Schmerzensgeld nach Schuss mit Gasschreckschusspistole im Nachbarschaftsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Nachbarn Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer Schussverletzung durch eine Gasschreckschusspistole. Das LG bejahte eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) und verneinte Notwehr/Putativnotwehr, weil der Schuss in unmittelbarer Nähe als nicht erforderliches und grob sorgfaltswidriges Mittel anzusehen sei. Es sprach 15.000 DM Schmerzensgeld und überwiegend materiellen Schadenersatz zu, erkannte aber u.a. keine Erstattung von Anwaltskosten aus dem Strafverfahren an. Gegen die Beklagte zu 2) wurde die Klage mangels nachweisbarer Tatbeteiligung abgewiesen; die Feststellung künftiger Schäden wurde nur gegenüber Beklagtem zu 1) getroffen.
Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 1) überwiegend zugesprochen (Zahlung und Feststellung), gegen Beklagte zu 2) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz einer (Gas-)Schreckschusswaffe in unmittelbarer Nähe von Personen ist als Verteidigungsmittel regelmäßig nicht erforderlich, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen; Notwehr scheidet dann aus.
Wer eine Schreckschusswaffe benutzt, ohne sich über Wirkungsweise und Sicherheitsabstände zu informieren, verletzt in hohem Maße die gebotene Sorgfalt und haftet jedenfalls fahrlässig für hierdurch verursachte Verletzungen.
Ein Irrtum über die Gefährlichkeit einer verwendeten Waffe kann eine Vorsatzhaftung entfallen lassen, schließt aber eine Fahrlässigkeitshaftung nicht aus, wenn die Gefahren bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar waren.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Schwere der Verletzung, Umfang der Behandlung (z.B. Operationen/Hauttransplantation), verbleibende Folgen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen; die Notwendigkeit künftiger Eingriffe kann bei bereits angemessener Höhe offenbleiben.
Kosten der anwaltlichen Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind im Deliktsrecht nicht ersatzfähig, wenn sie nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sind; Krankenhauszuzahlungen können wegen ersparter Verpflegung im Wege der Vorteilsausgleichung zu kürzen sein.
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird, verurteilt, an die Klägerin 18.097,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.812,50 DM seit dem 22.11.196 und aus 285,40 DM seit dem 16.03.1998 abzüglich am 31.08.1998 gezahlter 5.000 DM und am 15.09., 15.10. und 20.11.1998 jeweils gezahlter 1.000 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Vorfall vom 23.07.1996 entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. .Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 DM. •
Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagten bewohnten im Sommer 1996 das Haus neben der Klägerin und ihrem Ehemann.
Es hatte sich ein dauernder Nachbarschaftsstreit entwickelt, dessen Ursache darin lag, daß der auf der durch einen Grünstreifen geteilten Einfahrt geparkte Fahrzeuganhänger der Klägerin und ihres Ehemannes bisweilen über den Grünstreifen hinaus in den zum Haus der Beklagten gehörenden Teil der Einfahrt hinüberragte und der Beklagte zu 1) deshalb des öfteren Licht-bildaufnahmen von dem Anhänger und dem Ehemann der Klägerin machte.
Am frühen Abend des 23.07.1996 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Ehemann der Klägerin. Dabei warf letzterer eine Mineralwasserflasche in den Hausflur der Beklagten.
Als die zu diesem Zeitpunkt abwesende Beklagte zu 2) einige Zeit später am Abend nach Hause kam, fegte sie die Scherben auf ein Kehrblech und begab sich damit zum Hauseingang der Klägerin.
Nachdem diese auf Klingeln die Türe geöffnet hatte, schüttete die Beklagte zu 2) die Scherben in den Hauseingangsbereich.
Der Beklagte zu 1), der ebenfalls zum Hauseingang der Klägerin gegangen war, führte eine Gasschreckschußpistole mit sich, die die Beklagte zu 2.) vor Jahren zu Selbstverteidigungszwecken von ihrem Vater erhalten und in einer Schachtel im Haus aufbewahrt hatte. Der Beklagte zu 2) gab einen Schuß aus der Pistole ab, der die Klägerin an der Innenseite ihres rechten Unterarms traf.
