Anwaltshaftung: Keine Pflicht zur Klageerhebung wegen möglicher kurzer Verjährung (§ 558 BGB a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz von zwei Rechtsanwälten wegen angeblich fehlerhafter Beratung bei der Durchsetzung von Altlastenansprüchen gegen ein Mineralölunternehmen. Sie rügte insbesondere, es hätte wegen § 558 BGB a.F. rechtzeitig verjährungshemmend geklagt bzw. vor einer Klage wegen erhobener Verjährungseinrede gewarnt werden müssen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargetan sei: Die Anwendbarkeit der kurzen Verjährung auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) sei damals überwiegend verneint worden, und eine sofortige Klage sei angesichts äußerst unsicherer Erfolgsaussichten nicht der „sicherste Weg“ gewesen. Zudem fehlte es an substantiierter Darlegung, dass die Klägerin bei entsprechendem Hinweis tatsächlich rechtzeitig geklagt hätte.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Rechtsanwälte wegen behaupteter Beratungsfehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein anwaltlicher Beratungsfehler wegen unterlassener Verjährungssicherung setzt voraus, dass nach der maßgeblichen Rechtslage und dem damaligen Erkenntnisstand ernsthaft mit dem Eintritt einer kürzeren Verjährung zu rechnen war und verjährungshemmende Maßnahmen geboten waren.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG spricht wegen der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsregelung und der überwiegenden Literaturauffassung gegen eine Anwendbarkeit der kurzen mietrechtlichen Verjährung nach § 558 BGB a.F. (heute § 548 BGB).
Der Grundsatz des „sichersten Weges“ verpflichtet den Rechtsanwalt nicht zur Einleitung eines kostenintensiven Prozesses mit äußerst geringen Erfolgsaussichten, wenn das Risiko einer kurzfristigen Verjährung nach vertretbarer Einschätzung als sehr unwahrscheinlich erscheint und zunächst sachverhaltsaufklärende Schritte angezeigt sind.
Bei behaupteter Pflichtverletzung durch unterlassenen Verjährungshinweis ist die Kausalität nicht allein durch die pauschale Behauptung dargetan, man hätte „selbstverständlich“ rechtzeitig Klage erhoben; vielmehr kann substantiierter Vortrag erforderlich sein, wenn das tatsächliche Verhalten des Mandanten eine gegenteilige Risikoneigung nahelegt.
Eine Pflichtverletzung durch Erhebung einer Klage trotz erhobener Verjährungseinrede liegt nicht vor, wenn die Verjährungsfrage nach vertretbarer rechtlicher Einschätzung offen ist und insbesondere für den in Betracht gezogenen Anspruch eine längere Verjährungsfrist naheliegt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen anwaltlicher Beratungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch. Sie und ihr Ehemann betrieben auf einem gepachteten Grundstück in E eine Tankstelle. Die Kraftstoffbelieferung erfolgte von 1980 bis 1990 aufgrund Tankstellenvertrages zwischen dem Ehemann der Klägerin und der W GmbH (im folgenden: W) und in der Zeit von 1991 bis zum 31.12.2000 aufgrund Tankstellenvertrages zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Deutschen C AG (im folgenden: C) vom 07.11.1990. Der Ehemann der Klägerin war insoweit jeweils als Handelsvertreter tätig und erhielt hierfür Provisionen, wobei der Vertrag mit der W in Ziff. 3 Abs. 3 die Bestimmung enthielt, dass der Ehemann der Klägerin das Grundstück an die W vermiete; der Vertrag mit der C enthielt eine entsprechende Bestimmung nicht. Nach Ziff. II. 2. der Richtlinien über den Betrieb der Tankstelle, die Bestandteil des Vertrages mit der C waren, war der Ehemann der Klägerin zur regelmäßigen Kontrolle der Domschächte der Kraftstofflagerbehälter in kurzen Abständen verpflichtet und hatte er eingedrungenes Wasser oder sonstige Fremdstoffe unverzüglich zu entfernen. Auf der Grundlage eines zusätzlichen Gestattungsvertrags mit den Grundstückseigentümern baute die C