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Landgericht Köln·3 O 686/03·05.07.2004

Fehlüberweisung im Anweisungsfall: Keine Bereicherungshaftung der Empfängerbank

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der beklagten Bank Kapitalnutzungsentschädigung bzw. hilfsweise aus abgetretenem Recht Rückerstattung/Zinsen wegen einer 1989 veranlassten Überweisung im Zusammenhang mit einem kommunalen Kreditbetrugssystem. Das LG Köln wies die Klage ab, weil es an einer Passivlegitimation der Beklagten aus Bereicherungsrecht fehlte: Die Beklagte war weder Leistungsempfängerin noch sonstiger Bereicherungsschuldner. Auch aus abgetretenem Recht der überweisenden Bank bestünden keine Ansprüche, da eine auftragswidrige Ausführung durch die Empfängerbank nicht feststellbar sei und sie die Empfängerangaben nach dem objektiven Verständnishorizont auslegen durfte.

Ausgang: Zahlungsklage auf Kapitalnutzungsentschädigung/Rückerstattung wegen angeblicher Fehlüberweisung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Anweisungsfall findet der bereicherungsrechtliche Ausgleich grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (Deckungs- und Valutaverhältnis) statt.

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Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Anweisenden gegen den tatsächlichen Zahlungsempfänger kommt ausnahmsweise als Nichtleistungskondiktion in Betracht, wenn es an einer wirksamen Anweisung von vornherein fehlt.

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Bereicherungsschuldner ist nur, bei wem eine tatsächliche Vermögensmehrung eingetreten ist; gesellschaftsrechtliche Verflechtungen ersetzen nicht die erforderliche Identität von Empfänger und in Anspruch Genommenem.

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Ansprüche aus abgetretenem Recht der überweisenden Bank gegen die Empfängerbank wegen Fehlleitung einer Überweisung setzen voraus, dass eine Abweichung von dem erteilten Auftrag bzw. eine auftragswidrige Ausführung festgestellt werden kann.

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Bei der Auslegung eines Überweisungsauftrags darf die Empfängerbank mangels eindeutiger Divergenz zwischen Empfängerangaben und Kontonummer nach dem objektiven Verständnishorizont (§ 157 BGB) den Auftrag so verstehen, wie er sich aus den übermittelten Angaben einschließlich Verwendungszweck ergibt.

Relevante Normen
§ 667 BGB§ 668 BGB§ 343 HGB§ 352 HGB§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer am 17.12.2003 beim Landgericht Köln eingereichten Teilklage auf Zahlung einer Kapitalnutzungsentschädigung, hilfsweise aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung oder Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Von 1985 bis Ende 1999 vermittelte der Finanzmakler L3 in großem Umfang Kassenkredite zwischen insgesamt etwa 350 Kommunen (Städten, Gemeinden, Landkreisen), wobei er in zahlreichen Fällen der einen Kommune vorspiegelte, eine andere Kommune wünsche einen Kredit und der Betrag sei zu deren Gunsten an eine bestimmte dritte Stelle zu überweisen, was dann auch geschah. Auf diese Weise gelang es ihm im Laufe der Zeit, Millionenbeträge auf eigene Konten umzuleiten und außer Landes zu schaffen.

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Mit einem an den damaligen Kämmerer der Klägerin – Herrn G – gerichteten Schreiben vom 24.11.1989 (Bl. 9 d.A.) bestätigte Herr L3 eine mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, wonach diese der Stadt Z1 2.832.202,80 DM vom 27.11.1989 bis 27.12.1989 als Termingeldeinlage zu 7,85 % p.a. überlasse; der Betrag solle zu Gunsten Bank P auf deren Konto ####1, BLZ ####2, bei Bankhaus P in Köln, mit dem Vermerk ”Ablösung Kassenkredit Stadt Z1” gezahlt werden.

