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Landgericht Köln·3 O 364/10·27.06.2011

Klage auf Rückzahlung der Ausgleichszahlung nach Zinstauschvertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückzahlung der Differenz zwischen einer vereinbarten Ausgleichszahlung und einem zuvor mitgeteilten, niedrigeren Berechnungswert nach vorzeitiger Auflösung eines Zinstauschvertrags. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Zahlung auf einer wirksamen einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung beruht und damit keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) begründet. Weitergehende Einwände des Klägers (negativer Barwert, Interessenkonflikt) wären nur bei Geltendmachung von Beratungs- oder Schadensersatzansprüchen relevant.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Differenz zur vereinbarten Ausgleichszahlung nach Auflösungsvereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Leistung ist nicht ohne Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB, wenn sie aufgrund einer wirksamen einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung erbracht worden ist.

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Abweichende Parteivereinbarungen über Vorfälligkeits- oder Ausgleichszahlungen sind nicht per se unwirksam, sofern eine zwingende gesetzliche Regelung fehlt.

3

War dem Vertragspartner ein bestimmter Berechnungswert vor Vertragsschluss bekannt und schließt er trotz dessen Zustimmung den Aufhebungsvertrag, kann er die vereinbarte Ausgleichszahlung nicht allein wegen späterer Zweifel an der Berechnung reduzieren.

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Ein behaupteter negativer Barwert oder Interessenkonflikt der Bank begründet nur dann Ansprüche auf Reduzierung oder Rückabwicklung, wenn daraus konkret abzuleitende Beratungs-, Anfechtungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht und bewiesen werden.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 812 BGB§ 490 BGB§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB§ 142 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Immobiliardarlehen über 1 Mio. EUR mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen. Ende 2005 verhandelten die Parteien über eine Zinsfestschreibung bis 2021. Die Beklagte schlug dem Kläger den Abschluss eines Zinstauschgeschäftes (von den Parteien als „Zinsswap“ bezeichnet) vor, nach dem der vom Kläger geschuldete variable Zinssatz gegen einen von der Beklagten geschuldeten variablen Zins dergestalt getauscht wurde, dass der Kläger den festen Zinssatz an die Beklagte zahlte, diese im Gegenzug einen auf der Basis des 3-Monats-EURIBOR berechneten variablen Zinssatz an ihn zahlte. In diesem Zusammenhang stellte die Beklagte dem Kläger die Präsentation Anlage B1 (Bl. 40 ff. d. A.) vor.

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Bereits zuvor hatte der Kläger ein ähnliches Geschäft mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Sparkasse A abgeschlossen, das er vorzeitig gegen eine Ausgleichszahlung der Beklagten aufgelöst hatte.

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Anschließend schlossen die Parteien den Rahmenvertrag Anlage B2 (Bl. 75ff.). In einem von beiden Seiten unterschriebenen Anhang zu diesem Rahmenvertrag heißt es:

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3. Vorzeitige Erfüllung

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(1) Jede Partei ist berechtigt, zu einem Beendigungstag durch Erklärung ge­genüber der anderen Partei Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu wählen.

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(2) Die Erklärung muss spätestens am Erklärungstag zu der im Einzelab­schluss genannten Uhrzeit, mangels Nennung einer Uhrzeit bis 11.00 Uhr Ortszeit in Frankfurt am Main, zugegangen sein. Sie ist unwiderruflich.

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(3) Die Erklärung bewirkt, dass an die Stelle der beiderseits geschuldeten Zahlungen oder sonstigen Leistungen, die nach dem Beendigungstag fällig geworden wären, eine Ausgleichszahlung tritt. Die Ausgleichszahlung ist ge­mäß Nr. 4 zu ermitteln.

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4. Berechnung und Fälligkeit der Ausgleichszahlung

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(1) Die Berechnungsstelle ermittelt am Bewertungstag die Ausgleichszahlung als Barwert des Einzelabschlusses zum Beendigungstag und teilt bis 12.00 Uhr ihrer Ortszeit der anderen Partei den Betrag der Ausgleichszahlung sowie die Partei, die diese zu leisten hat, mit.

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(2) Widerspricht die andere Partei unverzüglich der Berechnung der Aus­gleichszahlung, holt die Berechnungsstelle sofort Quotierungen des Barwertes des Einzelabschlusses von den Referenzbanken ein. Die Quotierungen be­ziehen sich auf ein Geschäft zwischen der Referenzbank und einer erstklassi­gen Bank zum Zeitpunkt der Quotierung, das dieselben Zahlungen, sonstigen Leistungen und Bedingungen vorsieht, die vereinbart waren für den Fall, dass keine vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung gewählt wird. Im Fall der Quotierung von Geld- und Briefkurs ist der für die erklärende Partei ungünsti­gere Kurs maßgeblich.

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(3) Die Berechnungsstelle ermittelt im Fall des Absatzes 2 anhand der Quotie­rungen die Ausgleichszahlung. Deren Betrag entspricht dem arithmetischen Mittel der Quotierungen. Liegen mehr als drei Quotierungen vor, bleiben jeweils die höchste und die niedrigste außer Ansatz. Die Berechnungsstelle teilt der anderen Partei unverzüglich die Quotierungen, den Betrag der Ausgleichszah­lung und die Partei, die diese zu leisten hat, mit

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(4) Die Ausgleichszahlung ist am Beendigungstag in der im Einzelabschluss vereinbarten Währung, mangels Vereinbarung einer Währung in Euro, zu leisten.

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(Bl. 78 d. A.)

