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Landgericht Köln·30 O 280/17·13.12.2017

Haustürwiderruf eines Immobiliardarlehens: Rückabwicklung und Kapitalertragsteuerabführung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin widerrief ein 1992 abgeschlossenes, grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen wegen Haustürgeschäfts und verlangte Rückabwicklung nebst Nutzungsersatz sowie Abführung von Kapitalertragsteuer. Das LG Köln bejahte eine Haustürsituation mangels ausreichenden Bestreitens der Beklagten und verneinte einen Ausschluss wegen vorheriger Bestellung sowie Verwirkung trotz Prolongationen. Mangels Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht nicht erloschen; Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei aufgrund Abtretungen der Mitdarlehensnehmer aktivlegitimiert; der Rückzahlungsanspruch und die Steuerabführung wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung nach Haustürwiderruf inkl. Steuerabführung und Zahlung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt wird; ein pauschales Bestreiten der Haustürumstände genügt den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht.

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Die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation gegenüber dem Darlehensgeber ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Vermittler eingeschaltet ist; eine Unterbrechung der Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Vermittler ausschließlich im Lager des Darlehensnehmers tätig wird und die Bankauswahl auf dessen eigenständiger Weisung beruht.

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Ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG a.F. erst einen Monat nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung; solange das Darlehen noch valutiert, liegt vollständige Leistung nicht vor.

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Die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei laufender Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen; Prolongationsvereinbarungen und eine Kündigung aus anderen Gründen begründen regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, der das Umstandsmoment trägt.

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Bei Rückabwicklung eines widerrufenen Immobiliardarlehens gilt die Vermutung, dass der Darlehensgeber aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat; dies gilt auch, wenn der Kredit gewerblich von einem Versicherungsunternehmen gewährt wurde.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 3 BGB§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG a.F.§ 3 Abs. 3 HaustürWG a.F.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG a.F.§ 138 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an das Finanzamt Frankfurt/Oder zur dortigen Steuer-Ident-Nr. #####/#### die angefallene Kapitalertragssteuer in Höhe von 63.579,09 € sowie darauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von weiteren 3.496,85 € abzuführen und der Klägerin eine den amtlichen Vorgaben entsprechende Steuerbescheinigung zu erteilen sowie an die Klägerin 174.970,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,-- €.

Tatbestand

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Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: Rechtsvorgängerin der Beklagten). Die Klägerin unterzeichnete ein als „Darlehensvertrag“ bezeichnetes und mit dem Datum 30.07.1992 versehenes Dokument, in dem es u.a. hieß, dass die Klägerin und Herr E von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über insgesamt 550.000,-- DM zu einem für 5 Jahre festgeschriebenen Nominalzins von 8,45 % erhalten. In dem Schriftstück war weiter aufgeführt, dass das Darlehen durch eine näher bezeichnete Grundschuld zu besichern war. Wegen des weiteren Inhalts des Dokuments wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 24.08.1992 übersandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Schreiben, in dem es u.a. hieß, als Nachtrag zum Darlehensangebot vom 30.07.1992 werde vereinbart, dass die Eheleute T und F Q zusätzlich Darlehensnehmer werden. Diesem Schreiben beigefügt war eine weitere Ausfertigung des als Darlehensvertrag bezeichneten Schriftstücks vom 30.07.1992, welches von der Klägerin, ihrem Ehemann sowie den Eheleuten T und F Q unterzeichnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 und B 2 Bezug genommen.

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Die Darlehenssumme wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Im September 1997 unterzeichneten die Klägerin, ihr Ehemann, sowie Eheleute Q eine Vereinbarung über eine neue Zinsfestschreibung zu einem bis zum 30.09.2007 geltenden Nominalzins von 5,95 % (Anlage K 4). Im März 2007 unterschrieben die Klägerin sowie die Eheleute Q eine weitere Vereinbarung über eine neue Zinsfestschreibung zu einem Nominalzins von 4,35 % bis zum 30.09.2017 (Anlage K 7).

