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Landgericht Köln·30 O 219/07·17.04.2008

Kollision mit falsch geparktem, unbeleuchtetem Anhänger: Haftungsquote 3/4 zu 1/4

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Kaskoversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz nach einem Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer-Pkw in der Dämmerung mit einem entgegen der Fahrtrichtung abgestellten Anhänger kollidierte. Das LG Köln bejahte eine Haftung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer nach StVG/PflVG, weil der Anhänger nicht ordnungsgemäß abgestellt und bei schlechten Sichtverhältnissen nicht ausreichend kenntlich gemacht war. Wegen Mitverschuldens der Pkw-Fahrerin (fehlende Aufmerksamkeit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit) nahm das Gericht eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten der Beklagten an. Ersatzfähig waren Fahrzeugschaden sowie Abschlepp- und Feuerwehreinsatzkosten; interne Regulierungs-/Ermittlungskosten der Klägerin wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Regress aus übergegangenem Recht überwiegend (4.839,16 €) zugesprochen, weitergehende Positionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kraftfahrzeug ist im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG solange „in Betrieb“, bis es ordnungsgemäß abgestellt ist; ein ordnungswidrig entgegen der Fahrtrichtung abgestellter Anhänger ist daher dem Betrieb zuzurechnen.

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Das Abstellen eines Anhängers entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO erhöht bei Dunkelheit bzw. schlechten Sichtverhältnissen die Betriebsgefahr, weil fehlende/ungünstige Reflektoren die Wahrnehmbarkeit mindern.

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Wird ein innerhalb geschlossener Ortschaft abgestellter Anhänger bei Dunkelheit und schlechter Sicht nicht durch zulässige lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht, liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO vor, der in die Haftungsabwägung einzustellen ist.

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Bei Dunkelheit hat der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten; eine Kollision mit einem wahrnehmbaren Hindernis indiziert fehlende Aufmerksamkeit oder nicht angepasste Geschwindigkeit und begründet Mitverschulden.

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Vom Kaskoversicherer veranlasste Gutachter- und Neupreisermittlungskosten zur internen Regulierung sind keine ersatzfähigen Schadenspositionen des Versicherungsnehmers und können nicht im Wege des Forderungsübergangs geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 7 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 1 S. 1 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO§ StVG§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO§ 17 Abs. 4 Satz 3 StVO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

4.839,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 18.07.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1.)

wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszins aus 4.839,16 € für die Zeit vom 10.04.2007 bis

zum 17.07.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10/100 und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 90/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

In den frühen Morgenstunden des 27.09.2006 stellte der Beklagte zu 3.) den Anhänger eines

3

von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten

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LKW auf der E Str. in Höhe des Hauses Nr. 22 entgegen der Fahrtrichtung

5

ab, der Anhänger befand sich etwa zur Hälfte auf dem Bürgersteig und zur Hälfte auf der

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Fahrbahn. Gegen 6.35 Uhr – zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel und es herrschte

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diesiges Wetter – fuhr die Zeugin H mit einem PKW, für den bei der

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Klägerin eine Fahrzeugversicherung bestand, auf der E Str. und kollidierte

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mit dem aus ihrer Sicht auf der rechten Fahrbahnseite vom Beklagten zu 3.) abgestellten

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Anhänger, an dem Fahrzeug der Zeugin entstand Sachschaden.

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Die Klägerin regulierte den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden in der Weise,

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dass für das zum Zeitpunkt des Unfalls erst wenige Wochen alte Fahrzeug 6.054,00 €

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(Neuwert von 9.620,00 € abzüglich Restwert von 3.250,00 € und Selbstbehalt in Höhe von

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325,00 €) zahlte, ferner 160,72 € Gebühren für die zur Unfallstelle gerufene Feuerwehr und

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246,50 € für das Abschleppen des versicherten Fahrzeuges.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin 80 % der bei ihr aufgrund des Fahrzeugsversicherungs-

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vertrages erbrachten Zahlungen sowie 80 % der Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes

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Gutachten zur Ermittlung der Unfallsituation in Höhe von 114,84 € sowie 80 % von ihr

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geltend gemachte Kosten für die Neupreisermittlung in Höhe von 172,41 €.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3.) habe den Anhänger im eingeschränkten

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Halteverbot abgestellt, der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt weder durch Pylone gesichert

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noch ausreichend beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die

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Beleuchtung ordnungsgemäß eingeschaltet gewesen, die Scheiben des Fahrzeuges seien

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vor Fahrtantritt gereinigt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.391,57€ nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantrgen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Unfallstelle sei durch eine Straßenlaterne ausreichend beleuchtet gewesen. Schon vor dem Unfall habe der Beklagte zu 3.) Pylone aufgestellt und das Fahrzeug damit abgesichert. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die Frontscheibe aufgrund von Feuchtigkeit beschlagen gewesen, die Zeugin sei unaufmerksam gewesen, da sie zum Unfallzeitpunkt gerade im Begriff gewesen sei, die Frontscheibe zu reinigen.