zur Lagerung der Kraftstoffe neue Tanks in das Grundstück ein. Als zum Ende des Jahres 2000 der Tankstellenvertrag und der Pachtvertrag endeten und die Klägerin und ihr Ehemann die Tankstelle aufgaben, baute die C diese Tanks auf ihre Kosten aus und entsorgte die entsprechenden Altlasten. Der Ehemann der Klägerin selbst hatte im Jahre 1987 auf dem Grundstück einen 10.000-l-Tank einbauen lassen, der zunächst zwei Kammern enthielt. Im Jahre 1991 wurde dieser Tank zu einem solchen mit nur einer Kammer umgebaut, der in der Folgezeit von der C ausschließlich mit Vergaserkraftstoff befüllt wurde. Als im Jahre 1998 die zuständige Behörde eine Altlastenuntersuchung verlangte, stellte der beauftragte Sachverständige Dipl.-Geologe von C4 in seinem Gutachten vom 28.10.1998 im Bereich dieses Tanks Bodenverunreinigungen fest, die er auf das bestimmungswidrige Austreten von Vergaserkraftstoff aus Undichtigkeiten des Domschachtes zurückführte, denen aber offenbar in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen wurde. Da die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund des Pachtvertrages verpflichtet waren, das Grundstück bei dessen Beendigung von sämtlichen Bodenverunreinigungen befreit zurückzugeben, beantragte der Ehemann der Klägerin am 29.05.2000 beim Bauaufsichtsamt der Stadt E eine Abbruchgenehmigung für den von ihm eingebauten Tank. Bei den daraufhin veranlassten Bodenuntersuchungen wurde sowohl durch die Firma T4 GmbH als auch durch das Büro für umwelttechnische Beratung F eine starke Belastung des Bodens mit unpolaren Kohlenwasserstoffen und leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt. Die Klägerin bezifferte sämtliche Kosten, die durch den Ausbau des Tanks und die Reinigung des kontaminierten Erdreichs Anfang 2001 entstanden, auf 46.614,60 € und beauftragte am 20.03.2001 den Beklagten zu 1) mit deren Geltendmachung gegenüber der C. Der Beklagte zu 1) korrespondierte in der Folgezeit mehrfach mit der Klägerin und deren Ehemann sowie mit dem Sachverständigen F zwecks Feststellung der Verantwortlichkeit. Dabei ergab sich aus einem Schreiben des Sachverständigen F vom 25.06.2001, dass die massiveren Verunreinigungen im Bereich des zweiten Domschachts bestanden hatten, der nach dem Umbau des Tanks im Jahre 1991 allein zum Befüllen gedient hatte, dass dies aber nicht bedeutet, dass der Eintrag über diesen Domschacht erfolgt ist, weil der Kraftstoff auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit an diese Stelle geleitet worden sein kann. Der Sachverständige teilte weiter mit, dass die Verunreinigungen von Vergaserkraftstoff hergerührt hätten, dass aber ein 100%iger Aufschluß darüber, ob sie auch von Diesel hergerührt hätten, fast unmöglich sei, weil sich die Zusammensetzungen der Kraftstoffe im maßgeblichen Zeitraum geändert hätten; jedenfalls fielen für eine entsprechende Untersuchung Kosten an, die zunächst mit der Klägerin und deren Ehemann erörtert werden sollten. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass der Tank dicht gewesen sei und als Ursache für den Austritt von Kraftstoff in Betracht komme ein Auslaufen von Kraftstoff nach der Betankung dadurch, dass der Tankschlauch nicht zuerst am Tankfahrzeug gelöst wird, sondern zuerst am Domschacht des Tanks, und so Restmengen aus dem Schlauch neben den Tank laufen oder ein Auslaufen von Kraftstoff durch Überfüllung des Tanks bei der Betankung oder aber ein Auslaufen von Kraftstoff bei der Betankung durch nicht ordnungsgemäße Anbringung des Tankschlauchs. In einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) hielt der Sachverständige erhebliche Überfüllungsschäden für wahrscheinlich, die auch jeweils am Morgen nach nächtlicher Betankung hätten festgestellt werden können. Der Beklagte zu 1) richtete unter dem 02.08.2001 ein erstes Anspruchsschreiben an die C, die in ihrer Antwort vom 