Themis
Anmelden
Landgericht Köln·3 O 208/12·26.06.2014

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des zuvor verkündeten Urteils. Das Landgericht Köln berichtigte den Tatbestand in mehreren konkret benannten Punkten gemäß § 320 ZPO, wies weitergehende Berichtigungswünsche jedoch zurück. Das Gericht betont, dass der Tatbestand knapp den wesentlichen Sach‑ und Streitstand wiedergeben soll (§ 313 Abs. 2 ZPO) und keine nachträgliche Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens darstellt.

Ausgang: Berichtigungsantrag in Teilen stattgegeben; weitergehende Berichtigungswünsche zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist nur zulässig, wenn der Tatbestand tatsächliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten enthält.

2

Der Tatbestand hat den Sach‑ und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen; weitergehende Details sind auf Schriftsätze, Protokolle und Unterlagen zu verweisen (vgl. § 313 Abs. 2 ZPO).

3

Die Tatbestandsberichtigung dient nicht der nachträglichen Einführung oder Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens; neu vorgetragene Umstände rechtfertigen keine Berichtigung, soweit sie nicht bereits entscheidungserheblich vorgetragen wurden.

4

Ein Anspruch auf eine bestimmte sprachliche Formulierung besteht nicht; sprachliche Nuancen begründen nur dann eine Berichtigung, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Unrichtigkeit führen.

5

Eine Auslassung ist nur dann zu berichtigen, wenn der fehlende Umstand das Verständnis des wesentlichen Sach‑ und Streitstandes beeinträchtigt oder für die Entscheidung von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 13.05.2014 verkündeten Urteils der Kammer dahingehend berichtigt, dass

1.

Es auf Seite 2 im 1. Satz des Tatbestandes statt: „ein Schwesterunternehmen“ heißen muss: die V GmbH“.

Es auf Seite 18  im 2. Satz des 4. Absatzes statt „von ihrem Schwesterunternehmen“ heißen muss: „von der V GmbH“.

2.

auf Seite 5 im 2. Satz  des 4. Absatzes einzufügen ist: „… so dass auf das Geld zumindest bis März 2009 nicht zugegriffen werden konnte.“

3.

auf Seite 5 der 1. Satz des 7. Absatzes („Es war nunmehr absehbar …“) ersatzlos gestrichen wird.

4.

auf Seite 6 der 4. Absatz wie folgt neu gefasst wird:

„Am 05.08.2008 verkündete das LG Bonn ein Urteil im Gesellschafterstreit B ./. R, wonach die einstweilige Verfügung vom 19.05.2009 auf jedenfalls mit Blick auf die Verfügungsbeklagte R aufrechterhalten wurde.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils der Kammer war im beschlossenen Umfang auf den zulässigen Antrag der Beklagten hin zu berichtigten, da insoweit Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO vorlagen.

3

Eine weitergehende Berichtigung  - wie beantragt, kam indes nicht in Betracht. Soweit die Beklagte anführt, es lägen Unvollständigkeiten vor, wird auf § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen. Hiernach soll der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden und im Übrigen wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Letzteres hat die Kammer auf Seite 8 des Urteils getan. Weitergehend Unrichtigkeiten liegen nicht vor.

4

Im Einzelnen:

5

1.

6

Die Beklagte rügt, die Darstellung, dass die Insolvenzschuldnerin „am 23.07.2009 … eine Garantie für ein am 22.07.2009 gewährtes Darlehen“ abgab, sei unzutreffend, weil die Garantie im Darlehensvertrag vom 22.07.2009 selbst abgeben wurde.

7

Eine Unrichtigkeit liegt insoweit nicht vor. Zum einen trifft der Tatbestand gerade keine Aussage, in welche Vertragsurkunde die Garantieerklärung aufgenommen wurde, weil es hierauf entscheidungserheblich auch nicht ankommt. Zum anderen ergibt sich aus der Unterschriftenzeile der Vertragsurkunde, dass die Garantieerklärung der Insolvenzschuldnerin am 23.07.2009 abgegeben worden ist.

8

2.

9

Auch mit Blick auf die Formulierung des 5. Absatzes auf Seite 3:

10

„Der Betrieb des geplanten Kongresszentrum sollte zunächst über die Z Management GmbH und sodann ab dem 18.03.2008 durch die X Management GmbH (X) … erfolgen“

11

liegt eine Unrichtigkeit nicht vor. Soweit die Beklagte rügt das Verb „sollen“ läge in diesem Zusammenhang nahe, dass ein Wechsel der Betreibergesellschaft von Anfang an geplant war, kann dem nicht gefolgt werden.