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2010 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann die Kündigung des Darlehens (Anlage B 4), die Eheleute Q erklärten ihrerseits mit Schreiben vom 29.11.2010 die Kündigung des Darlehensvertrages (Anlage B 5). Mit Datum vom 11.02.2011 erhoben die Klägerin, ihr Ehemann und die Eheleute Q Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag nicht innerhalb einer Zinsfestschreibung bis zum 30.09.2017 befinde und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne gesonderte Vorfälligkeitsentschädigung kündbar sei (Anlage B 6). Im Verlaufe dieses Rechtsstreits einigten sich die Klägerin sowie ihr Ehemann und die Eheleute Q einerseits und die Beklagte andererseits dahingehend, dass unter dem 24.03.2011 eine weitere Prolongationsvereinbarung getroffen wurde (Anlagen B 8 und B 9).

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Mit Schreiben vom 21.06.2016 erklärte die Klägerin den Widerruf in Bezug auf den Darlehensvertrag. Der Ehemann der Klägerin sowie die Eheleute Q erklärten jeweils mit Erklärung vom 18.08.2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (Anlage K 16, K 17 und K 18). Die Klägerin sowie ihr Ehemann und die Eheleute Q unterzeichneten unter dem 18.08.2017 ein als „Abtretungsvereinbarung“ bezeichnetes Dokument, in dem die Klägerin als Zessionarin und die Eheleute Q und der Ehemann der Klägerin als Zedenten bezeichnet wurden und in dem es u.a. hieß, dass die Zedenten sämtliche Ansprüche aus dem nach Widerruf des Darlehens entstandenen Rückabwicklungsverhältnis, insbesondere etwaige Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie auf Nutzungswertersatz an die Zessionarin abtreten, welche diese Abtretung annehme (Anlage K 19).

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei die eigentliche Darlehensnehmerin gewesen, weil weder ihr Ehemann noch die Eheleute Q leistungsfähig gewesen seien. Ihr habe ein Recht zum Widerruf zugestanden, weil der Darlehensvertrag als Haustürgeschäft geschlossen worden sei. Hierzu behauptet sie, am Abend des 28.08.1992 sei auf ihrem Wohngrundstück ein Herr I, Mitarbeiter der C GmbH, mit der die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Hausbank zusammengearbeitet habe, erschienen und habe ihr die Kreditunterlagen zur Unterzeichnung vorgelegt. Daraufhin habe sie den Vertrag und die weiteren erforderlichen Unterlagen unterzeichnet.

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Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Frist zur Erklärung des Widerrufs sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Im Zuge der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ergebe sich unter Zugrundelegung einer gesetzlichen Vermutung, wonach die Beklagte Nutzungsvorteile in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen habe, nach erklärter Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich Auskehr von Nutzungsvorteilen in Höhe des Vertragszinses ein Restanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 174.970,40 €, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 7 bis 18 der Klageschrift (Bl. 7-18 d.A.) Bezug genommen. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die entstehende Kapitalertragssteuer in Höhe von 63.579,09 € zuzüglich eines Solidaritätszuschlages von 5,5 %, d.h. 3.496,85 € an das zuständige Finanzamt in Frankfurt/Oder abzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Klägerin an das Finanzamt Frankfurt (Oder) zur dortigen Steuer-Ident-Nummer: ##### die angefallene Kapitalertragssteuer in Höhe von 63.579,09 € sowie darauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von weiteren 3.496,85 € abzuführen und der Klägerin eine den amtlichen Vorgaben entsprechende Steuerbescheinigung zu erteilen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 174.970,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Hilfsweise,

