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Landgericht Köln·30 O 298/14·25.11.2015

Dokumentenakkreditiv: Zahlungspflicht der bestätigenden Bank trotz Missbrauchseinwand

ZivilrechtBankrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt als Zweitbegünstigte aus einem übertragenen Dokumentenakkreditiv von der bestätigenden Bank Zahlung. Streitig war insbesondere die Aktivlegitimation trotz Vorlage über eine Hausbank sowie ein Rechtsmissbrauchseinwand wegen angeblich unzutreffenden „clean on board“-Vermerks bzw. Teillieferung. Das LG Köln bejaht die Aktivlegitimation der Begünstigten und verurteilt die Bank zur Zahlung, weil akkreditivkonforme Dokumente rechtzeitig präsentiert und von der Bank akzeptiert wurden. Ein Rechtsmissbrauch sei weder offenkundig noch liquide beweisbar; Verdachtsmomente oder Zeugenbeweis genügen im Akkreditivprozess nicht.

Ausgang: Klage auf Auszahlung aus bestätigtem Dokumentenakkreditiv in voller Höhe zugesprochen; Missbrauchseinwand greift nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Akkreditivbegünstigte verliert seine Aktivlegitimation nicht dadurch, dass die Dokumente über eine Hausbank als bloße Dienstleisterin vorgelegt werden; „Einreicher“ kann auch der Begünstigte sein.

2

Bei einem bestätigten Dokumentenakkreditiv ist der Zahlungsanspruch abstrakt und grundsätzlich unabhängig vom zugrundeliegenden Liefergeschäft; Einwendungen aus dem Valutaverhältnis sind ausgeschlossen.

3

Die bestätigende Bank kann die Zahlung wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme nur verweigern, wenn die Missbräuchlichkeit offenkundig oder mit liquiden Beweismitteln nachweisbar ist; ein starker Verdacht genügt nicht.

4

Die Prüfungspflicht der Bank beschränkt sich auf die äußere, dokumentenmäßige Konformität (Grundsatz der Dokumentenstrenge); eigene Nachforschungen zur materiellen Richtigkeit der Dokumentenangaben schuldet sie nicht.

5

Zur Begründung eines Missbrauchseinwands im Akkreditivprozess reichen Beweisantritte durch Zeugen oder Sachverständige regelmäßig nicht aus, wenn damit erst streitige Tatsachen aufgeklärt werden müssten; solche Streitfragen sind in einen Rückforderungsprozess zu verweisen.

Relevante Normen
§ Art. 8 ERA 600§ Art. 2 ERA 600§ Art. 30 b ERA 600§ Art. 2 ERA§ Art. 4 a ERA 600§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.050.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte als bestätigende Bank i. S. d. Art. 8 ERA 600 auf Auszahlung eines Akkreditivbetrages in Anspruch.

3

Die A Industriegüter Handelsgesellschaft, R (im Folgenden A) schloss mit der algerischen Gesellschaft U S.A.R.L (im Folgenden U) am 08.09.2007 einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer Altölaufbereitungsanlage.

4

Unter dem 07.09.2009 eröffnete die algerische Banque Y (im Folgenden Y) im Auftrag der algerischen Gesellschaft U ein Dokumentenakkreditiv über 3.585.000,00 EUR zugunsten der A. Das Akkreditiv wurde am 06.10.2009 übertragbar gestellt.

5

Das Akkreditiv enthält u. a. folgende Regelungen:

6

„44C

7

Latest Date of Shipment 06.01.2011

8

46 A

9

Documents Required

10

Facture commercial en 07 Exemplaires originaux document signees et cachetées par le beneficiaire

11

Jeu complet de connaissement clean on board établi à l’ordre de la Banque de Développement Local Agence de Ozanam.

12

Notify ordannateur marquee fret paye

13

+ Liste colisage”

14

In Übersetzung:

15

“44C

16

              Spätestes Datum der Verschiffung 06.01.2011

17

              46A

18

              Erforderliche Dokumente

19

Handelsrechnung in 07 vom Begünstigten unterzeichneten und gestempelten Original- Exemplaren

20

Kompletter Satz des Konnossements „clean on board“ ausgestellt auf die Banque de Developpement Local, Geschäftsstelle Ozanan

21

Bestätigung des Ausweisungsberechtigten mit dem Vermerk Frachtkosten bezahlt

22

+ Stückliste“

23

Danach gehört zu den bei Geltendmachung des Akkreditivs vorzulegenden Dokumenten ein kompletter Satz eines Konnossements mit „clean on board“-Vermerk zugunsten der Y, d. h., dass das Konnossement das Verladen der Ware in äußerlich ordnungsgemäßen Zustand auf ein Schiff ausweisen muss.