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Die Stadtkasse der Klägerin erteilte gemäß Auszahlungs-Anordnung ihres Magistrats vom 24.11.1989 der Landeszentralbank den Auftrag zur Überweisung des vorgenannten Betrages per Blitzgiro mit Wertstellung 27.11.1989 an das ”Bankhaus P/Köln, Konto Nr. ####1, BLZ ####2 bei Bank P” unter Angabe des Verwendungszwecks ”Termingeld-A. bei Stadt Z1 unter Ablösung des best. Kassenkredits” (Bl. 10/11 d.A.).

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Die vermeintliche Rückzahlung der Termingeldeinlage nebst Zinsen erfolgte im März 1990 (nachdem der angebliche Kredit auf entsprechende Erklärungen von Herrn L3 hin mehrfach ”prolongiert” worden war) nicht durch die Stadt Z1, sondern (auf Veranlassung von Herrn L3) durch die Stadt C, die ihre Zahlung inzwischen von der Klägerin (erfolgreich) zurückgefordert hat. Eine zunächst gegen die Stadt Z1 vor dem LG Düsseldorf (7 O 613/02) erhobene Teilklage hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem die Stadt Z1 glaubhaft gemacht hatte, den Überweisungsbetrag von November 1989 niemals erhalten zu haben (Bl. 113 ff. d.A.).

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihr bereicherungsrechtlich auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages, da entweder sie selbst oder – nach ihrem eigenen, von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Vorbringen – ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft Bank P International S.A. Luxemburg als Inhaberin des im Überweisungsauftrag angegebenen Kontos, dessen Bewegungen der Beklagten zuzurechnen seien, den Betrag empfangen habe, ohne ihn auftragsgemäß an die Stadt Z1 weiterzuleiten; für 1999 schulde sie ihr eine Kapitalnutzungsentschädigung von 6 % des überlassenen Geldbetrags (umgerechnet 1.448.082,30 EUR), also 86.884,94 EUR.

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Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Forderung auf Ansprüche des von ihr mit der Überweisung beauftragten Kreditinstituts, nämlich der Landeszentralbank, die ihr abgetreten worden seien; sie hat hierzu mit nachgereichtem Schriftsatz vom 14.06.2004 eine Abtretungserklärung der Deutschen Bundesbank – Filiale Darmstadt – vom 27.05.2004 vorgelegt. Sie meint, die Beklagte hätte den Überweisungsbetrag angesichts der Empfängerangabe im Überweisungsformular (”Bankhaus P/Köln”) unabhängig von der angegebenen Kontonummer keinesfalls einem Konto ihrer Tochtergesellschaft in Luxemburg gutschreiben dürfen; außerdem hätte sie den angegebenen Verwendungszweck beachten und den Betrag an den dort bezeichneten Begünstigten weiterleiten müssen. Insoweit macht sie unter Bezugnahme auf §§ 667, 668 BGB, §§ 343, 352 HGB Zinsen aus dem Überweisungsbetrag für 1999 und (teilweise) 2000 geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.884,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 04.04.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, Inhaberin des im Überweisungsauftrag angegebenen Kontos sei die vormalige Bank P International S.A. in Luxemburg gewesen, an der sie (nur) zu 50 % beteiligt gewesen sei. Diese habe den Betrag dem bei ihr für die Stadt Z1 geführten Konto Nr. ####3 gutgeschrieben (Anl. B 7, Bl. 58 d.A.), die Zahlung habe damit nach ihren Informationen den von der Klägerin gewünschten Zahlungsempfänger, nämlich die Stadt Z1 erreicht. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und hält überdies alle geltend gemachten Ansprüche für verwirkt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1. Eigene Ansprüche der Klägerin wegen einer zu ihren Lasten ausgeführten Fehlüberweisung bestehen nicht gegenüber der Beklagten. Mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien käme als Grundlage eines solchen Anspruchs allenfalls § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB in Betracht, wonach jemand, der durch Leistung (zweckgerichtete Zuwendung) oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ungerechtfertigt bereichert ist, diesem das Erlangte und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Die Beklagte gehört im Verhältnis zur Klägerin jedoch nicht zum Kreis der möglichen Bereicherungsschuldner.

