Beweisbeschluss: Sachverständigenbestellung zu Vorwürfen fehlerhafter Kataraktoperationen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt zahlreiche Behandlungsfehler bei Kataraktoperationen und Nachbehandlungen (u.a. fehlerhafte Linsenposition, ungeeignete torische Linsen, fehlerhafte Schnitte, Verletzung des Tränenkanals). Das Landgericht ordnet zur Klärung der streitigen medizinischen Tatsachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und bestellt Prof. Dr. W. B. Zudem sind vollständige Behandlungsunterlagen vorzulegen und der Kläger zu weiterem Behandlerkontakt zu befragen.
Ausgang: Beweisbeschluss: Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung von Behandlungsfehlern, Aufklärung und Kausalität; Anordnung zur Vorlage vollständiger Behandlungsunterlagen
Abstrakte Rechtssätze
Bei streitigen medizinischen Behandlungsfragen ist das Gericht zur Klärung von Behandlungsfehlern und deren Kausalität regelmäßig auf fachärztlichen Sachverständigenbeweis angewiesen.
Der Sachverständigenauftrag umfasst die Prüfung, ob gegen zu der Behandlungszeit anerkannte ärztliche Grundsätze verstoßen wurde und ob es sich um einen einfachen oder besonders schwerwiegenden Behandlungsfehler handelt.
Der Sachverständige hat den Kläger gegebenenfalls persönlich zu untersuchen und sich mit vorprozessualen Gutachten sowie Stellungnahmen von Gutachterkommissionen auseinanderzusetzen.
Die Begutachtung hat auch die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung über Risiken und Alternativbehandlungen sowie das Verwirklichen aufklärungspflichtiger Risiken zu umfassen.
Die Parteien sind verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts vollständige Behandlungsunterlagen vorzulegen; Teilauszüge genügen insoweit nicht für die sachgerechte Begutachtung.
Tenor
Es soll – ausgehend von den Behandlungsunterlagen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
I. Wurde bei der Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) vom 21.09.2020 bis zum 17.08.2021 gegen zu dieser Zeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen?
Rubrum
Insbesondere, aber nicht abschließend:
1. Erfolgten die Operationen des linken Auges am 12.11.2020 und des rechten Auges am 03.12.2020 jeweils nicht lege artis?
a) Wurden die Linsen bei Implantation fehlerhaft positioniert?
b) Wurden an beiden Augen fehlerhafte Operationsschnitte durchgeführt?
c) Wurden dem Kläger fehlerhaft torische Linsen implantiert, obwohl diese für ihn ungeeignet sind?
d) Wurde die Anästhesie an der rechten Hand im Rahmen der Operation vom 03.12.2020 fehlerhaft durchgeführt?
2. Wurde im Rahmen der Nachbehandlung am 04.12.2020 die Untersuchungslupe unsachgemäß angewandt?
3. Wurde im Rahmen der Nachuntersuchung am 12.02.2021 fehlerhaft ein Tränenkanal durchtrennt und die Hornhaut am linken Auge mit einem Kratzer versehen?
II. Soweit (überhaupt) ein Behandlungsfehler vorliegt:
1. Liegt ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vor? Ist der Fehler aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (besonders schwerwiegender Behandlungsfehler)?
2. Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen ärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes im Krankenhausalltag vorkommen kann (einfacher Behandlungsfehler)?
III. Falls von einer fehlerhaften Behandlung auszugehen ist: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben und ergeben sich aus der fehlerhaften Behandlung, verglichen mit dem mutmaßlichen Verlauf bei richtiger Vorgehensweise?
Liegen bzw. lagen insbesondere die vorgetragenen Beschwerden und Folgen vor, im Einzelnen:
1. Deutliche Verschlechterung der Sehfähigkeit/"Halterblindheit" (existiert dieser Begriff?)
2. Star-light-effect am linken Auge
3. chronische Schmerzen und Augendruck sowie starkes Brennen und Juckreiz
4. Überempfindlichkeit der Augen
5. Herausragen der Augen um einige Millimeter
6. Fremdkörpergefühl
7. Wellenbildung an den Linsenkapseln bzw. Pupillen,
8. Farbveränderung der Augenlider
9. Einblutung am rechten Auge
10. Erforderlichkeit der Behandlung mit Augentropfen sowie einer Volon-Spritze
11. Lebenslanges Behandlungserfordernis
12. Erforderlichkeit des Austauschs der Linsen
13. Risiko der Erblindung
14. Verlust von Tränenflüssigkeit durch die Nase in Liegeposition
15. Verlust bzw. Beeinträchtigung der Lesefähigkeit
16. Gesichtsfelddefekte (Sehen von schwarzen Löchern)
17. Mangel in der Tiefeneinschätzung
18. Verlust der Fähigkeit zum Autofahren
19. Berufsunfähigkeit
20. Psychische Belastung
21. Schmerzen und Schwellungen an der rechten Hand über 10 Tagen
Falls ja: Haben diese Folgen von 1-21 – jeweils – ihre Ursache in einem Behandlungsfehler? Gegebenenfalls welche Folgen beruhen auf einem Behandlungsfehler und welche sind demgegenüber als schicksalhaft oder grunderkrankungsbedingt zu betrachten? Wenn sich ein Kausalzusammenhang nicht sicher feststellen lässt: Mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) beruhen vorhandene Beschwerden auf dem Fehler und nicht auf einem schicksalhaften Verlauf?
IV. Was waren die aufklärungspflichtigen Umstände der streitgegenständlichen Behandlung? Insbesondere, aber nicht abschließend:
1. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den Kataraktoperationen am linken und rechten Auge aufgeklärt werden? Musste insbesondere über das Risiko einer Sehverschlechterung aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden?
2. Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, dass er nach der Operation wie ein Adler sehen könne und allenfalls noch eine einfache Lesebrille benötige?
3. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen im Rahmen der Nachsorge – insbesondere am 12.02.2021 – aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden? Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, die Eingriffe seien erforderlich, da er ansonsten vollständig erblinde?
4. Haben sich aufklärungspflichtige Risiken verwirklicht, gegebenenfalls welche aufklärungspflichtigen Risiken haben sich verwirklicht?
5. Welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten gab es im Zeitpunkt des Eingriffs? Hätte über diese aufgeklärt werden müssen?
V. Der Sachverständige soll den Kläger untersuchen, wenn er dies zur Beantwortung der Beweisfragen für erforderlich hält.
Bei der Begutachtung soll er sich ferner mit dem vorprozessual erstatteten Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. A. (Bl. 55 ff. d. A.) und der Stellungnahme der Gutachterkommission (Bl. 66 ff. d. A.) auseinander setzen.
Für den Fall, dass ihm zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Behandlungsunterlagen fehlen oder die Einholung eines Zusatzgutachtens aus seiner Sicht erforderlich ist, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.
VI. Zum Sachverständigen wird bestellt:
Prof. Dr. med. W. B.
Leitender Oberarzt und stellvertretender Klinikdirektor
Augenklinik des Universitätsklinikums V.
D.-straße
00000 V.
VII. Der Kläger wird aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich auch bei Herrn Dr. T. in augenärztlicher Behandlung befunden hat und diesen ggf. ebenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bislang nur einen "Auszug aus den Behandlungsunterlagen" überreicht hat; eingestellt ist der Filter "Zeige alles außer N (für Notiz)". Es sind die vollständigen Karteikarteneinträge zu überreichen. Frist: Drei Wochen jeweils.
Köln, 16.01.20253. Zivilkammer