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Landgericht Köln·3 OH 13/08·18.05.2009

Antrag auf neues Gutachten zu Inlays abgewiesen; Ergänzung des Gutachtens angeordnet

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragte die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen angeblicher Mängel an bisherigen zahnärztlichen Gutachten. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück und ordnete stattdessen die Ergänzung des bestehenden Gutachtens zur Frage handgeschichtete vs. maschinell gefertigte Inlays an. Widersprüche seien bereits geklärt, ein neuer Sachverständiger nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens abgewiesen; stattdessen Ergänzung des bestehenden Gutachtens angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens setzt besondere, darzulegende Anhaltspunkte voraus; die bloße Behauptung, ein anderer Sachverständiger verfüge über überlegene Fachkunde, reicht nicht aus.

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Widersprüche oder Unklarheiten in einem Gutachten sind vorrangig durch gerichtliche Nachforderung bzw. Ergänzungserklärungen des bisherigen Sachverständigen zu klären; wird dadurch Aufklärung erzielt, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines weiteren Gutachters.

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Ein Sachverständiger muss Randschlussmängel nicht zwingend quantitativ beziffern, sofern eine solche Quantifizierung in der fachlichen Praxis nicht üblich und in der Literatur keine verbindlichen Richtlinien vorhanden sind.

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Neu aufgeworfene, entscheidungserhebliche Fragen (z. B. Unterschiede zwischen handgeschichteten und maschinell gefertigten Inlays hinsichtlich Tolerierbarkeit von Randspalten) sind zunächst durch Ergänzung des bestehenden Gutachtens zu klären, bevor ein völlig neues Gutachten eingeholt wird.

Zitiert von (2)

2 neutral

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Einholung eines weiteren Gutachtens wird zurückgewiesen.

Der Sachverständige soll sein Gutachten im Hinblick auf die Einwendung des Antragsgegners ergänzen, die Antragstellerin sei mit handgeschichteten Inlays versorgt, während sich die Ausführungen des Sachverständigen auf maschinell gefertigte Inlays beziehen würden.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen nicht vor. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Fachkunde bzw. bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, ist nicht ersichtlich.

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Soweit sich der Antragsgegner darauf bezieht, dass die bisherigen Gutachten erhebliche Mängel bzw. Widersprüche aufweisen würden, so ist folgendes festzuhalten:

4

Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 8. 9. 2008 erstellt. Die Antragstellerin hat Ergänzung dieses Gutachtens im Hinblick auf zwei zahnärztliche Stellungnahmen beantragt, die bei der Erstattung des ersten Gutachtens dem Sachverständigen noch nicht vorlagen; dies wurde mit Beschluss vom 18. 11. 2008 angeordnet. Dieser Ergänzung lag also weder ein Widerspruch noch eine Unvollständigkeit des Gutachtens zugrunde.

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Da der Antragstellerin die Ausführungen des Sachverständigen in seinem (ersten) Ergänzungsgutachten vom 18. 11. 2008 nicht genügten, ordnete die Kammer mit Beschluss vom 23. 12. 2008 die ergänzende Beantwortung der offen gebliebenen Fragen an, was durch das (zweite) Ergänzungsgutachten vom 25. 1. 2009 erfolgte, mit dem die offen gebliebenen Fragen beantwortet wurden.

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Gegen dieses Gutachten vom 25. 1. 2009 wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. 2. 2009, in dem er – unter anderem – monierte, der Sachverständige habe "mangelnde Randspalten" festgestellt, während er bis dahin "zu große" Randspalten beanstandet habe. Mit Beschluss vom 3. 3. 2009 hat die Kammer daher dem Sachverständigen aufgegeben, dies klarzustellen, was mit dem (dritten) Ergänzungsgutachten vom 18. 3. 2009 erfolgte. Gegen dieses Gutachten wendet sich der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 21. 4. 2009, in dem er ausführt, der Sachverständige beziehe sich auf maschinell gefertigte Inlays, während er – der Antragsgegner – handgefertigte Inlays verwendet habe.

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Es bleibt damit festzuhalten, dass der einzige Widerspruch im Verlauf der bisherigen Begutachtung darin gesehen werden konnte, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 25. 1. 2009 von "mangelnden Randspalten" sprach, was tatsächlich so verstanden werden konnte, dass keine Randspalten vorlagen. Nach Auffassung der Kammer hat der Sachverständige mit seinem Gutachten vom 18. 3. 2009 klargestellt, dass er zu große Randspalten beanstandet, und damit den Widerspruch aufgeklärt. Er hat ausdrücklich ausgeführt, er habe auf Bildern auf einer bei den Gerichtsakten befindlichen DVD ohne Lupe Randspalten erkannt, was nicht der Fall sein dürfe.

8

Soweit der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens mehrfach beanstandet hat, der Sachverständige habe nicht die Größe der von ihm festgestellten Randspalten festgehalten und nicht angegeben, welche Normen insoweit bestünden, so hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausgeführt, es gäbe insoweit in der Literatur keine verbindlichen Richtlinien. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand der Kammer, die aufgrund ihrer geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit mit zahlreichen Verfahren aus dem Bereich der zahnärztlichen Behandlung befasst ist. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich festgehalten: "Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Sachverständige … das Ausmaß der von ihm festgestellten Randschlussmängel nicht quantifiziert hat. Dass Randschlussmängel durch klinische Untersuchung festgestellt werden können und eine Quantifizierung weder üblich noch notwendig ist, ist dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt" (OLG Köln, Beschl. v. 2. 2. 2009 – 5 U 156/08).

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Soweit der Antragsgegner die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage des verwendeten Klebers diskutiert und beanstandet, der Sachverständige mache allgemeine Ausführungen, ohne sich am Fall zu orientieren, so ist darauf hinzuweisen, dass der Auslöser dieser Diskussion die Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25. 1. 2009 (dort S. 3 = Bl. 166 d. A.) waren, mit denen er begründet hat, warum er nicht festgestellt hat, dass die Leistungen des Antragsgegners nicht vollständig neu erbracht werden müssen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass das konkrete Ausmaß der Erneuerung sich erst während der Behandlung erkennen lasse. Unter anderem könne der Behandler nicht erkennen, ob Klebstoff das Dach der Pulpa tangiere. Der Sachverständige hat mithin einige hypothetische Umstände diskutiert, die für die Entscheidung Ausbesserung oder Neuerstellung maßgeblich sein können, und damit – für die Kammer nachvollziehbar – begründet, warum er sich zu dieser Frage selber nicht abschließend äußern kann. Weitere Stellungnahmen des Sachverständigen zu diesem Punkt sind daher nicht erforderlich, zumindest solange die Parteien keine konkreten Umstände aufzeigen, die dem Sachverständigen eine bessere Beurteilung der Frage nach der Erforderlichkeit einer Neuversorgung ermöglichen.

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Als Einwand des Antragsgegners, der eine – weitere – Stellungnahme des Sachverständigen erfordert, bleibt damit allein die Frage nach möglichen Unterschieden zwischen maschinell gefertigten und handgeschichteten Inlays hinsichtlich der Tolerierbarkeit von Randspalten. Da diese Frage erstmals in der Stellungnahme zum dritten Ergänzungsgutachten vom 18. 3. 2009 aufgeworfen wird, erscheint es der Kammer vorrangig, den Sachverständigen ergänzend zu befragen, bevor ein völlig neues Gutachten eingeholt wird.

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Vorschuss ist noch ausreichend vorhanden.