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Landgericht Köln·30 O 38/18·22.05.2018

Kostenverteilung nach Abgabe aus Mahnverfahren bei Verjährung (54%/46%)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte teilweisen Erfolg: Das Landgericht änderte die Kostenverteilung und ordnete an, dass die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 % der Kosten trägt. Entscheidend war, dass die Forderung im Mahnverfahren verjährt ist und der Beklagte nach Eintritt der Verjährung die Abgabe an das Streitgericht beantragte sowie die Einrede der Verjährung erhob. Nach § 91a ZPO ist eine quotale Kostenverteilung anhand der Veranlassung der Kostenabschnitte und der Erfolgsaussichten vorzunehmen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Kostenaufteilung 54 % Klägerin, 46 % Beklagter

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91a ZPO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung eine Kostenverteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen und die Veranlassung der einzelnen Kostenabschnitte zu berücksichtigen sind.

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Wird eine Forderung im Mahnverfahren verjährt und beantragt der Beklagte nach Eintritt der Verjährung die Abgabe an das Streitgericht und erhebt er in der streitigen Phase die Einrede der Verjährung, so sind die bis zur Abgabe entstandenen Kosten dem Veranlasser der Kostenabschnitte zuzuteilen; die Kosten des anschließend geführten streitigen Verfahrens sind der Klägerin zuzurechnen.

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Die Parteien haben die Möglichkeit, durch Rücknahme des Mahnantrags bzw. durch Rücknahme nach Abgabe an das Streitgericht Folgekosten zu vermeiden; unterlässt die Klägerin dies trotz Eintritts der Verjährung, hat dies Einfluss auf die ihr zuzuordnende Kostentragung.

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Der Umstand, dass der Beklagte die Überleitung in das streitige Verfahren veranlasst hat, rechtfertigt nicht generell eine vollständige Kostentragung durch ihn; die Kostenzuordnung richtet sich danach, wer die jeweiligen Kostenabschnitte verursacht hat und ob ein berechtigtes Interesse an der Prozessführung bestand.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 286 BGB

Tenor

wird der Beschluss vom 26.03.2018 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahin gehend abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

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Gemäß § 91a ZPO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine Kostenfolge zu treffen, die billigem Ermessen entspricht. Hierbei ist zum einen die Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen und zum anderen die Veranlassung der jeweiligen Kostenabschnitte des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen.

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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war, wie zutreffend im Beschluss vom 26.03.2018 ausgeführt, die Klageforderung unberechtigt, da diese bereits verjährt war und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

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In einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem die Klägerin nach Zustellung des beantragten Mahnbescheides ihre damit begehrte, gegenüber dem Beklagten zuvor angemahnte Forderung sowie nach Eingang des Widerspruchs infolge Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren, und beantragt der Beklagte nach Verjährungseintritt die Abgabe der Sache an das Streitgericht, hat dieser die bis zur Abgabe angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er im streitigen Verfahren die Verjährungseinrede erhebt und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Klägerin hat dagegen die seit Abgabe der Sache an das Streitgericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens ausgelösten Kosten zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ist überschlägig zu berechnen und ergibt eine quotale Kostenverteilung (vgl. KG Beschl. v. 5.3.2012 – 20 W 12/12, BeckRS 2012, 09373, beck-online).

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1.

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Die Kosten, welche dem Beklagten seit dem Abgabeantrag entstanden sind und welche die Klägerin zu tragen hat, betreffen 1/2 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Beklagten sowie den weiteren Kostenvorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Hinsichtlich des Eintritts der Verjährung im Mahnverfahren wird auf die Begründung im Beschluss vom 26.03.2018 verwiesen.

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Der Klägerin hätte es vorliegend oblegen, das Mahnverfahren unverzüglich durch Rücknahme zu beenden, nachdem die Forderung mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt war. Die Klägerin hätte aufgrund der eingetretenen Verjährung damit rechnen müssen, dass der Beklagte sowohl die Einrede der Verjährung erheben wird, als auch zur Beendigung des Verfahrens die Abgabe an das Streitgericht beantragen wird. Daher treffen die durch den Abgabeantrag entstandenen Folgekosten die Klägerin.