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Grundsätzlich findet in Anweisungsfällen der vorliegenden Art ein Bereicherungsausgleich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses statt, nämlich einerseits im Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisendem, andererseits im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger. Ausnahmsweise kann einem Angewiesenen auch ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den – tatsächlichen – Zahlungsempfänger (als sogenannte Nichtleistungskondiktion) zustehen, wenn es an einer wirksamen Anweisung von vornherein fehlt, wozu auch der – für das Betrugssystem des Finanzmaklers L3 charakteristische – Fall gehört, dass der an einen bestimmten Empfänger bewirkten Zahlung nur scheinbar eine Anweisung zu Grunde lag, weil der Dritte, dem der Bereicherungsgläubiger damit (durch Tilgung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger) etwas zuwenden wollte, in Wirklichkeit gar keine Anweisung und Tilgungsbestimmung getroffen hatte (BGHZ 152, 307 = BGH, NJW 2003, 582 m.w.N.; vgl. OLG Köln, BKR 2002, 474). Weder unter dem einen noch dem anderen Aspekt ist die Beklagte hier passiv legitimiert:

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Die Klägerin wollte mit ihrer Überweisung entsprechend der von ihr der Stadt Z1 zugeschriebenen schriftlichen Anweisung des Finanzmaklers L3 vom 24.11.1989 eine Leistung an die Stadt Z1 erbringen, nämlich ein vermeintlich mit ihr vereinbartes Darlehen unter Ablösung eines vermeintlich von ihr bei der Bank P in Anspruch genommenen Kassenkredits auszahlen; zwischen der Beklagten auf der einen, der Klägerin auf der anderen Seite bestand insoweit keine Leistungsbeziehung.

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Die Beklagte war auch nicht Empfängerin des von der Klägerin überwiesenen Betrages; tatsächlich bewirkt wurde die Zahlung vielmehr entweder an die Bank P International S.A. in Luxemburg als Inhaberin des im Überweisungsauftrag bezeichneten Kontos Nr. ####1 bei der Beklagten oder an den Begünstigten der Gutschrift von 2.832.202,80 DM auf dem Konto Nr. ####3 der Luxemburger Bank.

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Dass die Beklagte selbst die Zahlung empfangen habe, hat die für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 812 ff. BGB darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schon nicht hinreichend vorgetragen. Ob sie ihrerseits der Meinung war, es handele sich bei dem in ihrem Überweisungsauftrag genannten Konto um ein beim Bankhaus P in Köln (also der Beklagten) geführtes Kreditkonto der Stadt Z1 (oder um ein Eigenkonto der Beklagten?), ist für die bereicherungsrechtlich allein entscheidende Frage, bei wem die tatsächliche Vermögensmehrung eingetreten ist, ohne Belang. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten war Inhaberin des Kontos Nr. ####1 die Bank P International S.A. in Luxemburg, eine trotz aller (in den Einzelheiten streitigen) gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen jedenfalls nicht mit ihr identische juristische Person. Ob diese den Überweisungsbetrag im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat und ob sie noch bereichert war, nachdem sie den Betrag dem bei ihr (von wem auch immer) unter dem Namen der Stadt Z1 eröffneten Konto Nr. ####3 gutgeschrieben hatte (Bl. 58, 128 f. d.A.), oder ob sie samt ihrem bei der Beklagten geführten DM-Verrechnungskonto lediglich als Zahlstelle des wirklichen Zahlungsempfängers, nämlich ihres vermeintlich für die Stadt Z1 auftretenden Kunden mit der Konto-Nr. ####3 fungierte, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahin gestellt bleiben.

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2. Der Klägerin steht auch aus abgetretenem Recht der überweisenden Bank kein Anspruch gegen die Beklagte zu, insbesondere kein Anspruch aus §§ 675, 667, 668 BGB auf verzinsliche Rückerstattung eines von der Beklagten als Empfängerbank fehlgeleiteten Überweisungsbetrages (gemäß den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, BGHZ 87, 376 = NJW 1983, 2944; BGHZ 108, 386 = NJW 1990, 250; BGH, NJW 1991, 3208) oder auf Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Banken.