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              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 242.046,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 174.970,40 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert im Hinblick darauf, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Ehemann und die Eheleute Q Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin geworden seien. Sie bestreite, dass der Darlehensvertrag tatsächlich nicht in den Geschäftsräumen des Versicherungsmaklers vermittelt worden sei und dass der Besuch des eingeschalteten Versicherungsmaklers nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Mitdarlehensnehmer, insbesondere des Ehemannes der Klägerin erfolgt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse sich als Versicherungsunternehmen das Verhalten eines in den Vertrag involvierten Versicherungsmaklers nicht zurechnen lassen. Die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts sei verwirkt oder jedenfalls rechtsmissbräuchlich im Hinblick auf die erfolgten Prolongationen, insbesondere im Hinblick auf die zweite Prolongation bei seinerzeitiger anwaltlicher Beratung der Klägerin. Überdies sei hier auch der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Das Widerrufsschreiben vom 21.06.2016 sei auch deshalb wirkungslos, weil es erst nach der gesetzlichen Ausschlussfrist bei ihr eingegangen sei. Schließlich gelte für sie als Versicherungsunternehmen auch keine Vermutung hinsichtlich einer Ziehung von Nutzungsvorteilen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Abschluss einer tilgungsaussetzenden Lebensversicherung habe im Vordergrund mit der Darlehensvergabe als Kapitalanlage bzw. Hilfs- oder Nebengeschäft gestanden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin kann gemäß den nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) i.d.F.v. 16.01.1986 Zahlung von 174.970,40 € verlangen.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 30.07./28.08.1992 ist durch die Widerrufserklärung der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG a.F. umgewandelt worden.

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Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG a.F. zu, denn sie ist zum Abschluss des Darlehensvertrages durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden.

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Die Klägerin hat in der Klageschrift die Situation, in der es zum Vertragsschluss gekommen ist, im Einzelnen unter Angabe des Datums, der Tageszeit, der Örtlichkeit und der anwesenden Personen vorgetragen. Dem ist die Beklagte nur unzureichend entgegengetreten, ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich darauf zu bestreiten, dass die Unterzeichnung nicht in den Geschäftsräumen des Versicherungsmaklers vermittelt wurde, ohne dies näher auszuführen und sich mit dem Vorbringen der Klägerin näher auseinanderzusetzen. Damit ist sie ihrer Pflicht zur Erklärung über die vom Gegner behaupteten Tatsachen nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht gerecht geworden. Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen ist, nähere Angaben zu den Umständen des Vertragsschlusses zu machen und ihr diesbezüglich keine Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

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Die danach bestehende Haustürsituation beim Vertragsschluss ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei dem eingeschalteten Vermittler um einen der Beklagten nicht zuzurechnenden Makler gehandelt hat, denn eine die Zurechenbarkeit der Haustürsituation ausschließende Maklertätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages liegt nur dann vor, wenn der Darlehensnehmer mit der Vermittlung der Finanzierung und den diesbezüglichen Verhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt hat, die ausschließlich in seinem Lager stand (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15). Erforderlich ist demnach, dass der Vermittler ausschließlich im Auftrag des geworbenen Darlehensnehmers das Kreditgeschäft vermittelt hat. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Vermittler keine Empfehlung zu Verhandlungen gerade mit der betreffenden Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen und selbstbestimmten Weisung des Darlehensnehmers beruht. Wenn dagegen der Vermittler die Finanzierung zu einem Auftrag des Darlehensnehmers nach Empfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Vermittlers besorgt, werden die Voraussetzungen für die Zurechnung einer Haustürsituation für die darlehensgewährende Bank nicht unterbrochen (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2008 ‑ XI ZR 348/07). Vorliegend hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, dass der betreffende Vermittler mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Hausbank zusammengearbeitet hat, dem ist die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Das weitere Vorbringen der Beklagten in den nach der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 27.11.2017, 04.12.2017 und 14.12.2017 war gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gehindert gewesen wäre, den Inhalt dieser Schriftsätze schon vor oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit einzuführen. In der mündlichen Verhandlung sind diesbezüglich auch keine neuen Gesichtspunkte zu Tage getreten, eine Stellungnahmefrist ist seitens der Beklagten nicht beantragt worden.

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Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG a.F. ausgeschlossen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mündlichen Verhandlungen, die zum Abschluss des Darlehensvertrages geführt haben, auf eine vorhergehende Bestellung der Klägerin hin geführt worden sind. Der Sachvortrag der diesbezüglich darlegungsbelasteten Beklagten beschränkt sich darauf, zu bestreiten, dass der Besuch des eingeschalteten Versicherungsnehmers nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Mitdarlehensnehmer, insbesondere des Ehemanns der Klägerin erfolgt sei, ohne jedoch einen solchen Wunsch und dessen nähere Umstände darzutun.

