WEG haftet nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog für Dachziegel-Schäden, nicht für Baurisse
KI-Zusammenfassung
Nachbarn verlangten von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz für behauptete Riss- und Wasserschäden am Gebäude sowie für beschädigte Fahrräder nach herabfallenden Dachziegeln. Das LG Köln verneinte für Gebäude- und Leckortungskosten einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil die WEG zur Schadenszeit nicht Störerin war; die Bauherren hatten die Maßnahmen veranlasst und beherrscht. Für die Fahrradschäden bejahte das Gericht § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog, da die WEG zum Ereigniszeitpunkt Einfluss- und Sicherungsmöglichkeiten sowie Vorteilsziehung hatte und die Beeinträchtigung für die Kläger nicht rechtzeitig erkennbar war. Zugesprochen wurden 1.034 € nebst Zinsen; weitergehende Ansprüche und vorgerichtliche Kosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 1.034 € für Fahrradschäden zugesprochen, im Übrigen (Gebäudeschäden und vorgerichtliche Kosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist und die Einwirkungen das zumutbare Maß überschreiten.
Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus Eigentum oder Besitz am beeinträchtigenden Grundstück; erforderlich ist eine wenigstens mittelbare Willenszurechnung aufgrund Veranlassung, Gefahrenbeherrschung, Sicherungspflichten oder Vorteilsziehung.
Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet grundsätzlich nicht als Handlungsstörer für von einem Voreigentümer veranlasste bauliche Maßnahmen; eine Handlungsstörereigenschaft geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge nicht über.
Eine Haftung als Zustandsstörer scheidet aus, wenn der gefahrträchtige Zustand durch einen abgeschlossenen Akt des Voreigentümers geschaffen wurde und der Erwerber zur maßgeblichen Zeit keine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Gefahrenquelle hatte.
Für plötzlich eintretende Schäden durch herabfallende Bauteile kann § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog eingreifen, wenn dem Betroffenen ein rechtzeitiges Vorgehen nach § 1004 BGB wegen fehlender Erkennbarkeit bzw. faktischen Duldungszwangs nicht möglich war und der aktuelle Grundstücksinhaber die Sicherung beherrschen konnte.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.034,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger zu 89 %, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die benachbarten Parteien streiten über die Ersatzpflicht für behauptete Schäden im Rahmen von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks nebst Mehrfamilienhaus mit den Anschrift Tstraße 00, 00000 L . Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Objekts auf der Tstraße 00, 00000 L . Die Streithelfer - Eheleute B und E D - haben nach dem Erwerb des Grundstücks Tstraße 00 an diesem und dem darauf befindlichen Mehrfamilienhaus insbesondere im Jahr 2016 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, um Eigentumswohnungen zu errichten. Sie haben das Objekt auf der Tstraße 00 bis auf den Keller abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Am 08.01.2018 wurde eine Grundstücksaufteilung des Grundstücks der Beklagten zur Wohnungseigentümergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen und die Rechtsvorgänger der Beklagten haben als Bauträger an die jetzigen Wohnungseigentümer die jeweiligen Miteigentumsanteile zwischen dem 01.02.2018 und dem 26.04.2018 veräußert.
Die Sondereigentümer, der im Aufteilungsplan mit der Nr. 5 gekennzeichneten Wohnung, sind am 01.02.2018 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Sondereigentümer, der im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 gekennzeichneten Wohnung, ist am 27.03.2018 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Sondereigentümer, der im Aufteilungsplan mit der Nr. 3 gekennzeichneten Wohnung, ist am 09.04.2018 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Sondereigentümer, der im Aufteilungsplan mit der Nr. 4 gekennzeichneten Wohnung, sind am 26.04.2018 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Sondereigentümer, der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 gekennzeichneten Wohnung, sind erst nach dem 13.06.2018 im Grundbuch eingetragen worden, nachdem bis dahin noch die Eheleute B und E D Sondereigentümer an dieser Wohnung und Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum waren.
Die Kläger beauftragten zur Begutachtung von Rissschäden an ihrem Mehrfamilienhaus den Sachverständigen Dipl.-Ing. M mit der Erstellung einer statischen und gutachterlichen Stellungnahme. Die Kosten für die Reparaturarbeiten an dem Haus der Kläger bezifferte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 05.12.2016 mit ca. 6.000 € netto. Die Kosten für die statische und gutachterliche Stellungnahme stellte der Sachverständige gem. Rechnung vom 8.8.2017 mit 523,60 € in Rechnung. Für einen am 06.02.2018 bei den Klägern aufgetretenen Wasserschaden stellte ein Fachbetrieb zur Leckageortung – Fa. Q und X - Kosten in Höhe von 355,81 € in Rechnung.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Kosten zur Beseitigung der behaupteten Schäden zu zahlen.
Aufgrund herabfallender schwerer Dachziegel und einer Dachbohle aus dem 4. Stockwerk der Beklagten am 03.06.2018 wurden zwei Fahrräder der Kläger beschädigt.
Die Kläger behaupten, unfachmännisch durchgeführte Baumaßnahmen auf dem benachbarten Grundstück hätten zu erheblichen Schäden, insbesondere Riss- und Wasserschäden, an ihrem Objekt geführt. Sie sind unter Verweis auf BGH v. 9.2.2018 – V ZR 311/16 der Ansicht, ihnen stehe ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beeinträchtigungen und hieraus resultierenden Schäden seien dem Verantwortungsbereich der Beklagten nämlich dem Grundeigentum zuzurechnen. Die Beklagte nutze die Vorteile aus der Baumaßnahme. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beklagte das Eigentum erst erwerbe und hiernach einen Unternehmer mit der Baumaßnahme beauftrage oder nachträglich das Eigentum erwerbe.
Die Kläger beantragen mit der am 30.10.2019 zugestellten Klage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.629,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2018 für Schäden an dem Gebäude zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz für die Beschädigung von 2 Fahrrädern in Höhe von 1.118,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Antrages zu zahlen,
3. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Antrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Kosten für die statische und gutachterliche Stellungnahme und etwaige Gebäudeschäden der Kläger durch Bauarbeiten der Eheleute D veranlasst worden seien. Die Schadenshöhe bestreitet sie mit Nichtwissen. Außerdem ist sie der Ansicht, der von den Klägern benannte Fall des BGH sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die hiesige Beklagte bzw. ihre Miteigentümer seien im Verhältnis zu den hier verantwortlichen Handlungsstörern, den Eheleuten D , nur Rechtsnachfolger im Eigentum, aber nicht in der Störerverantwortung. Aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hafte aber nur der Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Sie seien weder Handlungsstörer noch Haftungssubjekt. Auch die Kosten für die Leckortung seien durch Bauarbeiten der Eheleute D veranlasst. Den Schadensumfang an den Fahrrädern der Kläger durch herabfallende Dachziegel aus dem 4. Stock bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, die Schadensberechnung sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 sind die Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie beantragen,
die Klage abzuweisen und die Kosten der Streithelfer den Klägern aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Den Klägern steht lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung von zwei Fahrrädern in Höhe von 1.034,- € aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu, ein Anspruch auf Erstattung für Schäden an ihrem Gebäude in Höhe von 8.629,41 € besteht hingegen nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, da es insoweit jedenfalls an der Störereigenschaft der Beklagten fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Störer entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 – V ZR 311/16 –, BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 – V ZR 96/18 –, juris; Herrler, in: Palandt-BGB, § 906 Rn. 37). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeht, der Beeinträchtigung und ihren Folgen regelmäßig näher steht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht, das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist. In solchen Fällen soll der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu einer sachgerechten Verantwortungszuweisung führen.
Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist daher, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Die Störereigenschaft folgt dabei aber nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 – V ZR 311/16 –, juris).
Im Hinblick auf die Rissschäden an dem Objekt der Kläger und die entsprechenden Sachverständigenkosten ist die Beklagte nicht als Störer anzusehen. Störer und damit Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist wie bei der unmittelbaren Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt. Dies können die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer, sonstige dingliche Berechtigte oder Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse allein sind nicht entscheidend (Brückner, in: MüKo-BGB, § 906 Rn. 200). Zum Zeitpunkt der Rissschäden und der entsprechend angefallenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachten seitens der Bauchsachverständigen L1 und M bestand die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht. Die Grundstücksaufteilung erfolgte seitens der Streithelfer erst am 08.01.2018. Bis dahin waren die Streithelfer, die Eheleute B und E D , alleinige Nutzer und Eigentümer des Grundstücks, Tstraße 00 in 00000 L .
