Zurückweisung des Beitritts eines Nebenintervenienten wegen fehlenden Interventionsinteresses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Anzahlung; ein Dritter (ehem. Geschäftsführer) beantragte den Beitritt zur Beklagtenseite, da er der L.-Sparkasse Sicherheiten gestellt habe. Das Landgericht weist den Beitritt als unzulässig zurück: Ein im Hinblick auf den laufenden Prozess getroffenenes Bürgschafts- oder Sicherungsabkommen begründet kein rechtlich geschütztes Interventionsinteresse. Die Kosten des Zwischenstreits trägt der Intervenient; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beitritt des Nebenintervenienten wegen fehlenden Interventionsinteresses als unzulässig verworfen; Kosten dem Intervenienten auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Nebenintervention nach § 66 ZPO setzt ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten am Obsiegen der Partei voraus.
Eine speziell im Hinblick auf einen bereits laufenden Prozess getroffene Vereinbarung (z. B. Übernahme einer Prozessbürgschaft) begründet regelmäßig kein Interventionsinteresse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO.
Die Stellung als Sicherungsgeber gegenüber dem Bürgschaftsübernehmer begründet für sich genommen kein eigenes rechtliches Interesse an der Nebenintervention.
Die Kosten des Zwischenstreits sind dem zurückgewiesenen Nebenintervenienten gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen; ein gesonderter Vollstreckbarkeitsvermerk nach § 794 Nr. 3 ZPO ist hierfür nicht erforderlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 574 ZPO voraus und kann unterbleiben, wenn diese nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 109/07
Tenor
Der Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreits trägt der zurückgewiesene Nebenintervenient.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Anzahlung in Anspruch, die er im Hinblick auf einen Bauvertrag betreffend den Bau eines Ferienhauses auf N. an die Beklagte geleistet hat. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, hat die L.-sparkasse M. am 15.7.2008 für die Beklagte eine Prozessbürgschaft in Höhe von 36.721,14 € zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts übernommen.
Der Nebenintervenient, der früher Geschäftsführer der Beklagten war, dieses Amt aber nicht mehr inne hat, hat mit Schriftsatz vom 22.11.2011 seinen Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt und zur Begründung ausgeführt, er habe für die Berufungsklägerin zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn eine Bürgschaft bei der L.-sparkasse übernommen. Im Hinblick hierauf vertritt er die Ansicht, er habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten, da er anderenfalls befürchten müsse, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 die Zulässigkeit des Streitbeitritts gerügt.
II.
Der konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 66 ZPO liegen nicht vor, denn der Nebenintervenient hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.
Zwar weist der Nebenintervenient zu Recht darauf hin, dass der Bürge grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Hauptschuldners hat; dies gilt aber nicht für den Bürgen, der – wie hier die L.-sparkasse – eine Prozessbürgschaft zur Abwendung der Vollstreckung aus einer bereits im Verfahren ergangenen Entscheidung übernommen hat. So vermag eine speziell im Hinblick auf den bereits laufenden Prozess getroffene Vereinbarung zwischen einer Prozesspartei und dem beitrittswilligen Dritten grundsätzlich kein Interventionsinteresse zu begründen. Dies auch dann nicht, wenn der Dritte aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet ist, der von ihm unterstützen Partei wirtschaftlich zu helfen (z.B. durch Verpflichtung zur Kostentragung im Falle des Prozessverlustes). Das Interesse wird in einem derartigen Fall nämlich erst durch den Rechtsstreit und die während des Rechtsstreits getroffene Parteivereinbarung geschaffen, was nach zutreffender Auffassung für ein Interventionsinteresse i. S. d. § 66 Abs. 1 ZPO nicht ausreicht (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rz. 33 f., 41; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rz.20). Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass die Vereinbarung sich zu Lasten an ihr nicht beteiligter Personen auswirken würde, denn die Gegenpartei – hier der Kläger – würde durch das mit dem Beitritt verbundene erhöhte Kostenrisiko belastet.
Hätte aber – wie dargelegt – schon die L.-sparkasse kein Interventionsinteresse, fehlt dieses erst recht dem Nebenintervenienten. Dieser hat nämlich – wie der von ihm eingereichten Bürgschaftserklärung vom 15.07.2008 zu entnehmen ist – nicht selbst die Prozessbürgschaft übernommen, er hat vielmehr der L.-sparkasse lediglich eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft gestellt, welche – auch - Ansprüche der L.-sparkasse gegen die Beklagte aus der von der L.-sparkasse übernommenen Prozessbürgschaft sichert.
Dass der Nebenintervenient aufgrund seiner früheren Stellung als Geschäftsführer der Beklagten ein Interventionsinteresse hat, wird von ihm selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kosten des Zwischenstreits waren in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO dem Nebenintervenienten aufzuerlegen; eines Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es gemäß § 794 Nr. 3 ZPO nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 36.721,14 € (Höhe der Regressforderung aufgrund der Bürgschaft)