24

Da die Firma A den Vertrag mit U aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst erfüllen konnte, vereinbarte die Firma A im März 2010 mit der Klägerin, dass letztere die Altölaufbereitungsanlage im eigenen Namen herstellen lässt und diese an die Fa. A verkauft. Mit Vereinbarung vom 18.03.2010 vereinbarten die Firma A und die Klägerin, dass die Firma A als Erstbegünstigte des o. g. Akkreditivs dieses zur Besicherung der Entgeltforderung der Klägerin auf diese als Zweitbegünstigte überträgt.

25

Die Übertragung wurde durchgeführt und die Beklagte als bestätigende Bank eingebunden. Die Klägerin leistete an die Beklagte die von dieser für die Bestätigung geforderten Beträge. Daraufhin bestätigte die Beklagte die Übertragung des Akkreditivs in Höhe von 3.050.000,00 EUR auf die Klägerin.

26

Am 25.02.2010 wurde zudem die Verfallsfrist des Akkreditivs bis zum 31.01.2011 verlängert.

27

Die Klägerin ließ die Altölaufbereitungsanlage durch die Firma N Engineering, J (im Folgenden Firma N) herstellen. Mit dem Transport der Ware nach Oran, Algerien beauftragte die Klägerin die Firma H Internationale Spedition GmbH, E (im Folgenden H).

28

Im Folgenden entbrannte zwischen der Klägerin und der Firma A (Erst- und Zweitbegünstigter) Streit über die Berechtigung, Ansprüche aus dem Akkreditiv geltend machen zu dürfen.

29

Am 20.12.2010 wurden auf Veranlassung der Klägerin alle im Akkreditiv geforderten Dokumente, die zuvor von der Westdeutschen Landesbank und der L-Sparkasse Köln auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, bei einer Filiale der Beklagten in Köln über die Kreisparkasse Köln eingereicht. U. a. wurde ein Konnossement („Bill of Landing“) vom 20.12.2010 vorgelegt, welches den Vermerk: „Clean on board 20.12.2010“, bezogen auf das Schiff M/V Ibn Khaldoun II, trägt. Das Konnossement ist von der Firma H, als Agentin der Global Star Lines Ltd. ausgestellt, mit der die Firma H konzernmäßig verflochten ist.

30

Die Beklagte forderte die Ergänzung des zu diesen Dokumenten gehörenden Konnossements um die Angabe der Nummern der Colli, in denen sich die Ware befand. Dem wurde fristgerecht zum 05.01.2011 nachgekommen.

31

Die Beklagte nahm anschließend die Dokumente als akkreditivkonform auf und teilte der von der Klägerin eingeschalteten L-Sparkasse Köln per Swift mit, sie habe die Dokumente am 10.01.2011 an die Y weitergeleitet.

32

Die Beklagte leistete keine Zahlung an die Klägerin.

33

Zu einer Auslieferung der Altölaufbereitungsanlage nach Oran/Algerien kam es bisher nicht.

34

Die Klägerin rief am 07.12.2011 die Internationale Handelskammer in Paris an. Diese stellte durch DOCDEX Entscheidung Nr. 316 vom 06.04.2012 fest, dass die das Akkreditiv eröffnende Y und die Beklagte nach den Regelungen der ERA 600 verpflichtet waren, nach Präsentation des Akkreditivs den entsprechenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.

35

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte spätestens am 10.01.2011 die 3.050.000,00 EUR an die Klägerin hätte bezahlen müssen.

36

Die Klägerin behauptet, zur Auslieferung der Altölaufbereitungsanlage sei es nur nicht gekommen, da sich die Firma U weigere einen sog. „Lettre d’engagement“ zu unterzeichnen. Dabei handelt es sich um die nach algerischem Recht erforderliche Bestätigung des Empfängers, die erforderlich ist, wenn die transportierte Ware Gefahrgut enthält. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es Sache der Firma U gewesen sei, den „Lettre d’engagement“ beizubringen und der Umstand, dass die Ware nicht nach Oran tansportiert worden sei, beruhe daher auf einem vorsätzlichen Verstoß der Firma U.

