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Landgericht Köln·3 O 398/06·17.12.2007

Insolvenzanfechtung: Verrechnung von Kaufpreiszahlungen auf debitorischem Konto

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Hausbank Rückzahlung von Gutschriften, die diese auf einem debitorisch geführten Geschäftskonto mit ihrer Kreditforderung verrechnet hatte. Streitpunkt war, ob der Bank hierfür insolvenzfeste Sicherungs- bzw. Absonderungsrechte (u.a. Sicherungsübereignung, Abtretungen, AGB-Pfandrecht) zustanden und ob die Verrechnungen anfechtbar waren. Das LG Köln bejahte Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung und sah die Verrechnungen als inkongruente Deckung im letzten Monat vor Insolvenzantrag (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) an. Die Bank wurde zur Rückgewähr des verrechneten Betrags nebst Zinsen verurteilt (§ 143 InsO).

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der verrechneten Zahlungseingänge nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verrechnet ein Kreditinstitut Zahlungseingänge auf einem debitorisch geführten Konto mit seiner Kreditforderung, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, soweit dadurch die Bankforderung durch Erfüllung erlischt, wenn der Bank keine insolvenzfesten Sicherungsrechte an den Zahlungsansprüchen zustehen.

2

Die Verrechnung von Zahlungseingängen zur Saldenreduzierung auf einem Kontokorrentkonto stellt eine inkongruente Deckung dar, wenn die Bank zum Zeitpunkt der Verrechnung mangels Fälligkeit bzw. mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Befriedigung hat.

3

Eine im letzten Monat vor Insolvenzantrag bestellte Sicherheit durch Abtretung von Forderungen ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie ohne Rechtsanspruch (inkongruent) erfolgt und Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

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Veräußert der Sicherungsgeber im Rahmen eines Filial- bzw. Teilbetriebsverkaufs nicht nur einzelne Stücke, sondern abgrenzbare Teile eines Warenlagers mit wechselndem Bestand, kann der Sicherungsnehmer sein Sicherungseigentum an den betroffenen Warenbeständen verlieren, sofern keine vertragliche Fortsetzung des Sicherungsrechts am Erlös vereinbart ist.

5

Die Rücküberweisung zuvor an Gesellschafter geleisteter Zahlungen stellt eine anfechtungsrelevante Saldenrückführung dar, wenn sie nicht als bloße Wiedergutschrift einer zurückgerufenen Überweisung, sondern aufgrund willentlicher Überweisung der Empfänger erfolgt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 InsO§ 131 InsO§ 930 BGB§ 929-931 BGB§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 129 InsO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.556.490,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH (Insolvenzschuldnerin). Im Vorfeld fanden mehrere Umfirmierungen statt. Die Beklagte war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin. Daneben unterhielt die Insolvenzschuldnerin bei der A- Bank diverse Darlehen.

3

Nachdem sich schon für das Geschäftsjahr 2002 erhebliche Umsatzeinbußen für die Insolvenzschuldnerin ergaben, schloss die Beklagte mit ihr am 17.04.03 einen Kontokorrentvertrag für das Hauptgeschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten (Konto-Nr. #####/####) mit einem Kreditlimit von 3.100.000 € als Rahmenkredit. Zur Sicherung des Kredits wurden der Beklagten am gleichen Tag sämtliche Fertigerzeugnisse und Handelswaren der Insolvenzschuldnerin sicherungsübereignet, die sich in den von der Insolvenzschuldnerin angemieteten Räumen befanden, welche in einer Anlage aufgelistet und auf Zeichnungen erkennbar waren, wobei bezüglich des Zentrallagers nicht erkennbar war, welche der auf dem Grundstücksplan dargestellten Räumlichkeiten genau gemeint war. Die Klausel, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Ansprüche aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Waren an die Beklagte abtrete, war aus dem Sicherungsübereignungsvertrag gestrichen worden. Der Sicherungsübereignungsvertrag war Bestandteil eines Sicherheitenpool-vertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagten und der A- Bank. Die Liquidität der Insolvenzschuldnerin verschlechterte sich jedoch weiter.

