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Landgericht Köln·30 O 146/25·13.11.2025

Auskunft über Gehaltsbestandteile trotz Widerspruch des Arbeitnehmers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Gehaltsbestandteile eines von ihr vermittelten Arbeitnehmers zur Berechnung eines prozentualen Vermittlungshonorars. Die Beklagte verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Widerspruch des Arbeitnehmers und dessen informationelle Selbstbestimmung. Das LG Köln gab der Auskunftsstufe statt: Der Anspruch folge aus dem Vermittlungsvertrag i.V.m. § 242 BGB. Datenschutzrechtlich sei die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich; die Interessenabwägung falle zugunsten der Klägerin aus.

Ausgang: Auf der ersten Stufe der Stufenklage wurde die Beklagte zur Auskunft über die Gehaltsbestandteile verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch kann sich aus einer vertraglich vereinbarten Mitteilungspflicht i.V.m. § 242 BGB ergeben, wenn die Auskunft zur Bezifferung eines variablen Vergütungsanspruchs benötigt wird.

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Ein Auskunftsbegehren über zur Anspruchsberechnung erforderliche Tatsachen ist zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO, auch wenn eine geordnete Auskunft über Tatsachen außerhalb der in § 254 ZPO genannten Beispiele verlangt wird.

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Die Weitergabe von Gehaltsdaten eines Beschäftigten an einen Dritten kann trotz Widerspruchs nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und die Interessenabwägung zugunsten des Dritten ausfällt.

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Rechtliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) der geschuldeten Auskunft liegt nicht allein deshalb vor, weil der Betroffene der Datenweitergabe widerspricht; maßgeblich ist, ob ein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand die Übermittlung trägt.

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Bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind insbesondere Zweck und Erforderlichkeit der Verarbeitung, die vernünftigen Erwartungen des Betroffenen sowie vertragliche Vertraulichkeitspflichten und das Risiko einer Weiterverbreitung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO§ Art. 21 DS-GVO§ Art. 6 DS-GVO§ 254 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 242 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:

Sämtliche bestehende Gehaltsbestandteile des bei der Beklagten angestellten Herrn U. H. zum Stichtag 01.12.2024, welches sich zusammensetzt aus

a) dem Bruttojahresgehalt, b) erfolgsunabhängige Gehaltsbestandteilen, c) erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie Tantiemen, Boni, Gewinnanteile, d) geldwerten Vorteilen von Sachleistungen, e) private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und restliches Honorar für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an die Beklagte in Anspruch.

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Die Parteien schlossen am 05./08.05.0000 einen Personalvermittlungsvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für die Stelle „Leiter Konstruktion / technisches Büro“ beauftragte. Gem. § 2 verpflichtete sich die Klägerin, sämtliches ihr überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben vom Auftraggeber absolut vertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit zu nutzen bzw. zu speichern und nicht an Dritte weiterzugeben. § 3 sah folgende Honorarregelung vor: „Das Vermittlungshonorar beträgt 25% vom zukünftigen Bruttojahreseinkommen des Bewerbers unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Boni sowie sonstige Zahlungen zzgl. der gesetzl. MwSt.“ Dabei war eine Rate von 8.000 € bei Abschluss des Vertrags, eine weitere von 8.000 € bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Bewerber und die 3. Rate nach Ende der Probezeit fällig. § 6 enthielt u.a. folgende Regelung: „Der Auftraggeber verpflichtet sich den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen, und als Datensatz an die I. personalberatung zu übersenden.“ § 2.3 der AGB der Klägerin enthielt außerdem die Angabe, dass für die Privatnutzung eines Dienstwagens pauschal 10.000 € zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.

