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Landgericht Köln·3 O 515/08·05.04.2010

Medienfonds: Kein Anlageberatungsvertrag bei bloßer Vermittlung anhand des Prospekts

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen behaupteter Falschberatung beim Beitritt zu einem Medienfonds Rückzahlung der Einlage und Schadensersatz. Das LG Köln wies die Klage ab, weil zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, sondern lediglich eine Vermittlung auf Wunsch des Anlegers. Eine Falschaufklärung zum Sicherheitskonzept, zu Totalverlustrisiko, Handelbarkeit und steuerlichen Risiken sei zudem nicht bewiesen; maßgebliche Hinweise ergäben sich aus dem übergebenen Emissionsprospekt. Auch eine fehlende Aufklärung über Provisionen/Rückvergütungen sei nicht ersichtlich, zumal dem Anleger die Vergütungserwartung und ein Agiorückfluss bekannt gewesen sei.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung beim Medienfonds-Beitritt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberatungsvertrag setzt voraus, dass der Vermittler gegenüber dem Anleger erkennbar eine anleger- und objektgerechte Empfehlung auf Grundlage eigener Bewertung übernehmen will; die bloße Vermittlung eines konkret nachgefragten Produkts genügt hierfür nicht.

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Unterzeichnete Erklärungen und Dokumentationen können als gewichtige Indizien gegen das Zustandekommen eines Beratungsvertrags und für eine lediglich prospektgestützte Vermittlung herangezogen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Fälschung bestehen.

3

Ist der Emissionsprospekt spätestens im Zeichnungsgespräch verfügbar und werden Risiken anhand des Prospekts erörtert, kann eine behauptete Fehlaufklärung über im Prospekt eindeutig dargestellte Struktur- und Risikofaktoren regelmäßig nicht als bewiesen angesehen werden.

4

Bei bloßer Anlagevermittlung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts oder zur Aufklärung über eine unterbliebene Plausibilitätsprüfung.

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Kennt der Anleger, dass der Vermittler vergütet wird, und erhält er selbst einen Agiorückfluss, besteht regelmäßig kein zusätzlicher Aufklärungsbedarf über die konkrete Höhe von Vertriebsprovisionen, sofern diese im Prospekt ausgewiesen sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 b EStG§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4.12.2003 mit einer Einlagesumme in Höhe von 200 000 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 5% (10 000 EUR) an dem Medienfonds „H GmbH & Co KG“ (im folgenden „Fonds“). Der Beitritt erfolgte nach einem Gespräch am 3.12.2003 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dessen Ehefrau und dem Zeugen Z, der damals als freier Handelsvertreter für die zu dieser Zeit noch unter W mbH firmierende Beklagte tätig war. Die Tatsachen, wie es zu diesem Gespräch kam, und der Inhalt des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Im Laufe des Gesprächs füllte der Zeuge Z eine „Beratungsdokumentation Beteiligung“ aus, wobei er als Termin den 4.12.2003 eintrug. Diese Dokumentation wurde vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Ausweislich der Beratungsdokumentation hatte der Geschäftsführer der Klägerin Erfahrung mit Medienfonds, verfolgte eine interessante unternehmerische Beteiligung als Ziel, wurde der Emissionsprospekt übergeben und wurden anhand von S.12, 13 des Prospekts die Risiken der Beteiligung besprochen. Daneben unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:

2

„Hiermit nehme ich zur Kenntnis, dass das Beteiligungsangebot VIP Medienfonds 3 von der W Köln nicht aktiv angeboten und geprüft sowie auf meinen Wunsch an mich herangetragen wurde. Der Inhalt des Emissionsprospektes ist maßgeblich für die Beurteilung der Chancen und Risiken.“

3

Außerdem vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine Agioerstattung in Höhe von 3% auf die Pflichteinlage (6000 EUR) erhalten sollte. Nachdem die Fondsgesellschaft den Beitrittsantrag der Klägerin angenommen hatte, wurde dieser Betrag an den Geschäftsführer der Klägerin ausgezahlt.

