Schadensersatz nach Fußgänger‑Rotlichtverstoß bei Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für Reparatur‑ und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, bei dem der alkoholische Beklagte als Fußgänger auf der Fahrbahn stand. Streitpunkt war, ob die Fahrerin ein Mitverschulden trifft. Das LG Köln gab der Klage vollumfänglich statt: Zeugenaussagen und Gutachten ergaben, dass die Fahrerin Grün hatte und der Beklagte den Rotlichtverstoß verschuldet hat, sodass kein Anspruchskürzendes Mitverschulden des Klägers vorliegt.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 3.361,69 € nebst Zinsen stattgegeben; Widerklage des Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verursacht ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall durch schuldhafte Verletzung verkehrsrechtlicher Pflichten (z.B. Rotlichtverstoß), begründet dies Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kommt nicht zum Tragen, wenn der Fahrer mit zulässiger Geschwindigkeit und bei grüner Ampel in die Kreuzung einfuhr und der Unfall nach menschlichem Ermessen nicht vermeidbar war.
Bei grobem Verschulden der Gegenpartei, insbesondere bei Rotlichtverstoß, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs in der Billigkeitsabwägung regelmäßig zurück und wird bei der Haftungsquote unberücksichtigt.
Zur Überzeugungsbildung über den Unfallhergang sind übereinstimmende Zeugenaussagen, die Angaben der Beteiligten und das Ergebnis sachverständiger Begutachtung gemeinsam auszuwerten; dies genügt der gerichtlichen Beweiswürdigung.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.361,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2005 zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 175,22 € zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.12.2004, an welchem der Beklagte als Fußgänger und die Widerbeklagte als Fahrerin des PKW Opel, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, beteiligt waren.
Im Bereich der Fußgängerampel E Hauptstraße kam es zu einer Kollision zwischen dem Beklagten, als dieser auf der Straße stand, nachdem er aus der Gaststätte "T" kommend die Straße überqueren wollte, und der Wider-beklagten. Der Beklagte war alkoholisiert. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Am Wagen des Klägers entstand eine Reparaturschaden von 3.116,29 €, den er nun zuzüglich einer Pauschale von 25,00 € und Mietwagenkosten von 220,40 € insgesamt der Klagesumme – geltend macht.
Der Kläger behauptet, die Ampel hätte in Fahrtrichtung der Drittwiderbeklagten Grünlicht gezeigt; der Beklagte habe die Fußgängerampel bei "rot" überquert. Trotz einer sofortigen Vollbremsung habe die Drittwiderbeklagte, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe, den Zusammenprall nicht vermeiden können.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
1. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.177,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten einen Verdienstausfall in Höhe von 8.640 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten Behandlungskosten in Höhe von 207,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten einen Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 871,70 € aus außergerichlicher Gebühren für Anwaltstätigkeiten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. es wird festgestellt, dass Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Beklagten allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2004 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei bei grüner Ampelphase über den Fußgängerweg gegangen und – als er im normalen Schritttempo die Straße schon fast überquert habe – dann von dem ungebremsten Wagen der Drittwiderbeklagten erfasst worden. Er sei aus der Gaststätte "T" gekommen.
Er sei bei dem Unfall schwer verletzt worden; insoweit unstreitig, hat er eine Schulterblatt- und Schlüsselbeinfraktur, eine Knieinnenbandruptur und einen Rippenbruch erlitten. Der Beklagte behauptet Dauerschäden. Für seine Beeinträchtigungen hält er ein Schmerzensgeld von 12.000 € für angemessen. Er habe, so behauptet er weiter, unfallbedingt nicht als Subunternehmer auf einer Baustelle arbeiten können, weswegen ihm ein Verdienst von 192,00 € pro Arbeitstag entgangen sei.
Ferner macht er einen Haushaltsführungsschaden geltend, für den er behauptet, er führe eine 50 qm Dachgeschosswohnung als Single mit regelmäßigem Besuch seiner getrennt von ihm lebenden Kinder (11 und 16 Jahre).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.02.2006 (Bl. 87, 88 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2006 (Bl. 95 ff. d.A.) und das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg, die ebenfalls zulässige Widerklage musste scheitern.
Der Beklagte haftet dem Kläger für die der Höhe nach unwidersprochenen Schadensposten aus dem Unfallereignis, weil er es maßgeblich schuldhaft verursacht hat, § 823 Abs. 1 BGB, ohne dass dem Kläger ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung, § 254 BGB, anzurechnen wäre.
Der Unfall hat sich nämlich dergestalt ereignet, dass der Beklagte alkoholisiert auf der Fahrbahn stand, obwohl die für ihn geltende Fußgängerampel bereits "rot" zeigte; demgegenüber ist der Fahrerin des Unfallwagens, der Drittwiderbeklagten zu 2), kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit und einer für sie "grün" zeigenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfuhr.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Drittwiderbeklagte zu 2) als Fahrerin des Unfallwagens hat angegeben, sie sei 50 km/h gefahren und eine grüne Ampel gehabt; der Beklagte sei überraschend und für sie nur als "Schatten" wahrnehmbar gekommen.