14.09.2001 u.a. einwandte, dass das Vorhandensein unpolarer Kohlenwasserstoffe auf den Eintrag von Diesel hindeute, und sich im übrigen auf Verjährung gemäß § 558 BGB a.F. berief. Im Hinblick auf die unsicheren Erfolgsaussichten einer Klage wegen nicht geklärter Verantwortlichkeit der C und möglichen Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin bemühte sich der Beklagte zu 1) um eine Prozessfinanzierung durch die Q-Prozessfinanz AG. Nach mehrfachen Anfragen des Beklagten zu 1) teilten die Klägerin und ihr Ehemann diesem mit Schreiben vom 19.05.2003 mit, dass sie im Hinblick auf die "schlechten Erfolgsaussichten, der C den Schuldnachweis zu erbringen", keine weiteren Kosten riskieren wollten und um Rückgabe ihrer Unterlagen bäten. Das Mandat wurde am 27.05.2003 beendet. Der Beklagte zu 2) wurde im Juli 2002 mandatiert und schilderte der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 30.07.2002 die Sach- und Rechtslage, wobei er eine kurze Verjährung nach § 558 BGB a.F. für nicht einschlägig hielt. Am 29.10.2003 trat der Ehemann der Klägerin dieser sämtliche Ansprüche gegen die C ab. Die vom Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 27.11.2003 erhobene Klage gegen die C wurde mit Urteil des Landgerichts E vom 05.01.2005 – 10 O 554/03 – wegen Verjährung gemäß § 558 BGB a.F. abgewiesen. Während des Prozesses hatte die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2004 das Mandat gekündigt und den früheren Mitarbeiter des Beklagten zu 2), Rechtsanwalt T2, unmittelbar beauftragt. Die Klägerin legte Berufung ein und nahm diese, nachdem sie sich anderweitig hatte beraten lassen, zurück.
Die Klägerin meint, für ihre Ansprüche gegen die C gelte die kurze Verjährungsfrist gemäß § 558 BGB a.F., so dass die Ansprüche mit Ablauf des 30.07.2001 verjährt seien. Der Beklagte zu 1) habe die Anwendbarkeit von § 558 BGB a.F. erkennen und darauf hinweisen und verjährungsunterbrechende Maßnahmen anraten müssen, die sie selbstverständlich beauftragt hätte. Der Beklagte zu 2) habe darüber aufklären müssen, dass eine Klage wegen der schon vorgerichtlich erhobenen Verjährungseinrede voraussichtlich ohne jede Erfolgsaussicht sein werde. Sie meint weiter, ohne den Fehler des Beklagten zu 1) wäre die Schadensersatzklage erfolgreich gewesen. Die Verantwortlichkeit liege allein bei der C, zumal ihr Ehemann den Tank nach jedem Betankungsvorgang kontrolliert und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Der Tank sei auch zu jeder Zeit ausschließlich mit Vergaserkraftstoff befüllt worden und nie mit Diesel; die festgestellten Verunreinigungen hätten von Vergaserkraftstoff hergerührt. Die Klägerin verlangt daher von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des gegenüber der C erfolglos geltend gemachten Schadens und der Kosten des erfolglosen Prozesses, von dem Beklagten zu 1) ferner Rückzahlung von außergerichtlichen Gebühren.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.559,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 1.160,00 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hält einen Beratungsfehler für nicht gegeben: Nach den damals vorliegenden sachverständigen Feststellungen habe viel für einen Überfüllungsschaden und damit aber auch für eine Verletzung der Pflicht des Ehemanns der Klägerin gesprochen, jeden Tank nach Befüllung auf Überfüllungsschäden zu kontrollieren. Deshalb sei es sinnvoll gewesen, sich eher auf § 24 Abs. 2 BBodSchG als auf Verschulden voraussetzende Anspruchsgrundlagen zu stützen. Hierauf sei § 558 BGB a.F. aber jedenfalls nicht anwendbar. Im übrigen sei ein Erfolg der Klage im Hinblick auf die nicht geklärte Verantwortlichkeit der C ohnehin unsicher gewesen, zumal die festgestellten Verunreinigungen von Diesel hergerührt hätten, der in der Zeit vor 1990 getankt worden sei. Der Beklagte zu 1) bestreitet die Klageforderung