Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 17.01.2013 gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Berichtigter Text stellt klar, dass der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, beraten wurde. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war. Die Berichtigung erfolgt zur Beseitigung des offenkundigen Textfehlers.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit zulässig, wenn der Fehler dem erkennbaren Inhalt des Urteils offensichtlich widerspricht.
Die Berichtigung kann sowohl den Tenor als auch die Entscheidungsgründe betreffen, soweit es der Klarstellung des von der Entscheidung erfassten Sachverhalts dient.
Zur Begründung einer Berichtigung genügt die Feststellung, dass eine Formulierung offenkundig unrichtig ist und dadurch der tatsächliche Sachverhalt verfälscht wird.
Eine Berichtigung ist angezeigt, wenn im Tatbestand eine falsche Zuordnung einer Person zu einer Partei enthalten ist und dies offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Tenor
Die Gründe des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt lautet:
Zuvor wurde der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, hinsichtlich dieses Vertrages beraten.
Gründe
Die Entscheidungsgründe waren zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war.
Köln, 26.02.2013 30. Zivilkammer