Dem entspricht die Aussage des Zeugen X, des Beifahrers, der ebenfalls bekundet hat, bei Geschwindigkeiten unter 50 km/h über eine grüne Ampel gefahren zu sein. Auch er hat den Beklagten nur schemenhaft wahrnehmen können, was angesichts der Lichtverhältnisse am Unfalltag auch unmittelbar einleuchtet.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln; es ist nachvollziehbar, dass dem Zeugen der Unfalltag als überraschendes Ereignis noch gut erinnerlich ist, und weder die damalige Beziehung zu der Drittwiderbeklagten zu 2) noch die familiäre Beziehung zum Kläger, seinem Vater, begründet vernünftigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen S, der – der Widerbeklagten zu 2) entgegenkommend – in seiner Fahrtrichtung ebenfalls eine grüne Ampel bekundet hat. Auch das plötzliche Auftauchen des Beklagten wird von ihm identisch bekundet.
Der Beklagte wiederum hat – ohne eine Erinnerung daran mehr zu haben, ob die Fußgängerampel auf rot umschlug – bekundet, bei grüner (Fußgänger-)Ampel auf die Kreuzung getreten zu sein.
Aus der Aussage der Zeugin F schließlich, die als Polizeibeamtin den Unfall aufnahm, ergibt sich, dass die Ampelphasenschaltung fehlerfrei lief, es also kein "feindliches Grün" gegeben hatte. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung (Bl. 145 d.A.)
Nach dem Ergebnis der Zeugenaussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Drittwiderbeklagte eine grüne Ampel hatte und somit ohne Verkehrsverstoß in die Kreuzung fuhr. Sämtliche Zeugen, auch der weder persönlich noch beim Unfall involvierte Zeuge S, bekunden eine Grünschaltung für die Kraftfahrzeugspur. Die Anhörung des Beklagten hat hingegen noch nicht einmal ergeben, dass zur Zeit der Kollision eine Grünschaltung der Fußgängerampel bestand; er hat lediglich erinnerlich, bei Grün auf die Fahrbahn getreten zu sein.
Es ist daher durchaus nachvollziehbar und deckt sich mit dem klägerischen Vortrag, dass der Beklagte noch bei "grün" die Straße betrat, jedenfalls – und dies hat die Zeugenvernahme ergeben – aber noch auf der Straße war, als der Fahrverkehr bereits wieder "grün" hatte. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige bekundet, bei (normalem) Betreten der Straße selbst noch in der letzten Grünsekunde der Fußgängerampel sei eine Kollision ohne Rotlichtverstoß eines Fahrers ausgeschlossen (Bl. 147 d.A.); dies bezieht sich nur auf den Fall eines Überquerens der Fahrbahn, wohingegen hier der Beklagte auf der Fahrbahn verblieben ist.
Der Kläger muss sich kein anspruchskürzendes Mitverschulden, § 254 BGB, anrechnen lassen.
Der Sachverständige hat bekundet, dass die Fahrerin allenfalls eine technische Möglichkeit hatte, bei guter Erkennbarkeit und sofortiger Vollbremsung eine Kollision zu vermeiden. Diese Möglichkeit ist jedoch praktisch nicht wahrnehmbar. Der Begutachtung, die nachvollziehbar und unter ausführlicher, umfangreicher und überaus verständlicher Schilderung sämtlicher Anknüpfungsmomente erfolgt ist, lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Fahrerin nach menschlichem Ermessen den Unfall nicht vermeiden konnte und ihr auch kein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist.
Aus dem oben dargestellten Unfallhergang folgt, dass die Fahrerin kein technisches Verschulden trifft.
Der Unfall war für sie, wenngleich nicht unabwendbar, so doch nahezu nicht zu vermeiden; nach dem Grundsatz verkehrsgerechten Verhaltens durfte sie bei ihrer Fahrweise darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer, wie eben auch der Beklagte, ihrerseits die Verkehrsregeln einhalten, so dass sie nicht gehalten war, vor einer für sie grünen Ampel über das normale Maß hinaus die Geschwindigkeit rein prophylaktisch zu reduzieren.
Auch die im Rahmen von § 254 BGB ebenfalls mögliche (vgl. BGH NJW 1952, 1015) Anrechnung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs musste nach Ansicht des Gerichts unterbleiben.
Dies kann geschehen, wenn es der Billigkeit entspricht, weil angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens der Gegenseite die reine Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Wagens nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
So liegt der Fall hier. Bei einem Rotlichtverstoß überwiegt dieser Verursachungsanteil so sehr, dass der Anteil einer Betriebsgefahr dahinter zurücktritt (vgl. Hentschel, § 17 StVG, Rn. 16).
Der Schaden addiert sich auf die zuerkannte Summe.
Aus den entsprechenden Gründen musste die Widerklage in vollem Umfange scheitern, weil wegen überwiegenden Verschuldens des Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. 9 StVG, 254 BGB bestehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis zum 05.11.2005: 3.361,69 €
Danach: bis 35.000 € (§ 45 I 3 GKG unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags)