Themis
Anmelden
Landgericht Köln·3 O 200/09·02.05.2011

LG Köln: Keine Haftung der Zahlstelle für Rücklastschriften bei fehlendem Prämienanspruch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der beklagten Bank Schadensersatz (§ 826 BGB) wegen zahlreicher Rücklastschriften, die auf Widersprüche eines Versicherungsvermittlers zurückgingen. Das Gericht verneinte vertragliche Ansprüche mangels Vertragsbeziehung und Schutzwirkung im Interbankenverhältnis. Ein Schaden liege nicht vor, weil den Lastschriften überwiegend keine materiellen Prämienansprüche zugrunde lagen; bei realen Verträgen bestünden Ansprüche weiter gegen die Versicherungsnehmer. Bereicherungsansprüche scheiterten zudem, weil die Rückgaben auf wirksamen Widersprüchen beruhten und auch ein verfristeter Widerspruch Rückgaben nicht ausschließt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Zahlung wegen Rücklastschriften vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Zahlungsempfänger und Zahlstelle besteht grundsätzlich kein vertragliches Schuldverhältnis; das Interbankenverhältnis im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Zahlungsempfängers.

2

Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt einen Schaden voraus; fehlt dem Zahlungsempfänger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf den eingezogenen Betrag, begründet die Rückgabe einer Lastschrift regelmäßig keinen ersatzfähigen Schaden.

3

Der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Lastschrift ist grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn der im Einzelfall eingezogene Betrag nicht geschuldet ist, unabhängig davon, ob eine Überweisung widerruflich gewesen wäre.

4

§ 817 Satz 2 BGB begründet keinen eigenständigen Leistungsanspruch des Empfängers, sondern wirkt lediglich als Einwendung gegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche.

5

Die Rückgabe einer Lastschrift nach Ablauf einer in AGB vorgesehenen Sechswochenfrist ist nicht allein deshalb pflichtwidrig; Ansprüche kommen nur in Betracht, wenn der Rückgabe tatsächlich kein wirksamer Widerspruch zugrunde lag.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 398 BGB§ 179 BGB§ 814 BGB§ 817 BGB§ 817 S. 2 BGB i.V.m. § 814 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Streithelfers trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 637.077,49 EUR gemäß §§ 826, 398 BGB in Anspruch, weil die Beklagte den Streithelfer, einen ehemaligen Versicherungsvermittler der Klägerin, angestiftet haben soll, Lastschriften zu Lasten des bei ihr geführten Kontos Nr. #### über 634.494,44 EUR zu widersprechen. Diese Beträge wurden der Klägerin beziehungsweise der Zedentin O Versicherung AG nebst Rücklastkosten in Höhe von 2.583,00 EUR rückbelastet.

3

Die Klägerin, die O Versicherung AG und weitere zum O Konzern zählende Versicherungsgesellschaften, darunter die O Ltd., unterhielten mit der F Assekuranz GmbH, deren Geschäftsführer der Streithelfer war, einen Vertretungsvertrag, der die Vermittlung von Versicherungsverträgen zum Gegenstand hatte. Eine weitere zum O Konzern zählende Gesellschaft war bis Ende 2005 an der F Assekuranz GmbH beteiligt. Aufgrund der streitgegenständlichen Ereignisse kündigten die Versicherungsgesellschaften (nachfolgend: die Klägerin) den Vertretungsvertrag zum 13. 6. 2008 fristlos. Über das Vermögen der F Assekuranz GmbH wird zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren geführt.

4

Für die von der F Assekuranz GmbH bei den Versicherungsgesellschaften eingereichten Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrags zahlte die Klägerin als Vorschuss eine Vermittlungsprovision auf das Geschäftskonto der F Assekuranz GmbH bei der Beklagten Nr. ####. Der Geschäftsbeziehung der F Assekuranz GmbH mit der Beklagten lagen die AGB der Beklagten zugrunde (Anlage B9, Anlagenheft). Der Provisionsanspruch entstand erst, wenn nach Abschluss des Vertrags der Versicherungsnehmer oder ein Dritter für ihn Prämien in Höhe des Doppelten der Provision gezahlt hatte.

