Spurwechselunfall: Alleinhaftung des Ausscherenden; kein Verdienstausfall nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall auf der A4 beim Wechsel von der rechten auf die mittlere Spur verlangte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten, weil beim Spurwechsel die gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO verletzt wurde und eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit des Klägers nicht bewiesen war. Ersetzt wurden Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Pauschale sowie 1.000 DM Schmerzensgeld. Der geltend gemachte Verdienstausfall wurde mangels Nachweises (u.a. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit trotz AU-Bescheinigung) abgewiesen; ein Teilbetrag war wegen Abtretung an die Bank an diese zu zahlen.
Ausgang: Schadensersatz und Schmerzensgeld teilweise zugesprochen, Verdienstausfall abgewiesen; Zahlung teils an Kläger, teils an abtretungsbegünstigte Bank.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Fahrspur wechselt, darf dies gemäß § 7 Abs. 5 StVO nur tun, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; bei Kollision unmittelbar nach dem Ausscheren spricht dies für eine Pflichtverletzung.
Die Alleinhaftung des Spurwechslers entfällt nicht bereits durch die allgemeine Betriebsgefahr des bevorrechtigt weiterfahrenden Fahrzeugs, wenn dem Spurwechsler ein grober Verkehrsverstoß zur Last fällt.
Eine behauptete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist vomjenigen zu beweisen, der sich hierauf anspruchsmindernd beruft; fehlen tragfähige Anknüpfungstatsachen, bleibt es bei der Nichterweislichkeit.
Verdienstausfall setzt den Nachweis unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und eines konkreten Einnahmeausfalls voraus; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein genügen nicht, wenn tatsächliche Arbeitsleistung im Ausfallzeitraum feststeht oder der Einsatz nicht feststellbar ist.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Ausmaß der Verletzungen sowie der konkreten Beeinträchtigung; fehlen substantiiertes Vorbringen und spricht die frühe Wiederaufnahme der Tätigkeit für geringe Auswirkungen, ist ein geringeres Schmerzensgeld angemessen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.883,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.100,00 DM.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten dürfen jeweils auch durch unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Als Sicherheit genügt die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse.
Tatbestand
Der Kläger und die inzwischen verstorbene frühere Beklagten zu 1) Frau P1, deren Erben der Beklagte zu 2) sowie ihre minderjährigen Kinder P2 und P3 sind, befuhren am 14. April 1999 gegen 8.15 Uhr die BAB 4 in Richtung Kreuz Köln-Ost. Die frühere Beklagte zu, 1) befuhr mit dem Fahrzeug PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen SU####, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) pflichtversichert ist, die rechte Fahrspur der A 4 im Bereich der Überleitung zur A 3. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich auf der rechten Fahrspur kurz vor der Abzweigung Heumarer Dreieck Kolonnenverkehr gebildet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an dieser Stelle 100 km/h.
Die frühere Beklagte zu 1) wechselte von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur. Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Kläger geführten Fahrzeug PKW Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen BM####, der auf das Beklagtenfahrzeug auf-
prallte. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der Klage macht der Kläger geltend:
Fahrzeugschaden gemäß Gutachten
V und S 7.000,00 DMSachverständigenkosten
V und S 547,17 DM
Verdienstausfall 2.988,00 DM
Schmerzensgeld 2.000,00 DM
Unkostenpauschale 40,00 DM.
Der Kläger hatte seine Ansprüche aus dem Schadensfall an die T-Bank abgetreten.
Der Kläger behauptet, die frühere Beklagte zu 1) habe im Stau gestanden und sei dann ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs und ohne Blinkerbetätigung ausgeschert. Hierbei habe sie das sich mit ca. 80 km/h nähernde Fahrzeug des Kläger übersehen, der trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers einen Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können. Der Kläger habe sich ca. 15 m vor dem Fahrzeug der früheren Beklagten zu 1) befunden, als diese die Fahrspur gewechselt habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe die frühere Beklagte zu 1) ihre Verantwortlichkeit auch eingeräumt.
