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Landgericht Köln·30 O 38/18·25.03.2018

Kostenentscheidung nach Erledigung: Bürgschaftsklage verjährt (§ 91a ZPO)

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht traf nach § 91a ZPO eine Kostenentscheidung und legte die Kosten der Klägerin auf. Die Klage aus der Bürgschaft wurde als verjährt angesehen: Hemmung durch Mahnbescheid trat ein, endete jedoch sechs Monate nach der Mitteilung des Widerspruchs, sodass die Verjährung eingetreten ist. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung war nicht angezeigt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Klageforderung als verjährt festgestellt und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2

Eine Forderung verjährt, wenn nach Wegfall der Hemmungstatbestände die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 199, 195 BGB abläuft.

3

Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; endet das Mahnverfahren anderweitig im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, so endet die Hemmung nach Ablauf von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt.

4

Dem Antragsgegner im Mahnverfahren kann nicht zugemutet werden, die Verjährungseinrede außergerichtlich zu erklären, um eine Beendigung des Verfahrens und damit die Beendigung der Hemmung herbeizuführen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 199, 195 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 209 BGB§ 696 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 13.03.2018:              81.551,33 EUR

danach:              bis 7.000 EUR

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist die Klageforderung unberechtigt, denn sie ist bereits verjährt. Das stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

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Die dem Mahnverfahren zugrunde liegende Bürgschaftsforderung wurde am 12.06.2013 geltend gemacht, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2013 begann. Regulär wäre die Forderung mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt (§§ 199, 195 BGB).

7

Bereits am 29.11.2013 wurde das Mahnverfahren eingeleitet. Mit der Zustellung des Mahnbescheids am 04.12.2013 trat die Ablaufhemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein. Die letzte Verfahrenshandlung war die Benachrichtigung der Antragstellerin von dem Eingang des Widerspruchs am 11.12.2013. Danach wurde das Verfahren nicht weiter betrieben. Es fand eine anderweitige Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Damit endete die Hemmung nach Ablauf von sechs weiteren Monaten am 11.06.2014.

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Auch unter Berücksichtigung des Hemmungstatbestandes gemäß § 209 BGB ist die Verjährung mittlerweile eingetreten.

9

Das Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Billigkeitsentscheidung. Insbesondere war von dem Beklagten nicht zu verlangen, die Verjährungseinrede allein außergerichtlich zu erklären. Denn dies hätte das Mahnverfahren nicht beendet.

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Zwar ist das Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheids und Erhebung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht an das zuständige Gericht abgegeben worden (vgl. § 696 ZPO). Der Beklagte hat dennoch ein Interesse an der Beendigung des Verfahrens. Zwar hindert sein Widerspruch den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO ein Titel im Sinne des § 708 Nr. 2 ZPO ist (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 694 Rn. 8). Gleichwohl kann endgültige Rechtssicherheit über den Bestand der Forderung nur durch ein streitiges Verfahren erlangt werden. Gerade dies ist der Grund dafür, dass auch der Antragsgegner im Mahnverfahren den Streitantrag stellen kann (§ 696 Abs. 1 ZPO).