Themis
Anmelden
Landgericht Köln·30 O 290/20·10.03.2021

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid teilweise verworfen, Vollstreckungsbescheid auf 15.600 € aufrechterhalten

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Das Landgericht verwirft den Einspruch mit der Maßgabe, dass der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 15.600 € aufrechterhalten bleibt und der weitergehende Teil aufgehoben wird. Der Beklagte wird zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt; die Kosten trägt er. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid mit Maßgabe verworfen; Vollstreckungsbescheid in Höhe von 15.600 € aufrechterhalten, weitergehender Bescheid aufgehoben, Beklagter zur Zahlung von Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann vom Gericht insoweit verworfen werden, als der Vollstreckungsbescheid in einer bestimmten, begründeten Höhe aufrechterhalten bleibt und weitergehende Teile aufgehoben werden.

2

Bei Aufrechterhaltung einer titulierten Geldforderung kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen in einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum verurteilen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Das Gericht kann die Entscheidung als vorläufig vollstreckbar erklären, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit vorliegen.

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.06.2020 – 20-1989251-0-6 – wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 15.600,00 € aufrechterhalten bleibt und der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.600,00 € seit dem 15.02.2021 verurteilt wird, der weitergehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

bis zum 23.11.2020:                            46.000,00 €,

danach:                                          15.600,00 €.