zudem der Höhe nach; für die Kosten des Prozesses hafte er ohnehin nicht. Außerdem beruft er sich auf Verjährung. Auch der Beklagte zu 2) hält einen eigenen Beratungsfehler für nicht gegeben, weil § 558 BGB a.F. auf den Tankstellenvertrag nicht anwendbar sei und die Verjährungsfrage im Prozess vom Gericht bis zur Mandatsniederlegung nicht thematisiert worden sei. Jedenfalls sei er für durch die Berufung entstandene Kosten nicht verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, weil sie bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten ihre anwaltlichen Beratungspflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt hätten.
Soweit die Klägerin den Beklagten zu 1) in Anspruch nimmt, käme ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn auf die möglichen Ansprüche der Klägerin gegen die C, mit deren Geltendmachung der Beklagte zu 1) von der Klägerin am 20.03.2001 beauftragt wurde, die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. gälte und wenn der Beklagte zu 1) hätte hierauf hinweisen und zur Vornahme verjährungshemmender Maßnahmen vor dem Verjährungseintritt Mitte 2001 hätte raten müssen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich eine solche Verpflichtung des Beklagten zu 1) indes nicht entnehmen.
Dabei kann schon fraglich sein, ob für die möglichen Ansprüche der Klägerin gegen die C wegen der festgestellten Bodenverunreinigungen im Bereich des 10.000-l-Tanks überhaupt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. galt. In Betracht kamen insoweit eigene Ansprüche der Klägerin bzw. ihres Ehemanns aus dem Tankstellenvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung der C bei der Betankung, aus § 823 BGB wegen Verletzung des Besitzrechts oder aus § 24 Abs. 2 BBodSchG sowie Ansprüche der Grundstückseigentümer aus dem Gestattungsvertrag bzw. § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung, die gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin bzw. ihren Ehemann übergegangen wären oder diesen gemäß § 255 BGB abgetreten worden wären, nachdem diese die Eigentümer befriedigt hatten. Jedenfalls für die möglichen eigenen Ansprüche der Klägerin bzw. ihres Ehemanns ist die Anwendbarkeit des § 558 BGB a.F. zweifelhaft. Allerdings wendet die Rechtsprechung auf Ansprüche gegen Mineralölunternehmen wegen Mineralölrückständen auf Tankstellengeländen in einer Reihe von Fällen die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB bzw. des früheren § 558 BGB an. In diesen Fällen lag es jedoch stets so, dass entweder die die Tankstelle als selbständige Handelsvertreter betreibenden Kläger dem beklagten Mineralölunternehmen das Tankstellengelände als dessen Eigentümer in dem Tankstellenvertrag vermietet hatten (so OLG Köln ZMR 2002, 748; OLG E OLGR 2001, 7; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 493), oder aber es ging um Ansprüche des vom Tankstellenbetreiber personenverschiedenen Grundstückseigentümers gegen das Mineralölunternehmen, dem das Tankstellengelände durch den Tankstellenbetreiber mit Gestattung des Eigentümers vermietet war (so BGH NJW 1997, 1983). So lag der Fall der Klägerin aber nicht, denn in dem Tankstellenvertrag zwischen ihrem Ehemann und der C vom 07.11.1990 ist gerade nicht die Rede davon, dass das Tankstellengelände an die C vermietet werde. Vielmehr sind mögliche mietvertragliche Elemente der Besitz- bzw. Gebrauchsüberlassung offenbar ausgeklammert und allein in dem Gestattungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der C enthalten. Damit unterscheidet sich der hier in Rede stehende Vertrag auch von dem zuvor mit der W geschlossenen Vertrag, in dem ausdrücklich eine Vermietung durch den Ehemann der Klägerin vereinbart war und ein vergleichbarer Gestattungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der W daher möglicherweise nicht erforderlich war und deshalb nicht bestand.
