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Landgericht Köln·3 O 208/12·12.08.2014

Berichtigung des Tatbestands des Urteils gemäß § 320 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand seines am 13.05.2014 verkündeten Urteils, indem auf Seite 5 bestimmte Sätze zu Geldbeträgen und Konten gestrichen und neu gefasst werden. Die Berichtigung erfolgte, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag, die sich aus den unstreitigen Schriftsatzangaben ergab. Materielle Entscheidungsinhalte werden nicht neu beurteilt; es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils gemäß § 320 ZPO in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Tatbestand eines bereits verkündeten Urteils.

2

Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie dem Gericht offensichtlich erkennbar ist und durch Akteninhalt oder unbestrittene Parteivorträge gestützt wird.

3

Die Berichtigung nach § 320 ZPO dient der Korrektur redaktioneller oder offenkundiger inhaltlicher Fehler im Urteilstext und ersetzt keine inhaltliche Neubewertung der Sache.

4

Für die Berichtigung genügt es, dass das zu berichtende Vorbringen unstreitig aus Schriftsätzen oder sonstigen Verfahrensakten hervorgeht; ein neues Beweisverfahren ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 13.05.2014 verkündeten Urteils der Kammer dahingehend ergänzend berichtigt, dass

auf Seite 5 die beiden Sätze im 3. Absatz  und die beiden ersten Sätze des 4. Absatzes

(„Im April 2008 stellte R zunächst einen Betrag von 10 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Beklagten zur Verfügung. Dies allerdings mit Sperrvermerk, so dass auf das Geld nicht zugegriffen werden konnte.

In der Folgezeit überwies R weitere 20 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank. Auf dieses Geld konnte ebenfalls nicht zugegriffen werden, da für dieses Konto zwischenzeitlich ein Pfändungsbeschluss zugunsten Bs vorlag.“)

gestrichen und wie folgt neu gefasst werden:

Rubrum

1

Im April 2008 stellte R zunächst einen Betrag von 20 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank zur Verfügung. Auf dieses Geld konnte allerdings nicht zugegriffen werden, da für dieses Konto zwischenzeitlich ein Pfändungsbeschluss zugunsten Bs vorlag.

2

In der Folgezeit überwies R weitere 10 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Beklagten. Dies allerdings mit Sperrvermerk, so dass auf das Geld zumindest bis März 2009 nicht zugegriffen werden konnte.

Gründe

4

Im berichtigten Umfang bestand eine offenbare Unrichtigkeit, des insoweit auch in Anbetracht des klägerischen Vortrages auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 11.02.2014 unstreitigen Vorbringens der Beklagten auf Seite 12 der Klageerwiderung vom 15.02.2013.