Pauschalreise: Entschädigung wegen vereitelter Reise nach Airline-Insolvenz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Reiseveranstalter Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, nachdem die gebuchten Business-Class-Langstreckenflüge infolge Airline-Insolvenz annulliert wurden und er das Ersatzangebot ablehnte und kündigte. Das LG Köln bejahte einen Reisemangel und eine Reisevereitelung sowie das vermutete Verschulden des Veranstalters, der sich nicht exkulpierte. Das angebotene Routing (Abflug anderer Flughafen, Zwischenübernachtung, Economy) sei nicht gleichwertig, sodass § 242 BGB/Schadensminderung nicht durchgreife. Die Entschädigung wurde mit 50% des Reisepreises bemessen; zudem wurden vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen vereitelter Pauschalreise und RA-Kosten überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reise ist mangelhaft, wenn eine vertraglich geschuldete Beförderungsleistung infolge Annullierung unmöglich wird und dadurch die Soll-Beschaffenheit der Pauschalreise verfehlt wird.
Der Reiseveranstalter hat sich nach § 651f Abs. 1 BGB zu entlasten; die Insolvenz eines von ihm eingesetzten Luftfahrtunternehmens fällt grundsätzlich in seinen Risikobereich und ist regelmäßig weder höhere Gewalt noch exkulpierend.
Eine Reise gilt als vereitelt, wenn der Reisende sie wegen Nichterfüllbarkeit der geschuldeten Hauptleistung (insbesondere ersatzlos ausgefallener Hinflug) nicht antritt.
Der Einwand treuwidriger Rechtsausübung bzw. Verletzung der Schadensminderung wegen Ablehnung einer Ersatzbeförderung setzt Darlegung besonderer Umstände durch den Reiseveranstalter voraus; zudem muss das Ersatzangebot gleichwertig sein.
Bei Vereitelung der Reise kann die angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit tatrichterlich unter Würdigung von Reiseziel, -dauer, -preis und Beeinträchtigung bemessen und etwa mit der Hälfte des Reisepreises angesetzt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.630,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 63% und der Kläger zu 37%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin L bei der Beklagten eine Pauschalreise unter der Veranstaltungsmarke K Reisen für den Zeitraum 00.00.00 – 00.00.00 nach Punta Cana in die Dominikanische Republik. Der Gesamtpreis der Pauschalreise betrug 9.260,00 € und beinhaltete eine höherwertige Flugbeförderung vom Flughafen Düsseldorf nach Punta Cana (Flugnummer AB ###6) und von Punta Cana nach Düsseldorf (Flugnummer Ab ###7) jeweils in der Business-Class, durchgeführt durch die Fluggesellschaft C. Der Aufpreis für die höherwertige Flugbeförderung in der Business-Class kostete 2.540,00 €. Die ursprünglich vorgesehene Flugbeförderung konnte aufgrund des nach Vertragsschluss am 15.08.2017 gestellten Insolvenzantrages der C nicht durchgeführt werden. Durch die C erfolgte unter dem 11.09.2017 die Mitteilung, dass sämtliche ab dem 25.09.2017 stattfindenden Langstreckenflüge gestrichen werden. Unter dem 20.09.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Hinflug am 00.00.00 seitens der C annulliert wurde. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger sodann eine Ersatzbeförderung am 00.00.00 von Frankfurt nach Amsterdam und Weiterbeförderung am 25.09.2017 von Amsterdam via Paris nach Punta Cana, wobei eine für den Kläger kostenpflichtige Zwischenübernachtung in Amsterdam angefallen wäre und es sich um ein Angebot von Flügen in der „Economy-Class“ handelte. Der Kläger lehnte die unterbreite Ersatzbeförderung ab und kündigte den Reisevertrag am 22.09.2017. Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2017 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 17.11.2017 Ansprüche aus dem Reisevertrag wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit an. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte auch nach nochmaliger Aufforderung am 21.11.2017 unter Fristsetzung bis zum 04.12.2017 nicht. Die Zeugin L trat ihre Ansprüche mit Erklärung vom 03.01.2018 an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Angebot der Ersatzbeförderung seitens der Beklagten nicht um ein gleichwertiges Ersatzangebot gehandelt habe, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.408,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 376,52 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie kein Verschulden für die eingetretene Insolvenz der C treffe. Die Buchung sei bereits am 19.01.2017 erfolgt und zu diesem Zeitpunkt sei eine Insolvenz noch nicht ersichtlich gewesen. Des Weiteren stelle es eine pauschale Behauptung dar, dass es sich bei dem unterbreiteten Angebot der Ersatzflüge um kein gleichwertiges Ersatzangebot gehandelt habe. Auch die „Economy-Class“ sei zumutbar. Weiter treffe den Kläger eine Schadensminderungspflicht. Ferner liege eine Vereitelung der Reise nicht vor, da der Kläger die Reise habe antreten können, dies aber nicht gewollt habe.