37

Zudem ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte den Einwand, die Dokumente seien nicht akkreditivgerecht nicht mehr geltend machen könne, da sie diese vorbehaltlos angenommen habe.

38

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aktivlegitimiert. Die Kreisparkasse Köln sei als reine Dienstleisterin mit der Einreichung der Dokumente bei der Beklagten beauftragt worden. Sie habe keine eigenen Rechte geltend gemacht, sondern als Hausbank der Klägerin ein Konto angegeben, auf das die Akkreditivsumme gezahlt werden sollte.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.050.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

              die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei, da die Dokumente durch die L-Sparkasse Köln vorgelegt worden seien, sei diese Einreicher im Sinne von Art. 2 ERA 600. Der Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv stünde aus diesem Grunde – wenn überhaupt – allein der vorlegenden Bank zu.

44

Die Beklagte behauptet, dass die ihr vorgelegten Akkreditivdokumente inhaltlich unzutreffende Angaben enthalten würden. Sie beruft sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Diesbezüglich behauptet die Klägerin, dass der „clean on board“-Vermerk inhaltlich falsch sei, da die Ware niemals verladen worden sei. Die Ware habe sich noch im Logistikzentrum in C in der Verfügungsgewalt der Klägerin befunden und sei von dort erst Ende Januar 2011 an die H übergeben und nach Antwerpen, dem Verschiffungshafen, versandt worden. Das bezeichnete Schiff habe zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in Antwerpen angelegt. Dies leitet die Beklagte insbesondere aus der von ihr vorgelegten Korrespondenz sowie aus dem unstreitigen Sachvortrag in Gerichtsverfahren, die die H gegen die Klägerin wegen der Zahlung von Speditionskosten (LG Bonn, Az.: 16 O 35/13) sowie die Klägerin gegen die H auf Unterlassung der Verschiffung (LG E, Az.: 39 O 18/11) führt, her. Zum Beweis hat die Beklagte die Vernehmung von Mitarbeitern der H angeboten.

45

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass das Schiff mit der Ware auch den Hafen hätte verlassen müssen, da im Akkreditiv der 06.01.2011 als spätestes Datum für die Verschiffung angegeben ist.

46

Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass es sich lediglich um eine Teillieferung mit einem Nettoeinkaufswert von 450.000,00 EUR gehandelt habe und der Rest der vollständigen Altölaufbereitungsanlage aufgrund eines Zahlungsverzuges der Klägerin nicht von der Herstellerfirma N ausgeliefert worden sei. Zum Beweis bietet die Beklagte die Vernehmung eines Mitarbeiters der Firma N als Zeugen an. Demnach habe die Anlage niemals vollständig zur Verschiffung bereit gestanden. Zwar seien bei einem Dokumentenakkreditiv Teilverladungen und Teilinanspruchnahmen nach Art. 30 b ERA 600 grundsätzlich zulässig und dies sei auch im Akkreditiv unter Ziffer 43 ausdrücklich vorgesehen. In diesem Falle müsse die Teillieferung aber auch entsprechend gekennzeichnet werden und das Akkreditiv dürfe nur in Höhe der Teillieferung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe jedoch bewusst den fehlerhaften Eindruck erweckt, sie habe die vollständige Leistung erbracht, um die vollständige Akkreditivsumme in Anspruch nehmen zu können.

47

Mit einstweiliger Verfügung vom 19.01.2011 (Az.: 91 O 8/11) untersagte das LG Köln der Beklagten auf Antrag der A, Zahlungen auf das Akkreditiv an die Klägerin zu leisten. Die einstweilige Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten unter Beteiligung der Klägerin als Nebenintervenientin mit Urteil des LG Köln vom 18.02.2011 bestätigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der für die Firma Thrulit erschienene Rechtsanwalt Dr. Piltz erklärt, die Firma U werde den „Lettre d’engagement“ nicht unterzeichnen. Auf die Berufung der Beklagten an das OLG Köln unter Beteiligung der Klägerin als Nebenintervenientin nahm die Firma A auf Empfehlung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Klage ist begründet.

51

I.

52

Die Klägerin ist als Akkreditivbegünstigte im Sinne von Art. 2 ERA aktivlegitimiert.

