Zinssatz-Swap: Verjährung von Beratungsansprüchen nach § 37a WpHG a.F.
KI-Zusammenfassung
Ein Zahnarzt verlangte von seiner Bank Freistellung von Ansprüchen aus zwei Zinssatz-Swapverträgen nach vorzeitiger Ablösung der zugehörigen variabel verzinsten Darlehen. Er rügte unzureichende Aufklärung über die rechtliche Selbständigkeit der Swaps und das bei Beendigung drohende Auflösungsentgelt/negativen Marktwert. Das LG Köln wies die Klage ab, weil etwaige Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung nach § 37a WpHG a.F. drei Jahre nach Vertragsschluss verjährt waren. Die Swapberatung sei eine Wertpapier(nebendienst)leistung; ein einheitliches „Kombinationsprodukt“ mit dem Darlehen liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Freistellung aus zwei Zinssatz-Swapverträgen wegen Verjährung nach § 37a WpHG a.F. abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften verjähren nach § 37a WpHG a.F. in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
Der Schadensersatzanspruch aus anlage- bzw. produktbezogener Fehlberatung entsteht regelmäßig bereits mit dem Abschluss des empfohlenen riskanten Geschäfts und nicht erst mit der späteren Realisierung des Risikos.
Die Beratung zum Abschluss eines Zinssatz-Swaps stellt eine Wertpapier(nebendienst)leistung im Sinne des WpHG dar; Zinssatz-Swaps sind Finanztermingeschäfte bzw. Derivate.
Zinssatz-Swap und Darlehensvertrag sind grundsätzlich rechtlich selbständige Verträge; eine rechtliche Einheit ergibt sich nicht allein daraus, dass Swap-Parameter an Darlehenskonditionen angelehnt sind.
Richtet sich der geltend gemachte Beratungsfehler inhaltlich auf Funktionsweise und Beendigungsfolgen des Swaps, ist für die Verjährung § 37a WpHG a.F. maßgeblich, auch wenn der Swap im Finanzierungskontext abgeschlossen wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden
dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Zahnarzt, hatte unter dem 23.03.1999 bei der damaligen LB L2 Landesbank Z Girozentrale, heute LZ2, ein mit 4,81 % verzinsliches Darlehen über 1.087.265,- DM = 555.909,77 EUR aufgenommen, die Zinsbindungsfrist endete am 30.03.2014, das Darlehen war am 01.05.2017 zurückzuzahlen. Unter dem 18.12.2000 hatte der Kläger bei der F zwei bis zum 21.12.2010 zu 2,6 % verzinsliche Darlehen über JPY 66.783.670,00 und JPY 60.105.303,00 = insgesamt 775.342,21 EUR, aufgenommen, die Darlehen waren zum 23.02.2011 zurückzuzahlen. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee - Gruppe.
Im Mai 2005 unterrichtete die T GmbH & Co KG den Kläger darüber, daß die Beklagte einen günstigeren Festzinssatz als die LZ2 mit einer verlängerten Zinsbindung bis zur Fälligkeit des Darlehens im Jar 2017 biete. Durch eine Umschuldung könne der Kläger zudem Kursgewinne erzielen. In der Folge kam es zu einem durch die T GmbH & Co KG vermittelten Gespräch zwischen den Parteien im Hause der Eltern des Klägers.
Am 06.06.2005 unterzeichnete der Kläger die wegen aller weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommenen Verträge, nämlich den „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“, den „Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“, den „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ und das Belehrungsblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften“.
Unter dem 13.07.2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Abschluß eines Zinssatz-Swaps – Swap-Transaktion Ref.-Nr.: ###### - vom 12.07.2005 mit dem Anfangsdatum 06.07.2005 und dem Enddatum 01.03.2011 zu einem Bezugsbetrag von 811.700,- EUR. Als Zahler der Festbeträge war der Kläger aufgeführt, als Zahler der variablen Beträge die Beklagte.