4

Am 18.09.2003 erwarb der Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr Q, die Gesellschaftsanteile an zwei Vorratsgesellschaften der Insolvenzschuldnerin, deren Firmierung in Z GmbH und Y GmbH geändert wurde.

5

Ende 2003 wurde ein "Konzept zur Restrukturierung" erstellt, dass unter anderem beinhaltete, dass 15 rentable Filialen auf die Z GmbH und die Y GmbH übertragen werden sollte, um diese dem Gläubigerzugriff zu entziehen, während die nicht profitablen Filialen bei der Insolvenzschuldnerin verbleiben sollten. In dem Konzept wurde umfangreich für den Fall einer Insolvenz der Insolvenzschuldnerin auf die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter hingewiesen. Dieses Konzept wurde der Beklagten am 03.11.03 übergeben. Es sollte bis zum 01.01.04 umgesetzt werden. Am 12.12.03 wurde ein Beratungsbericht der T-Unternehmensberatung vorgelegt, in dem nach Umsetzung des Konzepts Restverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin von 2,05-2,55 Mio. € verbleiben würden. Auch dieser Bericht wurde der Beklagten Ende Dezember 2003 vorgelegt.

6

Zum 01.01.04 war der Rahmenkredit ausgeschöpft, so dass die Beklagte die Daueraufträge der Insolvenzschuldnerin, insbesondere die Miet- und Gehaltszahlungen nicht mehr ausführte. Daher stellt die Insolvenzschuldnerin die Zahlung der Mietverbindlichkeiten Anfang Januar und die Zahlung der Gehälter im Februar 2004 ein.

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Mit einer auf den 27.01.04 datierten Erklärung trat die Insolvenzschuldnerin der Beklagten ihre Steuererstattungsansprüche ab.

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Am 10.02.04 fand ein Gespräch zwischen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagten und der A- Bank statt.

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Der Tagesendsaldo für das oben genannte Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin betrug am 19.02.04 –2.421.733,47 € sowie auf einem anderen Konto mit der Konto-Nr. #####/#### -680.000 €. Insgesamt nahm die sie daher die ihr eingeräumte Kreditlinie zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 3.101.733,47 € in Anspruch, so dass eine von der Beklagten lediglich geduldete Überziehung in Höhe von 1.733,47 € vorlag.

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In der Folgezeit verkaufte die Insolvenzschuldnerin in Umsetzung des Konzepts mit undatierten Kaufverträgen 9 Filialen an die Z GmbH zu einem Kaufpreis von 778.528,77 € und 6 Filialen an die Y GmbH zu einem Kaufpreis von 601.542,12 €.

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Die Kaufpreisansprüche aus diesen beiden Verträgen wurden mit einer auf den 01.03.04 datierten Erklärung von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte abgetreten.

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Die Kaufpreiszahlungen gingen am 05.03.04 auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten ein und wurden von der Beklagten mit dem Saldo verrechnet.

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Zwischen dem 05.03.04 und dem 09.03.04 gingen Zahlungen von Herrn Q, der W2 GmbH  und der W2 KG mit einer Gesamthöhe von 217.000 € auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten ein, die von der Beklagten ebenfalls mit dem Saldo verrechnet wurden. Dabei handelte es sich um die Rückerstattung von zwischen dem 02.02.04 und dem 09.02.04 vorgenommenen Überweisungen zur  Rückführung von Gesellschafterdarlehen. Die Rückerstattung erfolgte, nachdem die Schuldnerin in einem Gespräch mit der Beklagten und der A--Bank Ende März 2004 darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlungen nach dem GmbHG unzulässig seien und vom Insolvenzverwalter angefochten werden würden.

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Am 10.03.2004 stellte die Insolvenzschuldnerin den Insolvenzantrag.

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Der Kontokorrentvertrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.04 gekündigt. Bei Kontoschluss am 23.03.04 ergab sich ein Kontostand von -865.242,56 €. Demgegenüber bestand am 19.02.04 ein Höchst-Sollstand von –2.421.733,47 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Verrechnung der zwischen dem 19.02.04 und dem 23.03.04 auf dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungseingänge, die sie aus den beiden Kaufpreisforderungen und den Zahlungen im Rahmen der Rückerstattung der zurückgeführten Gesellschafterdarlehen zusammensetzen, durch die Beklagte, durch die es zu einer Rückführung der Darlehensschuld in Höhe von 1.556.490,91 € gekommen war, stelle eine nach der InsO anfechtbare Rechtshandlung dar. Eine Gläubigerbenachteiligung liege vor, da der Beklagten kein Absonderungsrecht zustehe. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus einem Pfandrecht gemäß der AGB-Banken, der Abtretung der Steuererstattungsansprüche, der Abtretung des Kaufpreisanspruches oder der Sicherungsübereignung.