5

Einer Vielzahl der von der F Assekuranz GmbH eingereichten Versicherungsanträge lagen keine realen Geschäfte zugrunde. Hinsichtlich der von den vermeintlichen Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämien hatte der Streithelfer, zum Teil bereits in den jeweiligen Versicherungsanträgen eine Lastschrifteinzugsermächtigung auf das Geschäftskonto der F Assekuranz GmbH bei der Beklagten angegeben (ohne diese im eigenen Namen zu erteilen), zum Teil hatte er bei der Zahlweise „Dauerauftrag“ angegeben und später die Zahlweise im Computersystem der Klägerin, auf das er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit der Klägerin Zugriff hatte, auf Lastschrifteinzug vom Geschäftskonto der F Assekuranz GmbH geändert. Die Beträge wurden jeweils einem Konto der Klägerin bei der M-Bank gutgeschrieben.

6

Das Konto der F Assekuranz GmbH wies ab Januar 2008 erhebliche, steigende Sollsalden auf. Grund hierfür war, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigungen weitere Prämien von dem Konto abbuchte, andererseits keine Provisionszahlungen mehr auf das Konto eingingen, wobei die Gründe für letzteres zwischen den Parteien streitig sind. Die Beklagte erstellte am 27. 2. 2008 eine persönliche Bürgschaftserklärung für den Streithelfer für die Forderungen der Beklagten gegen die F Assekuranz GmbH über 482.000,- EUR (Anlage K2, Anlagenheft), die dieser am 10. 3. 2008 unterschrieb.

7

Am 27. 2. 2008 erfolgten zu Lasten der Klägerin Rücklastschriften über 19.943,62 EUR, die nicht streitgegenständlich sind.

8

Der Zeuge T, ein Mitarbeiter der Beklagten, verfasste unter dem 14. 3. 2008, 17. 3. 2008 und 25. 3. 2008 (Anlage K3, Anlagenheft) für den Streithelfer Widersprüche gegen die Lastschriften der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2008, die im Dezember 2007 vorgelegten Lastschriften der O Versicherung AG und die von der Klägerin am 2. 11. 2007 vorgelegten und eingelösten Lastschriften sowie unter Bezugnahme auf konkrete Kontoauszüge gegen am 3. 12. 2007 und 1. 2. 2008 gebuchte Lastschriften. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Streithelfer die Widersprüche unterschrieben hat oder die Unterschriften von dem Zeugen T gefälscht worden sind.

9

Aufgrund dieser Widersprüche rückbelastete die Beklagte bis zum 8. 4. 2008 die vorgenannten Beträge, wobei ein Betrag in Höhe von 150.535,50 EUR auf an die O Life Europe Ltd. gezahlte Versicherungsprämien entfiel. Zudem rückbelastete die Beklagte Beträge in Höhe von insgesamt 72.866,29 EUR, die aus Lastschrifteinzügen (LSE) vom 1. und 2. 10. 2007 stammten. Insgesamt erfolgten 759 Rücklastschriften (RLS) auf das Konto der Klägerin bei der M-Bank, die der Klägerin hierfür Gebühren in Höhe von 2.583,00 EUR in Rechnung stellte:

