Beweisbeschluss: Sachverständigengutachten zu Kausalität von Impfung W und Fachinformation
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet auf Klägerantrag ein medizinisches Sachverständigengutachten an zur Prüfung, ob die Impfung mit Vakzin W kausal eine Thrombose und Thrombozytopenie verursacht hat und ob die Fachinformation im Mai 2021 dem medizinischen Kenntnisstand entsprach. Prof. Dr. L wird als Sachverständiger bestellt und zur Untersuchung des Klägers sowie zur quantitativen Wahrscheinlichkeitsaussage gebeten. Der Aktenversand an den Sachverständigen erfolgt nur nach Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 2.000 EUR.
Ausgang: Beweisbeschluss: Anordnung eines Gutachtens zur Kausalitätsprüfung und Fachinformationsbewertung; Aktenversand gegen Auslagenvorschuss von 2.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Sachverständigengutachten anordnen, wenn zur Feststellung der Kausalität medizinischer Fragestellungen besondere fachliche Erkenntnisse erforderlich sind.
Bei medizinischen Kausalitätsprüfungen ist der Sachverständige zu bitten, zu beurteilen, ob die fragliche Behandlung oder das Produkt für die konkrete Gesundheitsstörung geeignet war oder ob andere Ursachen gleichermaßen geeignet gewesen sein können.
Der Sachverständige kann und soll, soweit für die Begutachtung erforderlich, den Kläger untersuchen; entfällt die Untersuchung, hat er die Gründe hierfür darzulegen und seine Beurteilung auf die Behandlungsunterlagen zu stützen.
Der Sachverständige kann gebeten werden, Wahrscheinlichkeitsaussagen in prozentualer Form zu treffen, um das Verhältnis der Wahrscheinlichkeit verschiedener ursächlicher Erklärungen zu quantifizieren.
Die Versendung von Akten an einen Sachverständigen kann von der vorherigen Leistung eines Auslagenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig gemacht werden.
Tenor
Nicht vorhanden.
Rubrum
I.
Es soll durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers über folgende Fragen Beweis erhoben werden:
1) War die Impfung mit dem Vakzin W von B nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, eine – etwa – stattgehabte Thrombose des distalen Sinus signoldeus im Übergang zur vena jugularis mit Cephalgien sowie eine Thrombozytopenie bei dem Kläger herbeizuführen? Oder waren nach den Gegebenheiten des Einzelfalls andere Umstände gleichermaßen geeignet, diese Beschwerden zu verursachen?
Der Sachverständige wird gebeten, anzugeben mit welcher Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) etwa vorliegende Beschwerden und Folgen des Klägers auf der Impfung mit dem Vakzin W von B und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) auf einer Grunderkrankung oder einer von der streitgegenständlichen Impfung unabhängigen Medikation beruhen.
2) Hat die Fachinformation zu dem Vakzin W von B (Bl. 131 ff. der Akte) den medizinischen Erkenntnissen im Mai 2021 entsprochen? Wurde insbesondere – aus damaliger medizinischer Sicht – zutreffend auf eine mögliche Thrombose oder eine Thrombozytopenie eingegangen?
II.
Als Sachverständiger wird beauftragt:
Prof. Dr. L
Der Sachverständige wird gebeten, den Kläger zu untersuchen, soweit dies für die Begutachtung erforderlich ist, gegebenenfalls zu erläutern, aus welchem Grund er eine Untersuchung nicht für erforderlich erachtet und im Übrigen der Beurteilung die beigezogenen Behandlungsunterlagen zugrundezulegen.
III.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen hängt davon ab, dass der Kläger binnen drei Wochen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 EUR bei der Gerichtskasse einzahlt.
Köln, 18.07.2022
3. Zivilkammer