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Ursprünglich hat die Klägerin im Wege des Mahnverfahrens ihren Anspruch nur gegen die

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Beklagte zu 1.) geltend gemacht, der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist der

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Beklagten zu 1.) am 10.04.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 hat sie

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die Klage gegen die Beklagte zu 2.) und zu 3.) erweitert, diesen ist die Klage am 18.07.2007

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zugestellt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 20.10.2007 und 15.11.2007

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durch Vernehmung der Zeugen H, ### C, ### Y, ###

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A, ### E1, ### X, ### I, H3 und ### T.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom

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25.01.2008 und 22.02.2008 Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft L

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-142 Js 790/06- ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus der Entscheidung forderlichen Umfang begründet und im übrigen

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Unbegründet.

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Die Kläger kann aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht von dem Beklagten als

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Gesamtschuldnern gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Zahlung von

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4.839,16 € verlangen.

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Der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Zeugin H2, ist beim Betrieb

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des vom Beklagten zu 3.) gesteuerten, von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der

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Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ein Schaden in Gestalt der

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Beschädigung ihres eigenen PKW entstanden, welcher nicht auf höhere Gewalt

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zurückzuführen ist. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Anhänger, mit dem

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Zeugin H mit ihrem PKW kollidierte, am Straßenrand abgestellt war,

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denn ein Kraftfahrzeug ist solange in Betrieb, bis es ordnungsgemäß abgestellt ist,

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der Anhänger war jedoch entgegen der Fahrtrichtung und damit ordnungswidrig

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i.S. § 12 Abs. 4 S. 1 StVO abgestellt worden.

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Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch der Zeugin H gegen

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die Beklagten besteht nur in Höhe von ¾ ihrer ersatzfähigen Schäden, denn die gem. §

60

Abs. 2 i.V. m. Abs. 1. StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Unfallbeiträge

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ergibt eine Haftung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten.

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Zu Lasten der Beklagten fällt zunächst ins Gewicht, dass der Anhänger, wie bereits

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ausgeführt, entgegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt war.

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Dies führt unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt herrschenden schlechten

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Sichtverhältnisse – es herrschte Dunkelheit bei diesig nebeligem Wetter – zu einer

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Erhöhung der Betriebsgefahr, da ein entgegen der Fahrtrichtung abgestelltes

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Fahrzeug aufgrund der dann fehlenden Reflektoren vor allem bei Dunkelheit und

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schlechten Sichtverhältnissen für die Fahrer von Fahrzeugen, die die Fahrspur, auf

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der das abgestellte Fahrzeug steht, befahren schlechter wahrzunehmen ist.

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Zu Lasten der Beklagten wirkt sich weiter ein Verstoß gegen die besondere

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Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4. S. 3 StVO aus. Unstreitig war der Anhänger

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innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt und nicht mit einer eigenen

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Lichtquelle oder einer anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtung kenntlich

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gemacht. Eine solche wäre erforderlich gewesen, da zum Unfallzeitpunkt nach den

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übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, E, K,

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Q, A, I und C2 Dunkelheit und schlechte Sichtverhältnisse

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herrschten; nach Angaben des Zeugen Y war es jedenfalls dunkel, an die

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Sichtverhältnisse im übrigen konnte er sich nicht erinnern, der Zeuge T hatte

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Keine Erinnerung an den Vorfall, die Zeugin H3 hat sich zu dem

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Sichtverhältnissen nicht geäußert. Angesichts dieser Vielzahl von übereinstimmenden

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Aussagen hegt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die

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Zeugin H als Unfallbeteiligte und Versicherungsnehmerin der Klägerin dem

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Ausgang dieses Rechtsstreits nicht völlig unvoreingenommen gegenüber stehen mag

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und die Zeugin E und A mit der Zeugin H bzw. ihrer Familie

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bekannt sind, kein Zweifel daran, dass die Sichtverhältnisse tatsächlich schlecht waren,

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zumal die Zeugen C, Y, C2, K und I in keinem erkennbaren

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Verhältnis zur Zeugin H, ihrer Familie oder der Klägerin stehen. Von einer ausreichenden Beleuchtung durch eine in der Nähe der Unfallstelle stehenden Straßelaterne kann aufgrund der Aussagen der Zeugen E, Q, I und A nicht ausgegangen werden.

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Auf der anderen Seite wirkte sich zu Lasen der Klägerin aus, dass die Zeugin H entweder nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit oder aber mit den Sichtverhältnissen nicht

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angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, denn ein Kraftfahrer hat bei Dunkelheit

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seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Aus dem

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Umstand, dass die Zeugin H mit ihrem Fahrzeug gegen den abgestellten

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Anhänger geprallt ist, ergibt sich, dass sie es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit

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hat fehlen lassen oder aber mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dass

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der Anhänger auch bei Anspannung aller zumutbaren Aufmerksamkeit und einer den

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Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmbar

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gewesen wäre, schließt das Gericht aus, denn wie sich aus den Aussagen der Zeugen

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Q, Y und C2 ergibt, war der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls bzw.