10

17.03.2008RLS i.H.v.€ 132.268,07und Gebühren i.H.v.€              501,00zu LSE vom 02.01.2008
RLS i.H.v.€ 145.744,26und Gebühren i.H.v.€              654,00zu LSE vom 01.02.2008,
18.03.2008RLS i.H.v.€ 132.221,34und Gebühren i.H.v.€              630,00zu LSE vom 03.12.2007,
26.03.2008RLS i.H.v.€              70.396,72und Gebühren i.H.v.€              75,00zu LSE vom 02.11.2007,
RLS i.H.v.€              7.754,20und Gebühren i.H.v.€              12,00zu LSE vom 03.12.2007,
RLS i.H.v.€              9.759,35und Gebühren i.H.v.€              18,00zu LSE vom 02.01.2008
RLS i.H.v.€              7.231,77und Gebühren i.H.v.€              12,00zu LSE vom 01.02.2008,
27.03.2008RLS i.H.v.€              38.622,91und Gebühren i.H.v.€              387,00zu LSE vom 02.11.2007,
28.03.2008RLS i.H.v.€              9.259,07und Gebühren i.H.v.€              162,00zu LSE vom 02.11.2007,
01.04.2008RLS i.H.v.€              19.988,80und Gebühren i.H.v.€              51,00zu LSE vom 02.10.2007,
RLS i.H.v.€              4.549,68und Gebühren i.H.v.€              15,00zu LSE vom 04.12.2007,
RLS i.H.v.€              740,00und Gebühren i.H.v.€              6,00zu LSE vom 10.01.2008,
RLS i.H.v.€              913,10und Gebühren i.H.v.€              6,00zu LSE vom 21.01.2008
RLS i.H.v.€              2.167,73und Gebühren i.H.v.€              9,00zu LSE vom 04.02.2008,
04.04.2008RLS i.H.v.€              20.377,49und Gebühren i.H.v.€              39,00zu LSE vom 01.10.2007,
08.04.2008RLS i.H.v.€ 32.500,00und Gebühren i.H.v.€ 6,00zu LSE vom 01.10.2007;
gesamtRLS i.H.v.€ 634.494,49und Gebühren i.H.v.€ 2.583,00
11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 5 f. A.) in Verbindung mit den Anlagen K1 und K8 (Anlagenhefte) sowie die Erläuterungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. 3. 2010 (Bl. 172 ff. d. A.) verwiesen.

12

Die O Life Europe Ltd. trat am 28. 8. 2008 (Anlage K10) ihre Ansprüche gegen die Beklagte, den Streithelfer und die F Assekuranz GmbH an die Klägerin ab.

13

Am 21. 4. 2008 gab der Zeuge T dem Streithelfer die Bürgschaftsurkunde, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk „erledigt“ zurück.

14

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. 9. 2008  forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 13. 10. 2008 zur Zahlung von 604.188,98 EUR auf. Mit Schreiben vom 29. 10. 2008 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

15

Die Klägerin erhob vor dem LG Bonn (Az. 3 O 347/08) gegen den Streithelfer und die F Assekuranz GmbH Klage, mit der sie im Wege der Teilklage in Höhe von 497.736,34 EUR Rückzahlung der (wegen der nur fingierten Versicherungsverträge) nicht berechtigten Provision verlangt. Dieser Rechtsstreit ist mittlerweile durch einen Vergleich beendet worden, in dem sich der Streithelfer zur Zahlung eines erheblichen Betrags an die Klägerin verpflichtete.

16

Die Klägerin behauptet, der Zeuge T habe den Streithelfer zur Übernahme der Bürgschaft mit dem Hinweis gezwungen, ansonsten keine Lastschriften auf das Konto mehr zu akzeptieren. Da es dem Streithelfer in der Folge nicht gelungen sei, der F Assekuranz GmbH weitere Geldmittel zu verschaffen, habe der Zeuge T ihn vor die Wahl gestellt, persönlich aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden oder von ihm nach Überlassung der maßgeblichen Kontoauszüge vorbereiteten Lastschriftwidersprüche zu akzeptieren. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Streithelfer diese selbst unterzeichnet habe.