Am 22.07.2005 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag ###/1 über 130.000,- EUR und den Darlehensvertrag Nr. ###/4 über 681.400,- EUR, in beiden Verträgen war ein variabler Zinssatz vereinbart.
Unter dem 07.11.2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Abschluß eines Zinssatz-Swaps – Swap-Transaktion Ref.-Nr.: ###### - vom 07.11.2005 mit dem Anfangsdatum 09.11..2005 und dem Enddatum 30.09.2010 zu einem Bezugsbetrag von 556.300,- EUR. Als Zahler der Festbeträge war wiederum der Kläger aufgeführt, als Zahler der variablen Beträge die Beklagte.
Am 17.11.2005 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag Nr. ###/3 über 197.625,92 EUR und den Darlehensvertrag Nr. ###/2 über 358.283,85 EUR; auch diese Verträge waren variabel zu verzinsen.
Anfang 2008 stellte der Kläger, wie er vorträgt, fest, daß die beiden Tilgungsinstrumente für die Darlehen nicht die gewünschte Ablaufleistung, die zur Deckung der Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt erforderlich waren, erreichen würden. Da zudem aufgrund der 2009 in Kraft getretenen Umsatzsteuerreform die Möglichkeit, Zinsaufwendungen steuermindernd geltend zu machen, beschränkt wurde, beabsichtigte der Kläger, seine Zinsbelastungen zu reduzieren. Mit von der Volksbank O gewährten Darlehen löste der Kläger zum 30.06.2009 die Darlehen bei der Beklagten ab. Nachdem der Kläger in der Folge keine Zinszahlung auf den Swap vorgenommen hatte, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2009 die austehende Zahlung an und stellte bei Nichtzahlung die Kündigung des Zinssatz-Swaps in Aussicht. Unter dem 01.12.2009 teilte die Beklagte die negativen Marktwerte der beiden Swaps mit insgesamt minus 14.270, EUR mit und kündigte an, im Falle einer Auflösung der Swaps diesen Betrag vom Kläger zu fordern. Mit Schreiben vom 21.12.2009 kündigte die Beklagte die Zinssatz-Swapverträge und stellte eine Abschlußzahlung von 17.900,17 EUR in Rechnung.
Mit der am 17.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage beanstandet der Kläger, von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die für die Umschuldung relevanten Tatsachen aufgeklärt worden zu sein. Er trägt vor, die Beklagte habe ihn in dem Glauben gelassen, er könne durch das vorgeschlagene Kombinationsprodukt seine Zielsetzung, nämlich eine festverzinsliche, nicht grundschuldgesicherte Umschuldung, erreichen. Dass durch die Vereinbarung des Zinssatzswaps in Kombination mit den variabel verzinsten Darlehen das Kündigungsrecht nach § 488 BGB nicht nur erschwert, sondern wirtschaftlich ausgeschlossen sei, sei dem Kläger nicht verdeutlicht worden. Der Mitarbeiter der Beklagten B habe dem Kläger erklärt, durch eine Umschuldung der festverzinslichen Ausgangsdarlehen auf variabel verzinsliche Darlehen bei der Beklagten bei gleichzeitigem Abschluß jeweils eines Zinssatz-Swaps könne er das Ziel einer günstigeren festen Verzinsung der Umschuldungsdarlehen erreichen, er stehe genauso, als habe er eine festverzinsliche Umschuldung vorgenommen. Der Kläger habe erklärt, er wolle kein Zinsänderungsrisiko eingehen, er wolle eine festverzinsliche Umschuldung. Herr B habe erklärt, die Beklagte könne dem Kläger keine klassische festverzinsliche Umschuldung anbieten, sondern nur eine solche unter Einbeziehung eines Zinssatz-Swaps. Er habe betont, daß eine variabel verzinsliche Finanzierung kurzfristig gekündigt werden könne und daß keine hohe Vorfälligkeitsentschädigung anfalle. