Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen in Arzthaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. Dr. K. wird zurückgewiesen. Entscheidungsfrage war, ob Umstände vorliegen, die bei einer besonnenen Partei Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen (§§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.2 ZPO). Das Gericht verneint dies und führt aus, dass in Arzthaftungsverfahren der Quasi-Amtsermittlungsgrundsatz eine weiter gefasste Beweiserhebung rechtfertigt und eine entsprechend erweiterte Gutachtenaufgabe nicht ohne Weiteres Befangenheit begründet.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, für sich sprechende Umstände voraus, die bei einer besonnenen Partei Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit begründen (§§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.2 ZPO).
Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags kann im Einzelfall Befangenheitsgründe begründen, ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn der Sachverständige im Rahmen der gerichtlichen Aufklärung weitergehend gehört wird.
In Arzthaftungsverfahren rechtfertigt der Quasi-Amtsermittlungsgrundsatz, dass der Sachverständige auch zu Begleitumständen und Folgen der Behandlung umfassend gehört wird; dies begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Ausweitung des Gegenstands der Beweiserhebung über den Wortlaut eines Beweisbeschlusses hinaus ist zulässig, soweit sie der tatsächlichen Aufklärung des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens dient und keine weiteren Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen.
Tenor
Das gegen den Sachverständigen Dr. Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch vom 03.05.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Gründe, die es rechtfertigen könnten, aus Sicht einer besonnenen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (§§ 406 Abs. 1 Satz. 1, 42 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Zwar kann eine Überschreitung des Gutachtenauftrags nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine solche liegt aber nicht vor:
Vor dem Hintergrund des in Arzthaftungsverfahren nach allgemeiner Auffassung bestehenden „Quasi-Amtsermittlungsgrundsatzes“ (vgl. beispielhaft Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 6. Auflage 2021, Rn. B 316, B 331, S 615a mit zahlreichen weiteren Nachweisen) hat die Kammer den Sachverständigen nicht etwa nur zu den im selbständigen Beweisverfahren gestellten Beweisfragen, sondern umfassend auch zu Begleitumständen und Folgen der streitgegenständlichen Behandlung angehört. Insoweit war der Gegenstand der im Termin erfolgten Beweiserhebung und damit auch des dem Sachverständigen erteilten „Gutachtenauftrags“ weiter zu fassen als dem Beweisbeschluss aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu entnehmen ist.