Die Klägerin zog sich hierdurch eine im Durchmesser ungefähr 5 cm große offene Wunde am inneren Unterarm zu. Verletzt wurden. die Haut, die Unterhaut und das Muskelgewebe. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und ihre Wunde mehrfach operativ behandelt. Es wurde eine Hauttransplantation vorgenommen. Außerdem erlitt die Klägerin einen schweren Schock. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest des behandelnden Chirurgen Dr. W.-R. E vom 18.10.1996, Bl. 8 d. A., Bezug. genommen.
Die Klägerin begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld, für des- sen Höhe sie einen Betrag von 15.000 DM als gerechtfertigt ansieht.
Sie behauptet, daß in Zukunft eine erneute Operation der Wunde zur Entfernung des wuchernden Gewebes mit einer nochmaligen Hauttransplantation erforderlich sei. Ferner behauptet sie, daß sie bis heute bei feuchtem Wetter Schmerzen an der dunkel verfärbten Narbe und den drei äußeren rechten Fingern der Hand empfinde. Die Finger hätten zudem nicht dieselbe Kraft wie früher und seien zeitweise taub.
Weiterhin begehrt die Klägerin, die von Beruf Marktbeschickerin ist, den Ersatz ihres materiellen Schadens.
Sie behauptet, als Marktbeschickerin einen wöchentlichen Umsatz von 500 DM und hieraus einen Gewinn von 250 DM erzielt zu haben. In der Zeit vom Unfall bis zum 1.10.1996 habe sie überhaupt nicht und in der Zeit bis zum 5.11.1996 nur noch an drei statt bisher sechs Tagen in der Woche als Marktbeschickerin arbeiten können. Dementsprechend habe sie für 10 Wochen einen Verdienstausfall von 10 x 225 = 2.250 DM und für 5 Wochen einen Verdienstausfall von 5.x 112,50 = 562,50 DM gehabt.
Ihren materiellen Schaden beziffert die Klägerin wie folgt: Verdienstausfall 23.07. bis 5.11.1996: 2.812,50 DM
| Fahrtkosten für Besuche des Ehemanns im Krankenhaus oder Fahrten zu Nachbehandlungen an 24 Tagen (24 x 20 km x 0,52 DM): Zuzahlungen für den stationären Krankenhausaufenthalt: 14 Tage a 12 DM: | 249,60 DM 168,00 DM |
Attestkosten: 93,40 DM
Anwaltskosten für die Vertretung imErmittlungsverfahren gegen den
Beklagten zu 2): 675,91 DM
Gesamtbetrag des materiellen Schadens
und des Schmerzensgeldes: 18.999, 41 DM.
Zum Tathergang behauptet die Klägerin, daß der Beklagte zu 2) die Pistole gezielt auf ihren Kopf gerichtet habe. Instinktiv habe sie den rechten Arm zum Schutz vor ihr Gesicht gerissen und nur so eine Verletzung am Kopf vermieden.
Die Beklagte zu 2) habe dem Beklagten zu 1. noch zugerufen "Schieß!". Die Beklagten hätten gemeinsam vor der Haustür g standen, als sie die Tür geöffnet habe. Die Klägerin vermutet, daß die Beklagten den Überfall gemeinsam geplant und hierfür den Moment, nachdem ihr Ehemann und ihre Tochter gerade das Haus verlassen hatten, abgepasst hätten.
