-Mail-Verkehr (Anlage K 1 e) ein persönliches Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen X, statt. Bei der Beratung des Klägers wurde ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstelltes Fondsporträt (Anlage K 1 a) betreffend den Z-Fonds Nr. 168, einen Schiffsfonds, dessen Emittenten die T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und die P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG waren. An diesem Tag wurde dem Kläger auch der Fondsprospekt (Anlage K 3) ausgehändigt. Der Prospekt enthielt auf Seite 17 unter der Überschrift „Rechtliche Aspekte“ u.a. Angaben zur Wiederauflebung der Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB, die auf 10 % der umgerechneten Nominalanlage begrenzt war. Dieser Gesichtspunkt wurde in der Beratung des Klägers durch den Zeugen X nicht angesprochen. Ebenso wurde der Kläger jedenfalls über die Höhe die der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus der Anlageentscheidung des Klägers insgesamt zufließenden Provisionen nicht unterrichtet. Der Kläger zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 15.000,00 US-Dollar zuzüglich eines Agios von 5 %. Die vom Kläger unterzeichnete Beitrittserklärung (Anlage K 1) trägt das Datum 20.06.2008. Vom Konto des Klägers wurden für diese Beteiligung am 01.12.2008 12.492,07 € abgebucht.
In der Folgezeit erhielt der Kläger in den Jahren 2009 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von 2.737,05 US-Dollar, umgerechnet 1.983,82 €, nach der am 16.11.2015 erfolgten Zustellung der Klage erfolgte am 08.04.2016 eine weitere Ausschüttung in Höhe von 1.012,50 US-Dollar, umgerechnet 893,17 €, wobei dem Konto des Klägers Gebühren in Höhe von 15,00 € belastet wurden.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2015 (Anlage K 1 b) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und forderte sie u.a. unter Fristsetzung bis zum 06.08.2015 auf, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der gezeichneten Beteiligungen an ihn 10.508,25 € nebst Zinsen ab dem 07.08.2015 zu zahlen.
Der Kläger behauptet, die Zeichnung sei im Zuge des Beratungsgespräches am 20.06.2008 erfolgt, nach seiner Unterschrift habe er den Prospekt erhalten. Die Beklagte habe Provisionen in Höhe von insgesamt 17 % erhalten, der Zeuge X habe erklärt, Verluste seien praktisch ausgeschlossen, keinesfalls könne es zu einem Totalverlust oder größeren Verlusten kommen. Er – der Kläger - sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Veräußerung der Fondsanteile nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe eine von der Z Beteiligungsgesellschaft mbH abgegebene Platzierungsgarantie übernommen. Ihm sei für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 06.01.2015 bzw. 22.07.2015 ein Betrag von 958,19 € in Rechnung gestellt worden, den er auch bezahlt habe. Im Falle der Rückabwicklung drohten ihm wirtschaftliche Nachteile, unabhängig hiervon bestehe die Gefahr der Verpflichtung zur Rückzahlung nicht von Gewinnen gedeckter Ausschüttungen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei über wesentliche für die Anlageentscheidung relevante Umstände wie die Nachteile bei einer Kündigung, die sogenannten Weichkosten, das Marktumfeld und den heißgelaufenen Schiffschartermarkt, die Werthaltigkeit des Anschaffungspreises, die Höhe der Betriebskosten, Vorkaufsrechte sowie bestehende Interessenkonflikte zwischen Charterer und Reeder sowie in Bezug auf die die Fondsgesellschaft finanzierende E AG nicht ausreichend unterrichtet worden, auch die diesbezüglichen Prospektangaben seien unzureichend und verwirrend.
