Beweisbeschluss: Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hat im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegenstand sind mögliche Behandlungsfehler bei zwei Operationen an der linken Hand 2018, einschließlich Frage nach grobem Behandlungsfehler, Aufklärung über Behandlungsalternativen sowie aktueller Gesundheitszustand und Therapiekosten. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt unter der Bedingung eines Auslagenvorschusses von 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Bestellung des Sachverständigen unter Vorbehalt eines Auslagenvorschusses
Abstrakte Rechtssätze
Im selbständigen Beweisverfahren kann das Gericht gemäß §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen.
Der Beweisbeschluss hat die zu beantwortenden Fragen hinreichend konkret zu benennen, damit der Sachverständige eine verwertbare, gerichtliche Entscheidung ermöglichende Begutachtung erstattet.
Das Gericht kann die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und die Durchführung des Gutachtens von der Leistung eines Auslagenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig machen.
Bei behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern sind typische Beweisfragen u.a. das Vorliegen von Behandlungsfehlern, die Qualifikation als grobe Fehler, die Aufklärungsreichweite über Behandlungsalternativen sowie der aktuelle pathologische Zustand und die zu erwartenden Behandlungskosten.
Tenor
Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
1. Kam es unter der Behandlung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Jahre 2018 an ihrer linken Hand, insbesondere bei Operation vom 23.04.2018 und 27.08.2018 oder deren OP-Nachsorge, zu Behandlungsfehlern?
2. Falls ja: Handelt es sich dabei um grobe Behandlungsfehler?
3. Bestanden zu den Operation an der linken Hand der Antragstellerin vom 23.04.2018 und 27.08.2018 Behandlungsalternativen und wurde die Antragstellerin hierüber zutreffend aufgeklärt?
4. Welcher pathologische Zustand besteht bis heute der linken Hand der Antragstellerin fort und welche Therapie ist geeignet, diesen Zustand effektiv zu behandeln? Welche Kosten werden hierfür voraussichtlich entstehen?
Mit dessen Erstattung wird beauftragt:
Dr. med. G
Uniklinik E
L Diakonie
L2 79
40489 Düsseldorf
Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln einzahlt.
Hierfür wird eine Frist innerhalb von 4 Wochen gesetzt