Der Kläger behauptet, er sei als freier Mitarbeiter im Sicherheitsbüro Y in Brügge tätig, dort erhalte er einen Stundenlohn von 18,00 DM. In der Zeit vom 14.4.1999 bis einschließlich 9.5.1999 sei er aufgrund des Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. In erster Linie sei der Kläger für die L-Filiale in X als Hausdedektiv tätig. Seine Arbeitszeit betrage von montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 20.00 uhr abzüglich einer Stunde Pause und samstags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr abzüglich einer Stunde Pause. An 21 Tagen ergebe dies bei einem Stundenlohn von 18,00 DM einen Gesamtausfall von 2.988,00 DM.
Bei dem Unfall habe der Kläger eine Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung des linken Ellbogens davongetragen, hierfür sei ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.575,17 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängig-keit (14.9.1999) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ( 14.9.1999) zu zahlen; hilfsweise 4.459,95 DM an die T-Bank zu Darlehensvertrag ####### zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Kläger habe den Unfall selbst verursacht. Die frühere Beklagte zu 1) habe den linken Blinker betätigt, in den Rückspiegel geschaut, sich umgeschaut und zwei Fahrzeuge passieren lassen, sich nochmals umgeschaut und sei dann erst auf die mittlere Fahrspur gewechselt. Sie habe dabei eine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h gehabt. Als sie sich bereits auf der mittleren Spur befunden habe, habe sie im Rückspiegel das sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit, mindestens 130 km/h, nähernde Fahrzeug des Kläger bemerkt, der von hinten auf das Fahrzeug der Beklagten aufgefahren sei. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt gerade mit seinem Handy telefoniert und, nachdem er aus dem Fahrzeug gestiegen sei, erklärt, er habe gerade über Handy einen Auftrag erhalten.
Im übrigen bestreiten die Beklagten den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall sowie die behaupteten Verletzungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie das .geltend gemachte Schmerzensgeld.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständiggutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.5.2000 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 4.10.2000 Bezug genommen.
ENTSeCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 847 BGB, 7 Abs. 5 StVO, 1,3 Pflichtversicherungsgesetz, Zahlung von 3.127,22 DM an sich sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM verlangen sowie weiter Zahlung an die T-Bank in Höhe von 4.459,95 DM.
Die Beklagten haften dem Kläger für dem diesen aus dem Unfall vom 14.4.1999 entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang, denn sie haben nicht bewiesen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis war. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte die beim Spurwechsel zu beachtende erhöhte Sorgfalt gemäß § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat. Gemäß dieser Vorschrift durfte die Beklagte die Spur nur wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Ver-
kehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die frühere Beklagte zu 1) diese besondere Sorgfalt nicht beachtet hat. Insbesondere steht nach dem Gutachten des Sachverständigen C fest, dass sich der Anstoß unmittelbar nach dem Spurwechsel ereignet hat. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass der Aufprall mittig erfolgte, nicht gegen einen Anstoß unmittelbar nach Spurwechsel spricht, da die Beklagte beim Anstoß sich bereits voll auf der Spur des Klägers befand. Aus dem Umstand, dass anstoßbedingt kein Fahrzeug ins schleudern geraten war, hat der Sachverständige den Schluß gezogen, dass ohne erkennbaren Seiten- und/oder Winkelversatz aufgefahren wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen paßt auch das von den Polizeibeamten aufgenommene Splitterfeld zu der Annahme, dass der Anstoß unmittelbar nach dem Wechseln der Spur nach links mit dem Fahrzeug der Beklagtenseite erfolgte, da ansonsten ein erhebliches Splitterfeld vorhanden sein müßte. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass ein kompletter Spurwechselvorgang 2,5 bis 3 Sekunden dauert. Unter Berücksichtigung einer Erkennungs- und Reaktionszeit geht der Sachverständige von 0,5 bis einer Sekunde zum wirksamen Bremsen und Abbauen der Geschwindigkeit aus. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten, mit deren Fahrzeug sei mit rund 70 km/h gefahren worden und unter Berücksichtigung der aus dem Scha-densbild gewonnenen Erkenntnis, dass die Geschwindigkeit des Klägers etwas unter 100 km/h gelegen hat, kommt der Sachver-
ständige zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Klägers, die Beklagte habe den Spurwechsel begonnen, als er sich ungefähr 15 m hinter ihr befunden habe, komplett stimmig und plausibel. Insbesondere paßt hierzu die von den Zeugen W und Q wiedergegebene Äußerung der verstorbenen Beklagten zu 1), sie habe das Fahrzeug des Klägers wohl übersehen. Diese Äußerung haben die Zeugen im Unfallbericht niedergelegt. Der Zeuge W hat glaubhaft erklärt, dass die Äußerung auch so gefallen sein müsse, ansonsten hätte er sie nicht notiert.