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Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 HaustürWG a. F., weil der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, denn die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HaustürWG a. F. greift nur dann, wenn dem Verbraucher aufgrund der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes ein dem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz vergleichbares Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies ist jedoch bei dem hier vorliegenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag aufgrund der Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes in der Fassung vom 17.12.1990 nicht der Fall.

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Das ihr demnach zustehende Widerrufsrecht konnte die Klägerin auch alleine ausüben, ohne dass es darauf ankommt, ob neben ihr auch noch weitere Personen als Darlehensnehmer anzusehen sind, denn in den Fällen, in denen ein Darlehensvertrag auf Darlehensnehmerseite von mehreren Personen abgeschlossen wird, kann ein etwaiges bestehendes Widerrufsrecht von jedem einzelnen Darlehensnehmer auch ohne Mitwirkung der übrigen Darlehensnehmer wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15).

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Die Frist zur Ausübung dieses Widerrufsrechts war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Klägerin am 21.06.2011 noch nicht abgelaufen, denn da der Klägerin seitens der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gar keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, erlischt das Widerrufsrecht der Klägerin erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG a. F.. Eine vollständige beiderseitige Leistungserbringung lag zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Klägerin jedoch noch nicht vor, da das Darlehen noch valutierte.

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Ein Ende der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB, ohne dass es darauf ankommt, ob das sich aus dieser Vorschrift ergebende Fristende auf den 20.06.2016 oder den 21.06.2016 fällt und zu welchem Zeitpunkt die Widerrufserklärung der Klägerin bei der Beklagten eingegangen ist, denn die Ausschlussfristregelung des Art. 29 § 38 Abs. 3 EGBGB gilt nur für zwischen dem 01.09.2002 und dem 20.06.20210 abgeschlossenen Immobiliar-Darlehensverträge und ist daher auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Vertrag unanwendbar.

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Der Ausübung des Widerrufsrechts steht auch nicht der Einwand der  Verwirkung, § 242 BGB entgegen, denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts liegen nicht vor. Hierfür ist nämlich neben der Nichtausübung eines Rechts für einen längeren Zeitraum erforderlich, dass besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer verkennt nicht, dass zwischen den Parteien nach dem Abschluss des Darlehensvertrages mehrfach Vereinbarungen über eine Prolongation getroffen worden sind, wobei der letzten diesbezüglichen Vereinbarung eine Kündigung des Darlehensvertrages seitens der Klägerin vorausgegangen war. Diese reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen für die Annahme des zur Bejahung der Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments zu erfüllen. Denn solange das Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt ist, die Vertragsbeziehung also noch läuft, hat es der darlehensgewährende Unternehmer grundsätzlich in der Hand, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen oder unkorrekten Widerrufsbelehrung über sein Widerrufsrecht nach zu belehren. Diese Möglichkeit entfällt erst, wenn das Darlehen vollständig zurückgeführt worden ist, eine Abwicklung der Vertragsbeziehung stattgefunden hat und das Vertragsverhältnis insgesamt beendet ist. Demgemäß ist für die Annahme einer Verwirkung bei noch laufender Vertragsbeziehung, auch wenn diese durch Prolongationsvereinbarungen eine gewisse Bestätigung erfahren hat, grundsätzlich kein Raum. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der letzten Prolongationsvereinbarung eine Kündigung seitens der Klägerin vorausgegangen war, denn diese Kündigung stand in keinerlei Zusammenhang mit einem etwaigen Widerrufsrecht der Klägerin und betraf allein die damals zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich das Darlehen noch innerhalb einer Zinsbindungsfrist befand oder ob eine vorzeitige und vorfälligkeitsentschädigungsfreie Kündigung möglich war. Von einem Widerrufsrecht der Klägerin war seinerzeit keine Rede, weshalb aus der trotz Kündigung erfolgten einverständlichen Vertragsfortsetzung für die Beklagte auch kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen konnte, dass die Klägerin von einem Widerrufsrecht künftig keinen Gebrauch mehr machen würde.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann vorliegend auch der Rechtsgedanke des § 124 BGB Abs. 3 BGB, wonach eine Anfechtung einer Willenserklärung aufgrund arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung ausgeschlossen ist, wenn 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung vergangen sind, zu keinem anderen Ergebnis führen, denn angesichts dessen, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung das Widerrufsrecht eines Verbrauchers im Falle einer unrichtigen oder unterbliebenen Widerrufsbelehrung grundsätzlich bis zur vollständigen beiderseitigen Vertragserfüllung unbefristet ist, fehlt es an einer für die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB vergleichbaren Konstellation.