4

Auf Seite 8 des Emissionsprospekts wird eine „Fertigstellungsgarantie“ näher erläutert. Auf Seite 9 des Prospekts findet sich unter der Überschrift „Schuldübernahme durch A- Bank AG“ u.a. folgende Erklärung:

5

„(…)Die Schuldübernahmen erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer. Dies bedeutet, dass die Schlusszahlungen im vorgenannten Umfang anstelle des Lizenznehmers von der A- Bank AG an die Fondsgesellschaft zu leisten sind.(…)“

6

Der Emissionsprospekt enthält auf Seite 12 und 13 u.a. folgende Hinweise:

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„(…)Da allenfalls ein eingeschränkter Markt für den Handel von Kommanditanteilen besteht, ist nicht auszuschließen, dass der Verkauf eines Gesellschaftsanteils nicht oder nur unter Preisabschlägen möglich sein wird (…)“.

8

„(…)Das Fondskonzept beruht auf der Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zum § 2 b EStG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung eine andere Auslegung vornimmt.“

9

„Die Beteiligung ist eine unternehmerische Anlage, die im Extremfall zum Totalverlust des investierten Kapitals führen kann.“

10

Auf Seite 40 und 43 des Prospekts werden die Kosten der Eigenkapitalvermittlung mit 8,9 % beziffert.

11

Der Initiator des Fonds wurde im Oktober 2005 wegen Steuerhinterziehung und Untreue im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen sowie eines weiteren Medienfonds verhaftet. Da 80% der Anlegergelder zur Finanzierung der Schuldübernahme durch die A- Bank eingesetzt wurden und lediglich 20% in die Filmproduktion flossen, hob die Finanzverwaltung die Grundlagenbescheide für die Anleger auf und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, die erhebliche Nachzahlungen vorsahen.

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge Z habe ihr Ende 2003 einen Flyer betreffend den Fonds zugesandt, der die Überschrift „Garantiefonds“ getragen habe, zusammen mit einem Zeichnungsschein und der Anregung, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Während des Gesprächs am 3.12.2003 habe der Zeuge verschiedene Beteiligungen vorgestellt und zu dem vorliegenden Fonds geraten, da dieser neben hohen steuerlichen Vorteilen auch aufgrund einer Bankgarantie für die Einlagen der Anleger eine hohe Sicherheit biete. Der Emissionsprospekt sei nicht Grundlage des Gesprächs gewesen, jedenfalls werde die rechtzeitige Aushändigung des Prospekts bestritten. Der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligung unveräußerlich sei und dass eine Überprüfung des Konzepts durch die Beklagte nicht stattgefunden habe. Weiterhin sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Steuermodell nicht rechtlich sicher sei. Auch darüber, dass das Sicherheitskonzept nicht eine Bankgarantie für den einzelnen Anleger, sondern eine Schuldübernahme für den Fonds beinhaltete, sei er nicht aufgeklärt worden. Schließlich sei er weder ausreichend über das Vorliegen noch über die Höhe von Rückvergütungen aufgeklärt worden. Entscheidend für den Beitritt der Klägerin seien nicht die steuerlichen Aspekte, sondern das Garantiekonzept des Fonds gewesen.

13

Die Klägerin beantragt:

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1.     Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 200 000 EUR an der H GmbH & Co KG der Klägerschaft Metallbau T GmbH  wird die Beklagte verurteilt,

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a)     an die Klägerschaft 204 000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 12.12.2003 zu bezahlen,

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b)     mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Klägerschaft zu ersetzen, die ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

17

2.     Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.

18

3.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerparteien weitere 3022, 45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe bereits vor dem Gespräch mit dem Zeugen anderweitig Informationen über den Fonds sowie den Emissionsprospekt erhalten. Der Zeuge habe ihn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich mit dem Fonds nicht gut auskenne. Der Geschäftsführer der Klägerin habe eine Möglichkeit gesucht, an dem Agio zu partizipieren, was schließlich auch geschehen sei. Die Beklagte habe eine Provision in Höhe von 8% (16 000 EUR) erhalten, wovon der Geschäftsführer der Klägerin wiederum 6000 EUR erhalten habe. Es habe keine Beratung, sondern lediglich eine Vermittlung stattgefunden. Schließlich beruft die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung, denn die Klägerin habe seit der Verhaftung des Initiators im Jahre 2005 Kenntnis von der Unsicherheit des Fonds und bereits bei Beitritt Kenntnis von dem Bestehen einer Provisionsvereinbarung gehabt.

