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Landgericht Köln·3 O 403/02·02.09.2002

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Vollstreckungsgegenklage

ZivilrechtSchuldrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte PKH zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gegen einen Vollstreckungsbescheid. Das Landgericht Köln lehnte die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO ab. Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid sind nach §767 Abs.2 ZPO präkludiert. Ein Eingriff in die Rechtskraft (§826 BGB) ist mangels besonderer Umstände nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid sind nach §767 Abs.2 ZPO ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist erhoben wurden.

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Der bloße Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge einer späteren Scheidung begründet keinen neuen selbständigen Einwand gegen einen bereits titulierten Anspruch, sofern dies bei Vertragsschluss nicht erkennbar war und nicht substantiiert vorgetragen wird.

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Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels wegen sittenwidriger Ausnutzung (Anspruch aus §826 BGB) setzt voraus, dass der Titel objektiv unrichtig ist, der Gläubiger dies kennt und besondere zusätzliche Umstände eine in hohem Maße unbillige Ausnutzung belegen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 138 BGB§ 767 Abs. 2 ZPO§ 242 BGB§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG§ 826 BGB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 05.07.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

3

I.

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Die Antragstellerin beabsichtigt - zu Nr. 1 - die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, da die Antragsgegnerin gegen sie die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.06.1994 (Az.: 222 9849-29) wegen einer Forderung i.H.v. 36.310,00 EUR betreibt. Mit einem weiteren Klageantrag - zu Nr. 2 - beabsichtigt sie, die Beklagte auf Herausgabe des Vollstreckungstitels in Anspruch zu nehmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Antragstellerin reiste im Jahre 1989 und im Alter von 17 Jahren in die BRD ein, heiratete und bekam zwei Kinder in den Jahren 1990 und 1992. Sie verfügte weder über Deutschkenntnisse noch über eine Berufsausbildung oder Einkommen. Am 02.07.1993 unterzeichnete sie mit ihrem damals spielsüchtigen Ehemann einen Darlehensvertrag zu privaten Verwendungszwecken über eine Gesamtdarlehenssumme von 49.175,77 DM. Der Darlehensbetrag wurde von der Antragsgegnerin sodann auf ein gemeinsames Konto der Eheleute ausgezahlt, deren Ehe 1996 geschieden wurde.

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Die Antragstellerin meint nunmehr, mit der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann sei die Geschäftsgrundlage für die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages vom 02.07. 1993, der Schutz vor Vermögensverlagerungen unter den Ehegatten, weggefallen. Der Darlehensvertrag sei wegen krasser Überforderung nach § 138 BGB nichtig. Die Antragstellerin behauptet, sie selbst habe die Darlehenssumme nie erhalten. Ihr geschiedener Ehemann habe sie vielmehr in kurzer Zeit verspielt.

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II.

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Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen haben keine Aussicht auf Erfolg.

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1) Soweit sich die Antragstellerin im Rahmen des Klageantrags zu 1.) darauf beruft, dass der Darlehensvertrag vom 02.07.1993 wegen krasser finanzieller Überforderung nichtig sei und sie den Darlehensbetrag nie erhalten habe, ist sie damit nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Diese Einwendungen hätte die Antragstellerin rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06. 06.1994 (Az.: 222 9849-29) erheben können und auch müssen.

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2) Soweit die Antragstellerin sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag durch die Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 1996 bezieht, steht auch dieser materielle Gesichtspunkt der Vollstreckung nicht entgegen. Dass der Schutz vor Vermögensverlagerungen unter den Ehegatten alleinige Geschäftsgrundlage der Mitverpflichtung der Antragstellerin gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Geschäftsgrundlage sind nämlich nur solche bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages und der noch im Rahmen üblicher Konsumentenkredite liegenden Höhe des Kreditbetrages musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Darlehensbetrag beiden Eheleuten zu privaten Verwendungszwecken zugute kommen würde. Wie die Antragsgegnerin darüber hinaus erkennen sollte, dass die Antragstellerin -wie von ihr behauptet - kein eigenes Interesse an dem Darlehen hatte, sondern sich nur für den Fall des Fortbestandes ihrer Ehe verpflichten wollte, ist von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich.

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Hinzu kommt: Wäre es zutreffend, dass ihre Mitverpflichtung die Beklagte allein vor Vermögensverlagerungen zwischen den Ehepartnern habe schützen sollen, so hätte die Antragstellerin bereits während des Bestehens der Ehe geltend machen können, dass ihre Inanspruchnahme des Ehepartners aus der Bürgschaft gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß, solange sich die Gefahr von Vermögensverschiebungen nicht realisiert hatte (BGH NJW 1997, 1003); die endgültige Beseitigung der Gefahr durch Beendigung der Lebensgemeinschaft infolge Scheidung oder Tod begründete dann keinen neuen selbständigen Einwand gegen den titulierten Anspruch mit der Folge, dass die Antragstellerin auch hiermit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (OLG Köln, OLGR 1998, 329 [330]; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2001, 288 [289] zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung überhaupt noch von Bedeutung ist)

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3) Die überwiegend erst nach Erlass des Vollstreckungsbescheides seit Mitte der 90er Jahre erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit noch unter dem Aspekt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheidung der Antragstellerin von ihrem Ehemann einen neuen Umstand i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid dar; ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG herleiten (OLGR Köln, OLGR 1998, 329; OLGR 2000, 70; OLGR 2001, 288).

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4) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid und Herausgabe des Vollstreckungstitels. Da neben der materiellen Gerechtigkeit auch der Grundsatz der Rechtssicherheit einen ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips darstellt, kommt die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides unter diesem Gesichtspunkt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Vollstreckungstitel objektiv unrichtig ist, der Gläubiger dies weiß und weitere Umstände hinzutreten, die eine Erwirkung oder Ausnutzung des Titels als in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen (OLG Köln, WM 1997, 1095). Bei Vollstreckungsbescheiden, die - wie hier - nur wenige Monate nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214) zur möglichen Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften erwirkt wurden (der Darlehensvertrag selbst wurde noch vor dieser Entscheidung geschlossen), müssten angesichts der zunächst uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit der Mithaftung finanziell krass überforderter Ehegatten oder näher Angehöriger (vgl. die ausführlichen Nachweise in dem Vorlagebeschluss BGH, NJW 1999, 2584) schon besondere zusätzliche Umstände hinzukommen, um eine sittenwidrige Ausnutzung des Titels zu begründen (vgl. OLGR Köln, OLGR 2001, 288 [289]). Solche Umstände sind hier nicht dargetan.