53

Hieran hat sich auch durch den Umstand, dass die Dokumente der Beklagten von der Hausbank der Klägerin, der L-Sparkasse Köln vorgelegt worden sind, nichts geändert, denn diese hat weder als Zahlstelle noch als bestätigende Bank fungiert. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der L-Sparkasse Köln vom 09.05.2012, in der diese bestätigt, lediglich als Dienstleister in das Geschäft eingebunden worden zu sein und damit nicht zu den Akkreditivbeteiligten zu gehören. Die Authentizität dieser E-Mail wurde von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nach der Definition des Einreichers in Art. 2 ERA handelt es sich dabei um einen Begünstigten, eine Bank oder einen Dritten, der die Dokumentenvorlage tätigt. Aus der alternativen Aufzählung von Begünstigtem, einer Bank und einem Dritten ist ersichtlich, dass der ursprünglich Begünstigte seine Aktivlegitimation nicht dadurch verliert, dass eine Bank oder ein Dritter die Dokumente vorlegt.

54

II.

55

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.050.000,00 EUR aus dem Dokumentenakkreditiv gegenüber der Beklagten zu.

56

1.

57

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Akkreditivsumme sind gegeben.

58

Der Beklagten wurden die Dokumente unstreitig in akkreditivkonformer Form innerhalb der Verfallsfrist vorgelegt. Darunter befand sich auch der nach dem Akkreditiv erforderliche „Clean-On-Board“-Vermerk. Nach dem auch die Forderung der Beklagten nach Angabe der Colli-Nummern erfüllt worden ist, hat diese die Dokumente auch als akkreditivkonform anerkannt. Nur das einstweilige Verfügungsverfahren zwischen der A und der Klägerin hat sodann die Auszahlung an die Klägerin verzögert.

59

2.

60

Die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.

61

Es ist nicht offensichtlich oder liquide beweisbar, dass sich die Inanspruchnahme des Akkreditivs trotz Vorliegen der formellen Voraussetzungen als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

62

Der Akkreditivanspruch ist abstrakt in dem Sinne, dass er unabhängig vom zugrundeliegenden Liefergeschäft (Art. 4 a ERA 600), und demnach keinen Einwendungen aus diesem Rechtsgeschäft (Valutaverhältnis) ausgesetzt ist. Die Bank kann grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die sich auf die Gültigkeit der Akkreditiveröffnung oder –bestätigung beziehen, sich aus dem Inhalt des Akkreditivs ergeben oder der Bank direkt gegen den Begünstigten zustehen (vgl. Staudinger/Nobert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765-778, Rdnr. 447, m. w. N.).

63

Der Einwendungsausschluss steht zudem unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs in Form der unzulässigen Rechtsausübung ist gegeben, bei rechtskräftiger Abweisung oder nachweislicher anderer Erfüllung des Kaufpreisanspruchs. Die Mangelhaftigkeit der Ware kann im Grundsatz nicht eingewandt werden, selbst wenn sich die Bank die Ansprüche des Akkreditivstellers (Importeurs) abtreten lässt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht dem Zahlungsanspruchs nur bei gänzlicher Ungeeignetheit oder in ähnlichen Fällen entgegen. Ein starker Verdacht auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Valutaverhältnisses berechtigt die Akkreditivbank noch nicht dazu, dem Begünstigten die Zahlung zu verweigern. Wenn der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Bank eindeutig zur Verfügung steht, ist sie jedoch nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem Akkreditivauftragsgeber auch dazu verpflichtet, diesen zu erheben (vgl. Staudinger, a. a. O., Rdnr. 448, 449, m. w. N.).

64

Diese Grundsätze folgen aus der Funktion des Akkreditivs als internationales  Zahlungssicherungsmittel. Dem Exporteur von Waren, meist hochpreisigen Wirtschaftsgütern, soll durch das von einer Bank bestätigte Akkreditiv, eine Sicherheit für seine Kaufpreisforderung gegeben werden. Selbst berechtigte Einwendungen und Einreden aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft können dem Akkreditivberechtigten nicht entgegen gehalten werden. Der Käufer (Importeur) ist im Falle eines Falles auf die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen z. B. nach Bereicherungsrecht angewiesen (OLG München, Urteil vom 03.07.1996, Az.: 7 U 2162/96). Rechtsschutz gegen das Zahlungsverlangen, kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nur erlangen, wenn sich die Inanspruchnahme des Akkreditivs offensichtlich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, wenn die Klägerin also aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus dem Valutaverhältnis nicht zusteht (BGH, WM 1996, 995, 996).