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Die Abtretung sei ins Leere gegangen. Die Zahlungsansprüche seien mit der Gutschrift auf dem Konto der Schuldnerin am 05.03.04 erloschen. Er behauptet, die Abtretung sei erst am 09.03.04 zustande gekommen, als der Beklagten die Abtretungserklärung zur Gegenzeichnung zuging

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.556.490,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, ihr stünden bezüglich der beiden Kaufpreiszahlungen in Höhe von 778.528,77  und 601.542,12 € ein Absonderungsrecht aufgrund der Sicherungsübereignung vom 17.03.04 und der Abtretung der Kaufpreisansprüche zu. Der Anspruch auf Darlehensrückführung sei fällig gewesen; dazu behauptet die Beklagte,  es habe zwischen der ihr und der Insolvenzschuldnerin eine Vereinbarung über die Darlehensrückführung in Höhe der Kaufpreise gegeben. Sie beruft sich auch auf das Vorbringen des Klägers in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die W2 und die W GmbH, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, nach Eingang der Kaufpreiszahlungen den eingeräumten Kreditrahmen auf dem Geschäftskonto zu reduzieren.

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Bei dem Verkauf habe es sich nicht um die Veräußerung eines fiktiven Bestands von Waren gehandelt, vielmehr sei der gesamte Warenbestand erfasst und bewertet worden. Zum im Kaufvertrag abgegebenen Stichtag am 31.12.2003 habe der Wert 1.162.273,-- € betragen, am Tag der tatsächlichen Übereignung am 05.03.2004 habe der Wert 1.338.176,-- € betragen.

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Der Verkauf des Kundenstamms und Marke habe für die Käufer keine Rolle gespielt, da sie einen anderen Marktauftritt als die Insolvenzschuldnerin verfolgen und andere Kunden ansprechen würden. Sie hätten sich nicht nur hinsichtlich des Namen, sondern auch hinsichtlich des gesamten Außenauftritts von der Insolvenzschuldnerin abgegrenzt.

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Sie ist zudem der Ansicht, bei den Zahlungen im Rahmen der Rückerstattung der Rückführung der Gesellschafterdarlehen in Höhe von 217.000 € handle es sich gar nicht um eine Saldenrückführung, sondern um eine Kontoberichtigung.

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Die Beklagte behauptet ferner, die Abtretung der Kaufpreisansprüche sei mündlich schon im Rahmen des Gesprächs am 10.02.04 zustande gekommen. Auch die Unterzeichnung habe vor Zahlung des Kaufpreises am 04.03.04 stattgefunden; ein Termin am 01.03.04 sei abgesagt worden. Der Eingangsstempel der Beklagten vom 09.03.04 sei damit zu erklären, dass Herr Q versehentlich das unterschriebene Exemplar der Beklagten an sich genommen und es ihr danach zugeschickt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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a) Laut der „Stellungnahme zur Beurteilung der Insolvenzgründe zum 31.12.2003“ des Klägers vom August 2006 lag schon am 31.12.2003  Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor, da zu diesem Zeitpunkt eine Liquiditätsunterdeckung von 1.435.000 € (= 77 %) vorlag. Diese Ausführungen wurden von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

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b) Der Kläger ficht die Verrechnung der auf dem Konto der Beklagten eingegangen Kaufpreiszahlungen durch die Z GmbH in Höhe von 778.528,77 € und der Y GmbH in Höhe von 601.542,12 € am 05.03.04 sowie der Zahlungen des Herrn Q, der W2 GmbH  und der W2 KG mit einer Gesamthöhe von 217.000 € in der Zeit vom 05.03.04 bis zum 09.03.04 an, soweit sich daraus die Differenz zwischen dem Soll-Höchststand vom 19.02.04 in Höhe von –2.421.733,47 € zum Kontostand von -865.242,56 € bei Kontoschluss am 23.03.04 ergab. Die Verrechnungen stellen anfechtbare Rechtshandlungen dar.