Der Tankstellenvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der C enthielt auch nicht zwangsläufig mietvertragliche Elemente mit der Folge, dass er den mietrechtlichen Vorschriften zu unterstellen wäre, ohne dass es der ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs Miete bedürfte. Soweit Tankstellenverträge in den oben zitierten Entscheidungen – auch - als Mietverträge charakterisiert werden, beruht dies darauf, dass die Grundstücke dem Mineralölunternehmen insoweit überlassen wurden, als dieses darauf die Tankstelleneinrichtungen zu schaffen hatte. Von einer solchen Überlassung kann aber im Fall der Klägerin nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil das Tankstellengebäude bereits vorhanden war und im Eigentum ihres Ehemannes stand, ebenso der fragliche Tank, und weil der Einbau der neuen Tanks aufgrund der Gestattung durch die Grundstückseigentümer erfolgte. Soweit der Ehemann der Klägerin die von der C gelieferten Kraftstoffe und weiteren Produkte zu verkaufen hatte und diese in seinem Tank bzw. seinem Tankstellengebäude lagerte, bedurfte es hierzu, wie auch sonst im Falle des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren in Geschäftsräumen, nicht ohne weiteres einer Vermietung der Lagerkapazitäten an die C. In solchen Konstellationen wie der hier gegebenen, dass die Tankstelle auf einem von der Mineralölfirma anderweitig angemieteten Grundstück errichtet ist, wendet jedenfalls die Literatur auf den Vertrag mit dem Tankstellenverwalter daher ausschließlich Dienstvertrags- bzw. Handelsvertreterrecht an (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Vorbem. zu § 535 Rdnr. 37).
Selbst wenn für die möglichen vertraglichen oder deliktischen Ansprüche der Klägerin gegen die C die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. gälte, durfte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass diese Vorschrift jedenfalls für einen möglichen Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG, auf den er seine Anspruchsbegründung vordringlich stützen wollte, nicht galt. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in § 24 Abs. 2 S. 3 BBodSchG, wonach der Ausgleichsanspruch in drei Jahren verjährt. Zwar war bis zum möglichen Eintritt der kurzen Verjährung Mitte 2001 der zweite Halbsatz, wonach der nunmehrige § 548 BGB nicht anzuwenden sei, noch nicht eingefügt und lag die Entscheidungen des LG Hamburg vom 07.11.2000 (ZMR 2001, 196) vor, in der § 558 BGB a.F. auf Ausgleichsansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG angewandt wurde. Jedoch sprach sich schon zum damaligen Zeitpunkt die herrschende Meinung in der Literatur gegen die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (vgl. die Nachweise bei Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216 Rdnr. 2). Für sie sprachen dabei die besseren Argumente, weil der Anspruch bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist wegen der schweren Erkennbarkeit der Bodenverunreinigung und wegen des erheblichen umwelttechnischen Klärungsbedarfs regelmäßig nicht realisiert werden könnte und daher leer liefe.