Nachdem der Kläger zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 10.508,25 € angekündigt hatte, hat er im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte weitere Ausschüttung den Rechtsstreit in Höhe von 878,17 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.630,08 € zuzüglich Zinsen aus 10.508,25 € ab dem 07.08.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bis zum 06.04.2016 zuzüglich weiterer eben solcher Zinsen ab dem 09.04.2016 aus 9.630,08 € zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären;
3. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2008 gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar sowie Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an die Beklagte;
hilfsweise
die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar an die Beklagte;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet;
hilfsweise
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar in Verzug befindet;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 958,19 € an Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte schließt sich der Teil-Erledigungserklärung des Klägers an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Einreichung des Zeichnungsscheins durch den Kläger sei erst am 23.06.2008 erfolgt, an diesem Tag sei die Zeichnung erfasst worden. Der Kläger habe den Zeitpunkt der Zeichnung selbst gewählt. Der Zeuge X habe den Kläger darüber unterrichtet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten über das Agio hinaus noch eine weitere Vertriebsprovision erhalte. Der Zeuge X habe den Kläger auf Risiken und den unternehmerischen Charakter der Beteiligung hingewiesen, einen Totalverlust habe er ausdrücklich erwähnt. Ihre Rechtsvorgängerin habe über das Agio hinaus maximal 7 % an Vertriebsprovision erhalten können und keine Platzierungsgarantie abgegeben. Der Verdienst ihrer Rechtsvorgängerin sei für den Kläger kein anlageentscheidender Umstand gewesen. Über die anlagerelevanten Umstände sei der Kläger korrekt informiert worden, die diesbezüglichen Angaben im Prospekt sind nach Ansicht der Beklagten zutreffend und vollständig.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sämtliche gerügten Aufklärungsmängel seien dem Kläger schon in den Monaten nach der Zeichnung und in den Jahren 2009 bis 2010 bekannt gewesen, dies ergebe sich insbesondere auch aus den übersandten Geschäftsberichten (Anlage B 6).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2016 Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.12.2016 durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsanträge des Klägers erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Für den Antrag auf Feststellung der Freistellungspflicht ergibt sich dies aus der vom Kläger unwidersprochen vorgetragenen Wahrscheinlichkeit des Eintritts wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Rückabwicklung der Beteiligung sowie der Gefahr, erfolgte und nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen wieder zurückzahlen zu müssen. In Bezug auf den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges folgt das Feststellungsinteresse des Klägers aus der bei der von ihm erstrebten Zug-um-Zug-Verurteilung gem. §§ 756, 765 ZPO resultierenden erleichterten Zwangsvollstreckung.
Die Klage ist auch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 9.630,08 € verlangen.
Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist durch die Inanspruchnahme von seitens des Zeugen X für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erbrachten Beratungsleistungen in Bezug auf eine mögliche Kapitalanlage des Klägers ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
Die ihr aus diesem Beratungsvertrag erwachsenden Pflichten zu einer anlagegerechten Beratung des Klägers hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt hat. Zu einer solchen Aufklärung war die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2010 – III ZR 203/09), dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Wiederaufleben der Haftung auf 10 % der umgerechneten Beteiligungssumme begrenzt war (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2014 – III ZR 82/14).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht durch die Überlassung des Fondsprospekts nachgekommen, ohne dass es darauf ankommt, ob die diesbezüglichen Angaben im Prospekt für eine Aufklärung des Klägers als Anleger ausreichend waren, denn unabhängig davon scheitert eine Aufklärung des Klägers durch den Prospekt jedenfalls daran, dass dieser ihm nicht rechtzeitig überlassen worden ist. Unstreitig ist die Aushändigung des Prospektes erst am 20.06.2008 erfolgt. Dies war jedoch nicht rechtzeitig, denn eine im Anlageprospekt enthaltene Belehrung über dieses Risiko genügt nur dann für eine entsprechende Unterrichtung, wenn der Anleger den Prospekt so rechtzeitig vor Vertragsschluss erhalten hat, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009 – III ZR 169/08). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger im Beratungsgespräch am 20.06.2008 erfolgt ist, mit der Folge, dass die Prospektübergabe für eine Aufklärung des Klägers nicht mehr rechtzeitig erfolgt ist.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Aussage des Zeugen X, der bei seiner Vernehmung bekundet hat, nach seiner Erinnerung sei die Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger im Termin vom 20.06.2008 erfolgt. Die von der Beklagten vorgetragene Einreichung des Zeichnungsscheins durch den Kläger am 23.06.2008 konnte der Zeuge nicht bestätigen, vielmehr hat er auch nach dem diesbezüglichen Vorhalt des Beklagtenvortrages daran festgehalten, er habe die Geschehnisse noch so vor Augen, dass die Zeichnung des Klägers bereits am 20.06.2008, dem Beratungstermin, erfolgt ist.