Eine etwaige Haftung ist auch nicht durch Erwerb auf die Beklagte im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen. Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet grundsätzlich weder als Handlungsstörer noch als Zustandsstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 24.01.2006 – 2 Wx 10/05 – für Ansprüche innerhalb einer WEG). Nach der Rechtsprechung ist unmittelbarer Handlungsstörer, wer durch seine Handlung oder Unterlassung selbst schon die Beeinträchtigung bewirkt (BGH NJW 83, 751), mittelbarer Handlungsstörer, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (BGH NJW 2000, 2901). Keine dieser Voraussetzungen ist bei der Beklagten erfüllt. Sie hat weder die baulichen Maßnahmen selbst durchgeführt noch deren Durchführung durch Dritte zurechenbar veranlasst. Ausgleichsansprüche aus einer Handlungsstörung (also der eigenen oder zurechenbaren Vornahme der baulichen Veränderung) gehen auch nicht auf den erwerbenden Sonderrechtsnachfolger über. Die Eigenschaft als Handlungsstörer kann bereits begrifflich nicht auf den Erwerber übergehen. Der Erwerber der Sache tritt nicht in die Eigenschaft als Handlungsstörer ein. Damit nicht zu verwechseln ist die Haftung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 24.01.2006 – 2 Wx 10/05 –, juris).
Ebenso scheidet aber auch eine Haftung als Zustandsstörer aus. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird (Raff, in: MüKo-BGB, § 1004 Rn. 170). Die Rechtsvorgänger haben durch einen abgeschlossenen Akt die Baumaßnahmen veranlasst und so gegebenenfalls in das fremde Eigentum eingegriffen. Die tatsächlichen Umstände waren damit geraume Zeit vor Erwerb des Sondereigentums so gestaltet gewesen, dass die Beklagte hierauf keinen Einfluss nehmen konnte und eine Schädigung damit auch nicht mittelbar auf ihren Willen zurückgeht.
Auch im Hinblick auf die Kosten für die Leckortung im Objekt der Kläger ist die Beklagte nicht als Störer anzusehen. Nach den Angaben der Kläger ereignete sich der Wasserschaden bei den Klägern aufgrund fehlerhafter Bauplanung und Durchführung seitens der Streithelfer, sie sei am 06.02.2018 aufgefallen. Damit trat ein Schaden zu einem Zeitpunkt ein, als die Umschreibung in die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar erfolgt ist, doch Eigentum hatten weitestgehend immer noch die Streithelfer, die zudem allein auf die Baumaßnahmen Einfluss nehmen konnten. Lediglich das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 gekennzeichneten Wohnung wurde an die Miteigentümer F und Q1 durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch am 01.02.2018 übertragen.
Die Eigentümerstellung allein genügt jedoch nach obigen Ausführungen nicht, um die Störereigenschaft zu bejahen. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen und durch eigene Handlungen ermöglicht oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sein. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern – wie bereits ausgeführt – nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Es kommt darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung und die Vorteilsziehung (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16; Urt. v. 01.04.2011 – V ZR 193/10; Urt. v. 30.05.2003 – V ZR 37/02; Urt. v. 14.11.2003 – V ZR 102/03; Urt. v. 23.04.1993 – V ZR 250/92 -, juris). Störer gemäß dieser Kriterien waren danach die Streithelfer als Bauherren auf dem störenden Grundstück.
Auch wenn die Miteigentümer F und Q1 unmittelbar vor dem Wasserschaden Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 gekennzeichneten Wohnung erworben haben, genügt dies nicht für eine Begründung der Störereigenschaft. Die Streitverkündeten haben als Bauherren und ursprüngliche Eigentümer Baumaßnahmen an dem Objekt Tstraße 00 in 00000 L veranlasst. Sie haben das Objekt bis auf den Keller abgerissen, neu errichtet und als Bauträger an die jetzigen Miteigentümer nach Bauausführung veräußert. Die Streithelfer sind auch die Nutznießer der dadurch verfolgten Wertsteigerung der Immobilie. Eine wertende Betrachtung dieser Umstände führt dazu, dass zum Zeitpunkt des Wasserschadens keiner der jetzigen Wohnungseigentümer für den gefahrträchtigen damaligen Zustand des Grundstücks verantwortlich war, schon weil diese keinen Einfluss auf die Baumaßnahmen nehmen konnten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich zugestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 96/18). Die Beeinträchtigungen gingen auch nicht mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück und wurden nicht durch eigene Handlungen oder pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht oder herbeigeführt. Vielmehr haben die ursprünglichen Eigentümer als Bauherren die Baumaßnahmen veranlasst haben, die zum schadenträchtigen Ereignis geführt haben mögen, ohne dass die Beklagte zum Schadenszeitpunkt Einfluss auf die Baumaßnahmen oder den Zustand des Objekts hatte. Den ursprünglichen Eigentümern oblag es daher auch, für eine etwaige Absicherung der von ihnen geschaffenen Gefahrenquellen zu sorgen.