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Daraus, dass es der Beklagte war, der die Überleitung des Mahnverfahrens in den Rechtsstreit veranlasst hat, folgt keine andere Entscheidung über die Kostenverteilung. Der Beklagte war nicht gehalten, die Verjährungseinrede nur außergerichtlich zu erheben, denn dies hätte das Verfahren nicht zur Beendigung gebracht. Dem Beklagten ist aber ein Interesse an der endgültigen Rechtssicherheit über den Bestand der Forderung zuzubilligen.

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Soweit vorliegend nicht bereits mit dem Abgabeantrag die Einrede der Verjährung erhoben wurde, sondern erst nach Anspruchsbegründung, ändert dies an der Kostentragung der Beklagten nichts, da diese - wie dargelegt - die Folgekosten verursacht hat. Zum einen hätte die Klägerin das Verfahren bereits durch Rücknahme im Mahnverfahren beenden und damit der Weiterverfolgung durch die Beklagte entziehen müssen. Zum anderen hätte sie jedoch auch nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht dieses durch Rücknahme beenden können, anstatt den Anspruch zu begründen. Aufgrund der eingetretenen Verjährung, hätte sie stets damit rechnen müssen, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Dass dies erst im Erwiderungsschriftsatz vom 05.03.2018 erfolgt ist, schadet dagegen nicht, da die Klägerin bereits zuvor die Folgekosten durch Rücknahme hätte vermeiden können.

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2.

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Die übrigen, vor Abgabeantrag entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Zu den verzugsbedingten Kosten für die Einleitung des Mahnverfahrens gehören eine Anwaltsgebühr nebst Nebenkosten sowie die Gerichtskosten für das Mahnverfahren als solches. Die Klägerin hat den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 05.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 12.06.2013 gemahnt. Da die Mahnung jedoch erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben.

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Die Forderung der Klägerin bestand. Die Parteien waren durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom 19.12.2002 miteinander verbunden, welche alle Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Klägerin mit der Autohaus Horst G. Still GmbH betraf. Hinsichtlich der seitens des Beklagten gerügten Aktivlegitimation der Klägerin ist folgendes zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens war die Klägerin unstreitig noch Inhaberin der Forderung. Diese hat sie sodann am 31.10.2016 an die M Company (Zessionar) verkauft und abgetreten. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war sie demnach nicht mehr Inhaberin der Forderung. In Betracht kommt vorliegend jedoch eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin. Ein berechtigtes Eigeninteresse folgt bereits aus der gesetzlichen Verpflichtung des Verkäufers, für den Bestand der Forderung einzustehen. Ob vorliegend eine stillschweigende Ermächtigung der Klägerin besteht, kann dahinstehen, da sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls für die Zessionarin bestellt haben und deren Einverständnis mit der Prozessführung durch die Klägerin erklärt haben, so dass die erforderliche Ermächtigung vorliegt.

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Die Klägerin durfte sich auch aufgrund der erfolglos gebliebenen Mahnung vom 05.06.2018 veranlasst sehen, das Mahnverfahren einzuleiten. Der Beklagte war mit der Zahlung in Verzug geraten, der erst mit Eintritt der Verjährung am 31.12.2016 und nur mit Wirkung für die Zukunft endete (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., BGB § 286 Rn. 36, 38).

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Die überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung der entstandenen Gebühren ergibt mithin eine annähernde Quote von 2904/5353 zulasten der Klägerin und von 2449/5353 zulasten des Beklagten. Dies entspricht dem im Kostentenor genannten Verhältnis.

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Eine weitergehende Auferlegung der Kosten zulasten des Beklagten erfolgt nicht, insoweit wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Dem Beklagten waren nicht, wie die Klägerin meint, sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sondern nur die anteiligen, durch ihn veranlassten Kosten.