Die Kammer erachtet den Zeugen X als glaubwürdig. Er ließ weder in seinem Aussageverhalten noch in dem Inhalt seiner Bekundungen Tendenzen erkennen, einseitig und wahrheitswidrig zugunsten des Klägers auszusagen. Ein Interesse an einer solchen Begünstigung des Klägers ist für die Kammer auch nicht erkennbar, da der Zeuge in keinem erkennbaren Näheverhältnis zum Kläger steht – seine Kontakte zum Kläger waren rein geschäftlich, aktuell besteht keine Verbindung mehr – und er als Mitarbeiter der Beklagten eher ein Interesse daran haben könnte, in einer für die Beklagte günstigen Weise auszusagen als den Kläger zu bevorteilen.
Auch inhaltlich waren die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen X glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht nicht nur, dass es nach den Erfahrungen der Kammer nicht ungewöhnlich ist sondern eher den Regelfall darstellt, dass jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall bereits im Vorfeld eines Beratungstermins eine Kommunikation bezüglich einer Beteiligung an einem bestimmten Fonds stattgefunden hat, die Zeichnung der Beteiligung durch den Anleger im unmittelbaren Anschluss an die Beratung in dem betreffenden Beratungstermin erfolgt. Zum anderen spricht für die vom Zeugen X bekundete Zeichnung der Beteiligung noch im Gesprächstermin am 20.06.2008, dass die Beitrittserklärung des Klägers auch dieses Datum aufweist. Für die Kammer ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Datumsangabe auf einem Versehen beruht oder bewusst eine Rückdatierung vorgenommen worden ist. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, dass das Datum schon vor der Anlageentscheidung des Klägers auf den Zeichnungsschein eingetragen worden ist und lediglich eine Korrektur unterblieben ist oder dass der Kläger den Zeichnungsschein zwar schon am 20.06.2008 unterzeichnet hat, die Einreichung der Beitrittserklärung jedoch erst drei Tage später am 23.06.2008 erfolgt ist. Soweit die Beklagte vorträgt, die Beitrittserklärung des Klägers sei von ihr erst am 23.06.2008 bei ihr erfasst worden, kann dies auch darauf beruhen, dass die bereits am 20.06.2008 unterzeichnete und bei der Beklagten auch eingereichte Beitrittserklärung erst an dem darauffolgenden Werktag, den 23.06.2008, von den Mitarbeitern der Beklagten eingegeben worden ist, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Einreichung des Klägers ziehen lassen.
Vor dem Hintergrund der auf dem Zeichnungsschein enthaltenen Datumangabe ist auch der Umstand, dass der Zeuge X nach eigenen Angaben nur eine begrenzte Erinnerung an die seinerzeitigen Vorgänge hatte, nicht dazu angetan, die Überzeugung der Kammer davon, dass die Zeichnung des Klägers tatsächlich am 20.06.2008 erfolgt ist, in Frage zu stellen.
In Bezug auf die danach feststehende Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der unterbliebenen Aufklärung des Klägers über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung fällt der Beklagten auch ein Verschulden zur Last, denn sie hat die gegen sie sprechende Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu widerlegen vermocht, da sie nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen hat.
Diese Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Die insoweit zugunsten des Klägers streitende Kausalitätsvermutung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden. Das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf den angeblich fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen etwaigen Aufklärungsmängeln und der Anlageentscheidung des Klägers bezieht sich nur auf die unzureichende Aufklärung über das Provisionsinteresse der Beklagten, nicht jedoch auf die unterbliebene Unterrichtung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger wolle sich nur aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Beteiligung von dieser trennen, halte jedoch an anderen Fondsbeteiligungen fest, bezieht sich dies nur auf die unzureichende Aufklärung über das Verdienstinteresse der Beklagten an der Beteiligung des Klägers. Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung lassen sich hieraus nicht ziehen, zumal die Beklagte auch nichts dazu vorträgt, ob und inwieweit ein solches Risiko auch bei den anderen Beteiligungen des Klägers besteht.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Betrag von 9.630,81 €, der sich aus der seinerzeit für den Erwerb der Beteiligung einschließlich des anfallenden Agios vorgenommenen Belastung des Kontos des Klägers in Höhe von 12.492,07 € abzüglich der an ihn geflossenen Ausschüttungen und unter Hinzurechnung des dem Kläger im Rahmen der letzten Ausschüttung in Rechnung gestellten Bearbeitungsentgeltes ergibt.
Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht nicht die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB entgegen, denn der Eintritt der Verjährung ist nicht feststellbar. Dass der Kläger vor seiner anwaltlichen Beratung im Vorfeld der Erhebung der vorliegenden Klage im Oktober 2015 Kenntnis vom Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hatte oder sich einer solchen Kenntnis in grob fahrlässiger Weise verschlossen hat, ist für die Kammer nicht feststellbar. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Kläger nach seiner Zeichnung den ihm überlassenen Prospekt nicht auf mögliche Risiken hin durchgelesen hat, denn die unterlassene Prospektlektüre nach der Zeichnung stellt keine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende grobe Fahrlässigkeit des Anlegers dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 – III ZR 203/09).
Die danach bestehende Haftung der Beklagten auf Schadensersatz besteht nur Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers auf die Beklagte, die bloße Abgabe eines Angebots auf Übertragung reicht insoweit nicht aus. Mit der Annahme dieses Angebots befindet sich die Beklagte spätestens seit Zustellung der Klage im Annahmeverzug, da eine solche Übertragung – anders als noch vorprozessual – vom Kläger mit der Klageschrift hilfsweise ausdrücklich angeboten worden ist.
Die Haftung der Beklagten umfasst auch die weiteren dem Kläger aus der Zeichnung der Beteiligung erwachsenen zukünftigen Schäden, was auf den diesbezüglichen Antrag des Klägers hin festzustellen war.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht, denn der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass er einem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Entgelt für deren vorprozessuale Tätigkeit für den Kläger ausgesetzt war und diese Rechnung bezahlt hat. Eine diesbezügliche Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten hat er trotz entsprechender Ankündigung nicht zu den Gerichtsakten gereicht und auch nach der ausdrücklichen Monierung dieses Umstands durch die Beklagte ist eine Vorlage der Rechnung nicht erfolgt. Die Einreichung einer solchen Rechnung wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger in der Klageschrift sowohl von einer Rechnung vom 06.01.2015 als auch von einer Rechnung vom 23.07.2015 spricht, ohne den hierin liegenden Widerspruch aufzulösen.
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von ihm geltend gemachten Hauptforderungsbeträge von 10.508,25 € bzw. 9.630,08 € aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu, denn mit Ablauf der im Schreiben vom 22.07.2015 gesetzten Frist bis zum 06.08.2015 ist die Beklagte in Verzug geraten, die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz unter Beteiligung von Verbrauchern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wäre die Beklagte auch hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung des Klägers unterlegen, da diese Erledigung nur die durch eine weitere Ausschüttung bewirkte Reduzierung des von der Beklagten ansonsten zu ersetzenden Schadens des Klägers betrifft. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, aufgrund derer es angezeigt wäre, gleichwohl die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen waren trotz der Teilabweisung der Klage die Kosten des Rechtsstreits im vollen Umfang der Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers nur geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zu der übereinstimmenden Teilerledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016: 12.942,07 €, danach: 12.063,90 €.
-Es folgt ein Berichtigungsbeschluss-
| 30 O 390/15 | |||||
| LANDGERICHT KÖLN | |||||
| BESCHLUSS | |||||
Das am 19.01.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird dahingehend berichtigt, dass der 2. Absatz auf Seite 11 des Urteils wie folgt lautet:
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht, denn der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass er einem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Entgelt für deren vorprozessuale Tätigkeit für den Kläger ausgesetzt war und diese Rechnung bezahlt hat. Näher Vortrag hierzu wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger in der Klageschrift sowohl von einer Rechnung vom 06.01.2015 als auch von einer Rechnung vom 23.07.2015 spricht, ohne den hierin liegenden Widerspruch aufzulösen.
Der weitergehende Berichtigungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
Der 2. Absatz auf Seite 11 des Urteils war durch die obige Fassung zu ersetzen, da insoweit eine entsprechend § 320 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit vorlag. Im Übrigen unterlag der Antrag des Klägers der Ablehnung da eine nach § 319 ZPO oder § 320 ZPO zu korrigierend Unrichtigkeit nicht gegeben ist.
Köln, den 28.02.2017
Landgericht Köln – 30. Zivilkammer