17

Die Klägerin meint, der Widerruf der Lastschriften und der Ausgleich des Debetsaldos auf dem Geschäftskonto habe im eigenen Interesse der Beklagten gelegen, die der F Assekuranz GmbH durch die Hinnahme der Überziehungen einen Kredit gewährt habe, ohne für ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten zu besitzen. Die F Assekuranz GmbH sei nicht berechtigt gewesen, die Lastschriften zu widerrufen, da entweder wirksame Versicherungsverträge bestanden hätten oder – soweit die Abschlüsse nur fingiert waren – dem Rückforderungsrecht §§ 814, 817 BGB entgegen standen. Sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Angebote nur fingiert seien. Hinsichtlich der Berechtigung der per Lastschrift abgebuchten Beträge meint die Klägerin, es komme ausschließlich darauf an, dass der Streithelfer eine Einzugsermächtigung erteilt habe, sei es durch Unterschrift unter den Versicherungsantrag oder nachträgliche Manipulation der Vertragsdaten im Computersystem. Im Übrigen habe die Beklagte hinsichtlich eines Teils in Höhe von 335.670,21 EUR den Widerruf der Lastschriften wegen der nach sechs Wochen eintretenden Genehmigungsfiktion (Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten) nicht umsetzen dürfen.

18

Die Klägerin behauptet, ein Teil der Rücklastschriften beträfe Prämienzahlungen, die auf tatsächlich und wirksam abgeschlossenen Versicherungsverträgen beruhen würden. Dies beträfe rückbelastete Beiträge in Höhe von zusammen 22.488,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. 3. 2010, Bl. 188 ff. d. A., verwiesen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 637.077,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 604.188,98 EUR seit dem 14. 10. 2008 und aus weiteren 32.888,51 EUR ab dem 18. 3. 2009 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte meint, die Klägerin könne keine Ansprüche geltend machen, weil ihr aufgrund der fingierten Versicherungsanträge keine Ansprüche auf Prämienzahlungen zugestanden haben. Ferner behauptet sie, eine wirksame Einzugsermächtigung für das bei ihr geführte Geschäftskonto der F Assekuranz GmbH sei nicht erteilt worden. Schließlich behauptet sie, der Streithelfer habe sein betrügerisches Schneeballsystem nur wegen der mangelnden Kontrolle der Klägerin aufbauen und aufrechterhalten können. Die Klägerin habe selbst den Umstand, dass die Prämien für 845 Verträge für verschiedene Versicherungsnehmer von dem gleichen Konto abzubuchen waren und als Adresse immer das gleiche Postfach angegeben worden sei, nicht zum Anlass genommen, die Tätigkeit des Streithelfers zu überprüfen. Tatsächlich sei keiner der Verträge, die den widerrufenen Lastschriften korrespondierten, wirksam zustande gekommen, auch nicht die Verträge, von denen die Klägerin im Lauf des Rechtsstreits vorgetragen habe, ihnen würden reale Versicherungsanträge zugrundeliegen.

24

Die Beklagte behauptet, tatsächlich habe die Klägerin seit Mitte 2007 Kenntnis von den Umständen gehabt, die zur Kündigung des Vertretervertrags geführt hätten. Aus diesem Grund und der stärkeren Kontrolle sei das Konto auch ins Minus geraten. Der Streithelfer habe den Zeugen T Ende September 2007 erstmals um die Einräumung eines Überziehungskredites in Höhe von 150.000,- EUR gebeten und dies mit einer Umstellung des Provisionssystems der Klägerin begründet. Dieser sei wegen der bis dahin guten Geschäftsbeziehung bewilligt und bis 31. 12. 2007 verlängert worden. Als der Sollsaldo auf dem Konto der F Assekuranz GmbH im Januar und Februar 2008 auf 551.000,- EUR angestiegen sei, habe der Streithelfer um eine Umwandlung des über den genehmigten Überziehungskredit hinausgehenden Betrags in ein Darlehen gebeten und dazu den Jahresabschluss 2006 vorgelegt. Die Beklagte habe daraufhin eine Besicherung durch eine Bürgschaft verlangt.