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c) Die nach § 129 I InsO für alle Insolvenzanfechtungen erforderliche Gläubigerbenachteiligung liegt vor. Grundsätzlich liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn das Vermögens des Insolvenzschuldners verkürzt wird. Ausreichend für die Anfechtung nach § 131 InsO ist auch eine mittelbare Benachteiligung. Wenn ein Kreditinstitut Zahlungen eines Drittschuldners, die auf dem debitorisch geführten Konto des Schuldners eingehen, mit der Kreditforderung verrechnet, sind die Insolvenzgläubiger in dem Umfang benachteiligt, wie die Verrechnung nach bürgerlichem Recht zur Erfüllung führt, es sei denn, der Schuldner hätte bereits vorher seine Ansprüche gegen den Zahlenden insolvenzbeständig an das Kreditinstitut abgetreten oder diesem stünden daran andere Sicherungsrechte zu (MüKo, InsO-Kirchhof, Band 2, 1. Aufl. 2002, § 129, Rn. 148). Die vorher bestehenden Zahlungsansprüche der Beklagten sind in voller Höhe durch Zahlung erloschen

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Ein Sicherungsrecht der Beklagten an den Zahlungsansprüchen bestand nicht. Ein solches Sicherungs- oder Absonderungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus der Sicherungsübereignung vom 17.04.2003. Die Sicherungsübereignung ist  zwar wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genüge getan, wenn es aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungen für jeden, der die Parteiabrede kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGH NJW 2000, 2898). Die Räume, in denen sich die sicherungsübereigneten Waren befinden, sind in der Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag, die Vertragsbestandteil ist, hinreichend konkret mit Anschrift bezeichnet. Eine genauere Markierung auf Grundstücksplänen ist nicht erforderlich, da sich an den jeweiligen Anschriften nicht mehrere zu verwechselnde Lager befinden. Die Tatsache, dass es wohl ein weiteres „Zentrallager“ unter der Adresse E-Straße gibt oder gab, ändert daran nichts, da die Bezeichnung „Zentrallager L-Straße“ dieses hinreichend individualisiert. Auch die Tatsache, dass die Vorräte eventuell zum Teil unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, lässt die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung nicht entfallen. Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit ist es unschädlich, wenn sich darunter auch Sachen im aufschiebend bedingten Eigentum des Veräußerers befinden (Palandt-Bassenge, § 930, Rn. 3). Im Sicherungsvertrag (Anl. K 13) ist unter Ziff. 2.5 ausdrücklich die Übertragung des Anwartschaftsrechts für diesen Fall vereinbart. Auch soweit ein Vermieterpfandrecht an den sicherungsübereigneten Waren besteht, entfällt die Bestimmtheit nicht. Der Sicherungsnehmer erwirbt dann nur ein mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Sicherungseigentum bzw. Anwartschaftsrecht (Staudinger-Wiegand, Anhang zu §§ 929-931, Rn. 302).

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Die Beklagte hat ihr Sicherungseigentum an den übereigneten Warenvorräten jedoch durch die Veräußerung eines Teils der Filialen an die Y GmbH und die Z GmbH verloren. Zwar handelt es sich um die Übereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand, jedoch wurde mit der Veräußerung einzelner Filialen an die Y GmbH und die Z GmbH Teile das gesamte Warenlager mit seinem wechselnden Bestand und nicht nur einzelne Stücke aus dem Warenlager verkauft, so dass in die Beklagte in diesem Umfang ihre Stellung als Eigentümerin verloren hat. Eine Fortsetzung des Sicherungsrechts aufgrund des Sicherungsvertrages kommt mangels entsprechender Klausel nicht in Betracht.