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, der Kläger habe den Unfall selbst verursacht.
Das der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gemäß
7 Abs. 2 StVG war, kann zwar nicht festgestellt werden. Das der Kläger indes die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dagegen ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige C hat hierzu erläutert, dass eine wahrscheinliche Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen 'Fahrzeuges zwischen 60 und 70 km/h vorgelegen hat. Unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) von 70 km/h würde dies eine Geschwindigkeit des Klägers von 123 km/h, möglicherweise auch etwas darunter ergeben: Der Sachverständige hat jedoch weiter ausgeführt, dass sichere AnknüpfungstatsaChen dafür nicht vorliegen. Die absolute Höhe der Geschwindigkeit
läßt sich nur anhand weitere Anknüpfungstatsachen beurteilen, die aber nicht vorgetragen sind. Insbesondere wäre die Lage des unfallbedingten Splitterfeldes hierfür von Bedeutung gewesen. Angegeben ist hierzu in den Ermittelungsakten lediglich ein "großes Splitterfeld hinter den Fahrzeugen" Vermessungen hierzu sind jedoch nicht durchgeführt worden. Wenn man davon ausgeht, dass wie der Sachverständige festgestellt hat, keinerlei Fensterscheiben sondern nur Beleuchtungsglas durch den Unfall beschädigt wurde, läßt sich die Annahme eines großen Splitterfeldes nicht rechtfertigen. Denn ausgehend von einer Geschwindigkeit von 70 km/h für das Fahrzeug der Beklagtenseite hätte dieses durch den Anstoss bis ca. 100 km/h beschleunigt werden müssen und hätte eine Auslaufphase von ca. 156 m gehabt. Weil aber bereits kurz nach dem Anstoß mit einem Beginn des Splitterfeldes zu rechnen ist, dass sich dann über etliche Meter ausbreiten kann, muss von einer Kollisionsstelle kurz vor dem Beginn des Splitterfeldes ausgegangen werden. Dabei lassen sich aus den beschädigten Glasteilen lediglich ein Splitterfeld von 20 - 30 m Länge erklären, weil ausschließlich Beleuchtungseinheiten Schaden genommen haben. Für ein solch großes Splitterfeld, dass sich über annähernd 150 m hätte hinziehen müssen, bieten die von den Zeugen W aufgenommen Unfallspuren indes keinen Anhaltspunkt.
Ist daher davon auszugehen,das sich eine Geschwindigkeit von 130 km/h für das Fahrzeug des Klägers aus dem Schadensbild
nicht ergibt, vielmehr eine Geschwindigkeit um 100 km/h wahrscheinlich ist, so kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Auch aus dem Umstand, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen Kolonnenverkehr gebildet hatte, lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Kläger mehr als die der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit gefahren wäre. Dafür, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit die Kollision hätte vermieden werden können, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachens und Verschul-densanteile war zwar die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen gem. §§ 9, 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt jedoch hinter dem groben Verkehrsverstoß des Fahrzeugs der Beklagten zurück, so dass die Beklagten die alleinige Haftung für die dem Kläger aus diesem Unfall entstandenen Schäden trifft.