65

a.

66

Es ist nicht offenkundig, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht. Offenkundigkeit setzt voraus, dass sich die Umstände aus allgemein bekannten Tatsachen ergeben. Bei der Frage, ob die durch die eingereichten Dokumente verbrieften Tatsachen, insbesondere der durch den „Clean-On-Board“-Vermerk zum Ausdruck gebrachte Umstand, dass die Altölaufbereitungsanlage bereits auf das Schiff verladen worden war, tatsächlich der Wahrheit entsprechen oder nicht, handelt es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen. Die Beklagte schlussfolgert dies lediglich aus schriftlichen Äußerungen und später eingeholten Informationen, deren Inhalt und Aussagekraft aber nicht allgemein bekannt ist.

67

b.

68

Ferner ist es auch nicht liquide beweisbar, dass der Klägerin kein Anspruch aus dem zugrundeliegenden Kausalgeschäft zusteht.

69

aa.

70

Die Beklagte verkennt zunächst, dass die von ihr aufgestellten Behauptungen, die Ware habe sich zu keiner Zeit an Bord des Schiffes befunden, sondern habe im fraglichen Zeitpunkt noch in einem Logistiklager in C gelagert und auch das Schiff habe sich nicht in Antwerpen befunden, nicht unstreitig sind.

71

Insofern hat sich die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung darauf berufen, dass die Dokumente akkreditivgerecht vorgelegt worden seien und ihr ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zustehe. Dies beinhaltet bereits die Behauptung, dass die Dokumente nach Auffassung der Klägerin inhaltlich zutreffend sind und die durch sie verbrieften Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die Klägerin jedenfalls keine Kenntnis von Abweichungen hat. Anderenfalls würde man der Klägerin unterstellen von vornherein den Versuch eines Prozessbetruges zu begehen. Bereits aus diesem Grunde sind die seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen zwischen den Parteien streitig.

72

Dass die Klägerin davon ausgeht, der Inhalt der Dokumente sei zutreffend, hat sie darüber hinaus auch ausdrücklich herausgestellt. So führt sie in der Klageschrift aus, dass sie weiter davon ausgehe, dass die Angaben im Konnossement zutreffend waren (Seite 7 der Klageschrift). Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.03.2015 (Bl. 41 d. A.) führt die Klägerin aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, dass die Bill of Lading vom 20.12.2010 inhaltlich unrichtig gewesen sei oder gar die Ausstellung einer falschen Dokumentation veranlasst oder gar gefordert. Sie führt an gleicher Stelle aus, die Beklagte habe keine Gründe vorgetragen, warum die Verschiffung oder Übernahme des Frachtgutes nicht am 20.12.2010 hätte erfolgen können. Solche Gründe seien ihr jedenfalls nicht bekannt. Dies wiederholt die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes (Bl. 43 d. A.). Auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 02.10.2015 (Bl. 76 d. A.) führt die Klägerin aus, dass bis heute nicht feststehe, dass das Frachtgut vor Aufnahme der Dokumente durch die Beklagte nicht auf das Schiff Ibn Kaldoun II in Antwerpen geladen worden sei. Schließlich sind die Kläger-Vertreter der in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, dass der entsprechende Beklagtenvortrag unstreitig sei, auch unmittelbar entgegengetreten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.10.2015 Seite 2, Rückseite Bl. 112 d. A.).

73

Die Klägerin musste den von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, dass die Ware im fraglichen Zeitpunkt nicht auf dem Schiff in Antwerpen, sondern in C und auch das Schiff nicht in Antwerpen gewesen sei, nach Auffassung der Kammer auch nicht substantiiert entgegentreten, da sich der Umstand, ob die Verladung damals tatsächlich auf das Schiff erfolgte, der eigenen Wahrnehmung der Klägerin entzogen hat. Nach ihrem Vortrag hat sie die Altölaufbereitungsanlage der Speditionsfirma übergeben und von dieser das Konnossement mit dem „Clean-On-Board“-Vermerk erhalten. Wenn dies der Fall gewesen ist, kann man es der Klägerin nicht verwehren, sich weiterhin auf die inhaltliche Richtigkeit der Dokumente zu berufen. Auch das OLG Köln hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Firma A und der Beklagten darauf hingewiesen, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO in dieser Hinsicht – damals aus Sicht der Beklagten – zulässig war (vgl. Anlage K 4, S. 7). Nichts anderes kann aber für die Klägerin gelten.

