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Landgericht Köln·3 O 99/08·20.10.2008

Antrag auf Urteilsergänzung (§ 312 ZPO) wegen nachgelassener Hilfsanträge abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Ergänzung des Urteils vom 26.08.2008 nach § 312 ZPO und rügen, das nachgelassene Schriftsatzvorbringen (Verbrauchereigenschaft, Hilfsanträge) sei nicht berücksichtigt worden. Das Gericht weist den Ergänzungsantrag zurück: Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist neues Vorbringen grundsätzlich unbeachtlich (§ 283, § 296a ZPO) und nachgeschobene Sachanträge, die nicht in der Verhandlung gestellt wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden (§§ 261 Abs.2, 297 ZPO). Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO kommt nicht in Betracht; die Kosten werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 312 ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 312 ZPO ist nur begründet, wenn ein Anspruch oder Antrag im Urteil versehentlich übergangen wurde; eine bewusste Nichtentscheidung rechtfertigt keine Ergänzung.

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Nach Schluß der mündlichen Verhandlung findet nachgelassenes Vorbringen grundsätzlich keine Berücksichtigung; nachgelassene Schriftsätze dürfen nur Erwiderungen auf gegnerisches Vorbringen enthalten (§ 283, § 296a ZPO).

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Nachgeschobene Sachanträge, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind unzulässig; neue Anträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (§§ 261 Abs.2, 297 ZPO).

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO kommt nur bei tatsächlichen Auslassungen im Urteil in Betracht; eine knappe Darstellung des Sachvortrags im Tatbestand genügt gemäß § 313 Abs.2 ZPO.

5

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe geboten; fehlt ein solcher Anlass, bleibt nachträglich eingereichtes Vorbringen unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 312 ZPO§ 312 Abs. 1 und 4 ZPO§ 283 ZPO§ 296 a ZPO§ 261 Abs. 2 ZPO§ 297 ZPO

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Ergänzung

des Urteils der Kammer vom 26. August

2008 wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten werden den

Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ta t b e s t a n d und En t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2

Die Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 mit wegen aller weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommenem Urteil vom 26. August 2008, das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. August zugestellt wurde, die von den Klägern erhobenen Klagen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 hat die Kammer die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Parteien erörtert und den Klägern zahlreiche Hinweise erteilt. Den Klägern wurde eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise und zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2008 bis zum 20. August 2008 gewährt. Mit Schriftsatz vom 20. August 2008 haben die Kläger weiter vorgetragen und für den Fall, dass die Kammer anstelle eines Zahlungsanspruchs wegen zuviel gezahlter Zinsen lediglich einen Anspruch auf Neuberechnung der Konten für gerechtfertigt halten sollte, Hilfsanträge gestellt.

  1. Die Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 mit wegen aller weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommenem Urteil vom 26. August 2008, das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. August zugestellt wurde, die von den Klägern erhobenen Klagen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 hat die Kammer die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Parteien erörtert und den Klägern zahlreiche Hinweise erteilt. Den Klägern wurde eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise und zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2008 bis zum 20. August 2008 gewährt. Mit Schriftsatz vom 20. August 2008 haben die Kläger weiter vorgetragen und für den Fall, dass die Kammer anstelle eines Zahlungsanspruchs wegen zuviel gezahlter Zinsen lediglich einen Anspruch auf Neuberechnung der Konten für gerechtfertigt halten sollte, Hilfsanträge gestellt.
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Mit am 3 September 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums beantragen die Kläger,

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das Urteil der Kammer vom 26. August 2008 gemäß § 312 ZPO zu ergänzen.

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Sie tragen vor, die Kammer habe den weiteren Vortrag der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. August 2008 zur Verbrauchereigenschaft der Kläger nicht berücksichtigt und zudem die in diesem Schriftsatz gestellten Hilfsanträge der Kläger nicht beschieden. Da der gesamte Inhalt des Schriftsatzes keinen Niederschlag in den Entscheidungsgründen finde, sei auch der Tatbestand des Urteils vom 26. August 2008 zu berichtigen.

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Die Beklagte beantragt,

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dien Antrag auf Urteilsergänzung zurückzuweisen.

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II. Der Antrag der Kläger auf Urteilsergänzung ist zwar fristgerecht innerhalb der Frist des § 312 Abs. 2 ZPO gestellt, er bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.

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Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 312 Abs. 1 und 4 ZPO ist nur dann begründet, wenn in dem Urteil ein Haupt- oder Nebenanspruch oder ein sonstiger Anspruch versehentlich übergangen wurde, nicht dagegen, wenn über einen Anspruch oder einen Antrag bewusst nicht entschieden wurde (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 321 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 321 Rdn. 1, 2; jeweils mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier der Fall.

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Über die mit Schriftsatz vom 20. August 2008 erstmals formulierten Hilfsanträge konnte die Kammer schon deshalb nicht entscheiden, weil die Klägerin diese Anträge nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Mit Schluß der mündlichen Verhandlung, die in der Bestimmung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung liegt, verlieren die Parteien vorbehaltlich des § 283 ZPO das Recht auf Berücksichtigung weiteren Vorbringens. Der Inhalt eines gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes darf nur berücksichtigt werden, soweit er eine Erwiderung auf den Sachvortrag des Gegners enthät, neues Vorbringen findet hingegen keine Berücksichtigung (§ 296 a ZPO). Insbesondere dürfen nachgeschobene Sachanträge, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht berücksichtigt werden. Denn neue Sachanträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt. Hieraus folgt, dass die nachgeschobenen Anträge entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Tatbestand des auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteils anzugeben waren. Für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, die im Schriftsatz vom 3. September 2008 nur in einem Nebensatz angesprochen wird, besteht daher kein Anlaß, weil das Urteil keine Auslassung enthält. Nur ergänzend bemerkt die Kammer, dass erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge nur dann Berücksichtigung finden können, wenn das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Für eine solche im Ermessen des Gerichts liegende Wiedereröffnung bestand indes kein Anlaß - ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO lag nicht vor - , da die Klage auch auf der Grundlage der Hilfsanträge keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Konten hätte zur Voraussetzung, dass die Beklagte die Darlehen auf der Grundlage eines nicht geschuldeten Zinssatzes fehlerhaft berechnet hätte, was die Kammer indes verneint hat.

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Auch die Rüge der Kläger, die Kammer habe im Urteil vom 26. August 2008 nicht den ergänzenden Vortrag der Kläger zur Verbrauchereigenschaft berücksichtigt, rechtfertigt nicht die erstrebte Urteilsergänzung. Entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung war der Sachvortrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten, sondern nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen, § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die in dieser knappen Darstellung nicht wiedergegebenen Einzelheiten des Sachvortrags sind am Ende des Tatbestandes in Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO und damit vom Tatbestand umfasst. Die Kammer hat sich aber auch mit dem Vorbringen der Kläger, selbst die Beklagte habe sie als Verbraucher eingeordnet, in den Urteilsgründen auf den Seiten 18 und 19 des Urteils vom 26. August 2008 befaßt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 308 Abs. 2, 709 Abs. 1 Satz 1 ZPO.