Danach haben die Beklagten dem Kläger den Fahrzeugschaden zu ersetzen, wie er unstreitig mit 7.000,00 DM durch das Gutachten der Sachverständigen V und S festgestellt ist.
Darüber hinaus kann der Kläger die Kosten der Sachverständigen V und S in Höhe von 547,17 DM verlangen sowie eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,00 DM.
Nicht ersetzt verlangen kann der Kläger dagegen den geltend gemachten Verdienstausfall von 2988,00 DM. Zwar hat der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. F für die Zeit vom 14.4.1999 bis 9.5.1999 vorgelegt. Dass der Kläger in dieser Zeit tatsächlich arbeitsunfähig und nicht in der Lage war, seine Dienste zu versehen, hat er indes nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich aus der schriftlichen Aussage der Zeugin Y, dass der Kläger am 6., 7. und 43. Mai 1999 im L X insgesamt 24,5 Stunden tätig gewesen ist. Für diesen Zeitraum macht der Kläger aber Verdienstausfall geltend. Aus der Aussage der Zeugin Y ergibt sich weiter, dass der Kläger für April 1999 mit Rechnung vom 1. Mai 1999 91,36 Stunden geltend gemacht hat. Ob der Kläger tatsächlich in der Zeit vom 14.4 - 30.4.1999 unfallbedingt nicht tätig gewesen ist, konnte die Zeugin Y nicht sagen, da sie nicht mehr feststellen konnte, ob der Kläger für diesen Zeitraum überhaupt in der Überwachung eingeteilt war. Lässt sich aber nicht feststellen, ob der Kläger überhaupt in der fraglichen Zeit vom 14.4. - 30.4.1999 eingesetzt worden wäre, so verbietet sich auch eine Schätzung gem. § 287 ZPO, nach dem feststeht, dass der Kläger auch an Tagen, an denen er vorgeblich arbeitsunfähig war, seine Tätigkeit versehen hat Hinzu kommt, dass die vom Zeugen Dr. F in seiner schriftlichen Aussage mitgeteilten Verletzungen, nämlich eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens nicht so erheblich, als dass sie einer Berufstätigkeit zwingend entgegen
gestanden hätten. Insgesamt ist dem Kläger daher der Nachweis, er habe unfallbedingt seine Berufstätigkeit nicht ausüben können und daher einen Verdienstausfall erlitten, nicht gelungen.
Ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen Verletzungen ist lediglich in Höhe von 1000,00 DM angemessen und ausreichend, um den Kläger für die erlittenen Schmerzen ausreichend zu entschädigen. Der Kläger hat, wie die schriftliche Aussage des Dr. F belegt eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitten. Über den Grad der Beeinträchtigung hat der behandelnde Arzt keine Aussagen gemacht. Auch im Klägervortrag finden sich hierzu keinerlei Angaben. Da der Kläger seine Tätigkeit, wie sich aus der Aussage der Zeugin Y ergibt, jedenfalls vorzeitig wieder aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen nicht so erheblich gewesen sind, als dass sie eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit entgegen gestanden hätten.
Insgesamt ergibt ich daher ein Schadensbetrag von 8.587,17 DM. Hiervon kann der Kläger jedoch lediglich Zahlung eines Betrages von 4.127,22 DM an sich verlangen, weitere 4459,95 DM dagegen an die T Bank, an die er seine Ansprüche gegenüber den Beklagten bis zu dieser Höhe abgetreten hat.
Der Zinsanspruch ist gem. § 291 BGB gerechtfertigt.
Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 92, 100 Abs. 4, 108, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Gegenstandswert: 12.575,17 DM.