Themis
Anmelden
Landgericht Köln·3 S 45/08·03.05.2009

Berufung zurückgewiesen: Zahnarztrechnung fällig, Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung ausgeschlossen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte führte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Gummersbach. Das Landgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurück. Entscheidungsrelevant war, dass die Zahnarztrechnung nach § 10 Abs. 1 GOZ mit Rechnungserteilung fällig ist und eine Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung dem Zahnarztvertrag als einheitliche Behandlungsleistung fremd ist. Der Kläger kann nicht die Person des Zahnarztes für Nacharbeiten bestimmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nach erneuter Beratung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

2

Die Zahnarztrechnung wird nach § 10 Abs. 1 GOZ mit der Rechnungserteilung fällig; die Fälligkeit begründet einen Anspruch auf Zahlung unabhängig von noch bestehenden Mängelrügen.

3

Bei einem als einheitliche Behandlungsleistung zu bewertenden Zahnarztvertrag ist eine Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung nicht ohne Weiteres möglich, weil Zug-um-Zug-Leistungen dem Wesen des Dienstvertrags im Rahmen einer umfassenden Behandlung fremd sein können.

4

Der Leistungsberechtigte kann nicht einseitig die Person des Zahnarztes bestimmen, die zumutbare Nacharbeiten durchzuführen hat, sofern vertraglich keine entsprechende Auswahlregelung besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 10 Abs. 1 GOZ§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 11 C 155/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers

gegen das am 10. Oktober 2008 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Gummersbach – 11 C 155/08 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der

Beklagte.

Gründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, da sie auch nach erneuter Beratung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert.

3

Die Parteien sind durch Beschluß der Kammer vom 16. Januar 2009 auf die beabsichtige Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen worden (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf die in diesem Beschluß dargelegten Gründe nimmt die Kammer Bezug. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem genannten Beschluß Stellung zu nehmen. Das ergänzende Vorbringen des Klägers hierauf rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere liegt es nicht bei ihm, die Person des Zahnarztes zu bestimmen, die die – für ihn zumutbaren – Nacharbeiten durchführen soll. Auch kommt eine Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung nicht in Betracht, da die Zahnarztrechnung nach § 10 Abs. 1 GOZ mit Rechnungserteilung fällig wird und Zug um Zug Leistungen dem insgesamt wegen der einheitlichen Behandlungsleistung als Dienstvertrag einzustufenden Zahnarztvertrag fremd sind. Auf die Darlegungen hierzu wird auf den Beschluß der Kammer vom 16. Januar 2009 Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.878,08,- EUR