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Kläger die Funktionsweise des Zinssatz-Swaps erläutert, dieser bestehe aus zwei Tauschkomponenten, einem Festzinssatz, den der Kunde zu zahlen hätte und einem variablen Zinssatz, den die Sparkasse zahle. Dabei entspräche der variable Zinssatz in Betrag, Berechnung und Fälligkeit exakt dem variablen Zinssatz, den der Kunde aus den vorgeschlagenen Darlehen bei der Sparkasse schulden würde. In der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beider Geschäfte zahle die Sparkasse den variablen Zinssatz aus den Darlehen, der Kunde den Festzins aus dem Swap. Dem Kläger sei dargestellt worden, er müsse zwei variabel verzinsliche Darlehen abschließen, mit denen die Ausgangsfinanzierung bei der LZ2 und der F zurückgeführt würden. Die variable Verzinsung erfolge auf der Basis des EUR/EURIBOR/3 M, die Berechnungsmethode und Fälligkeit der Zinsen in den Darlehensverträgen würden genauso festgelegt wie die im Zinssatz-Swap. Die Beklagte zahle daher wirtschaftlich den EUR/EURIBOR/3M, den der Kläger aus den beiden Darlehen der Beklagten schulde, der Kläger zahle wirtschaftlich nur den im Zinssatz-Swap festgelegten Festsatz. Damit erhalte er die von ihm gewünschte festverzinsliche Umschuldung. Einen Hinweis darauf, daß eine ordentliche Kündigung der Darlehensverträge mit dreimonatiger Frist nicht automatisch auch den Rahmenvertrag und den Zinssatz-Swap beendet, sondern der Zinssatz-Swap weiterläuft und einer besonderen Kündigung bedarf, sei ebensowenig wie der Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit der Verträge gegeben worden. Über die Bedeutung des negativen Marktwertes sei er nicht aufgeklärt worden. Der Kläger sei auch nicht darauf hingewiesen worden, daß der Zinssatz-Swap, anders als die Darlehen, nicht vorfälligkeitsentschädigungsfrei gekündigt werden könne, vielmehr bei einer Kündigung der Darlehen der Zinssatz-Swap weiter erfüllt werden oder ein Aufhebungsentgelt gezahlt werden müsse. Ihm sei auch nicht verdeutlicht worden, daß die Festlegung des Spreads dazu führen könne, daß das Kombinationsprodukt für den Kläger nicht nur rechtlich nachteilig, sondern im Vergleich zur Ausgangsfinanzierung auch wirtschaftlich sinnlos sei. Die vorgelegten Rahmenvereinbarungen habe der Kläger ohne weitere Erläuterung unterzeichnet, zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung, die vorgeschlagene Finanzierung durchzuführen, bereits gefallen gewesen. Im übrigen ist der Kläger der Auffassung, Verjährung sei nicht eingetreten, da die gerügte Pflichtverletzung dem Darlehensvertrag zuzuordnen sei, so dass das WpHG nicht anwendbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten aus dem Zinssatz-Swap vom 13.07.2005 Nr. ###### und vom 07.11.2005, Nr. ######, ab dem 30.06.2009 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte habe dem Kläger im Mai 2005 kein festverzinsliches Darlehen anbieten können, dessen Verzinsung geringer war als die der bisher in Anspruch genommenen Darlehen. Dem Kläger seien daher in einer Präsentation verschiedene Zinsgestaltungsmöglichkeiten vorgestellt worden, in deren Folge sich der Kläger für einen Zinsswapvertrag zur Zinssicherung interessiert habe. Der Zeuge S habe dem Kläger die Funktionsweise des Zinsswapvertrages erläutert und darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Vertrag nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Darlehensvertrages handele, sondern um eine eigenständige Vereinbarung zwischen den Parteien, die rechtlich nicht in Verbindung mit den Darlehensverträgen stehe, die Laufzeit des Zinsswaps auch nicht an die der Darlehensverträge gekoppelt sei. Er habe den Kläger auch unterrichtet, daß eine der beteiligten Parteien im Falle der vorzeitigen Auflösung des Zinsswaps ein Auflösungsentgelt zu zahlen habe, das einen Ausgleich des Barwertes des Zinsswapvertrages darstelle. Der Kläger, der im Juli und November die beiden Zinsswapverträge mit der Beklagten abgeschlossen hatte, habe sich erst jeweils Wochen später zum Abschluß der Darlehensverträge entschlossen. Durch den Abschluß der streitgegenständlichen Verträge habe der Kläger seine Zinsbelastung gegenüber den vorangegangenen Verträgen deutlich senken können.
Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung unter Hinweis darauf, daß im Hinblick auf die rechtliche Eigenständigkeit der Zinsswapvertäge die Verjährung nach den Vorschriften des WpHG zu beurteilen sei.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Freistellungsanspruch ist nicht durchsetztbar (§ 214 BGB), da Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung verjährt sind, § 37 a WpHG.
Auf die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung ist die Vorschrift des WphG in seiner bis zum Inkrafttreten des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 37 a WpHG a. F. verjähren Ansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten infolge des Schadensereignisses im Vergleich zu dem Vermögensstand, wie er sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätte, verschlechtert hat. Der Schaden entsteht damit nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Risiko, auf das nicht hingewiesen worden sein soll, realisiert hat, sondern schon bei Abschluß des riskanten Geschäftes. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kunde, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage gezeichnet hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urt. v. 8. 3. 2005 – XI ZR 170/04 – NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.). Entstanden ist der Schadensersatzanspruch daher mit dem Abschluß der Zinssatz-Swapverträge am 12.07.2005 und 09.11.2005, Verjährung ist damit spätestensim November 2008 eingetreten. Bei Klageerhebung im Dezember 2009 waren Schadensersatzansprüche des Klägers mithin verjährt.
§ 37 a WpHG a.F. ist entgegen der Auffassung des Klägers auch anwendbar, denn der Kläger behauptet eine Pflichtverletzung der Beklagten, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 Abs. 4 WpHG a.F.), im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung bzw. Wertpapiernebendienstleistung. Die von der Beklagten unstreitig vorgenommene Beratung zum Abschluß dieser Verträge stellt sich als Wertpapiernebendienstleistung i.S. des § 2 Abs. 3a Nr. WpHG a. F (jetzt § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG n.F. als Wertpapierdienstleistung) dar, die die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumente umfaßt. Zu diesen gehören die von der Beklagten empfohlenen und vom Kläger schließlich abgeschlossenen Zinssatz-Swaps, die zu den derivativen Zinssicherungsgeschäften gehören. Bei solchen Verträgen handelt es sich um Finanztermingeschäfte i.S. des § 2 Abs. 2a WpHG a.F., da sie durch eine hinausgeschobene Erfüllung und ein für die zur variablen Zinszahlung verpflichtete Partei theoretisch unbegrenztes Nachschussrisiko gekennzeichnet sind (vgl. Fuchs, WpHG, Kommentar, 2009, Vor 37e, g Rdn. 60). Finanztermingeschäfte sind danach Derivate i.S. von § 2 Abs. 2 WpHG a.F. (vgl. Assman, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl.2006, § 2 Rdn. 40a).
Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendbarkeit der Vorschriften des WpHG auch nicht entgegen, dass, wie er meint, die streitige Fehlberatung dem Darlehensrecht zuzuordnen sei. Denn Kern des Vorwurfs der fehlerhaften Beratung ist nach dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe nicht auf die mögliche Zahlung eines Auflösungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Zinssatz-Swaps hingewiesen. Den Beratungsfehler sieht der Kläger in der behaupteten falschen Darstellung der Funktionsweise der Swaps, nämlich darin, dass ihm nicht erläutert worden sei, dass die Verträge rechtlich selbständig seien, die Laufzeiten der Swaps nicht an die der Darlehen gekoppelt seien und bei vorzeitiger Auflösung der Swaps – im Gegensatz zu den Darlehensverträgen – ein Auflösungsentgelt zu zahlen sei. Das verdeutlicht bereits, dass sich die behauptete fehlerhafte Darstellung allein auf den Inhalt und die Funktionsweise der Swaps bezieht, nicht aber auf die Bedingungen der Darlehensverträge, hinsichtlich deren Abwicklung sich für den Kläger keine Schwierigkeiten ergeben haben.