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Der Kaufpreis steht der Beklagten auch nicht deshalb zu, weil der Verkauf der Filialen an die Q GmbH und die Y GmbH die Verwertung des Sicherungsguts darstellt. Der Verwertungsfall, also die Fälligkeit der gesicherten Ansprüche, trat erst mit der Kündigung des Kontokorrentvertrags am 12.03.04 ein. Der Kaufpreis ging bei der Beklagten jedoch schon am 05.03.04 ein, so dass der Verkauf mangels Eintritt des Verwertungsfalls keine Verwertung darstellen kann. Bei der von der Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.07 angesprochenen „Verwertungsvereinbarung“ handelt es sich wohl um die Ermächtigung zum Verkauf der Filialen. Sie ändert jedoch nichts daran, dass der Verwertungsfall noch nicht eingetreten war. Der Vortrag der Beklagten bezüglich der mündlichen Vereinbarung der Darlehensrückführung ist nicht hinreichend substantiiert. Sie trägt nicht einmal vor, wann die Vereinbarung geschlossen worden sei soll und bis wann genau welcher Betrag zurückgeführt werden sollte. Auch der Verweis auf den Vortrag des Klägers in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bezüglich einer geplanten Reduzierung der Kreditlinie führt nicht weiter, da sich daraus nicht ergibt, dass die Kreditlinie tatsächlich reduziert wurde, was aber für eine Fälligkeit erforderlich wäre.

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Der Einwand der Beklagten, die Veräußerung wertausschöpfend belasteter Gegenstände stelle keine Gläubigerbenachteiligung dar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es geht gar nicht um die Anfechtung der Veräußerung der Warenvorräte, sondern der Verrechnung der eingegangenen Kaufpreise.

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Auch auf die Abtretung der Kaufpreisansprüche kann sich die Beklagte nicht berufen. Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich vor der Erfüllung der Kaufpreisansprüche erfolgte, da sie ebenfalls nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar wäre und damit nicht insolvenzfest ist. Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin lag vor. Die Abtretung war inkongruent, da die Beklagte keinen Anspruch auf die Abtretung hatte. Sie erfolgte im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags, so dass § 131 I Nr. 1 InsO einschlägig ist. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, da es sich bei der Abtretung nicht um eine der Sicherungsübereignung gleichwertige Sicherheit handelt. Grundsätzlich liegt zwar bei Ablösung einer insolvenzfesten Sicherheit durch Zahlung eines dem (Sicherungs-) Wert entsprechenden Betrages keine Gläubigerbenachteiligung vor (Kirchhof in: MüKo, InsO, 2. Aufl. § 129, Rn. 142 a), ebenso wenig wenn Werte übertragen werden, die infolge von Sicherungsrechten einem anderen Gläubiger zustehen und von diesem ausgesondert werden können (BGH NJW 1992, 624, 626). Dieser Grundsatz kann jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da aufgrund der besonderen Umstände das Sicherungseigentum der Beklagten an den Warenbeständen nicht vergleichbar ist mit der Abtretung der Kaufpreisforderung. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Verwertung der Warenbestände schon einen viel höheren Aufwand erfordert als die Einziehung einer abgetretenen Forderung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Sicherungseigentum ja von der Schuldnerin im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verkauft werden konnte, ohne dass die Beklagte dafür Zugriff auf den Verkaufserlös gehabt hätte. Dies verringert den Wert der Sicherungsübereignung als Sicherheit erheblich und muss beachtet werden, wenn die Beklagte nun versucht, auf den Verkaufserlös aus einem außerordentlichen Verkauf Zugriff zu nehmen. Auf die Einwendungen des Klägers dahingehend, dass nur das Umlaufvermögen, also die Warenbestände sicherungsübereignet waren, Gegenstand der Kaufverträge aber die gesamten Filialen, also auch das Anlagevermögen, die Marke und der Kundenstamm waren, sowie auf den Wert der Warenbestände im Einzelnen kommt es daher gar nicht mehr an.

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Auch die Frage eines Teilabsonderungsrechts der Beklagten an dem Kaufpreisanteil, der sich tatsächlich auf die Warenbestände bezog, kann dahin stehen, weil die Sicherheiten insgesamt nicht vergleichbar sind.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken stützen. Nach dem oben gesagten ist auch das an dem aufgrund der Einzahlungen entstandenen Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut entstandene Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken anfechtbar, da auch dieses nicht gleichwertig mit der Sicherungsübereignung ist, so dass auch hier nicht nur ein bloßer Sicherheitenaustausch vorliegt.

