Konkludente Lastschriftgenehmigung im Geschäftsverkehr: Bank-Rekondiktion gegen Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Die kontoführende Bank verlangte vom vorläufigen Insolvenzverwalter Rückzahlung von Beträgen, die sie nach dessen pauschalem Lastschriftwiderruf an die Masse ausgekehrt hatte. Streitpunkt war, ob die zuvor ausgeführten Lastschriften bereits konkludent genehmigt waren und der Widerruf daher ins Leere ging. Das LG Köln bejahte bei erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen bzw. laufender Geschäftsbeziehung eine konkludente Genehmigung nach angemessener Überlegungsfrist. Die Zahlung an den Insolvenzverwalter erfolgte daher ohne Rechtsgrund und ist nach § 812 BGB zu erstatten; Verzugszinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung ausgekehrter Lastschriftbeträge überwiegend zugesprochen; weitergehende Zinsforderung vor Rechtshängigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei im Geschäftsverkehr erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufender Geschäftsbeziehung kann eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers anzunehmen sein, wenn er nach angemessener Überlegungsfrist nicht widerspricht.
Sind Lastschriften konkludent genehmigt, ist die kontoführende Bank zur Kontobelastung berechtigt und ein späterer pauschaler Widerruf nicht genehmigter Lastschriften greift insoweit nicht durch.
Kehrt eine Bank infolge eines unberechtigten Lastschriftwiderrufs Beträge an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aus, kann sie diese als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.
Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Leistungspflicht hat, insbesondere bei damals ungeklärter Rechtslage.
Eine (behauptete) anderweitige Rückgriffsmöglichkeit des Leistenden gegenüber Dritten führt für sich genommen nicht zum Wegfall der Bereicherung des Empfängers nach § 818 Abs. 3 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.263,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Mehrkosten trägt die Klägerin.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits und der Streitverkündung hinsichtlich der Streithelferin zu 1) trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Q GmbH (im folgenden: Schuldnerin), die einen Zustelldienst betrieb, unterhielt bei der Klägerin seit Oktober 2006 ein Girokonto mit der Nummer #####, die Rechnungsabschlüsse für das Konto erfolgten monatlich. In den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 erfolgten zu Gunsten verschiedener Lastschriftgläubiger der Schuldnerin zu Lasten des von der Schuldnerin bei der Klägerin unterhaltenen Kontos diverse Lastschriftumsätze. So wurden am 03.12.2007 und am 02.01.2008 zu Gunsten der Z GmbH Lastschriftumsätze in Höhe von jeweils 2.898,73 Euro aufgrund eines mit der Schuldnerin geschlossenen Leasingvertrages getätigt. Zu Gunsten eines Herrn L, F, vertreten durch die Haus- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH in F, erfolgten aufgrund eines mit der Schuldnerin bestehenden Mietvertrages am 04.12.2007 und 03.01.2008 Belastungen des Kontos der Schuldnerin in Höhe von jeweils 373,00 Euro.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.01.2008 – 73 IN 43/08 – wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 30.01.2008 (Anlage K 4) erklärte der Beklagte u. a., er widerrufe alle nicht genehmigten Lastschriften zu den Konten der Schuldnerin bei der Beklagten, darunter auch das Konto mit der Nummer #####.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage B 1) forderte der Beklagte die Klägerin zur Rückgabe der nicht genehmigten Lastschriften seit dem 01.10.2007 und anschließenden Auskehr des Guthabens auf. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 01.10.2009 (Anlage K 5) u. a., sie halte ihre rechtlichen Bedenken gegen den pauschalen Lastschriftrückruf vom 30.01.2008 weiterhin aufrecht, aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg werde sie aber auch den Gegenwert der übrigen Beträge aus Lastschriftrückrufen für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 24.01.2008 an den Beklagten auskehren, der Gesamtbetrag von 92.491,06 Euro werde in den nächsten Tagen überwiesen. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 08.10.2009 (Anlage K 6) den Eingang von 91.555,06 Euro zzgl. einer Erstattung des Finanzamts Bad Segeberg in Höhe von 936,00 Euro.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2009 und 01.09.2009 (Anlagen K 8 und K 9) an die Z GmbH und forderte sie auf, zwei Lastschriften in Höhe von jeweils 2.889,73 Euro zu erstatten. Ebenfalls unter dem 01.09.2009 forderte die Klägerin Herrn L zur Rücküberweisung von zwei Lastschriften in Höhe von jeweils 373,00 Euro auf (Anlage K 10). Mit einem Schreiben vom 03.09.2009 wandte sich die Klägerin an die Streithelferin zu 1) mit der Aufforderung, diverse im einzelnen aufgeführte Lastschriften in Höhe von insgesamt 28.898,77 Euro zu erstatten (Anlage K 7).