Der Annahme, es handele sich bei den Zinssatz-Swaps einerseits und den Darlehensverträgen andererseits um das vom Kläger behauptete Kombinationsprodukt, steht bereits entgegen, das der Kläger die beiden Zinssatzswap-verträge jeweils ein bis zwei Wochen vor den jeweiligen Darlehensverträgen geschlossen hat. Auch die Rahmenverträge, die sich auf die Finanztermingeschäfte und nicht die Darlehensverträge beziehen, datieren bereits vom 06.06.2005 und sind damit mehr als einen Monat vor dem ersten Darlehensvertrag geschlossen worden. Dass die Verträge rechtlich selbständig waren, ergibt sich ferner daraus, dass sämtliche Darlehensverträge keinen Hinweis auf die –zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bereits abgeschlossenen – Zinssatz-Swapverträge enthalten. Wenn aber in der Anlage zu den jeweiligen Darlehensverträgen die Berechnungsweise des vereinbarten variablen Zinssatzes eingehend erläutert wird, hätte es nahegelegen, dort auch Bezug auf die Zinssatz-Swaps zu nehmen, wenn die behauptete rechtliche Verbindung bestanden hätte. Statt dessen enthalten die Darlehensverträge ausführliche Bestimmungen über die Verrechnung der zur Tilgung vorgesehenen Versicherungsverträge.
Dieser Wertung entspricht auch die übliche Handhabung, die in Zinssatz-Swapverträgen und Darlehensverträgen rechtlich selbständige Verträge sieht. Solche Transaktionen beruhen auf risikopolitischen Überlegungen und dienen der rentabilitätsorientierten Optimierung. Da der Darlehensnehmer mit dem Sicherungsgeschäft regelmäßig eigenständige wirtschaftliche Interessen verfolgt, sind Darlehensvertrag und Zinssicherungsvertrag streng zu trennen. Letzterer ist im Verhältnis zum Darlehensvertrag rechtlich und wirtschaftlich ein „aliud“, zumal beide Verträge nicht zwingend mit der selben Bank geschlossen werden müssen (vgl. Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Auflage 2007, § 79 Rdn. 26 a). Dem entspricht es, dass Swap-Geschäfte grundsätzlich ohne Bezugnahme auf zugrunde liegende Verpflichtungen abgeschlossen werden (Jahn in Schimansk/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3.Aufl. 2007, § 114 Rdn. 3). Bei Finanzierungen werden Merkmale des Swaps allerdings oft an die Bedingungen des Kreditvertrages angepaßt, insbesondere werden an die Stelle der standardisierten Kündigungs- und Beendigungsgründe sowie der Berechnungsmodalitäten bei vorzeitiger Beendigung des Sawps die spezifischen Bedingungen des Kreditvertrages, insbesondere im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Kreditvertrages oder Teilen davon, gesetzt (vgl. Jahn a.a.O, Fn 1 auf S. 1387 m.w.N.).Gerade daran fehlt es aber im Streitfall, so dass nichts für eine rechtliche Einheit der Verträge und mithin nichts für ein Kombinationsprodukt spricht.
Die Kammer kann daher dahinstehen lassen, ob der Kläger seine Ansprüche auf eine Falschberatung stützen kann oder ob nicht bereits die Hinweise in den Rahmenverträgen und in den Swaps auf die mögliche Folge der Zahlung von Auflösungsentgelt für eine ordnungsgemäße Aufklärung, an die nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen sind, ausreichten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Gegenstandswert: 17.900,17 EUR