25

Sodann habe der Streithelfer mit den Worten, er „habe die Nase voll und sei nicht mehr bereit, auf ausstehende Provisionszahlungen zu warten“, den Zeugen T beauftragt, die Lastschrifteinzüge der Klägerin für Januar und Februar 2008 zurückzugeben. Davon ausgenommen seien allerdings bestimmte Belastungsbuchungen, die der Streithelfer in Kontoauszügen markiert habe. Ebenso hätten sich die nachfolgend erteilten Widersprüche nur auf bestimmte Buchungen bezogen. Schließlich beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Sie meint, die Klägerin könne Schadensersatzansprüche nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Forderungen gegen den Streithelfer verlangen.

26

Hierzu behauptet die Klägerin, der Vortrag zum Widerspruch gegen die nicht markierten Lastschriften könne nicht zutreffen. Tatsächlich seien auch Lastschriften, die auf den vorgelegten Kontoauszügen markiert seien, zurückgegeben worden. Da dies bereits im Februar 2008 erfolgt sei, seien diese Lastschriften nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

27

Der Streithelfer rügt die Zulässigkeit der Klage im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Ansprüche bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG Bonn seien.

28

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 31. 8. 2010 (Bl. 271 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. 3. 2011 (Bl. 284 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit der Klägerin mit dem Streithelfer vor dem Landgericht Bonn steht dem nicht entgegen, da dieser Rechtsstreit einen anderen Streitgegenstand betrifft. Während die Klägerin vor dem Landgericht Bonn die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen verlangt, macht sie im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der unberechtigten Rückgabe von Lastschriften geltend.

31

2. Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

32

a) Vertragliche Schadensersatzansprüche scheitern daran, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein vertragliches Verhältnis besteht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der M-Bank kann sich die Klägerin nicht stützen, da die Vertragsverhältnisse im bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten (BGH, Urt. v. 6. 5. 2008 – XI ZR 56/07 – Leitsatz 2, zitiert nach juris). Etwaige Ansprüche der M-Bank als erste Inkassostelle gegen die Beklagte als Zahlstelle werden seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.

33

b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB scheitert daran, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist.

34

Den Lastschriften lagen jedenfalls überwiegend keine materiellen Ansprüche der Klägerin zugrunde. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin sich im Verfahren vor dem LG Bonn gegen den Streithelfer und die F Assekuranz darauf berufen hat, sämtliche Verträge storniert zu haben. Damit steht fest, dass der Klägerin aus diesen Verträgen auch keine Prämienansprüche zustehen. Solche Ansprüche hätten sich im Übrigen auch nicht gegen die F Assekuranz GmbH, sondern die jeweiligen Versicherungsnehmer gerichtet. Ansprüche aus § 179 BGB scheitern daran, dass die Klägerin die Verträge nicht genehmigt hat, mithin von dem Streithelfer und der F Assekuranz GmbH auch nicht Erfüllung verlangen kann.

35

Soweit die Klägerin für einen kleinen Teil der in Rede stehenden Lastschriften behauptet hat, diesen lägen reale und nicht fingierte Verträge zugrunde (ohne allerdings klarzustellen, dass sie diese Verträge nicht storniert hat), so fehlt es ebenfalls an einem Schaden. In diesem Fall stehen der Klägerin nach wie vor die Ansprüche gegen die betreffenden Versicherungsnehmer auf Zahlung der Prämien zu.

36

Die Klägerin begründet dementsprechend ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit den Versicherungsverträgen, sondern mit §§ 814, 817 BGB, da die F Assekuranz GmbH beziehungsweise der Streithelfer durch diese Vorschriften gehindert wären, die abgebuchten Beträge von ihr zurückzufordern.