40

Die Abtretung der Steueransprüche begründet ebenfalls kein insovenzfestes Recht der Beklagten an den eingezahlten Kaufpreisen, da sie, abgesehen von der Frage ihrer formalen Wirksamkeit gemäß § 46 AO auf jeden Fall gemäß § 131 InsO anfechtbar ist. Ein Grund warum eine Gläubigerbenachteiligung entfallen sollte, wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

41

Auch bezüglich der Rückerstattung der zurückgeführten Gesellschafterdarlehen in Höhe von 217.000 € lag eine Gläubigerbenachteiligung vor. Es handelt sich nicht um eine bloße Umbuchung bzw. Stornierung der Zahlungen an die Gesellschafter. Eine solche liegt nur vor, wenn der „Eingang“ nur die Wiedergutschrift einer zurückgerufenen Überweisung ist (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Auflage 2002, Rn. 3.86). Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Rücküberweisung erfolgte nicht aufgrund eines Rückrufs, sondern aufgrund einer willentlichen Überweisung der Empfänger, so dass eine Saldenrückführung vorliegt.

42

d) Die Verrechnungen waren inkongruent, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Verrechnungen darauf keinen Anspruch hatte, weil der Kontokorrentkredit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt war.

43

e) Die Verrechnungen erfolgten zwischen dem 05. und 09.03.2004, also innerhalb eines Monats vor der Stellung des Insolvenzantrags am 10.03.2004.

44

f) Rechtsfolge der Anfechtung ist gemäß § 143 I 1 InsO, dass der verrechnete Betrag der Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss.

45

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 I 2 InsO, §§ 819 I, 818 IV, 291, 288 I 2 BGB.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

47

Streitwert:  1.556.490,91 €

48

BESCHLUSS

49

wird der Tatbestand des Urteils vom 18.12.2007 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

50

I.                    Auf Seite 1 wird die Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten „Rechtsanwälte K Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR“ durch die Bezeichnung „K Partnerschaft von Rechtsanwälten“ ersetzt.

51

II.                  Auf Seite 5, 1. Absatz wird die Zeitbestimmung „Ende März 2004“ durch „am 10.02.2004“ ersetzt.

52

III.                Auf Seite 6, mittlerer Absatz, 1. Satz wird die Bezeichnung „Sicherungsübereignung vom 17.03.04“ durch die Bezeichnung „Sicherungsübereignung vom 17.04.03“ ersetzt.

53

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestands nicht vorliegt.

54

I.                    Die Beklagte hat beantragt, das Verkündungsdatum auf dem Urteil zu vermerken.

55

Der Antrag ist zurückzuweisen, da das Verkündungsdatum auf dem Original des Urteils (Bl. 244 d. A.) vermerkt ist. Zudem handelt es sich bei dem Verkündungsvermerk nicht um einen Teil das Tatbestands. Es wird hiermit jedoch mitgeteilt, dass das Urteil am 18.12.2007 verkündet wurde.

56

II.                  Die Beklagte hat weiter beantragt, den unstreitigen Teil des Tatbestands auf Seite 2 dahingehend zu berichtigen, dass es sich bei dem Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags am 17.04.03 nicht um einen neuen Vertrag, sondern um die Fortsetzung und Neufassung eines schon seit September 1990 bestehenden Sicherungsvertrages handelt.

57

Dieser Vortrag der Beklagten konnte nicht in den unstreitigen Teil aufgenommen werden, da der Kläger dies auf Seite 12 unter Ziff. 10 seines Schriftsatzes vom 04.10.2007 (Bl. 189 d. A.) bestritten hat.

58

Dieser Teil des Vortrags der Beklagten war auch in den streitigen Beklagtenvortrag nicht aufzunehmen, da er für die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich ohne Bedeutung war. Durch die Veräußerung des Sicherungsguts war der Sicherungsübereignungsvertrag vom 17.04.03 gegenstandslos geworden. Auch im Übrigen konnte die Beklagte aus den im Urteil aufgeführten Gründen keine Rechte aus diesem Sicherungsvertrag herleiten.

59

Köln, den 27.02.2008

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Landgericht, 3. Zivilkammer