22

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und Z gemäß Beweisbeschluss vom 12.10.2009. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag. Ein Anlageberatungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden.

26

Gegen eine Beratung durch den Zeugen Z spricht die von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Erklärung, wonach der Fonds auf dessen Wunsch an ihn herangetragen wurde. Dies wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm damals erzählt, er habe einen Impuls von seinem Steuerberater erhalten, der ihn auf die Beteiligung an dem Fonds hingewiesen habe. Das Produkt sei von der Beklagten damals nur passiv vertrieben worden. Daher habe er sich den Emissionsprospekt erst bei den dafür zuständigen Kollegen, einem Herrn B, besorgen müssen. In diesem Zusammenhang erinnerte sich der Zeuge noch daran, dass einige Monate vor seinem Gespräch mit den Geschäftsführer der Klägerin eine Schulung zu diesem Themenkreis stattgefunden hatte. Diese Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft. Wenn der Zeuge in diesem Punkt gelogen hätte, hätte er sicherlich die Schulung nicht erwähnt, die für den Kern der Behauptung keine Bedeutung hat und ein überprüfbares Detail darstellt. Wenn der Zeuge sich aber selbst mit dem Produkt noch nicht gut auskannte und der Geschäftsführer der Klägerin speziell nach diesem Fonds gefragt hatte, ist schwer vorstellbar, dass in der Folge tatsächlich eine Beratung stattgefunden haben soll. Hierfür spricht auch, dass nach Aussage des Zeugen von diesem keine Berechnungen angestellt wurden, sondern der Geschäftsführer der Klägerin sich bereits vor dem Gespräch im Hinblick auf die Höhe der Anlagesumme entschieden haben musste. Die Klägerin hat solche Berechnungen, die nach Kenntnis der Kammer bei Beratungsgesprächen üblich sind, nicht vorgetragen. Dass es sich um eine Vermittlung, und nicht um eine Beratung, handelt, wird schließlich auch bestätigt durch die Angaben der Zeugin T22. Diese hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine Anfrage nach Alternativprodukten sei vor dem Gesprächstermin erfolgt, so dass es in dem Gespräch selbst nur um den streitgegenständlichen Fonds ging.

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Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Z eine Beratungsdokumentation ausgefüllt hat. Denn ausweislich dieser Dokumentation sind die Chancen und Risiken der Beteiligung allein anhand des Emissionsprospektes besprochen worden. Auch die Zeugin T22 hat angegeben, dass jedenfalls Teile aus dem Prospekt erörtert worden seien, insbesondere was die Vorzüge des Fonds betraf. Wenn der Zeuge den Fonds aber anhand des Emissionsprospekts besprach, so spricht das dafür, dass er über keine weiteren Materialien verfügte und auch selbst kein vertieftes Wissen hierzu hatte. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin T2 der Meinung war, ihr Mann habe nicht speziell nach diesem Fonds gefragt und sich auch nicht daran erinnern konnte, dass ihr Mann ein diesbezügliches Schreiben unterzeichnet habe. Denn ob die Zeugin alle im Vorfeld des Gesprächs vom 3.12.2003 geführten Gespräche zwischen ihrem Mann und dem Zeugen oder anderen Mitarbeitern der Beklagten selbst wahrgenommen hat, ist nicht klar. Im Hinblick auf die Unterzeichnung der Erklärung hat die Zeugin ihre Aussage selbst dahin eingeschränkt, dass sie sich an eine Unterzeichnung in ihrer Anwesenheit jedenfalls nicht erinnern könne. Dies impliziert, dass eine Unterzeichnung stattgefunden haben kann, während die Zeugin nicht im Raum war. Für eine Fälschung dieses Dokuments ist im Übrigen nichts ersichtlich.