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Auf eine entsprechende Anzeige im Portal der Klägerin bewarb sich der Zeuge H.. Wegen des Kandidatenprofils wird auf die Anlage K 10 (Bl. 30 ff. GA) Bezug genommen. Neben dem Werdegang des Zeugen H. war dort auch dessen Gehaltsvorstellung von 110.000 € p.a. vermerkt. Auf Vermittlung der Klägerin fand am 05.06.2023 ein Gespräch zwischen den verantwortlichen Personen der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen H. statt. Mit E-Mail vom 10.06.0000 (Anlage K 14, Bl. 127 GA) erklärte der Zeuge H. gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin u.a. Folgendes: „Somit kommt ein Wechsel für mich nur in Frage, bei einem Jahres-Fix Gehalt von 105.000,-€ + einem Firmenwagen. Bei unserem ersten Gespräch fragten Sie, ob meine Gehaltsvorstellung von 110.000,-€ noch verhandelbar sei, da sagte ich "Ja", dass es sich dann aber um ein Fixgehalt von 92.000,-€ handelt, war mir nicht bewußt! Sorry. Einen Firmenwagen setzte ich auch lediglich mit 5.000-6.000,-€ als "Geldwerten Vorteil" an und nicht mit 10.000-15.000,-€ wie Sie es bei unserem Telefonat erwähnten. Gerne können wir aber auch nochmal persönlich telefonieren. Für einen Wechsel bin ich immer noch offen.“

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Etwa ein Jahr später, im Mai 0000, wurde der Zeuge H. bei der Beklagten eingestellt. Auf die Aufforderung der Klägerin zur Mitteilung der Gehaltsbestandteile des Zeugen H. antwortete die Beklagte am 13.08.0000, dass die Probezeit des Zeugen H. am 01.12.0000 ablaufe, der Zeuge eine Mitteilung seines Gehalts an die Klägerin nicht wolle und die Bereitschaft bestehe, nach Ablauf der Probezeit zusätzlich zu den bereits gezahlten 16.000 € netto weitere 8.000 € netto zzgl. MWSt. zu zahlen.

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Die Beklagte zahlte am 11.05.0000 einen Betrag in Höhe von 9.250 €, am 17.05.0000 weitere 270 €, am 11.07.0000 weitere 9.520 € und am 03.12.0000 weitere 9.520 € an die Klägerin. Die Erteilung einer Auskunft über das Gehalt des Zeugen H. lehnte sie unter Verweis auf dessen Widerspruch und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeuge H. habe durch die Zusammenarbeit mit ihr sein Einverständnis mit der Weitergabe der Gehaltsinformationen an sie erteilt. Jedenfalls ergebe die gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO vorzunehmende Abwägung, dass ihr berechtigtes Interesse am Erhalt der Auskunft das Datenschutzinteresse des Zeugen H. überwiege. Aus demselben Grund könne die Beklagte sich auch nicht auf das von dem Zeugen geltend gemachte Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DS-GVO berufen. Schließlich sei die Untersagung der Datenweitergabe durch den Zeugen von der Beklagten bloß vorgeschoben, um sich weiterer Honorarforderungen zu entziehen.

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Die Klägerin beantragt:

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I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:

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Sämtliche bestehende Gehaltsbestandteile des bei der Beklagten angestellten Herrn U. H. zum Stichtag 01.12.0000, welches sich zusammensetzt aus

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a) dem Bruttojahresgehalt, b) erfolgsunabhängigen Gehaltsbestandteilen, c) erfolgsabhängigen Gehaltszulagen wie Tantiemen, Boni, Gewinnanteile, d) geldwerten Vorteilen von Sachleistungen, e) privater Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens.

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II. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt sein sollte, wird die Beklagte in einer weiteren Stufe der Klage verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass die Beklagte nach bestem Wissen das unter I. geordnete Verzeichnis so vollständig und richtig angegeben hat als sie dazu im Stande ist.

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III. In einer weiteren Stufe der Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

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IV. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.0000 hieraus zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, an der Erteilung der Auskunft durch den Widerspruch des Zeugen H. gehindert zu sein. Die Verarbeitung der entsprechenden Daten sei nur für das Beschäftigungsverhältnis zulässig, im Übrigen habe der Zeuge H. ihr eine Weitergabe der Gehaltsdaten untersagt, da er ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Daten habe. Deren Weitergabe an die Klägerin sei auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 DS-GVO, da die Klägerin ein anderes Honorarmodell mit ihr habe vereinbaren können. Im Übrigen sei die Klägerin für ihre überschaubaren Dienste durch die bereits geleisteten Zahlungen ausreichend entlohnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2025 durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und auf der ersten Stufe begründet.

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I. Die Stufenklage ist zulässig.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über sämtliche Gehaltsbestandteile des Zeugen H. ist zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.

