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Landgericht Köln·3 O 413/08·18.05.2009

Insolvenzanfechtung: Zahlung an Globalzessionär nicht anfechtbar – Klage abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtung (Insolvenz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung einer Verrechnung, die die Beklagte (Bank) aufgrund eines Kontokorrentkredits und einer Globalzession vorgenommen hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlung nach § 130 InsO anfechtbar und ob der Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Zahlung betraf Forderungen aus der Globalzession und war daher nicht anfechtbar; zudem fehlte die erforderliche Kenntnis der Bank von der Zahlungsunfähigkeit.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen Anfechtung der Verrechnung zugunsten des Globalzessionärs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen Dritter auf Forderungen, die zuvor still oder offen an ein Kreditinstitut abgetreten worden sind, führen nicht zur objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO, wenn das Pfandrecht des Kreditinstituts den Erlös nahtlos erfasst.

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Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt positive Kenntnis des Empfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus; bloße Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Zahlungsstockung genügt nicht.

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Indizien wie wiederholte Pfändungen begründen für sich genommen nur dann die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers, wenn sie in Umfang und Bedeutung derart sind, dass für den Gläubiger erkennbar wird, dass der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

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Die Fortführung oder Verlängerung einer Kreditlinie durch das Kreditinstitut spricht gegen dessen Kenntnis von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und kann die Annahme positiven Wissens ausschließen.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 129 InsO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Einzelunternehmers P, der unter der Firma „Q“ ein Bewachungsunternehmen betrieb (Gemeinschuldner). Hauptkunden des Gemeinschuldners waren die H GmbH und die B; mit der Beklagten bestand eine ständige Geschäftsverbindung. Unter dem 30. 3. 2004 räumte sie dem Gemeinschuldner einen Kontokorrentkredit von 100.000 € ein, der durch eine Globalzession, eine Bürgschaft der Ehefrau des Gemeinschuldners und die Abtretung einer Lebensversicherung gesichert war.

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Nachdem das Unternehmen des Gemeinschuldners zunächst gut lief, erlitt es 2005 Umsatzeinbußen; das Jahr endete mit einem Betriebsergebnis von ca. 4.500 €. Im Jahr 2006 setzte sich der Niedergang fort, bei der Beklagten gingen ab Oktober 2006 insgesamt 24 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 7 d. A., verwiesen. Am 29. 12. 2006 belief sich der Sollsaldo des Kontos auf 103.529,09 €. Derartige kleinere Überziehungen der Kreditlinie von 100.000 € hatte die Beklagte bereits öfter geduldet.

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Am 30. 1. 2007 stellte der Gemeinschuldner Insolvenzantrag. Am 8. 2. 2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; das Insolvenzverfahren wurde am 1. 4. 2007 eröffnet. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten, wird auf die Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) verwiesen.

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Am 9. 2. 2007 war ein Betrag von 40.684,16 € auf dem Konto des Gemeinschuldners eingegangen. Es handelte sich dabei um eine Zahlung der H GmbH für Leistungen, die der Gemeinschuldner für den Zeitraum Januar 2007 abgerechnet hatte. Zum 1. 3. 2007 belief sich der Sollsaldo des Kontos auf 77.390,45 €. Am 2. 3. 2007 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung.

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Mit Schreiben vom 16. 7. 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 22.609,55 € nebst Zinsen seit dem 1. 4. 2007 bis zum 24. 7. 2007 auf. Die Beklagte lehnte diese Forderung ab.

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Der Kläger meint, die von der Beklagten im Zeitraum 30. 12. 2006 – 30. 1. 2007 vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungen der H GmbH seien gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Anfechtbar sei dabei das Wert­haltigmachen der verrechneten Forderungen durch die vom Gemeinschuldner erbrachten Dienstleistungen. Dazu behauptet er, der H GmbH hätte jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, wenn der Gemeinschuldner seine Leistungen – die Bewachung von zwei Produktionsstätten des H – nicht vertragsgemäß erbracht hätte. Der Kläger behauptet weiter, der Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt gewesen. Hierzu stützt er sich insbesondere auf die Pfändungen des Girokontos des Gemeinschuldners. Pfändungen aus dem Zeitraum September/Oktober 2006 seien erst am 10. 11. 2006 bedient worden, am 11. 10. 2006 seien bereits neue Pfändungen ausgebracht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K12 (Anlagenheft) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.138,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. 4. 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners im Januar 2007. Sie habe davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt, was auch daraus folge, dass sie – unstreitig – die Kreditlinie noch am 27. Oktober 2006 um ein Jahr verlängert habe und dabei sogar den Zins gesenkt habe. Ihrer Ansicht nach hat der Gemeinschuldner keine Forderungen werthaltig gemacht; er habe vielmehr mit der H GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen, nach dem ihm bestimmte, monatliche Pauschalen zugestanden hätten.