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unmittelbar davor durchaus – wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten – wahrnehmbar.

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Angesichts des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugen übereinstimmen, im

100

Aussageverhalten der Zeugen keinerlei Tendenzen für eine wahrheitswidrige Aussage

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zu Gunsten einer der Parteien erkennbar waren, ein Motiv für eine solche Falschaussage

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auch bei den in keinem Mehrverhältnis beider Parteien bzw. der Familie H

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stehenden Zeugen ersichtlich wäre, hegt die Kammer hinsichtlich der Richtigkeit ihrer

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Bekundungen keinerlei Zweifel.

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Zu Lasten der Klägerin war dagegen nicht zu berücksichtigen, dass die Zeugin

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H zum Unfallzeitpunkt mit einer beschlagenen Frontscheibe gefahren

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Ist, denn dies konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin

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H hat dies in Abrede gestellt, bei den übrigen Zeugen konnte keiner

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etwas dazu sagen, ob zum Zeitpunkt des Unfalls die Scheiben am Fahrzeug der

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Zeugin H beschlagen waren, auch der Zeuge C2 hat die Scheiben erst – wenn auch kurze Zeit – nach dem Unfall gesehen.

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Ebenso wenig konnte zu Lasten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass die

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Zeugin H zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt war, die Scheiben

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Ihres Fahrzeuges zu reinigen, denn dieser Vortrag der Beklagten hat in der

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Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Zeugin H hat

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das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt, aus der Aussage der

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Zeugin I ergibt sich, dass diese die von ihr in der Unfallanzeige festgehaltene

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Äußerung der Zeugin H, sie habe die Scheibe gereinigt gehabt, sich

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nach ihrem – der Zeugin I – Verständnis nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern

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auf den Moment vor Fahrtantritt bezogen hat. Die anderen Zeugen konnten hierzu

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keine Angaben machen.

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Hinsichtlich der Absicherung des Anhängers durch Pylonen konnte das Gericht keine

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Feststellungen treffen. Auf der einen Seite hat der Zeuge C2 bekundet, es sei

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keine Absicherung durch Pylone zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen. Dies wird

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bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Y und Q, deren Bekundungen

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zufolge kurze Zeit vor dem Unfall keine Absicherung durch Pylone vorhanden war,

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wie auch durch die Aussagen der Zeugen E und A, denen zufolge nach

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dem Unfall zunächst noch keine Pylonen vorhanden waren. Auf der anderen Seite hat

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jedoch der Zeuge K bekundet, er habe im Rahmen der Bergungsarbeiten unter

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dem Fahrzeug der Zeugin H3 einen Pylon gefunden, was dafür spricht,

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dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Pylone aufgestellt waren. Für die Kammer ist

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nicht ersichtlich, welcher der sich widersprechenden Zeugenaussagen der Vorzug

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gebührt, Etwaige Mängel in der Erinnerung können bei keinen der Zeugen ausgeschlossen

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werden, so dass angesichts der sich widersprechenden Angaben dieser Punkt ungeklärt

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geblieben ist.

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Eine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände ergibt, dass das auf Seiten der

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Beklagten vorliegende zur Erhöhung der Betriebsgefahr führende Fehlverhalten wesentlich

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schwerer wiegt, als das Fehlverhalten der Zeugin H, so dass dem Gericht

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eine Haftungsquote von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheint.

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Der unfallbedingte Schaden der Zeugin H umfasst unstreitig den Fahrzeugschaden

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In Höhe von 6.045,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 246,50 € und die Kosten für den

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Einsatz der Feuerwehr in Höhe von 160,72 €, insgesamt 6.452,22 €. Einwendungen

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hiergegen sind seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.

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Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von ¼ ergibt sich hieraus ein ersatzfähiger

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Schaden in Höhe von 4.839,16 €, der hierauf gerechnete Schadensersatzanspruch der

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Zeugin H ist aufgrund deren von der Klägerin vorgenommenen Regulierung

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gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen.

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Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu, denn weder die

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Gutachterkosten in Höhe von 114,84 € noch die Kosten für die Neupreisermittlung in

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Höhe von 172,41 €, die die Klägerin geltend macht, stellten ersatzfähige Schadensposten

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dar. Insoweit handelt es sich nicht um Schäden der Zeugin H, sondern um

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von der Klägerin im Rahmen der Regulierung aufgrund des zwischen ihr und der Zeugin

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H2 bestehenden Versicherungsvertrages erfolgten Regulierung der Ansprüche der

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Zeugin H. Eine Verpflichtung der Beklagten, für diese von der Klägerin selbst

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veranlassten Kosten aufzukommen, ist nicht ersichtlich.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und

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2 ZPO.

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Streitwert:

159

5.391,57 €.