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Bei einer Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und deshalb nicht iSv § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmbarer Leistungsanspruch mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen (auf Auskunft und gegebenenfalls Richtigkeitsversicherung) verbunden. Die Stufenklage ist nicht auf die in § 254 ZPO genannten Gegenstände beschränkt. Sie kann auch dann erhoben werden, wenn eine andere Form der geordneten Auskunft über Tatsachen begehrt wird, die für den Kläger einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch begründen (NZA 2022, 261 Rn. 24, 25, beck-online).

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Die hiesige Klägerin begründet ihren Auskunftsanspruch zulässigerweise damit, dass sich die mit der Beklagten vereinbarte Höhe ihres Honorars für die Vermittlung des Zeugen H. gem. § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nach einem Prozentsatz des Bruttojahreseinkommens des Zeugen H. bestimmt. Zur Berechnung ihres Anspruchs ist die Klägerin daher auf die begehrte Auskunft angewiesen, über die sie derzeit noch nicht verfügt.

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Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar ist, über welche Gehaltsbestandteile sie die begehrte Auskunft erteilen soll.

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II. Die Stufenklage ist auf der ersten Stufe begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen des Zeugen H. einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus § 3 i.V.m. § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 05./08.05.0000 i.V.m. § 242 BGB.

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Dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde und die Klägerin die Vermittlungstätigkeit erbracht hat, die den Honoraranspruch auslöst, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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An der Wirksamkeit der in § 6 des Vertrages vereinbarten Auskunftspflicht der Beklagten bestehen ebenfalls keine Zweifel. Eine derartige Vereinbarung ist nicht deshalb gem. §§ 134 bzw. 138 BGB gesetzes- oder sittenwidrig, weil die Beklagte sich als Arbeitgeberin verpflichtet, Gehaltsdaten ihres Arbeitnehmers der Klägerin zu offenbaren. Wie der Fall der Vermittlung einer anderen Arbeitnehmerin an die Beklagte zeigt, haben Arbeitnehmer häufig keine Bedenken gegen die entsprechende Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin als Personalvermittlerin. Auch der BGH geht davon aus, dass eine Honorarabrede, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientiert, in der Arbeitsvermittlungsbranche branchenüblich ist. So hat er im Fall eines im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vermittelten Mitarbeiters in ein festes Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Anspruchs auf Vermittlungshonorar Folgendes ausgeführt: „Für eine Anknüpfung des Vermittlungsentgelts an die Verleihgebühr spricht auch nicht, dass diese den Vertragsparteien geläufig ist, während der Verleiher den Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem (früheren) Leiharbeitnehmer naturgemäß nicht kennt, er mithin auf eine Information des (vormaligen) Entleihers angewiesen ist. Etwaigen damit verbundenen Schwierigkeiten ließe sich jedenfalls durch eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Entleihers oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung begegnen“ (BGH Urt. v. 10.3.2022 – III ZR 51/21, BeckRS 2022, 8082 Rn. 25, beck-online). Er erachtet somit das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers als adäquate Bemessungsgröße für die Vergütung des Vermittlers. Es ist nicht ersichtlich, warum außerhalb des Bereichs der Arbeitnehmerüberlassung für die Vermittlung von Arbeitnehmern durch Arbeitsvermittler bzw. Headhunter etwas Anderes gelten sollte. Im Hinblick auf den Datenschutz haben Leiharbeitnehmer dieselben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch.

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Die Erteilung der Auskunft ist der Beklagten auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.

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Eine rechtliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung ergibt sich bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenweitergabe nicht ohne Weiteres aus § 26 BDSG, der die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Im Zusammenspiel zwischen dem BDSG und der DS-GVO sind auch die in letzterer geregelten Erlaubnistatbestände zu beachten.

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Als Erlaubnistatbestände kommen – neben der Einwilligung und der Betriebsvereinbarung – vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. b, zur Aufdeckung einer Straftat § 26 Abs. 1 S. 2 sowie, für Zwecke außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DS-GVO in Betracht (BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 53. Ed. 1.8.2025, BDSG § 26 Rn. 179, beck-online).