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Dabei kann der prozessuale Gesichtspunkt auf sich beruhen, dass die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2004 vorgelegte Abtretungserklärung vom 27.05.2004 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde und das auf diesen Umstand Bezug nehmende Vorbringen der Klägerin von dem gewährten Schriftsatznachlass (§ 283 BGB) nicht gedeckt, sondern grundsätzlich unbeachtlich ist (§ 296a ZPO). Dahin gestellt bleiben kann auch, ob von der Abtretungserklärung erfasste Ansprüche wegen des mehr als vierzehn Jahre zurückliegenden Überweisungsvorgangs inzwischen verjährt oder verwirkt wären. Denn solche Ansprüche bestehen nicht, weil eine Abweichung der Beklagten von dem ihr erteilten Auftrag nicht festgestellt werden kann.

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Soweit der Beklagten die Empfängerbezeichnung im Überweisungsauftrag der Klägerin (Bl. 11 d.A.) von der überweisenden Landeszentralbank im Rahmen des bankinternen "Blitzgiro”-Auftrags überhaupt mitgeteilt wurde, war sie nicht etwa wegen des Zusatzes "Bankhaus P/Köln” verpflichtet, den Betrag entweder einem eigenen Konto mit der genannten Nummer gutzuschreiben oder aber den Auftrag wegen unklarer Empfängerbezeichnung zurückzugeben. Vielmehr durfte sie ihn von ihrem Verständnishorizont her (§ 157 BGB) ohne weiteres so verstehen, wie er von ihr ausgeführt wurde: als eine Überweisung über das in ihrem Hause geführte DM-Verrechnungskonto der Bank P (in Luxemburg) auf das bei dieser Bank bestehende, vermeintlich von der Stadt Z1 unterhaltene Kreditkonto.

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Eine rechtserhebliche Divergenz zwischen Empfängerbezeichnung und Kontonummer des Empfängers, bei der im beleggebundenen Zahlungsverkehr grundsätzlich der Name des Empfängers entscheidet (BGHZ 68, 268; 108, 386; BGH, NJW 1987, 1825; 1991, 2559; 1991, 3208), lag hier nicht allein deshalb vor, weil die Klägerin die Angaben aus dem Schreiben des Finanzmaklers L3 vom 24.11.1989 vertauscht und statt der Bezeichnung der Empfängerbank die des Empfängers mit der zusätzlichen Ortsangabe "Köln” versehen hatte. Wie in anderen Fällen, in denen eine im Überweisungsauftrag selbst als Zahlungsempfängerin bezeichnete Empfängerbank von einem Versehen des Auftraggebers ausgehen und sich für die Ausführung des Auftrags an dem mitgeteilten Verwendungszweck orientieren muss (BFH, WM 1998, 1482), durfte die Beklagte vielmehr annehmen, dass es der Klägerin in erster Linie darauf ankam, mit dem Überweisungsbetrag die tatsächlich in gleicher Höhe valutierende, unter dem Namen der Stadt Z1 begründete Kreditforderung abzulösen, deren Gläubigerin die Bank P International S.A. in Luxemburg war und nicht die Beklagte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Beklagten hätte klar sein müssen, dass eine deutsche Kreisstadt einen Betrag dieser Größenordnung keinesfalls an eine ausländische Bank überweisen würde. Denn selbst wenn der Beklagten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit dieses Vorgangs gekommen wären (der im Übrigen nicht ungewöhnlicher erscheint als die Überweisung von fast 3 Mio. DM durch die Klägerin auf bloße Anweisung eines Finanzmaklers hin, ohne schriftlichen Vertrag und ohne jede persönliche Kontaktaufnahme mit der Stadt Z1 als der vermeintlichen Vertragspartnerin), durfte sie bei pflichtgemäßer Würdigung der sonstigen, vorstehend erörterten Umstände gleichwohl annehmen, dass die durchgeführte Überweisung dem ihr von der Landeszentralbank erteilten Auftrag und auch dem mutmaßlichen Interesse der (mit ihr in keiner vertraglichen Beziehung stehenden, allenfalls in den Schutzbereich des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der überweisenden Bank einbezogenen) Klägerin entsprach.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 86.884,94 EUR