74

Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beklagten, dass das Schiff auch den Hafen hätte verlassen müssen. Zwar ist im Akkreditiv der 06.01.2011 als spätester Zeitpunkt für die Verschiffung benannt. Eine Bestätigung in Form eines vorzulegenden Dokuments, dass das Schiff den Hafen tatsächlich bis zu diesem Datum verlassen hat, wird durch das Akkreditiv jedoch gerade nicht gefordert. Nach dem Grundsatz der Dokumentenstrenge besteht der Anspruch auf Auszahlung der Akkreditivsumme aber bei Vorlage der Dokumente in akkreditivkonformer Form, so dass es auf die Frage, ob das Schiff zusammen mit der Ware den Hafen verlassen hatte, nicht ankommt. Demnach ist es unerheblich, wenn die Klägerin der Behauptung der Beklagten an dieser Stelle nicht entgegentritt. Entsprechend hatte auch schon das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Firma A und der Beklagen darauf hingewiesen, dass die Ware auf das Schiff verladen worden sein könnte und aufgrund der von der Klägerin behaupteten Weigerung des algerischen Käufers, den für die Einfuhr erforderlichen „lettre d‘engagement“ zu unterzeichnen, wieder abgeladen worden ist (vgl. Anlage K 4, S. 7/8). Das OLG Köln versteht die Angabe „latest day of shipment“ zudem als Verladedatum (vgl. Anlage K 4, S. 6).

75

bb.

76

Es ist auch nicht liquide beweisbar, dass der Inhalt der Dokumente, insbesondere des „Clean-On-Board“-Vermerks nicht zutreffend gewesen ist.

77

(1)

78

Bereits das OLG Köln hat im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Firma A und der Beklagten die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen E-Mails nicht den liquiden Beweis für die Unrichtigkeit des „Clean-On-Board“-Vermerks ergeben. Hieraus ergebe sich letztlich nur, dass die jeweiligen Absender diese Erklärung abgegeben hätten (vgl. Anlage K 4, S. 8). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

79

Gleiches gilt auch für das von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Schreiben der H an die Klägerin vom 26.01.2011, der als Anlage B 5 vorgelegten Rechnung über Lagergelder der H, dem als Anlage B 6 vorgelegtem Schriftssatz des Spediteurs vom 21.10.2013 in dem Verfahren vor dem LG Bonn, der als Anlage B 7 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Wahisi und Herrn Nell vom 17.12.2010 und dem als Anlage B 8 vorgelegten, in der E-Mail-Korrespondenz angesprochenen, Revers sowie der als Anlage B 9 vorgelegten Auskunft der Reederei vom 30.01.2011, der als Anlage B 10 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz vom 02.02.2011 und dem Schreiben der IMB vom 11.02.2011 (Anlage B 11). Den liquiden Beweis, dass die Ware im fraglichen Zeitpunkt nicht auf das Schiff verladen war, erbringen auch diese Dokumente nicht.

80

Darüber hinaus hätte die Beklagte die Akkreditivsumme seinerzeit auszahlen müssen. Zunächst Nachforschungen anzustellen und die vorgelegten Dokumente auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, stand ihr nicht zu.

81

(2)

82

Soweit sich die Klägerin nunmehr darüber hinaus auf verschiedene Gerichtsverfahren bezieht, namentlich das Verfahren der H gegen die Klägerin auf Zahlung von Speditionskosten vor dem LG Bonn (Az.: 16 O 35/13) und das einstweilige Verfügungsverfahren der Klägerin gegen die H auf Unterlassung der Verschiffung vor dem LG Düsseldorf (Az.: 39 O 18/11), in denen der Umstand, dass sich die Ware zur Zeit der Ausstellung nicht an Bord des Schiffes befunden habe, unstreitig gewesen sein soll, ergibt sich hieraus nichts anderes.

83

Auch dies belegt lediglich, dass entsprechender Tatsachenvortrag in diesen Verfahren von der Klägerin möglicherweise nicht in Abrede gestellt worden ist. Dies kann jedoch mehrere Gründe haben und neben einer nachlässigen Prozessführung beispielsweise auch auf den Umstand beruhen, dass es aus Sicht der Klägerin in den anderen Verfahren nicht auf diesen Umstand ankommt. Umgekehrt kann auch der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst als Verfügungsbeklagte die Behauptung, dass die Ware überhaupt nicht an Bord des Schiffes gelangt ist, in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. Anlage K 4, S. 7).