Mit einem Schreiben vom 21.09.2010 (Anlage K 11) erklärte die Klägerin gegenüber Beklagten, dass eine Erstattung seitens der Lastschriftgläubigerin G GmbH nicht zu erwarten sei und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.10.2010 auf, Vorschläge für eine Lösung zu entwickeln. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.09.2010 (Anlage K 12), dass er sich bei der Lösung der Angelegenheit nicht engagieren wolle.
Die Klägerin behauptet, zu Gunsten der Streithelferin zu 1) seien am 05.12.2007, 10.12.2007, 13.12.2007, 17.12.2007, 19.12.2007, 20.07.2007, 27.12.2007, 28.12.2007, 03.01.2008, 07.01.2008, 09.01.2008 und 10.01.2008 jeweils Lastschriften zu Lasten des Kontos der Schuldnerin Kontonummer ##### ausgeführt worden, hinzu komme eine weitere Lastschrift über 3.960,00 Euro am 08.01.2008. Hierbei handele es sich um vertragliche Dauerzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin gegenüber der Streithelferin zu 1). Im Oktober 2007 seien 5 und im November 2007 12 Lastschriften zu je 1.980,00 Euro zu Lasten des Kontos der Schuldnerin von der Streithelferin zu 1) eingezogen worden, denen die Schuldnerin nicht widersprochen habe. Sie habe zunächst angenommen, dass der von dem Beklagten erklärte Widerruf vom 30.01.2008 möglich und zulässig gewesen sei. Erst im Hinblick auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin habe sie die Rückforderung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, sie habe erwarten und davon ausgehen dürfen, dass die regelmäßigen Belastungsbuchungen aus den jeweiligen Dauerschuldverhältnissen mangels Widerspruchs der Schuldnerin in der Vergangenheit auch in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 ausgeführt werden und Bestand haben sollten, die Schuldnerin habe die Belastungen konkludent genehmigt, mit der Folge, dass der Beklagte nicht mehr habe wirksam widerrufen können.
Die Streithelferin zu 1) behauptet, die Schuldnerin habe am 05.01.2007 mit ihr eine Rahmenvereinbarung über einen Frankierautomaten geschlossen. Die Schuldnerin habe sich verpflichtet, dass aufgeladene Porto durch Lastschrift zu bezahlen. Die Lastschriften bezögen sich auf Aufladungen mit einem Portowert von jeweils 2.000,00 Euro, der Schuldnerin sei wegen der von ihr vorgenommenen Vorfinanzierung ein Rabatt von 1 Prozent gewährt worden. Am 04.01.2008 sei es zu 2 Aufladungen gekommen, zusammen am 08.01.2008 in Höhe von 3.960,00 Euro abgebucht worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.263,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
Die Streithelferin zu 1) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zumindest 27.720,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, eine auch nur konkludente Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin sei nicht erfolgt. Erstattungsansprüche der Klägerin seien ausgeschlossen, da sie in Kenntnis der aus ihrer Sicht nicht bestehenden Schuld gezahlt habe. Die Klägerin müsse vorrangig Rückgriff bei den Lastschriftgläubigern nehmen, weshalb sich hilfsweise auf einen Wegfall der Bereicherung berufe.
Der Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat Klage ursprünglich bei Landgericht Kiel anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 08.05.2012 hat sich das Landgericht Kiel auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 I. Alt. BGB Zahlung von 34.263,46 Euro verlangen.
Unstreitig hat die Klägerin auf das Insolvenzanderkonto des Beklagten insgesamt jedenfalls 91.555,06 Euro gezahlt. Ebenfalls unstreitig sind in dieser Summe auch die Beträge enthalten, die auf die im Dezember 2007 und Januar 2008 erfolgten Lastschriften zu Gunsten der Streithelferin zu 1), der Deutschen Leasing für Sparkassen und Mittelstand GmbH und des Herrn L in Höhe von insgesamt 34.263,46 Euro entfallen.