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Die Beklagte behauptet, wenn der Gemeinschuldner tatsächlich im Januar 2007 zahlungsunfähig gewesen sein sollte, so müsse diese Zahlungsunfähigkeit bereits am 31. 10. 2006 vorgelegen haben, da in der Zwischenzeit kaum Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien. Dann aber komme als Anfechtungssumme nur die Differenz zwischen dem Kontosaldo vom 31. 10. 2006 (unstreitig 91.075,15 €) und dem Endsaldo in Betracht. Die Beklagte meint schließlich, zu berücksichtigen sei auch, dass in den drei Monaten vor Antragstellung über 200.000 € auf das Konto geflossen seien, die der Globalzession zu ihren Gunsten unterlägen hätten, und an denen ihr ein insolvenzfestes Absonderungsrecht zugestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. 12. 2008 (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Grundsätzlich kommt zwar eine Anfechtung der Verrechnung der Zahlung der H GmbH vom 9. 2. 2007 über 40.684,16 € in Höhe der Differenz der Salden vom 29. 12. 2006 und 30. 1. 2007 (103.529,09 € - 77.390,45 € = 26.138,64 € = Klageforderung) gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung in Betracht, da insoweit die ungekündigte Kreditlinie des Gemeinschuldners zurückgeführt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. 3. 2002 – IX ZR 223/01 – NZI 2002, 311 ff.).

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Die Anfechtung scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, weil die Zahlungen unstreitig auf Forderungen erfolgten, die der zugunsten der Beklagten bestehenden Globalzession unterfielen. Dass diese Globalzession als solche anfechtbar sei, wird vom Kläger nicht vertreten; Anfechtungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Die gemäß § 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt aber, „wenn Drittschuldner auf Forderungen, die der Insolvenzschuldner vorher an ein Kreditinstitut – sei es auch still – abgetreten hatte, an dieses Institut zahlen; denn dann erfasst dessen Pfandrecht gemäß Nr. 14 AGB-Banken/Nr. 21 AGB-Sparkassen nahtlos auch den Erlös.“ (Kirchhof, in: MünchKomm InsO, § 129 Rn. 142a).

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Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Globalzession insoweit nicht insolvenzfest sei. Einen Anfechtungstatbestand nach dem (insoweit allein in Frage kommenden, vgl. BGH, Urt. v. 29. 11. 2007 – IX ZR 30/07 – NJW 2008, 430) § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor, da der Kläger jedenfalls die erforderliche Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht dargelegt hat.

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Erforderlich ist insoweit die positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners; entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht genügt Kenntnis von der lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht, ebensowenig Kenntnis von einer Zahlungsstockung (Kirchhof, in: MünchKomm InsO, § 130 Rn. 33).

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Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit versucht der Kläger mit der Liste der ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu begründen. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Gemeinschuldner die Pfändungen regelmäßig alsbald bediente. Das trifft zu: Die Forderungen, die den Pfändungen zugrunde lagen, differieren deutlich von der Insolvenztabelle. Die Hauptgläubiger im Insolvenzverfahren (C Bank und D Ersatzkasse) haben demnach keine Pfändungen ausgebracht. Die pfändenden Gläubiger tauchen dagegen entweder überhaupt nicht (Finanzamt) oder mit deutlich niedrigeren Forderungen (Kasse E, Kasse F) in der Tabelle auf. Auch wenn dem Kläger einzuräumen ist, dass die Pfändungen überwiegend Forderungen von Sozialversicherungsträgern betrafen, deren Nichterfüllung regelmäßig eine erhebliche Indizwirkung für eine objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 12. 10. 2006 – IX ZR 228/03 – NZI 2007, 36, 37), so ist andererseits nicht zu verkennen, dass es sich dabei nur um relativ geringfügige Beträge handelte. Es ist daher nicht ersichtlich ist, dass für die Beklagte erkennbar war, dass der Gemeinschuldner wesentliche Teile seiner Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte (vgl. BGH a. a. O.).

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Letztlich räumt auch der Kläger ein, dass die von ihm vorgetragenen Indizien lediglich eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsstockung, nicht aber einer Zahlungsunfähigkeit nahelegen. In der Klageschrift (S. 8) hat er ausgeführt, dass die Beklagte wusste, dass der Gemeinschuldner „von der Hand in den Mund“ lebte. Das genügt aber nicht, um eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit  anzunehmen – erforderlich ist Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, und diese ist nicht gegeben, solange der Schuldner, wenn auch nur unter Schwierigkeiten, Forderungen bedienen kann.

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Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die Beklagte die einzige Bankverbindung des Gemeinschuldners war und als solche umfassenden Überblick über seine Verhältnisse hatte; immerhin ist auch eine andere Bank mit einer erheblichen Forderung an dem Insolvenzverfahren beteiligt.

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Dazu passt schließlich, dass die Beklagte unstreitig die Kreditlinie des Gemeinschuldners am 27. 10. 2006 um ein Jahr, sogar zu einem günstigeren Zinssatz, verlängerte. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr bereits eine ganze Reihe der Pfändungen vor, auf die der Kläger nunmehr ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit stützen möchte. Auch wenn der niedrigere Zinssatz, wie der Kläger nunmehr vorträgt, von Mitarbeitern der Beklagten gegenüber dem Gemeinschuldner mit den günstigeren Bedingungen am Geldmarkt erklärt worden sei, wäre es nicht nachvollziehbar, dass eine Bank ihrem Schuldner bei Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit die Kreditlinie unproblematisch um ein Jahr verlängert. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt (S. 12 des Schriftsatzes vom 23. 4. 2009), der Gemeinschuldner habe den Eindruck gehabt, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu diesem Zeitpunkt (Ende Oktober 2006) die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gemeinschuldners gekannt hätten, „aber die Hoffnung hatten, die Geschäftsentwicklung würde einen positiven Verlauf nehmen“, so schließt dies eine Kenntnis von bestehender Zahlungsunfähigkeit aus. Wenn aber die Beklagte Ende Oktober 2006 keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte, so sind keine zusätzlichen Umstände ersichtlich, die eine solche Kenntnis für Januar 2007 begründen könnten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.