84

Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass die Parteien eines Rechtsstreits der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO unterliegen, denn dies gilt gleichermaßen für den Parteivortrag im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin darauf abstellt, dass die Voraussetzungen des „Clean-On-Board“-Vermerks tatsächlich erfüllt gewesen sind. Insofern kann weder der Parteivortrag in den von der Klägerin angeführten Verfahren noch im hiesigen Verfahren den Beweis für die vorliegend bestrittenen Tatsachen erbringen.

85

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie eine Reihe von Indizien aufführt, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen mögen, dass die Ware tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt auf das Schiff verladen worden ist. Das OLG Köln hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch bereits darauf hingewiesen, dass „die – zwar vielleicht nicht sehr wahrscheinliche, aber zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisende – Möglichkeit, dass die bereits verladene Ware … wieder abgeladen worden ist“, nicht außer Acht gelassen werden kann (vgl. Anlage K 4, S. 8). Dies folgt aus dem Umstand, dass selbst ein starker Verdacht auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Valutaverhältnisses die Akkreditivbank noch nicht dazu berechtigt, dem Begünstigten die Zahlung zu verweigern (BGH, WM 1988, 1298).

86

Eine liquide Beweisbarkeit würde sich aus den Indizien aus Sicht der Kammer nur ergeben, wenn ausgeschlossen wäre, dass man nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis käme, so dass es auf eine Beweisaufnahme von vorneherein überhaupt nicht mehr ankommen würde.

87

Davon ist die Kammer jedoch nicht überzeugt. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und angeführten Umstände wären sicherlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und mögen ein bestimmtes Ergebnis der Beweisaufnahme nahelegen. Sie führen nach dem Vorgesagten jedoch nicht zur liquiden Beweisbarkeit eines Rechtsmissbrauchs. Für den Fall, dass die benannten Zeugen die Behauptungen der Beklagten nicht stützen, erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass nach wie vor von der Möglichkeit auszugehen wäre, dass die Altölaufbereitungsanlage seinerzeit tatsächlich zeitweise auf das Schiff verladen worden ist.

88

(3)

89

Dem von der Beklagten ebenfalls angebotenen Zeugenbeweis ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren hingegen nicht nachzugehen.

90

Die Besonderheiten und der Zweck des Dokumentenakkreditivs verlangen nicht nur auf der materiell-rechtlichen Ebene, sondern auch auf der prozessualen Seite Einschränkungen. Es reicht aufgrund des Einwendungsausschlusses in diesem Zusammenhang nicht aus, dass von der beweisbelasteten Partei ein grundsätzlich taugliches Beweismittel angeboten wird; erforderlich ist vielmehr, dass die Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Akkreditivs mit liquiden Beweismitteln festgestellt werden kann (Habersack, MüKo zum BGB, 5. Auflage 2009, § 783, Rdnr. 50 a. E.; Zahn/Ehrich/Haas, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 8. Auflage 2010, S. 264 ff., Rdnr. 2/422). Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen dem Akkreditivsteller (Importeur) und dem Akkreditivberechtigten auszutragen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2000, Az.: XI ZR 344/99, m. w. N., zur Bankgarantie). In diesem Zusammenhang führt der BGH folgendes aus:

91

„Der Begriff der liquiden Beweisbarkeit ist vor dem Hintergrund der Funktion der Bankgarantie auf erstes Anfordern zu sehen, alle Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, in den Rückforderungsprozeß zu verweisen, soweit nicht ausnahmsweise die mißbräuchliche Ausnutzung der Garantie für jedermann klar erkennbar auf der Hand liegt. Diesem Zweck wird eine gerichtliche Entscheidung, die lediglich auf dem Vortrag einer der Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses beruht und der sich die materiellen Grundlagen ihres Erlasses nicht entnehmen lassen, nicht gerecht.