Auch wenn mangels Vorliegens einer ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Anwendbarkeit des § 558 BGB a.F. auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG eine gewisse Unsicherheit verbleiben mochte, war der Beklagte zu 1) auch nicht etwa nach dem Grundsatz des sichersten Weges zu einer Klageerhebung vor Mitte des Jahres 2001 gehalten. Nach diesem Grundsatz hat der Rechtsanwalt allerdings sein Verhalten so einzurichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten zu erreichen ist (vgl. BGH NJW 1988, 486). Insbesondere bei einer möglichen Verjährung von Ansprüchen muß der Rechtsanwalt denjenigen Weg wählen, der auch bei der ungünstigsten Beurteilung die Mandanteninteressen bestmöglich, d.h. durch Hemmung der Verjährung oder durch Einhaltung der jeweils maßgeblichen Fristen, sichert. So muß er im Zweifelsfall bei jeder Maßnahme von der kürzeren Verjährungsfrist und von ihrem früheren Beginn ausgehen (vgl. BGH NJW 1993, 2797).
Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) eine kurzfristige Verjährung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 BBodSchG bereits aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, aber auch aufgrund der herrschenden Meinung in der Literatur, der letztlich lediglich eine instanzgerichtliche Entscheidung entgegenstand, für äußerst unwahrscheinlich halten durfte, während eine Klageerhebung – damals wie heute - äußerst geringe Erfolgsaussichten hatte und daher mit einem extremen Kostenrisiko für die Klägerin behaftet war. Es lagen nämlich im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten zu 1) keinerlei brauchbare Feststellungen dazu vor, inwieweit der C eine alleinige oder auch nur eine mitwirkende Verursachung der festgestellten Bodenverunreinigungen anzulasten war. Bei Abwägung der Risiken der Verjährung und der Führung eines aussichtslosen Prozesses hat sich der Beklagte zu 1) daher durchaus pflichtgemäß verhalten, wenn er zunächst versucht hat, den Sachverhalt im Sinne der Klägerin aufzuklären.
Soweit die Klägerin sich auf das Gutachten Fülling vom 05.02.1991 beruft, worin festgehalten sei, dass die C selbst bestätigt habe, bei Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Ehemann der Klägerin keinerlei Verunreinigungen festgestellt zu haben, konnte eine Verursachung der Bodenverunreinigungen durch die C hierauf nicht gestützt werden. Dieses Gutachten bezieht sich nicht auf den Bereich um den hier in Rede stehenden 10.000-l-Tank, sondern auf einen Bereich, in dem bei Beginn des Vertragsverhältnisses mit der C alte Tanks ausgebaut und durch die C neue Tanks eingebaut wurden. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen von C4 vom 28.10.1998 und dem im Zuge des Ausbaus des 10.000-l-Tanks eingeholten Gutachten ergab sich eine Verursachung der Bodenverunreinigungen durch die C nicht. Soweit sowohl der Sachverständige von C4 als auch der Sachverständige F der Auffassung waren, die festgestellten Verunreinigungen seien auf den Austritt von Vergaserkraftstoff zurückzuführen, ließ und lässt sich hiermit eine Verursachung durch die C nicht nachweisen, weil der Tank auch schon während des Vertragsverhältnisses mit der W mit Vergaserkraftstoff betankt worden war und keinerlei Aussagen zum Alter der Bodenverunreinigungen vorlagen bzw. vorliegen. Hinzu kommt, dass zumindest die C behauptet hat, die vorgefundenen unpolaren Wasserstoffe kämen allein in Diesel vor, womit der Tank während der Vertragszeit mit ihr unstreitig nie befüllt worden war, aber während der Vertragszeit mit der W auch befüllt worden sei. Auch insoweit lagen und liegen keine Stellungnahmen vor, die den Eintrag von Diesel in den Boden sicher ausschließen, zumal die Klägerin zur fraglichen Zeit, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) an sie vom 22.03.2001 ergibt, selbst noch einräumte, dass der Tank vor dem Umbau auch mit Diesel befüllt worden sei. Im Gegenteil konnte der Sachverständige F den möglichen Eintrag von Diesel nicht ausschließen und hielt er einen 100%igen Aufschluß angesichts der zwischenzeitlichen Änderungen der Zusammensetzung der Kraftstoffe für fast unmöglich. Jedenfalls wären für eine entsprechende Bestimmung zusätzliche Kosten angefallen, weshalb eine solche offenbar nie erfolgt ist. Noch nicht einmal der Umstand, dass die Bodenverunreinigungen im Bereich des während der Vertragszeit mit der C allein genutzten 2. Domschachtes aufgetreten waren, sprach nach der Einschätzung des Sachverständigen F für eine Verursachung durch die C, weil der Kraftstoff aufgrund der Bodenbeschaffenheit an diese Stelle geleitet worden sein konnte. Schließlich sprach es auch eher gegen eine Verursachung durch die C, dass im Bereich der von dieser selbst eingebauten und nach Vertragsbeendigung wieder ausgebauten Tanks offenbar keine solchen Bodenverunreinigungen festgestellt worden waren.