12

Das Modalverb „sollen“, bringt in diesem Zusammenhang allein zum Ausdruck, dass ein bestimmter Zweck verfolgt wird. In diesem Sinne wurde das Verb hier auch verwandt. Eine weitergehende Interpretation lässt diese Formulierung alleine nicht zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht im Rahmen der Tatbestandsberichtigung jedoch nicht. Zudem dürfte unzweifelhaft sein, dass ein Betrieb des noch nicht erstellten Kongresszentrums nicht möglich und daher eine anfängliche Planung dahingehend, dass zunächst die Z nur vorübergehend ein noch nicht existierendes Kongresszentrum betreibt, nicht naheliegend ist.

13

3.

14

Die Beklagten rügt weiter eine Auslassung im Tatbestand bezüglich einer weiteren Auflage zu Darlehensauszahlung unter dem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 (Seite 3 unten). Eine Unvollständigkeit des Tatbestandes liegt hierin nicht:

15

Die Kammer hat zum einen durch die Einfügung der Abkürzung „u.a.“ klargestellt, dass die im  Tatbestand dargestellte Auflage nicht abschließend ist, und dass es zumindest eine weitere Auflage gibt, die für die Verständlichkeit des Sach- und Streitstandes  mangels Entscheidungserheblichkeit hier keiner Darstellung bedurften.

16

Soweit die Beklagte behauptet, die weitere Auszahlungsauflage, nämlich den Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung von bereits eingesetztem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, sei so bedeutend, dass deren Nichtdarstellung eine Unvollständigkeit des Tatbestandes begründe, folgt die Kammer nicht.

17

Zum einen trägt die Beklagte diese – ihrer Behauptung nach - bedeutende Auflage erstmals im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsantrages vor. Die Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens ist indes nicht Aufgabe der Tatbestandsberichtigung.

18

Zum anderen hätte es sich hier allein dann um eine bedeutende – weil ggf. entscheidungsrelevante - Auslassung gehandelt, wenn die Beklagte zugleich auch vorgetragen hätte, ob diese Auflage auch erfüllt worden ist. Dies hat sie indes nicht getan.

19

4.

20

Die Beklagte rügt weiter, dass die Formulierung auf Seite 4. 4. Absatz:

21

„Die Beklagte gewährte nach Erfüllung der Auflage durch die V mit Hilfe von B am 07.03.2007 entsprechend ihrer Finanzierungszusage ein Darlehen von zunächst 104,3 Mio. Euro.“

22

den Leser im Unklaren lasse, ob es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die V die Kreditauflagen mit Hilfe von B erfüllt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei.

23

In der Tat trifft diese Formulierung keine Aussage darüber, ob bei der Beklagten insoweit eine Kenntnis vorgelegen hat. Dies war jedoch auch in keiner Weise entscheidungserheblich, so dass eine im Rahmen des § 320 ZPO relevante Auslassung unter Berücksichtigung des Gebotes der knappen Darstellung des Sach-und Streitstandes nicht vorlag.

24

5.

25

Die Beklagte führt weiter aus, dass eine Unrichtigkeit vorliege in der Formulierung auf Seite 5, 5. Absatz 3. Satz:

26

„Als Gegenleistung für die gewährten Mittel sollte R daher Gesellschafter der V werden.“

27

Dies - nach Auffassung der Beklagten -, weil das Wort „daher“ nahelege, dass R (nur?) wegen der gescheiterten Zahlung auf ein gepfändetes Konto eine Gesellschafterstellung einforderte.

28

Dieses Verständnis der Beklagten ist nicht nachvollziehbar:

29

Unstreitig ist – und dies legt die Beklagte auch in ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag dar -, dass die Gesellschaftsanteile an B im Gegenzug zu seiner Investition übertragen werden sollten. Dass das Wort „daher“ den Schluss darauf zulässt, dass eine Anteilsübertragung allein aufgrund des Umstandes der gescheiterten Zahlung auf ein gepfändetes Konto erfolgen sollte, ist angesichts der Satzeinleitung „Als Gegenleistung für die gewährten Mittel …“ nicht erkennbar.

30

Köln, den 27.06.2014

31

Landgericht, 3. Zivilkammer