Nachdem der Beklagte zu 1) aufgrund des in dem strafrechtlichen Berufungsverfahren 153-71/98 vor dem Landgericht Köln ergangenen Einstellungsbeschlusses gemäß § 153 a StPO vom 14.08.1998 insgesamt 8.000 DM gezahlt hat (5.000 DM am 31.08.1998 und jeweils 1.000 DM am 15.09., 15.10. und 20.11.1998) hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 18.999, 41 DM zuzüglich 8 % Zinsen aus 17.812,50 DM seit dem 22.11.1996 und aus 1.186,91 DM seit Klagezustellung abzüglich am 31.08.1998 gezahlter 5.000 DM und am 15.09., 15.10. und 20.11.1998 jeweils gezahlter 1.000 DM zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Vorfall vom 23.07.1996 entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung der Klä-
gerin an und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bestreitet, gewußt zu haben, daß der Beklagte zu 1). ihre Gaspistole an sich genommen hat. Sie sei vielmehr allein mit den Scherben zum Haus der Klägerin gegangen. Als diese die Tür geöffnet habe, habe die Klägerin sofort begonnen auf sie einzuschlagen. Den Beklagten zu 1) habe sie erst hinter sich wahrgenommen als der Schuß fiel. Dementsprechend habe sie auch nicht "Schieß!" gerufen.
Der Beklagte zu 1) schließt sich den Behauptungen der Beklagten zu 2) an. Aufgrund früherer Drohungen der Klägerin und ihres Ehemannes habe er Angst um die Beklagte zu 2) gehabt, als diese zum Haus der Klägerin gegangen sei. Deshalb habe er die Pistole genommen, von der gedacht habe, daß es sich um eine harmlose Schreckschußpistole handele. Er habe nicht gewußt, daß diese Verletzungen verursachen kann.
Den Schuß habe er abgegeben, um die Klägerin durch einen lauten Knall zu erschrecken und dadurch von weiteren Schlägen gegen die Beklagte zu 2) abzuhalten.
Dabei habe er die Pistole nicht auf den Kopf der Klägerin gerichtet, sondern zwischen die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit dem Lauf nach unten gehalten.
Im übrigen bestreiten die Beklagten die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens und die Angemessenheit des begehrten Schmerzensgeldes.
Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten andauernden Auswirkungen ihrer Verletzung sowie die Notwendigkeit einer erneuten Operation.
Ferner bestreiten sie, daß es zu einem Verdienstausfall der Klägerin gekommen sei sowie dessen Höhe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte 90 Js. 185/96 der Staatsanwaltschaft Köln sowie die Gerichtsakten 44 Ds 956/96 des Amtsgerichts Kerpen und 153-71/98 des Landgerichts Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist im wesentlichen begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) dagegen unbegründet.
I.
Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld in der begehrten Höhe sowie den Ersatz ihrer verletzungsbedingten materiellen Schäden ersetzt verlangen.
1. Der Beklagte zu 1) hat der Klägerin die Schußverletzung durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung zugefügt.
Sein Verhalten kann weder unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gemäß § 227 BGB, noch der Putativnotwehr als gerechtfertigt angesehen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Abgabe des Schusses tatsächlich Handgreiflichkeiten der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) vorausgegangen waren.
Die Abgabe des Schusses mit der Gasschreckschußpistole in unmittelbarer Nähe, nämlich inmitten eines Gerangels von. Personen, um diese zu trennen, wäre jedenfalls nicht die in einer solchen Situation erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gewesen.
Dem Beklagten zu 1) hätte ein wesentlich milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um einen Angriff der Klägerin auf die Beklagte zu 2) zu beenden. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit hätte er dieses Ziel mindestens ebenso wirksam durch ein körperliches Dazwischentreten erreichen können. Zudem war ihm die Beschränkung seiner Verteidigungshandlung auf dieses Mittel auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzumuten. Zu der Eskalation der nachbarschaftlichen Streitigkeiten hatten nämlich beide Seiten das Ihrige beigetragen. In einer solchen Situation durfte der Beklagte zu 1) auf einen Angriff der Klägerin nicht mit dem extremen Mittel des Einsatzes einer Schußwaffe reagieren, sondern hätte bei der Wahl seines Verteidigungsmittels soweit wie möglich Z rückhaltung üben müssen.
Auch die Berufung des Beklagte zu 1) darauf, daß er sich über die Gefährlichkeit des Einsatzes der Gaspistole geirrt und diese für ein harmloses Schreckschußinstrument gehalten habe, welches keine Verletzungen hervorrufen könne, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen.
