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Landgericht Köln·30 O 298/14·25.11.2015

Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Beklagte trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte den Tenor seines Urteils vom 26.11.2015 nach § 319 ZPO, weil versehentlich die Klägerin als Kostenträger genannt worden war. Die Klage war vollumfänglich stattgegeben, sodass sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Berichtigung erfolgte wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des ursprünglich abgefassten Tenors.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO dahingehend stattgegeben, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, soweit die Korrektur erkennbar und eindeutig ist.

2

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache; bei vollständiger Stattgabe trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.

3

Eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn der Tenor im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht und die Verwechslung aus der Entscheidung über die Hauptsache klar hervorgeht.

4

Redaktionelle Verwechslungen im Tenor sind durch Beschluss nach § 319 ZPO zu berichtigen, ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren notwendig wird.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Gründe

2

Da die Klage in vollem Umfang zugesprochen worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Insofern war es bei der Abfassung des Tenors zu einer Verwechslung gekommen, deren offensichtliche Unrichtigkeit sich aus der Entscheidung über die Hauptsache und den Urteilsgründen ergibt.