Abgesehen von der ungeklärten Frage, ob die Bodenverunreinigungen während der Zeit des Vertragsverhältnisses mit der C oder schon früher verursacht wurden, stand und steht der erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C entgegen, dass eine - zumindest mitwirkende - Verursachung durch den Ehemann der Klägerin in Betracht kam. Der von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann selbst herangezogene Sachverständige F hatte von den mehreren in seinem Schreiben an den Beklagten zu 1) vom 25.06.2001 genannten Verursachungsmöglichkeiten nämlich in einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) diejenige für am wahrscheinlichsten gehalten, dass es zu erheblichem Überfüllungsschäden gekommen sei, die jeweils am Morgen nach der nächtlichen Betankung hätten festgestellt werden können. Da der Ehemann der Klägerin aber gegenüber der C vertraglich zur regelmäßigen Kontrolle der Domschächte der Lagerbehälter verpflichtet war, hätte ihm entgegengehalten werden können, dass er diese Kontrollen unterlassen hat, dass bei Vornahme der Kontrollen und Feststellung der Überfüllung der Schaden aber hätte vermieden oder jedenfalls beträchtlich hätte reduziert werden können. Da eine Dokumentation über solche Kontrollen offenbar nicht vorlag und somit als Beweismittel nur der Ehemann der Klägerin als Partei oder, nach Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin, als Zeuge zur Verfügung stand, waren die Erfolgsaussichten einer Klage auch insoweit als eher gering zu beurteilen.
Eine anderweitige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage war auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Feststellung des Verursachungsbeitrags nicht überspannt werden dürfen und es zunächst genügt, vorzutragen, dass die Verursachung durch den Beklagten möglich ist, während dieser den Beweis zu erbringen hat, dass nicht er, sondern jemand anderes der Verursacher ist (vgl. OLG Celle NVwZ 2004, 379; LG Hannover NuR 2004, 67). Diese Erwägungen gelten nur im Verhältnis zwischen Zustandstörer und Handlungsstörer, in dem der Handlungsstörer vorrangig haftet, nicht aber im hier betroffenen Verhältnis zwischen zwei Handlungsstörern.
Nach alledem hat der Beklagte zu 1) die Erfolgsaussichten einer Klage zutreffend beurteilt, wenn er sie mit Schreiben an die Klägerin und ihren Ehemann vom 15.01.2002 auf unter 50% eingeschätzt hat. Da er das Eingreifen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. jedenfalls für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG für unwahrscheinlich halten durfte, hat er zu Recht nicht zu einer kurzfristigen Klageerhebung
oder Beantragung eines Mahnbescheids geraten.
