Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattung außerörtlicher Anwalts- und Reisekosten verneint
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss an und verlangte Erstattung von Fahrt-, Hotel-, Parkkosten sowie Abwesenheitsgeldern für einen in Heidelberg tätigen Rechtsanwalt. Entscheidend war, ob die Einschaltung eines außerörtlichen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das Landgericht Köln verneinte dies für eine in Köln wohnende Privatperson in einem Kapitalanlageverfahren, da ortsansässige Fachanwälte verfügbar waren und kein vergeblicher Suchversuch vorgetragen wurde. Die Erinnerung wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Erstattung außerörtlicher Anwalts- und Reisekosten verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Hotel- und Parkgebühren sowie Abwesenheitsgeldern im Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, dass die Beauftragung eines außerörtlichen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Bei einer in der Prozessstadt wohnenden Privatperson, die in einem Kapitalanlageverfahren klagt, ist in der Regel die Beauftragung eines beim Prozessgericht zugelassenen, ortsansässigen Rechtsanwalts ausreichend; die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts bedarf besonderer Umstände.
Besondere Umstände, die die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen, liegen insbesondere vor, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann oder spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind.
Wer die Erstattungsfähigkeit außerörtlicher Anwaltskosten geltend macht, muss substantiiert vortragen, dass er sich vergeblich um die Beauftragung eines ortsansässigen Fachanwalts bemüht hat; fehlt ein entsprechender Vortrag, ist die Erstattung regelmäßig zu versagen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers vom 30.08.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Landgerichts Köln vom 09.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 84,42 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO als (befristete) Erinnerung zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers ist statthaft und auch ansonsten form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist jedoch unbegründet.
Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Fahrtkosten, Hotelgebühren, Parkgebühren sowie der geltend gemachten Abwesenheitsgelder hängt allein davon ab, ob es für den Erinnerungsführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts in Köln, sondern in Heidelberg ansässig ist. Diese Frage ist jedenfalls für den vorliegend zu entscheidenden Fall, in dem eine in Köln lebende Privatperson in einem Kapitalanlagefall im eigenen Gerichtsstand klagt, zu verneinen. Denn für diese Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Regelfall allein die Beauftragung eines beim Prozessgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts notwendig (BGH, I ZB 29/02, Beschluss v. 12.12.2002, Rdnr. 16 – zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (vgl. BGH, I ZB 101/08, Beschluss v. 12.11.2009, Rdnr. 10 – zitiert nach juris), so beispielsweise, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts deshalb für notwendig erachtet wird, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, I ZB 20/02, Beschluss v. 12.12.2002, Rdnr. 17 – zitiert nach juris). Hiervon kann jedoch für eine Großstadt wie Köln regelmäßig nicht ausgegangen werden. Vielmehr stehen hier – wie der Kammer, die sich seit Jahren geschäftsplanmäßig mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasst, aus eigener Anschauung bekannt ist – eine Vielzahl von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung, die auch nicht etwa – wie der Erinnerungsführer meint – ausschließlich auf Bankseite tätig sind oder waren. Dass sich der Erinnerungsführer im konkreten Fall vorprozessual vergeblich um die Beauftragung eines in Köln ansässigen Fachanwalts- für Bank- und Kapitalmarktrecht bemüht hat, wird daher auch nicht vorgetragen.