Seine Fehlvorstellung wäre allenfalls geeignet, eine Vorsatzhaftung entfallen zu lassen, nicht jedoch eine Haftung Wegen Fahrlässigkeit.
Die Abgabe eines Schusses aus einer Gaspistole, über deren Wirkungen sich der Beklagte zu 1), wie er selbst vorträgt, zuvor nicht kundig gemacht hatte, in unmittelbarer Nähe von Personen verstieß in hohem Maße gegen die beim Einsatz einer Waffe zu beachtenden Sorgfaltspflichten.
Der Beklagte zu 1) kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß nach der Einschätzung von Sachverständigen des Landeskriminalamtes die Gefährlichkeit von Schreckschußwaffen in der Bevölkerung nicht hinlänglich bekannt sei bzw. unterschätzt werde. Dieser Umstand kann den gravierenden Sorgfaltsverstoß des Beklagten ebenso wenig beseitigen, wie die Tatsache, daß die Beklagte zu 2). ebenso wie ihr Vater, von dem sie die Waffe erhalten hatte, diese für ungefährlich hielten und die Beklagte zu 2) diese regelmäßig in einem offenen Korb mit zur Arbeit genommen hatte.
Bei der Waffe handelte es sich nicht um ein bloßes Spielzeug, sondern um ein wirksames Abschreckungsmittel gegen potentielle Angreifer, wie es regelmäßig. nur in Spezialgeschäften zu erhalten ist. Dies mußte auch der Beklagte zu 1) erkennen.
Als überlegt handelnder Mensch hätte er ferner erkennen müssen, daß beim Einsatz einer solchen vermeintlich harmlosen
Gasschreckschußpistole unter Umständen gewisse Verhaltensregeln einzuhalten sind und es einen Unterschied bedeuten kann, aus welcher Entfernung eine solche Waffe eingesetzt wird. Er konnte jedenfalls bei einem Einsatz der Pistole in unmittelbarer Nähe von Personen, bei dem es auch zu direkten Berührungen mit der Waffe kommen konnte, nicht ohne weiteres von deren Ungefährlichkeit ausgehen. Wenn ihm auch nicht unbedingt das Ausmaß der möglichen Verletzungen bewußt gewesen sein mag, so hätte ihm zumindest einleuchten müssen, daß es hierbei, sei es durch die extreme Lautstärke des Knalls, sei es durch das ausströmende Reizgas oder sei es durch den .Druck des Gases oder die sich entwickelnde Hitze, zu Verletzungen kommen konnte.
Der Beklagte hätte sich daher vor dem Einsatz einer derartigen Waffe durch die Einholung sachkundigen Rates über deren Wirkungsweise und richtige Anwendung informieren müssen. Dabei hätte er beispielsweise auf Gebrauchsanweisungen zurückgreifen können, die dem Käufer einer Waffe bei deren Erwerb regelmäßig mitausgehändigt werden. Der Sachverständige des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Gutachten, Bl. 106 ff. der beigezogenen Strafakte 90 Js 185/96 der Staatsanwaltschaft Köln, darauf hingewiesen, daß her-stellerseits in Bedienungsanleitungen für Schreckschußwaffen ein vom Zielobjekt einzuhaltender Mindestabstand von 1 Meter angegeben wird. Indem der Beklagte zu 1) die Waffe in unmittelbarer Nähe von Personen gebrauchte, ohne sich vorher sachkundig gemacht zu haben, handelte er grob sorgfaltswidrig. Keinesfalls genügte es insoweit, sich auf die Aussagen der ebenfalls sachunkundigen Beklagten zu 2) oder ihres Vaters verlassen.
Es steht damit fest, daß der Beklagte zu 1) die Verletzung der Klägerin in rechtswidriger und schuldhafter Weise herbeigeführt hat.