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Hinsichtlich der sich aus dem wirksamen Widerruf der Klägerin ergebenden Ansprüche aus dem hierdurch entstandenen Rückgewährschuldverhältnis ist die Klägerin aktivlegitimiert. Dahinstehen kann dabei, ob außer der Klägerin noch andere Personen als Darlehensnehmer Vertragspartner der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden sind, denn selbst wenn man hiervon ausginge und deshalb hinsichtlich der auf Darlehensnehmerseite bestehenden Ansprüche grundsätzlich von Mitgläubigerschaft i.S.v. § 432 BGB auszugehen wäre, stünde dies der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche schon deswegen nicht entgegen, weil sämtliche in Betracht kommenden Mitgläubiger, nämlich der Ehemann der Klägerin, Herr E, und die Eheleute F und T Q, ihre sämtlichen Ansprüche aus dem nach dem Widerruf des Darlehensvertrages entstandenen Rückabwicklungsverhältnis mit der Vereinbarung vom 18.08.2017 an die Klägerin abgetreten haben. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretungsvereinbarung sind nicht ersichtlich.

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Der Höhe nach beläuft sich der Zahlungsanspruch der Klägerin auf den von ihr geltend gemachten Betrag von 174.970,40 €. Bei der Berechnung ihrer Ansprüche ist die Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass auf Seiten der Beklagten auf die von Darlehensnehmerseite erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsvorteile in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht in den Fällen, in denen sich ein Verbraucherdarlehen durch den Widerruf des Darlehensnehmers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, eine Vermutung dahingehend, dass sie das Darlehen gewährende Bank die von Darlehensnehmerseite erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08; Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR116/15; Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15). Bei Immobiliardarlehen geht diese Vermutung dahin, dass sich die Nutzungsvorteile auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz belaufen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15), die Vermutung gilt auch für Altverträge aus der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für sie gelte diese Vermutung nicht, da es sich bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin um Versicherungsunternehmen gehandelt habe und es sich mit der Darlehensvergabe lediglich um ein Hilfs- oder Nebengeschäft gehandelt habe. Denn wenn Unternehmen wie die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gewerblich eine Bank Kreditgeschäfte mit Verbrauchern tätigt, gelten für sie keine anderen Regeln im Verhältnis zum Verbraucher als sie für eine Bank i.S.v. § 1 KWG gelten und muss sich die Beklagte daher auch so behandeln lassen.

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Die danach zugunsten der Klägerin greifende Vermutung hinsichtlich der von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezogenen Nutzungsvorteile ist von der Beklagten nicht widerlegt worden. Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der Zug um Zug zu erfüllenden wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist nach der erklärten Aufrechnung kein Raum. Das von der Klägerin erstellte ihrer Anspruchsberechnung zugrundeliegende Zahlenwerk ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Sonstige Einwände gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung werden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch für die Kammer nicht erkennbar.

36

Der Anspruch der Klägerin umfasst auch die  Abführung der angefallenen Kapitalertragssteuer in Höhe von 63.579,09 € sowie der darauf entfallenden Solidaritätszuschlagsbeträge in Höhe von weiteren 3.496,85 €. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

37

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Streitwert: 242.046,34 €.