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.630,00 € aus § 651f Abs. 2 BGB.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert hinsichtlich seiner Ansprüche und denen seiner Lebensgefährtin L. Der Kläger handelte für seine Lebensgefährtin mit Anmeldung der Ersatzansprüche zumindest als Vertreter ohne Vertretungsmacht, womit die Wirksamkeit der Erklärung des Klägers somit nach § 177 I BGB von der Genehmigung der vertretenen Lebensgefährtin abhing. Gegen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches an sich spricht auch nicht, dass die Abtretung erst mit Erklärung vom 03.01.2018 erfolgte. Eine etwaige Genehmigung muss nämlich nicht in der Frist des § 651g BGB erfolgen. Da die Lebensgefährtin des Klägers ihre Ansprüche jedoch mit Erklärung vom 03.01.2018 an den Kläger abgetreten hat, war eine Genehmigung nicht mehr nötig (vgl. BGH, NJW 2010, 2950).
2.
Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651f Abs. 1 BGB, dass der Reisende unbeschadet der Minderung (§ 651d BGB) oder der Kündigung (§ 651e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat daher zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise (BGH, NJW 2005, 1047). Hier liegen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs vor.
a) Es liegt ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vor. Mangelhaft ist eine Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dann, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Ein Fehler liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder vorausgesetzt haben, von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit betrifft insbesondere Art, Umfang und Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen (vgl. Palandt/Sprau, 77.Aufl., BGB § 651c, Rn. 2).
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin am 20.09.2017, dass die von der Klägerin gebuchten Flüge annulliert wurden. In dieser Handlung ist jedenfalls die Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) zu sehen. Aufgrund der Annullierung der Flüge durch die Beklagte hat der ursprünglich vertraglich vereinbarte Flug nicht stattgefunden.
b) Das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird nach § 651f Abs. 1 BGB vermutet (BGH, NJW 2005, 1047; Palandt/Sprau, 77.Aufl., BGB § 651f, Rn. 4). Die Beklagte hat sich durch ihr Vorbringen nicht exkulpiert.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird bei § 651f BGB ein Verschulden gem. § 651f Abs. 1 Hs. 2 BGB vermutet und der Reiseveranstalter muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Auch wenn bei Vertragsschluss am 19.01.2017 noch keine Insolvenz ersichtlich war, führt dies nicht zur Exkulpation der Beklagten. Es fällt in den Gefahrenbereich des Reiseveranstalters sich solcher Erfüllungs- und Leistungsgehilfen zu bedienen die solvent sind und somit seine Leistungspflicht erfüllen können. Wenigstens hätte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen so überwachen müssen, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.08.2017 eine alternative Beförderung zur Verhinderung der Annullierung der Flüge hätte stattfinden müssen. Für ein solches Verhalten hat sich die Beklagte nicht exkulpiert. Ein eigenes Verschulden des Klägers liegt nicht vor. Die Insolvenz der Fluggesellschaft stellt auch keinen Fall von höherer Gewalt dar (AG Ludwigsburg, RRa 2005, 34; Palandt/Sprau, 77.Aufl., BGB § 651 f, Rn. 4).
c) Die Reise ist auch vereitelt worden. Eine Vereitelung einer Reise liegt vor, wenn sie überhaupt nicht angetreten worden oder gleich zu Anfang wieder abgebrochen worden ist. Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht wie geschuldet erfüllen und hat dies zur Konsequenz, dass der Kunde die Reise dann nicht antritt, so wird die Reise vereitelt (vgl. BGH (NJW 2005, 1047, beck-online). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Hinflug wegen eines Streiks oder eines Konkurses ersatzlos ausfällt (vgl. MüKoBGB/Tonner BGB § 651f Rn. 48, beck-online). Dies ist hier der Fall. Der gebuchte Hinflug am 25.09.2017 von Düsseldorf nach Punta Cana wurde aufgrund der Insolvenz der C gestrichen und damit ersatzlos ausgefallen. Eine Erfüllung des Reisevertrages durch die Beklagte wie geschuldet war damit nicht mehr möglich.
d) Ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB liegt vor.
e) Die Beklagte kann dem Kläger nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB mit der Begründung entgegengehalten, der Kläger habe ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht angenommen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Rechtsausübung trägt der Reiseveranstalter. Somit ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Kläger verpflichtet Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzangebots darzulegen (vgl. BGH, NJW 2005, 1047). Der Reiseveranstalter ist seinerseits gehalten besondere Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, derentwegen eine Ablehnung des Ersatzangebots eine etwaige Schadensminderungspflicht verletzt. Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch den Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Das Ersatzangebot muss gleichwertig sein. Ein gleichwertiges Angebot liegt nicht vor. Insoweit die Beklagtenseite davon ausgeht, dass die Klägerseite und das erkennende Gericht fälschlicherweise von einer Gleichsetzung von Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit ausgehen, so ist die Ansicht rechtlich nicht korrekt. Ob das Ersatzangebot zumutbar war oder nicht kann vorliegend dahinstehen, denn das Ersatzangebot war für sich genommen schon nicht gleichwertig. Ein Direktflug vom Flughafen Düsseldorf nach Punta Cana am 00.00.00 in der „Business-Class“ ist nicht gleichwertig mit einem Flug am 00.00.00 vom Flughafen Frankfurt nach Amsterdam, bei dem eine für den Kläger kostenpflichte Zwischenübernachtung angefallen wäre, mit Weiterflug am 25.09.2017 von Amsterdam über Paris nach Punta Cana in der „Economy-Class“. Auch der Einwand, dass „Millionen“ anderer Reisender in der „Economy-Class“ fliegen hilft nicht über die fehlende Gleichwertigkeit der vereinbarten und geschuldeten Leistung hinweg.
f) Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Klage nur teilweise Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art, in welchem eine Reise durch den Reiseveranstalter vereitelt wurde, die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises angemessen ist, mithin 4.630,00 €. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Kriterien sind Reiseziel, Reisedauer, Reisepreis und Art und Umfang der Beeinträchtigung. Nicht entscheidend hingegen ist, ob der Reisende nach Vereitelung der Reise seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat, eine andere Reise angetreten ist oder die freie Zeit zu Hause verbracht hat (vgl. BGH, NJW 2005, 1047). Zugunsten des Klägers spricht hier, dass die Annullierung des Hinfluges erst kurzfristig mitgeteilt und kein gleichwertiges Ersatzangebot unterbreitet wurde. Jedoch hält das Gericht, zumindest bei nicht durchgeführten Reisen, diese Höhe des Ausgleichsanspruchs für ausreichend und ist nicht der Ansicht, dass dieser mit 80 % des Reisepreises zu bemessen ist. Wird der Urlaub hingegen lediglich zu Hause verbracht, erscheint dem Gericht die Zubilligung eines Erstattungsanspruches in Höhe von 80 % des Reisepreists als unbillig. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt das Gericht, dass ein Großteil des Reisepreises - welchen der Urlauber für seine Erholung aufzuwenden bereit ist -, nämlich auch für Sachleistungen aufgewandt wird, u.a. für den Flug zum Urlaubsland, den Verzehr von Speisen etc, so dass es angemessen erscheint, den gemäß § 651f BGB zu berücksichtigenden Erholungswert mit der Hälfte des Reisepreises anzusetzen. Dies steht ferner in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, welcher bei Vereitelung der Reise entschieden hat, dass die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH NJW 2005, 1047, beck-online).
3.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 € gem. § 651f Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Nichterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der kurzen Verjährungs- und Anmeldungsfrist gemäß § 651g BGB.
Hier haben sich der Kläger und seine Lebensgefährtin bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche eines Rechtsanwalts bedient, auch wenn der Kläger bereits durch Mailverkehr gegenüber der Beklagten entgangene Urlaubsfreuden bemängelt hat (Anlage K 3).
4.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
5.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.408,00 EUR festgesetzt.