Darauf, ob er die Pistole, wie die Klägerin behauptet, unmittelbar auf deren Kopf gerichtet oder aber im Laufe von Handgreiflichkeiten zwischen die Beklagte zu 2) und die Klägerin gehalten hat, kommt es nicht entscheidend an. Auch wenn letzteres entsprechend der Behauptung des Beklagten zu 1) zutreffend gewesen sein sollte, so mußte er damit rechnen, daß die Klägerin aufgrund des Gerangels mit der Waffe in Berührung kam. Diese für den Beklagten zu 1) erkennbare Gefahr hat sich letztendlich auch verwirklicht. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. M. T und des Priv.Doz. Dr. G. G, Bl. 182 ff. der beigezogenen Strafakte 90 Js 185/96 der Staatsanwaltschaft Köln, geht hervor, daß die massiven von der Klägerin erlittenen Verletzungen nur durch einen direkten Kontakt zwischen der Mündung der Gaspistole und der Haut des Unterarms zu erklären sind, wobei unklar ist, ob dieser Kontakt erst durch eine schützende Abwehrbewegung der Klägerin mit ihrem rechten Arm in Richtung der Waffe oder durch eine Bewegung der Waffe in Richtung des Arms der Klägerin hergestellt worden ist. Im einen wie im anderen Fall. ist das Geschehen auf die grobe Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten zu 1) zurückzuführen.
2. Die Höhe des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der erlittenen Verletzungen und zurückbleibenden Folgen sowie der Gröblichkeit des Verschuldens des Beklagten zu 1) angemessen.
Die Verletzungen der Klägerin waren ganz erheblich. Ihre Behandlung erforderte einen stationären Aufenthalt mit mehrmaligen operativen Eingriffen einschließlich einer auch andere Körperteile in Anspruch nehmenden und daher besonders gravierenden Eigenhauttransplantation. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 30.07.1996, Bl. 38 der Strafakte 90 Js 185/96 der Staatsanwaltschaft Köln, ist ersichtlich, daß aufgrund der Schwere der Verletzung selbst die Möglichkeit einer Amputation der äußeren Extremitäten nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Auch wenn dieses Risiko eher fernliegend war, so ist doch die insoweit für eine gewissen Zeit bestehende Ungewißheit zu berücksichtigen, die sich für die Klägerin in erheblichem Maße belastend ausgewirkt haben dürfte.
Gleiches gilt für den schweren psychischen Schock, den die Klägerin aufgrund des Geschehens erlitten hat. Da für die Klägerin nicht erkennbar war, daß es sich bei der Waffe um eine Schreckschußpistole handelte, mußte diese mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen. Auch dürfte der Anblick der Wunde erheblich zu einem Schock beigetragen haben.
Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts bereits für sich ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe. Darauf, ob in der Zukunft eine weitere Operation der Klägerin erforderlich sein wird, was die Beklagten bestritten haben, kommt es aufgrund dessen nicht mehr an.
Ebenso kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob und unter welchen Beschwerden die Klägerin heute noch leidet, wenn auch das. Gericht den Vortrag der Klägerin insoweit für gut nachvollziehbar hält. Die ausgeheilte Wunde hat eine Narbe erheblichen Ausmaßes hinterlassen. Die beschriebenen Schmerzen bei feuchtem Wetter sind ein häufiges Phänomen nach der Ausheilung größerer Verletzungen. Auch der Vortrag der Klägerin, wonach sie mitunter noch Beschwerden in den Fingern des verletzten .Armes habe, ist unter Berücksichtigung dessen, daß diese nach den ersten Arztberichten in Mitleidenschaft gezogen wurden, einleuchtend.
Zwar war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Beklagten zu 1) davon auszugehen daß er die Verletzung der Klägerin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Seine Behauptung, daß er über die Gefährlichkeit der Waffe irrte und zudem den Schuß auf die Klägerin nicht abgegeben hätte, wenn er die Folgen gekannt hätte, ist nämlich nicht widerlegt. Jedoch ist die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß ihm die Gefährlichkeit seines Handeln aus den bereits ausgeführten Gründen nicht verborgen bleiben konnte und ihm daher eine grob und wohl auch bewußt fahrlässige Verhaltensweise vorzuwerfen ist.
