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Landgericht Köln·3 O 224/23·11.04.2024

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Darlegung erfolgloser Anwaltsuche

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht Köln zurückwies, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§114 ZPO). Nach §121 Abs.2 ZPO kann das Gericht einen Anwalt beiordnen; die Partei muss aber zumutbare Bemühungen um Vertretung darlegen und ggf. nach §118 Abs.2 ZPO glaubhaft machen. Auf zweimalige Aufforderung erfolgte keine Darlegung; bei Nachreichung der Nachweise will die Kammer die Entscheidung erneut prüfen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Darlegung erfolgloser Bemühungen um anwaltliche Vertretung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, kann PKH versagt werden (§114 ZPO).

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Nach §121 Abs.2 ZPO kann das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn eine Partei keinen vertretungsbereiten Anwalt findet; eine Beiordnung ist jedoch von der Darlegung zumutbarer Suchbemühungen der Partei abhängig.

3

Die antragsstellende Partei muss ihre Bemühungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, substanziiert darlegen und erforderlichenfalls nach §118 Abs.2 ZPO glaubhaft machen.

4

Unterlässt die Partei trotz gerichtlicher Aufforderung die erforderlichen Darlegungen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des PKH-Antrags; bei Nachholung entsprechender Nachweise kann das Gericht die Beiordnung eines Anwalts bzw. die Bewilligung von PKH erneut prüfen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 118 Abs. 2 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mangels anwaltlicher Vertretung der Klägerseite keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ordnet die Vorsitzende auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Von der antragsstellenden Partei sind im Hinblick auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt jedoch zumutbare Anstrengungen zu erwarten. Die Partei muss ihre Bemühungen darlegen und nötigenfalls nach § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 34).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auf die zweimalige Aufforderung der Kammer, der Kläger möge seine Bemühungen einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, darlegen, erfolgte keine Reaktion.

Die Kammer würde den Ablehnungsbeschluss nochmals überdenken und auf Antrag einen Anwalt bzw. eine Anwältin beiordnen, sollte der Kläger nunmehr seine erfolglosen Bemühungen darlegen.

Rubrum

1

3 O 224/23
2

Landgericht KölnBeschluss

3

In dem Rechtsstreitgegen

4

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 08.11.2023 zurückgewiesen.

Gründe

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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mangels anwaltlicher Vertretung der Klägerseite keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

7

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ordnet die Vorsitzende auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Von der antragsstellenden Partei sind im Hinblick auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt jedoch zumutbare Anstrengungen zu erwarten. Die Partei muss ihre Bemühungen darlegen und nötigenfalls nach § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 34).

8

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auf die zweimalige Aufforderung der Kammer, der Kläger möge seine Bemühungen einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, darlegen, erfolgte keine Reaktion.

9

Die Kammer würde den Ablehnungsbeschluss nochmals überdenken und auf Antrag einen Anwalt bzw. eine Anwältin beiordnen, sollte der Kläger nunmehr seine erfolglosen Bemühungen darlegen.

10

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

16

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Köln, 12.04.20243. Zivilkammer