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Landgericht Köln·3 S 4/12·08.08.2012

Berufungsrüge zu Schriftform, Rechnung und wirtschaftlicher Aufklärung im Behandlungsvertrag

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung gegen die Abweisung der Klage wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Streitpunkte waren, ob ein Schriftformerfordernis den Behandlungsvertrag nichtig macht, die Rechnung den erhöhten Eigenanteil ausreichend begründet und ob Pflichtverletzungen des Zahnarztes vorliegen. Das Gericht verneint die Nichtigkeit wegen Formmangels, hält die Rechnungsbegründung (auch im Telegrammstil) für ausreichend und qualifiziert wirtschaftliche Aufklärung als begrenzte Nebenpflicht.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage als unbegründet verworfen; Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit eines Behandlungsvertrags.

2

Zur Rechtfertigung eines erhöhten Honorars (Steigerungsfaktor) genügt eine kurze, positionsbezogene und nachvollziehbare Darstellung der besonderen Schwierigkeit; ein knapper ‚Telegrammstil‘ ist zulässig.

3

Die Pflicht des Zahnarztes zur wirtschaftlichen Aufklärung ist als Nebenpflicht zu sehen und verpflichtet nicht dazu, jeden (Kassen-)Patienten bei jeder Maßnahme umfassend über alle preislichen Alternativen aufzuklären.

4

In der Berufungsinstanz ist substantiiertes und rechtzeitig vorgetragenes Vorbringen erforderlich; bloße Wiederholungen ohne nähere Darlegung sind unzureichend und können verspätet sein.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 132 C 205/11

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Rubrum

1

Das Amtsgericht hat   die Klage  zu Recht und mit zutreffender und ausführlicher Begründung abgewiesen. Auch das Vorbringen der Berufung veranlasst keine abweichende Beurteilung.

2

Insbesondere greift die Rüge des Beklagten, es liege ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor, nicht durch. Das Amtsgericht hat mit sorgfältiger und nicht ergänzungsbedürftiger Begründung dargelegt, daß und weshalb das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrages führte. Das Amtsgericht hat sich mit seinen Ausführungen der herrschenden Meinung angeschlossen, die von der Klägerin in der Berufungserwiderung vorgelegten Entscheidungen stehen hiermit in Einklang. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlaßt.

3

Auch die von der Berufung wiederholten Einwände gegen die Berechnung des Eigenanteils greifen nicht durch. Wie bereits im angefochtenen Urteil ausgeführt genügt zur Begründung des Steigerungsfaktors eine kurze Beschreibung des Umstandes, der die Erhöhung rechtfertigt. Die Rechnung vom 25.10.2010 enthält entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs lediglich pauschale Begründungen, sondern führt zu den einzelnen Positionen genau auf, woraus sich die besondere Schwierigkeit ergab. Der hierbei verwandte Telegrammstil ist nicht nur zulässig, sondern auch üblich, wie die geschäftsplanmäßig mit Ansprüchen aus Zahnbehandlungen befaßte Kammer weiß.

4

Der Berufungsbegründung ist auch keine Pflichtverletzung des behandelnden Zahnarztes zu entnehmen, die der Klageforderung entgegenstehen könnte, der Vortrag erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung, der Zahnarzt habe seiner Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nicht genügt, ohne hierzu näheres vorzutragen, was im übrigen in zweiter Instanz auch verspätet sein dürfte.  Zu Recht verweist die Berufungserwiderung darauf, daß die Pflicht des Zahnarztes zur wirtschaftlichen Beratung allenfalls eine Nebenpflicht darstellt, die nicht überspannt werden darf, es insbesondere nicht zu den Pflichten des Zahnarztes gehört, den (Kassen-)Patienten bei jeder einzelnen Maßnahme über Alternativen auch hinsichtlich der Preisgestaltung aufzuklären (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2010, Rz A 811 ff m.w.n.).

5

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist kann der Beklagte auch zur Berufungserwiderung Stellung nehmen