Selbst wenn dem Beklagten zu 1) insoweit ein Vorwurf zu machen wäre, hätte die Klägerin dessen Kausalität für den behaupteten Schaden nicht dargetan. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich trotz der zutreffenden ungünstigen Prognose des Beklagten zu 1) für die Erfolgsaussichten der Klage vor Mitte des Jahres 2001, als die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. ablief, zur Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheids entschlossen hätte, wenn sie auf das mögliche Bevorstehen des Ablaufs der Verjährungsfrist hingewiesen worden wäre. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Vermutung berufen, dass sie sich im Falle der Vornahme der Aufklärung beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. BGH NJW 1993, 3259). Diese greift deshalb nicht ein, weil die Klägerin sich aufgrund der als eher gering beurteilten Erfolgsaussichten der Klage lange Zeit nicht dazu entschließen konnte, eine solche zu finanzieren. Sogar nachdem der Beklagte zu 1) sich um eine Finanzierung durch die Q AG bemüht hatte, die die Finanzierung unter bestimmten Bedingungen übernommen hätte, verhielt sich die Klägerin über mehrere Monate hinweg zögernd, bis sie dem Beklagten zu 1) schließlich mit Schreiben vom 19.05.2003 mitteilte, dass sie im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten noch nicht einmal über eine Prozeßkostenversicherung weitere Kosten riskieren wolle, und daher um Rückgabe ihrer Unterlagen bat. Daß sie sich im Falle der Aufklärung über das mögliche Bevorstehen von Verjährung völlig gegenteilig verhalten und einer Klageerhebung sofort und ohne Rücksicht auf eine Prozesskostenversicherung, die in der Kürze der Zeit kaum hätte bewerkstelligt werden können, zugestimmt hätte, liegt eher fern. Da sich die Klägerin auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht berufen kann, hätte sie substantiiert dartun müssen, warum sie im Falle der Aufklärung über eine möglicherweise bevorstehende Verjährung gänzlich anders gehandelt hätte als sie tatsächlich gehandelt hat. Hierfür genügt die bloße Behauptung, sie hätte sich dem Rat, wenn er denn erfolgt wäre, "selbstverständlich angeschlossen", nicht, weshalb dem Beweisantritt, der unter diesen Umständen auf bloße Ausforschung gerichtet ist, nicht nachzugehen war.
Die Klägerin hat ferner eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht schlüssig vorgetragen. Für den betreffend den Beklagten zu 2) erhobenen Vorwurf, mit Schriftsatz vom 27.11.2003 eine wegen zwischenzeitlichen Verjährungseintritts von vornherein aussichtslose Klage erhoben zu haben, gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch der Beklagte zu 2) durfte angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 24 Abs. 2 BBodSchG und der insoweit in der Literatur vorherrschenden Meinung davon ausgehen, dass für diesen Anspruch die dreijährige und nicht die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. galt. Zwar lag zwischenzeitlich mit dem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27.02.2002 (NZM 2002, 583) eine weitere Entscheidung vor, in der § 558 BGB a.F. auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch angewandt wurde. Demgegenüber stand aber etwa die Entscheidung des OLG Celle vom 07.03.2003 (NVwZ 2004, 379), in der Ausgleichsansprüche des öffentlichrechtlich zur Sanierung herangezogenen Grundstückseigentümers gegen den früheren Pächter der Tankstelle bejaht werden, obwohl die Beendigung des Pachtvertrages im Zeitpunkt der Feststellung und Sanierung der Bodenverunreinigungen über 10 Jahre zurücklag, ohne dass die Frage der Verjährung überhaupt nur angesprochen wurde.
Scheiden entsprechende Pflichtverletzungen der Beklagten somit aus, kommt es auf die weiteren Fragen, ob die Klage gegen die C, wenn sie nicht wegen Verjährung abgewiesen worden wäre, denn Erfolg gehabt hätte und in welcher Höhe, ebensowenig an, wie darauf, ob mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) inzwischen verjährt wären.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1.: 50.559,15 €
Klageantrag zu 2.: 1.160,00 €
Insgesamt: 51.719,15 €.