Den Klägern steht allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung der beiden Fahrräder in Höhe von 1.034,- € gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Wie bereits ausgeführt, verlangt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dass dem Geschädigten ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zugestanden hatte, um Gefahren von sich abzuwenden, eine Geltendmachung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war und das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung durch die Einwirkung überschritten ist. (BGH, Urt. v. 21.03.2003 – V ZR 319/02; Urt. v. 08.10.2004 – V ZR 84/04). Die Kläger konnten die Beeinträchtigung durch die herabfallenden Dachziegel und die herabfallende Dachbohle vom Grundstück der Beklagten in Folge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindern. Ihnen war es vor dem Herabfallen der Dachziegel und -bohle nicht möglich, gegen die Beklagte mit Erfolg den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung ihres Grundstücks aufgrund der Baumaßnahmen auf dem Dach des Nachbarhauses, die ein Einschreiten erforderte (vgl. BGHZ 155, 99 [106] = NJW 2003, 2377), war für die Kläger nicht erkennbar. Die behaupteten Beschädigungen des Eigentums der Kläger, die sich auf den Schutz von § 1004 BGB i.V.m. § 862 BGB berufen können, überschreiten das Maß des Zumutbaren.
Anders als hinsichtlich der Gebäudeschäden ist die Beklagte in diesem Zusammenhang als Störer anzusehen. Zum Zeitpunkt des schadensträchtigen Ereignisses am 03.06.2018 war nicht nur die Grundstücksaufteilung seitens der Eheleute B und E D bereits erfolgt, das Sondereigentum war bis auf das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 gekennzeichneten Wohnung an die Beklagte übergegangen und die Käufer der Eigentumswohnungen waren bereits eingezogen. Vor dem Hintergrund, dass die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum zum Zeitpunkt des schadensträchtigen Ereignisses teilweise bereits seit einigen Monaten erworben hatten und als Wohnung nutzten, hatte die Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf Baumaßnahmen und deren Absicherung, ferner nutzten die Wohnungseigentümer bereits die Wohnungen, so dass bei Dachdeckerarbeiten zu diesen Zeitpunkt von einer gewissen Vorteilsziehung seitens der Beklagten auszugehen ist. Nach der maßgeblichen wertenden Betrachtung ist daher die Beklagte für den gefahrenträchtigen Zustand ihres Grundstücks als verantwortliche Störerin anzusehen.
Die Schadenshöhe für die Beschädigung von zwei Fahrrädern, die den Klägern zuzusprechen ist, beträgt zur Überzeugung des Gerichts nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung und Inaugenscheinnahme der Rechnungen nicht wie beantragt 1.118,- €, sondern 1.034,- €. Die in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 von den Klägern zur Akte gereichte Schadensermittlung von der Firma O Fahrradladen GmbH weist für das beschädigte Fahrrad „Mountainbike Marke Bulls schwarz Deore Slx Ausstattung“ einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 600,- € und für das Fahrrad „Cityrad Kettler Alu Damen silber schwarz“ Reparaturkosten in Höhe von 350,- €, auf. Daneben wurden Kosten der Kurzbegutachtung/Vermessung moderat mit 84 € in Rechnung gestellt, so dass der Schaden insgesamt 1.034,- € beträgt.
Der klägerseitig beantragte Zinsanspruch erstreckt sich damit lediglich auf einen Betrag in Höhe von 1.034,- € ab dem 31.10.2018 und folgt aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung zu. Die vorgerichtliche Korrespondenz beschränkte sich auf die Geltendmachung von Gebäudeschäden. Diesbezüglich besteht aber ein Anspruch gegen die Beklagte nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.747,41 EUR festgesetzt.