3. Die Höhe des von der Klägerin begehrten materiellen Schadens ist ebenfalls zum überwiegenden Teil gerechtfertigt.
Wegen der Höhe ihres von den Beklagten bestrittenen Verdienstausfalles hat die Klägerin eine Bestätigung ihres Steuerberaters vom 22.06.1996, Bl. 12 d. A., vorgelegt. Diese liefert dem Gericht eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Ein wöchentlicher Umsatz von 500 DM und ein hieraus resultierender Gewinn von 5096 liegt nach Auffassung des Gerichts im Bereich des Realistischen.
Der von der Klägerin zugrundegelegte Zeitraum ihres Verdienstausfalles von 10 Wochen ist für das Gericht anhand des ärztlichen Attestes vom 18.10.1996 ebenfalls gut nachzuvoll- ziehen. Hieraus ergibt sich, daß die Behandlung erst am 30.09.1996 abgeschlossen wurde. Daß die Klägerin ihre schwere körperliche Arbeit nicht unmittelbar danach wieder voll, sondern zunächst für die Dauer von 5 Wochen teilweise wieder aufgenommen und sodann gesteigert hat, entspricht einer nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigen Verhaltensweise.
Der von ihr geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 2.812,50 DM war daher zuzusprechen.
Die Kosten für die Besuche ihres Ehemannes und die Fahrten zur Nachbehandlung ins Krankenhaus kann die Klägerin ebenfalls, allerdings nur in einer Höhe von 0,40 DM pro Kilometer als Teil ihrer Heilungskosten verlangen. Nach der Schätzung des Gerichts deckt eine Kilometerpauschale von 0,40 die entstandenen Unkosten (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 249, Rz 11). Den Vortrag, daß eine Fahrt an 24 Tagen von je 20 Kilometern erfolgt ist, legt die Kammer schätzweise als richtig zugrunde, so daß der Klägerin insgesamt 192,00 DM zuzusprechen waren.
Die Kosten für die Einholung des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attests, die ausweislich der vorgelegten Rechnung 93,40 DM betragen habe, waren der Klägerin als Teil ihrer notwendigen Rechtsverfolgungskosten ebenfalls zuzusprechen.
Dagegen kann sie die Erstattung der Zuzahlungskosten für den stationären Krankenhausaufenthalt in Höhe von 168,00 DM und die für ihre Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 675,91 DM nicht ersetzt verlangen.
Auf die Krankenhauszuzahlungkosten hat sich die Klägerin ihre ersparten häuslichen Verpflegungskosten, die ungefähr in gleicher Höh6 entstanden wären, im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen.
Die für ihre Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten fallen nicht unter den Schutzzweck der Vorschriften über die unerlaubte Handlung und sind daher nicht erstattungsfähig. Das strafrechtliche Verfahren erfüllt eine Genugtuungsfunktion, die von dem zivilrechtlich zu erstattenden Schaden nicht erfaßt wird.
4. Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden waren der Klägerin insgesamt 3.097,90 DM als Ersatz für ihren materiellen Schaden zuzusprechen. .Mit dem Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM ergibt sich damit ein zuzusprechender Gesamtbetrag. von 18.097,90 DM.
5. Der Beklagte zu 1) hat der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch ihre zukünftigen materiellen Schäden einzustehen. Dem Klageantrag zu 2) war daher gegenüber dem Beklagten zu 1) ebenfalls stattzugeben.
II.
Dagegen war die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtete abzuweisen.
Eine Haftung der Beklagten zu 2)' gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB sei es als Mittäterin, Anstifterin oder Ge-hilf.in des Beklagten zu 1) greift nicht durch, da eine Tatbeteiligung der Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann.
Die Klägerin hat für ihre Darstellung, die Beklagte zu 2) habe zusammen mit dem Beklagten•-zu 1) vor ihrer Tür gestanden, als sie öffnete und "Schieß!" gerufen, keinen geeigneten Beweis angeboten. Insbesondere stehen ihr keine Zeugen zur Verfügung, die diesen Vortrag bestätigen können.