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Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DS-GVO. Nach dieser Vorschrift ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 21 DS-GVO sieht ebenfalls vor, dass bei einem Widerspruch der betroffenen Person gegen die Datenverarbeitung eine weitere Verarbeitung zu unterlassen ist, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die insoweit vorzunehmende Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Klägerin an dem Erhalt der Gehaltsdaten die Interessen des Zeugen H. an deren Geheimhaltung gegenüber der Klägerin überwiegen.

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Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten an die Klägerin dient hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen. Die Geltendmachung und Beitreibung von Forderungen ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.f DS-GVO.

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Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich. Sofern die Beklagte ausführt, dass die Klägerin auch ein anderes Honorarmodell hätte wählen können, lässt dies die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht entfallen, da der Vertrag mit eben diesem, auf die Gehaltshöhe bezogenen Honorarmodell geschlossen wurde und die Klägerin sich nicht auf eine Neuverhandlung des bereits abgeschlossenen Vertrags einlassen muss, die für sie einem Teilverzicht auf ihren Anspruch gleichkäme. Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – ein nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers berechnetes Honorar in der Rechtsprechung anerkannt und zudem branchenüblich ist.

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Im Rahmen der Interessenabwägung spielen u.a. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck und die dahinter stehenden Interessen, Art, Inhalt und Aussagekraft der Daten sowie die Folgen derer Verarbeitung und (potenziellen) Verwendung und die davon betroffenen oder sonst involvierten Interessen eine Rolle. Mit Blick auf die Kriterien für die Abwägung lassen sich der DS-GVO sodann verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person (reasonable expectations) bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 72, beck-online).

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Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünscht. Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hat er verneint. Er hat vielmehr angegeben, dass er generell nicht wolle, dass jemand sein Gehalt kenne und dass er dies auch beispielsweise seinen Geschwistern nicht nennen würde, sondern allenfalls seinem engsten Freund. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hat er ebenfalls verneint.

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Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. Dass er ein Gehalt von 110.000 € anstrebte, hatte er der Klägerin ebenso mitgeteilt wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen. Hinzu kommt, dass – auch wenn der Zeuge die konkrete Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten möglicherweise nicht kannte – ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde. Auch in anderen Bereichen der Vermittlung wie z.B. bei Immobilien, Fahrzeugen, Krediten o.ä. ist eine prozentual an dem vermittelten Gegenstand bemessene Vergütung üblich.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht die derzeit aktuellen Gehaltsdaten benötigt, sondern nur die aus dem ersten Jahr der Beschäftigung, das bereits abgelaufen ist, also nur Daten, die die Vergangenheit betreffen.

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Des Weiteren ist die Klägerin vertraglich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie sich aus § 2 des Vermittlungsvertrags sowie aus § 1.4 der AGB der Klägerin ergibt. Diese Verschwiegenheitspflicht geht auch ausdrücklich über die Beendigung des Vermittlungsvertragsverhältnisses hinaus. Eine weitere Verbreitung oder gar deren öffentliche Bekanntgabe ist damit äußerst unwahrscheinlich. Dementsprechend hat der Zeuge H. nach eigenem Bekunden auch keine konkrete Befürchtung in dieser Richtung, sondern allenfalls ein allgemeines Unbehagen derart, dass man ja nie wisse, was mit den eigenen Daten passiere. Eine Veröffentlichung der der Klägerin bereits vorliegenden Daten des zeugen wie z.B. dessen Gehaltsvorstellungen ist auch nicht erfolgt, so dass es auch keine Anhaltspunkte für in der Zukunft liegende Datenverstöße der Klägerin gibt.

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Im Übrigen kann dem Datenschutzinteresse des Zeugen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.

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Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

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Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gem. § 275 Abs. 3 BGB besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der Auskunftserteilung nicht um eine persönlich zu erbringende Leistung handelt.

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Weitere Gründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH Beschl. v. 1.3.2018 – I ZB 97/17, BeckRS 2018, 5740 Rn. 6, beck-online).

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Neben dem Aufwand, die entsprechenden Gehaltsbestandteile zusammenzustellen hat die Kammer hier bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auch berücksichtigt, dass die Erteilung der Auskunft für die Beklagte mit Streitigkeiten mit dem Zeugen und Streitverkündeten H. einhergehen kann, so dass auch ein möglicherweise hierauf entfallender Aufwand zu berücksichtigen war.

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Streitwert: 10.115,00 €

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