Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: URL-Angabe im Urteil korrigiert
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hat gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 berichtigt. Auf Seite 2, Absatz 2 Satz 1 wurde die im Urteil falsch wiedergegebene Webadresse "www.V..de" durch "https://V..com/de/" ersetzt. Der Beschluss stellt damit eine formelle Korrektur der Urkundenniederschrift zur Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Sachverhalt her.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben; URL im Tatbestand des Urteils ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urkunden durch Beschluss, wenn im Urteil offenkundige Unrichtigkeiten oder Schreibfehler vorliegen.
Eine Berichtigung kann konkrete Angaben im Tatbestand (z. B. eine falsch wiedergegebene URL) ändern, soweit die ersetzte Fassung den unzweifelhaften Willen oder tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt.
Die Berichtigung erfolgt mittels gerichtlichen Beschlusses und dient der Herstellung der Übereinstimmung der Urkundenniederschrift mit dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidung.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 Satz 1 der Teil "www.V..de" durch
"https://V..com/de/"
ersetzt wird.