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Landgericht Köln·3 O 66/95·04.12.1995

Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen fehlendem Einzahlungsbeweis eines Gesellschafters

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Konkursverwalterin der B GmbH i.L., verlangt Zahlung einer offenen Stammeinlage von 75.000 DM; gegen das am 11.7.1995 ergangene Versäumnisurteil legte der Beklagte Einspruch ein. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, weil der Beklagte die Einzahlung nicht beweisbar nachgewiesen hat und seine Einspruchsbegründung verspätet eingereicht wurde. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.

Ausgang: Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils; Einspruch des Beklagten erfolglos, Zahlungsklage in Höhe von 75.000 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zahlung einer Gesellschaftereinlage behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage.

2

Kopien von Quittungsbelegen genügen nicht als Nachweis der Einzahlung, wenn die Existenz des Empfängerkontos oder eine nachvollziehbare Verbuchung streitig ist.

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Die Einspruchsbegründung gegen ein Versäumnisurteil ist innerhalb der gesetzlichen Frist zu erbringen; eine nach Ablauf eingereichte Begründung ist gemäß § 296 Abs. 1, §§ 339, 340 Abs. 3 ZPO verspätet und damit unbeachtlich, sofern die Verzögerung nicht ausreichend entschuldigt wird.

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Die Partei trägt das Risiko für Verzögerungen bei der Beschaffung entscheidungserheblicher Belege in ihrem Betriebsbereich und muss notfalls bereits substantiiert vortragen, auch wenn die Belege noch fehlen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 296 Abs. 1, § 339 ZPO, § 340 Abs. 3 ZPO§ 91, 108, 709 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.7.1995 - 3 0 66/95 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist Gesellschafter der B GmbH i.L. mit Sitz in Köln. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 150.000,-- DM. Laut Gesellschaftsvertrag hat der Beklagte 75.000,-- DM dieses Stammkapitals aufzubringen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Gesellschaftereinlage in Höhe von 75.000,-- DM noch nicht erbracht und verlangt mit der Klage die Zahlung der Einlage zu ihren Händen als Konkursverwalterin über das Vermögen der GmbH. Im Termin vom 11.7.1995 ist Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin ergangen, mit dem Tenor, daß der Beklagte verurteilt wird, in das Vermögen der B GmbH i.L., mit Sitz in Köln, zu Händen der Konkursverwalterin L, C Straße ###-###, Köln, 75.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.4.1995 zu zahlen.

3

Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 31.7.1995 (B1. 17 d.A.) zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 31.7.1995 am 3.8.1995 (Bi. 18 d.A.) Einspruch eingelegt. Einen Einspruchsbegründungsschriftsatz hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.1995 überreicht.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 11.7.1995 aufrechtzuerhal-

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ten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzu-

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weisen.

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Er behauptet, das Gesellschaftskapital eingezahlt zu haben. Mit dem am 24.10.1995 überreichten Schriftsatz trägt der Beklagte vor, er habe unter dem 10.10., 16.5., 5.6.1992 und 24.6.1995 insgesamt 75.000,-- DM eingezahlt. Das Geld sei nicht auf das Konto der B in Halle überwiesen worden, sondern auf eine "Kölner Kasse". Der Beklagte bezieht sich insoweit auf vier in Kopie überreichte Quittungsbelege.

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Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz bestritten, daß es ein "Kölner Konto" gebe. Sie hält die Einzahlung des Stammkapitals aufgrund der vorgelegten Quittungsbelege auch nicht für ordnungsgemäß nachgewiesen. Sie trägt dazu vor, daß der Beklagte selbst die Einzahlung quittiert habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 11.7.1995 ist erfolglos.

15

Der Beklagte hat die Einzahlung der Stammeinlage nicht bewiesen und auch nicht weiter unter Beweis gestellt. Der Hinweis auf die in Kopie überreichten Quittungen genügt zur Überprüf-barkeit der Einzahlung nicht, zumal streitig ist, ob es überhaupt eine "Kölner Kasse" gibt, auf die wirksam das Stammkapital eingezahlt werden konnte. Zur Verbuchung des angeblich eingezahlten Kapitals trägt der Beklagte nichts vor.

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Eine Relevanz der Einwendungen des Beklagten mit ausreichenden Beweisantritten unterstellt, wäre die Einspruchsbegründung jedenfalls verspätet gemäß § 296 Abs. 1, 339, 340 Abs. 3 ZPO. Denn die Einspruchsbegründung ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist, im Verhandlungstermin am 24.10.1995 eingereicht worden. Die eingetretene Verzögerung ist durch den Beklagten auch nicht genügend entschuldigt worden. Ausweislich seines Vortrages hat man sich erst in einem Gespräch am 29.8.1995 zur Suche der notwendigen Belege entschlossen. Daß die Quittungen dann noch viel später, nämlich am 20.10.1995 gefunden worden sind, unterliegt dem Risiko des Beklagten, der für die Ordnung in seinem Betrieb verantwortlich ist. Zudem war es dem Beklagten durchaus zuzumuten, zumindest schon früher substantiiert vorzutragen, daß die Stammeinlage erbracht sei, auch wenn die für notwendig erachteten Belege hierzu noch gefehlt haben sollten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 108, 709 ZPO.

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Streitwert: 75.000,-- DM.