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Das konkrete Zinstauschgeschäft wurde dann 15./17. 2. 2006 mit dem Enddatum 30. 11. 2021 abgeschlossen. Unter „Besondere Vereinbarungen“ hieß es dort:

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Dieses Geschäft ist für den Vertragspartner mit Auflösungsmöglichkeiten gegen bar ausgestattet. Herr H ist berechtigt, an einem Beendigungstag durch Erklärung gegenüber der Sparkasse A1 Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu wählen. Die Erklärung muss spätestens am Erklärungstag zugegangen sein. Die Berechnungsstelle ermittelt am Bewertungstag die Ausgleichszahlung als Barwert und teilt dies der anderen Partei mit. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Anhangs über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung.

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Die Sparkasse A1 verzichtet unwiderruflich auf ihr Recht, Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu wählen.

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Beendigungstag:              der letzte Bankarbeitstag eines jeden Monats während der Laufzeit

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Erklärungstag:                            jeweils der 5. Bankarbeitstag vor dem entsprechenden Beendigungstag bis 11:00 Uhr Frankfurter Zeit

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Bewertungstag:                            jeweils der 2. Bankarbeitstag vor dem entsprechenden Beendigungstag bis 12:00 Uhr Frankfurter Zeit

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Berechnungsstelle:               Sparkasse A1

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(Bl. 82 d. A.)

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Anfang 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen einer vorzeitigen Auflösung des Tauschs. Mit Schreiben vom 31. 3. 2010 erklärte er die Auflösung, die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom gleichen Datum, in dem sie die Auflösung des Vertrages bestätigte und die Auflösungsprämie zum 31. 5. 2010 mit 88.600 EUR angab. In dem Schreiben hieß es unter „Besondere Vereinbarungen“: „Mit Zahlung der Auflösungsprämie werden alle Rechte und Pflichten aus diesem Zinssatzswapgeschäft zwischen der Sparkasse A1 und Herrn H aufgehoben. Es sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 88 d. A.) verwiesen. Unter dem 1. 4. 2010 sandte der Kläger das Schreiben an die Beklagte mit seiner Unterschrift unter der Zeile „Mit dem Inhalt dieses Schreibens erkläre ich mich einverstanden“ zurück. Den Betrag von 88.600 EUR buchte die Beklagte später von einem Konto des Klägers ab.

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Der Kläger meint, die Regelungen über die Ausgleichszahlung seien wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Tatsächlich hätte die Ausgleichszahlung maximal 45.000 EUR betragen dürfen. Eine entsprechende Zahl sei ihm auch im Vorfeld der Auflösung seitens der Beklagten mitgeteilt worden. Den Differenzbetrag verlangt er gemäß § 812 BGB zurück.

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Ferner ist der Kläger der Ansicht, der Zinstauschvertrag habe von vorneherein einen negativen Barwert gehabt, so dass sich die Beklagte von vorneherein in einem Interessenkonflikt befunden habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 6. 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Ausgleichszahlung sei angemessen. Soweit dem Kläger einmal ein niedrigerer Wert mitgeteilt worden sei, so habe sich dieser Wert tatsächlich auf 2009, nicht 2010 bezogen; die entsprechende e-mail weise einen Schreibfehler auf. Jedenfalls – unstreitig – sei dem Kläger unter dem 18. 3. 2010 eine Auflösungsprämie von 92.800 EUR mitgeteilt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegen die Beklagte zu. Die von ihm geleistete Ausgleichzahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sie auf der Auflösungsvereinbarung vom 31. 3./1. 4. 2010 beruht. Durch die nachfolgende Belastung des Kontos des Klägers mit diesem Betrag ist leidglich die Verpflichtung des Klägers aus der Auflösungsvereinbarung erfüllt worden.

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Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Soweit der Kläger auf die rechtliche Bewertung von Parteivereinbarungen über Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitig gekündigten Darlehen verweist, so übersieht er, dass eine Parteivereinbarung über eine höhere als nach § 490 BGB geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung in der Literatur nur deshalb als unwirksam angesehen wird, weil sie von der zwingenden Vorschrift des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB abweiche (MünchKomm/Berger, BGB § 490 Rn. 37 m. w. N.). An einer vergleichbaren zwingenden gesetzlichen Regelung für das hier in Rede stehende Geschäft fehlt es jedoch.

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Auch die weiteren, vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Die Zweifel des Klägers ergeben sich nach seinem eigenen Vortrag allein aus der zuvor von der Beklagten vorgelegten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung über 45.000 EUR, auf die er auch seine Klage stützt, da er die Differenz zwischen dem vereinbarten und gezahlten Betrag sowie diesen 45.000 EUR verlangt. Diese niedrigere Berechnung war dem Kläger jedoch bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 31. 3./1. 4. 2010 bekannt. Wenn er daher Zweifel an dem von der Beklagten vorgegebenen Betrag hatte, stand es ihm frei, die vorgeschlagene Vereinbarung nicht abzuschließen. Wenn er sich dennoch darauf einließ, so hat er sich nunmehr auch an ihr festhalten zu lassen.

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Wie die Beklagte diesen Betrag errechnet hat, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Auf die Vorlage der von dem Kläger beantragten Berechnung kommt es somit nicht an, so dass kein Anlass für eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO bestand.

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Ebenso unerheblich sind die Ausführungen des Klägers zu dem negativen Barwert des Zinstauschgeschäfts. Sie könnten von Relevanz sein, wenn der Kläger geltend machen würde, bei Abschluss des Geschäfts falsch beraten worden zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da in diesem Fall im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs das gesamte Geschäft rückabzuwickeln wäre. Diese Rechtsfolge – die im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand darstellen würde – macht der Kläger jedoch nicht geltend; er geht vielmehr von der Wirksamkeit des Geschäfts aus und möchte lediglich die vereinbarte Ausgleichszahlung reduziert wissen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:  43.600 EUR