Auch sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich die Richtigkeit ihres Vortrages ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Frage, ob die Beklagte zu 2) eine Aufforderung zum Schießen abgegeben hat, läßt sich ohnehin nicht anhand des äußeren Ge-schehensablaufes nachvollziehen.
Aber auch die Frage, ob die Beklagte zu 2) entsprechend einem gemeinsamen Tatplan zusammen mit dem Beklagten zu 1) zum Haus der Klägerin gegangen war oder ob der Beklagte zu 1), ohne daß die Beklagte zu 2) dies bemerkte, erst nachträglich und im Laufe eines Angriffs durch die Klägerin hinzugetreten war und sodann schoß, läßt sich im Ergebnis nicht klären.
Aus der von der Klägerin erlittenen Verletzung läßt sich, wie bereits erwähnt, nach Auffassung der Sachverständigen nichts dazu entnehmen, wie sich das Geschehen tatsächlich abspielt hat.
Ebensowenig sind die übrigen von der Klägerin angeführten Indizien dazu geeignet, den von ihr behaupteten Geschehensablauf mit hinreichender Sicherheit zu bestätigen.
Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten für ihr gemeinsames und geplantes Vorgehen den Moment abgepaßt, als ihr Ehemann und ihre Tochter das Haus verlassen hatten, ist rein spekulativ und der hierfür angetretene Zeugenbeweis ungeeignet, da auch die Zeugen lediglich bloße Vermutungen hierüber anstellen könnten.
Auch aus der Klärung der Frage, wo sich die von der Beklagten ausgeschütteten Scherben sowie das Gaspatronenprojektil nach dem Vorfall befanden, ist ein Aufschluß über die Tatbeteiligung der Beklagten zu 2) nicht zu erwarten.
Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, wonach sich die Scherben in ihrem Hausflur und das Projektil auf der Kellertreppe befanden, ließe sich hierdurch ihre Darstellung vom Geschehen nicht sicher bestätigen.
Die Beklagte zu 2) stand unstreitig auf der Türschwelle, als die Klägerin die Tür öffnete. Von da aus mögen Scherben in den Hausflur gelangt sein, ohne daß hieraus ersichtlich wäre, wie sich das weitere Geschehen abspielte, insbesondere ob es sodann zu einem Angriff der Klägerin auf die Beklagte zu 2) oder unmittelbar zu dem Schuß kam.
In gleicher Weise kann das Gaspatronenprojektil im einen wie im anderen Fall durch die unstreitig offen stehende Haustür in den Hausflur der Klägerin gelangt sein. Die Flugweite des Projektils, die bis auf ein bis zwei Meter ohnehin dieselbe wäre, läßt sich mit dem durch den Schuß erzeugten Druck erklären.
III.
Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1, S. 1 BGB lediglich in dem zugesprochenen Umfang.
Die Inanspruchnahme von Bankkredit hat die Klägerin auf entsprechendes Bestreiten der Beklagten nicht in geeigneter Weise durch Vorlage einer Bankbestätigung unter Beweis gestellt, so daß die Zugrundelegung eines höheren als des gesetzlichen Zinssatzes nicht gerechtfertigt war.
Die auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 92 Abs. 2, 1. HS, 91 a ZPO beruhende Kostenentscheidung folgt daraus, daß die Klägerin mit ihrem Klagebegehren gegenüber dem Beklagten zu 1) bis auf einen geringen, keinen Kostensprung verursachenden Teil obsiegt hat bzw. hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils obsiegt hätte, wohingegen sie gegenüber der Beklagten zu 2) unterlegen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, S. 1 ZPO.
Streitwert:
für den Klageantrag zu 1)
vom 14.10.1997 bis zum 20.12.1998: 18.999,41 DM
ab dem 21.12.1998: 13.500,00 DM
für den Klageantrag zu 2): 2.500,00 DM