92

             

93

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, die Klägerin habe zunächst ein Unterlassen der Auszahlung zugesagt, diese Zusage jedoch später gebrochen, muß bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Beklagte für die behauptete Zusage nur Zeugenbeweis angeboten hat. Von einer offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Rückgarantie kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein.“

94

(BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 – XI ZR 344/99 –, BGHZ 145, 286-297, Rn. 40)

95

Diese zur Bankgarantie ergangenen Ausführungen des BGH lassen sich aus Sicht der Kammer auf die entsprechende Frage beim Dokumentenakkreditiv übertragen. Die Funktion des Akkreditivs als Zahlungssicherung im internationalen Handel und der daraus folgende Grundsatz, dass Einwendungen, die das zugrundeliegende Rechtsgeschäft betreffen einem eventuellen Rückforderungsprozess vorbehalten bleiben, wäre in Frage gestellt, wenn man der Frage einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Akkreditivs durch Einholung eines Zeugenbeweises im vorliegenden Verfahren nachgehen müsste.

96

Nach Art. 14 der ERA 600 hat die Bank „allein zu entscheiden, ob die Dokumente ihrer äußeren Auffassung nach eine konforme Dokumentenvorlage zu bilden scheinen.“ Dies lässt der Beklagten keinen Raum der Frage des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs erst durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen nachzugehen. Gleiches muss in prozessualer Hinsicht für das gerichtliche Verfahren gelten.

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Ansonsten hätte auch der Begriff der „liquiden Beweisbarkeit“ keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die Parteien nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO ohnehin auf präsente Beweismittel beschränkt, wodurch die Notwendigkeit zur Vernehmung von Zeugen bereits eingeschränkt wird. Aber auch im Rahmen der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus einem Akkreditiv im Hauptsacheverfahren sind die Parteien aufgrund der Abstraktheit des Akkreditivs bezüglich Einwendungen, die das zugrundeliegende Rechtsverhältnis betreffen, in prozessualer Hinsicht auf liquide Beweismittel beschränkt, zu denen nach Auffassung der Kammer der Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis grundsätzlich nicht gehören.

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3.

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Auch mit dem Einwand, es habe sich um eine Teillieferung gehandelt, die die Klägerin nicht zur vollständigen Inanspruchnahme des Akkreditivs berechtige, dringt die Beklagte nicht durch. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Lieferung sei vollständig und akkreditivkonform. Insofern kommt es wiederrum auf die Frage der Offenkundigkeit oder liquiden Beweisbarkeit dieses Umstandes an.

100

Die Behauptung es sei nur eine Teillieferung von der Firma N an die Klägerin übergeben worden, ist nicht offenkundig oder liquide beweisbar. Die Beklagte kann zwar auf ein Schreiben der Firma N vom 13.03.2015 verweisen. Insofern käme es jedoch wiederum auf eine Zeugenvernehmung des von der Beklagten benannten Mitarbeiters der Firma N an.

101

Dies reicht für eine liquide Beweisbarkeit nach dem oben Gesagten nicht aus. Wie bei einer mangelhaften Leistung reicht auch hinsichtlich einer behaupteten Teilleistung ein starker Verdacht nicht aus, damit die Bank unter Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs die Auszahlung aus dem Akkreditiv verweigern darf.

102

Zudem könnte die Beklagte auch bei Vorliegen einer Teillieferung in der Regel nicht beurteilen, ob diese von Relevanz für Zahlungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wäre. Auch dieser Umstand müsste jedenfalls offensichtlich oder liquide beweisbar sein. Ist dies nicht der Fall, wie vorliegend, hat sich die Beklagte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Dokumente akkreditivkonform sind.

103

Im Akkreditivgeschäft gilt der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge. Banken haben die ihnen erteilten Aufträge genauestens zu befolgen, müssen das Akkreditiv in der vorgeschriebenen Frist und Form eröffnen und dürfen nur akkreditivkonforme Dokumente aufnehmen (BGH NJW 1989, 159, 160; OLG München WM 1998, 554, 555; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, BankGesch, Rdnr. K/5). Dies liegt darin begründet, dass den beteiligten Banken das zugrundeliegende Exportgeschäft und dessen Gebräuchlichkeiten unbekannt sind. Sie können daher in der Regel nicht beurteilen, ob eine Abweichung vom Auftrag schädlich oder unschädlich ist (MüKo-Nielsen, aaO, Rdnr. H 104).

104

Die zugesprochene Zinsforderung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB,  zu. Nachdem die Firma A den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 09.11.2011 zurückgenommen hatte, bestand für die Beklagte kein Grund mehr, die Auszahlung der Akkreditivsumme an die Klägerin zu verweigern.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

106

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 1 ZPO.

107

Der Streitwert wird auf 3.050.000,00 EUR festgesetzt.