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Eine Falschberatung bezüglich des Sicherheitskonzepts des Fonds ist ebenfalls nicht erwiesen. Der Emissionsprospekt, welcher nach den Angaben beider Zeugen spätestens im Gespräch am 3.12.2003 vorgelegen hat, enthält eindeutige Angaben dazu, wie dieses Konzept aufgebaut war. Danach gab es eine Fertigstellungsgarantie und eine Schuldübernahme durch die A- Bank. Aus dem Prospekt geht auch eindeutig hervor, dass die Schuldübernahme nicht zu Gunsten der Anleger oder gegenüber den Anlegern, sondern zu Gunsten des Lizenznehmers gegenüber dem Fonds erfolgen sollte. Die Vernehmung der Zeugin T2 hat nicht ergeben, dass der Zeuge Z Angaben gemacht hätte, die denen im Prospekt widersprachen. Die Zeugin konnte lediglich angeben, dass von einem hundertprozentigen Ausfallrisiko nicht gesprochen worden sei und dass ein „gewisses Risiko“, welches immer bestehe, abgesichert sein sollte. An konkrete Einzelheiten konnte die Zeugin sich aber nicht mehr erinnern. Auch auf intensive Nachfrage unter Nennung der A- Bank konnte die Zeugin sich nicht an Details erinnern.

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Auf das Risiko eines Totalverlusts sowie auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung wird auf Seite 13 des Emissionsprospekts hingewiesen, welche ausweislich der „Beratungsdokumentation“ Gegenstand des Gesprächs war. Der Geschäftsführer der Klägerin musste sich also dieser Risiken bewusst sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der „Beratungsdokumentation“ als Ziel der Anlage „interessante unternehmerische Beteiligung“ vermerkt ist.

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In Bezug auf die steuerlichen Risiken der Anlage findet sich ebenfalls ein Hinweis auf Seite 13 des Prospekts. Darüber hinausgehende Beratung schuldete die Beklagte nicht. Im Übrigen hätten diesbezügliche falsche Angaben nach dem eigenen Vortrag der Klägerin für eine Anlageentscheidung nicht kausal sein können, da es ihr auf steuerliche Vorteile nicht ankam. Schließlich wären die später konkret eingetretenen steuerlichen Probleme für die Beklagte auch nicht vorhersehbar gewesen, was sich u.a. daraus ergibt, dass die Finanzverwaltung zunächst einen günstigen Steuerbescheid erlassen hat, welchen sie erst im Nachhinein änderte.

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Zu einer Plausibilitätsprüfung oder zu einer Aufklärung über deren Unterlassen war die Beklagte nicht verpflichtet, da sie keine Beratung, sondern nur eine Vermittlung schuldete. Im Übrigen ist aber auch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin dennoch darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte den Fonds nicht geprüft hatte. Dies ergibt sich sowohl aus der vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Erklärung als auch aus der Aussage des Zeugen Z, der betonte, dass er Herrn T explizit darauf hingewiesen habe, dass der Prospekt nicht aktiv geprüft worden sei.

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Auch für eine fehlende Aufklärung im Hinblick auf Provisionszahlungen ist nichts ersichtlich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 27.10.2009, Az.:XI ZR 338/08) ist eine Bank im Rahmen einer Beratung grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären. Vorliegend handelt es sich aber weder um eine Bank noch um einen Beratungsvertrag. Einem Anleger, der seinerseits keine Vergütung an einen Anlagevermittler zahlt, muss klar sein, dass der Vermittler von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhält. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste dies schon deswegen klar sein, weil er selbst einen Teil des Agios von der Beklagten erhielt. Hiervon ist sowohl aufgrund der unterzeichneten Vereinbarung vom 4.12.2003 als auch aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen auszugehen. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin aber wusste, dass die Beklagte Rückvergütungen erhielt, so hatte er genügenden Anlass, sich anhand des Prospekts oder durch Nachfrage über deren genaue Höhe zu informieren.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.