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Landgericht Köln·30 O 164/22·29.08.2023

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: URL-Angabe im Urteil korrigiert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln hat gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 berichtigt. Auf Seite 2, Absatz 2 Satz 1 wurde die im Urteil falsch wiedergegebene Webadresse "www.V..de" durch "https://V..com/de/" ersetzt. Der Beschluss stellt damit eine formelle Korrektur der Urkundenniederschrift zur Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Sachverhalt her.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben; URL im Tatbestand des Urteils ersetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urkunden durch Beschluss, wenn im Urteil offenkundige Unrichtigkeiten oder Schreibfehler vorliegen.

2

Eine Berichtigung kann konkrete Angaben im Tatbestand (z. B. eine falsch wiedergegebene URL) ändern, soweit die ersetzte Fassung den unzweifelhaften Willen oder tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt.

3

Die Berichtigung erfolgt mittels gerichtlichen Beschlusses und dient der Herstellung der Übereinstimmung der Urkundenniederschrift mit dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 Satz 1 der Teil "www.V..de" durch

"https://V..com/de/"

ersetzt wird.