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Landgericht Köln·30 O 14/12·25.02.2013

Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 17.01.2013 gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Berichtigter Text stellt klar, dass der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, beraten wurde. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war. Die Berichtigung erfolgt zur Beseitigung des offenkundigen Textfehlers.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit zulässig, wenn der Fehler dem erkennbaren Inhalt des Urteils offensichtlich widerspricht.

2

Die Berichtigung kann sowohl den Tenor als auch die Entscheidungsgründe betreffen, soweit es der Klarstellung des von der Entscheidung erfassten Sachverhalts dient.

3

Zur Begründung einer Berichtigung genügt die Feststellung, dass eine Formulierung offenkundig unrichtig ist und dadurch der tatsächliche Sachverhalt verfälscht wird.

4

Eine Berichtigung ist angezeigt, wenn im Tatbestand eine falsche Zuordnung einer Person zu einer Partei enthalten ist und dies offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Die Gründe des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt lautet:

Zuvor wurde der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, hinsichtlich dieses Vertrages beraten.

Gründe

2

Die Entscheidungsgründe waren zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war.

3

Köln, 26.02.2013 30. Zivilkammer