Die hierin liegende Leistung der Klägerin an den Beklagten erfolgte auch ohne Rechtsgrund, denn die Klägerin hatte zuvor das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zurecht in Höhe von 34.263,46 Euro belastet, weil ihr aufgrund der Lastschriften gegen die Schuldnerin ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 684 Satz 2 BGB in dieser Höhe zustand. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2008 sämtliche noch nicht genehmigten Lastschriften widerrufen hat, denn die betreffenden Lastschriften waren zuvor bereits konkludent von der Schuldnerin genehmigt worden. Nach nunmehr gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.07.2010 – XI ZR 236/07), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist jedenfalls im geschäftlichen Verkehr regelmäßig von einer konkludenten Genehmigung des Kontoinhabers auszugehen, wenn bei für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen der Kontoinhaber nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen gegen die Lastschriftabbuchung erhebt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Lastschriftabbuchungen gegeben. Unstreitig handelt es sich bei den beiden Lastschriftbuchungen zu Gunsten der Deutsche Leasing für Sparkasse und Mittelstand GmbH um Zahlungen auf ein Leasingvertragsverhältnis und damit um ein Dauerschuldverhältnis. Gleiches gilt für die beiden Lastschriftbuchungen zu Gunsten des Herrn L, bei denen es sich um Mietzahlungen und damit ebenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
Hinsichtlich der Lastschriften zugunsten der Streithelferin hat diese im einzelnen dargelegt, dass insoweit eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Schuldnerin vorgelegen hat, der eine Rahmenvereinbarung zugrunde lag, aufgrund dessen die Insolvenzschuldnerin sich ein Portoguthaben aufladen konnte, welches sie durch das Freistempeln von Briefumschlägen abrufen konnte. Dem ist der Beklagte in der Sache nur unzureichend entgegengetreten, sein diesbezügliches Beschreiten beschränkt sich auf den in diesem Zusammenhang irrelevanten Vortrag der Streithelferin zu 1), ohne diese Portoaufladungen sei die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, ihren Transportverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. Im Hinblick darauf, dass wie die Klägerin im einzelnen dargelegt hat, nicht nur in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008, sondern auch schon in den Vormonaten mehrfach pro Monat immer der gleiche Betrag von 1.980,00 Euro abgebucht worden ist, war für die Klägerin als Zahlstelle eindeutig erkennbar, dass es sich hier um widerkehrende Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelte. Dem Umstand, dass die Abbuchungen nicht jeweils zu bestimmten Tagen erfolgten und sie auch nicht jeden Monat in gleicher Anzahl erfolgten, kommt vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass dann, wenn zu Gunsten der Streithelferin zu 1) mehrfach in jedem Monat Lastschriftabbuchungen in Höhe von 1.980,00 Euro erfolgten, ohne das Seitens der Schuldnerin jemals Einwendungen dagegen vorgebracht worden sind, es sich um mit dem Einverständnis der Schuldnerin erfolgte Lastschrifteinziehungen handelte, wenn diese für einen gewissen Zeitraum unbeanstandet blieben. Diese angemessene Überlegungsfrist ist hier bezüglich sämtlicher dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreitsbildungen gewahrt, da die letzte Abbuchung bezüglich des Herrn L am 03.01.2008 erfolgte, bezüglich der Z GmbH am 02.01.2008 und zu Gunsten der Streithelferin zu 1) am 10.01.2008, der Widerruf durch den Beklagten doch erst am 30.01.2008 und damit nahezu drei Wochen nach der letzten Lastschriftbuchung erfolgte.
Der danach bestehende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn im Hinblick darauf, dass die vorstehend zitierte gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung sich erstmals im Urteil vom 20.07.2010 manifestiert hat und bis dahin eine eindeutige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht vorlag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der von der Klägerin vorgenommenen Zahlung im Oktober 2009 die für einen Rückforderungsausschuss nach § 814 BGB erforderliche positive Kenntnis der Klägerin vom Nichtbestehen einer Rückzahlungsverpflichtung gegeben war.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB im Hinblick auf eine vorrangige Rückgriffsmöglichkeit der Klägerin bei den Lastschriftgläubigern berufen. Abgesehen davon, dass eine anderweitige Rückgriffsmöglichkeit nicht zum Wegfall der Bereicherung beim Bereicherungsschuldner führt, besteht für die Klägerin ein solcher Rückgriff deswegen nicht, weil, wie vorstehend ausgeführt, die Lastschriftbuchungen von der Schuldnerin wirksam konkludent genehmigt worden sind.
Dem Beklagten steht auch nicht die Einrede der Verjährung gemäß 214 Abs. 1 BGB zu, denn eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin ist nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich vorliegend nicht um Sprüche im Rahmen der Abwicklung von Transportaufträgen, sondern um Bereicherungsansprüche im Hinblick auf einen unberechtigten Widerruf von Lastschriften im Zusammenhang mit einem Girovertrag.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291,288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen begründender Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist für das erkennende Gericht nicht feststellbar. Das von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegte Schreiben vom 21.09.2010 bezieht sich auf eine Lastschriftgläubigerin G GmbH und kann daher schon aus diesem Grunde bezüglich der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ansprüche auf Rückerstattung von zurückgezahlten Lastschriften bezüglich anderer Lastschriftgläubiger keine Verzugsbegründete Wirkung haben, im Übrigen hält es auch gar keine Aufforderung zur Zahlung, sondern lediglich eine solche zur Unterbreitung von Vorschlägen.
Das Antwortschreiben der Beklagten vom 30.09.2010 bezieht sich ausdrücklich auf das Schreiben der Klägerin vom 21.09.2010 und kann deshalb auch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung in Bezug auf die von der Klägerin im vorliegenden Rechtstreits geltend gemachten Zahlungsansprüche darstellen.
Sonstige Umstände, aus denen sich ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 erster Halbsatz, 281 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 34.263,46 Euro festgesetzt, für die Streitverkündung bezüglich der Streitverkündeten zu 1) beträgt er 27.720,00 Euro.