37

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob § 817 S. 2 BGB – der als die speziellere Regelung Vorrang gegenüber § 814 BGB hätte – auf die vorliegende Konstellation überhaupt anwendbar ist. Eine Anwendung dieser Vorschrift hätte zur Folge, dass die Klägerin zwar die Provisionen zurückverlangen könnte, wie sie es in dem Verfahren vor dem LG Bonn gegen die F Assekuranz GmbH und den Streithelfer auch erfolgreich getan hat, gleichzeitig aber die zu Unrecht vereinnahmten Prämien behalten dürfte. Es liegt daher nahe, hier einen der Fälle anzunehmen, in denen § 817 S. 2 BGB einschränkend auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. 5. 1990 – VI ZR 162/89 – juris Rn. 13).

38

Entscheidend ist aber, dass § 817 S. 2 BGB keinen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die F Assekuranz GmbH begründet. Diese Vorschrift würde der Klägerin lediglich eine Einwendung gegenüber einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der F Assekuranz GmbH gewähren, nicht aber einen aktiv durchsetzbaren materiellrechtlichen Anspruch. Sie ändert daher nichts daran, dass den Lastschriften keine materiellen Ansprüche der Klägerin zugrunde lagen.

39

Unter diesen Umständen fehlt es auch an einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin:

40

„[D]er in der Lastschrift als ,Zahlungspflichtiger‘ Bezeichnete [muss] in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er ... den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. In diesem Fall ist der ,Zahlungspflichtige‘ nicht nur gegenüber der Schuldnerbank berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen, weil diese den Lastschriftbetrag ohne seine Weisung abgebucht hat, sondern auch gegenüber dem Zahlungsempfänger, (im Valutaverhältnis), der keinen Anspruch auf den Lastschriftbetrag hat. Der Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften ist daher grundsätzlich nicht mißbräuchlich. ... Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können.“

41

(BGH, Urt. v. 27. 11. 1984 – II ZR 294/83 – juris Rn. 14)

42

Ebensowenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob einer Rückforderung der F Assekuranz GmbH § 817 S. 2 BGB entgegen gestanden hätte.

43

3. Es bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

44

a) Soweit die Kammer im Lauf des Verfahrens die Ansicht vertreten hat, solche Ansprüche könnten in Betracht kommen, soweit die Widersprüche Lastschriften betrafen, bezüglich derer bereits die Sechswochenfrist des Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten abgelaufen war, so hält sie an dieser Auffassung, wie den Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 15. 3. 2011 mitgeteilt worden ist, nicht länger fest. Grundsätzlich ist es der Schuldnerbank als Zahlstelle auch möglich, nach einem verfristeten Widerspruch Lastschriften zurückzugeben. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Lastschrift keine Einzugsermächtigung zugrunde lag (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I, 3. Aufl. München 2007, § 58 Rn. 84a). Allein die Rückgabe der Lastschriften löst daher keine Ansprüche aus, auch wenn sie erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfolgt.

45

b) Ansprüche könnten daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Rückgabe der Lastschriften tatsächlich kein wirksamer Widerspruch zugrunde gelegen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die einzelnen Rücklastschriften jeweils durch einen von dem Streithelfer erklärten Widerruf veranlasst worden waren. Der Widerruf erfolgte danach teilweise durch die drei Schreiben vom März 2008 (Anlage K3), teilweise auch dadurch, dass der Streithelfer der Beklagten Kontoauszüge übergab, auf denen die Buchungen, die nicht widerrufen werden sollten, markiert waren. Ein Beispiel eines solchen Kontoauszugs – das Original der Anlage B7 – lag im Termin vom 15. 3. 2011 vor.

46

Dieser Ablauf ist von den Zeugen T und T2 übereinstimmend geschildert worden. Insbesondere die Aussage der Zeugin T2 erschien der Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugin war danach nur mit der technischen Abwicklung der Widerrufe befasst, den Hintergrund kannte sie nicht. Sie konnte sich an den Vorgang jedoch, wie sie nachvollziehbar schilderte, deshalb noch erinnern, weil er in mehrfacher Hinsicht ungewöhnlich war. Dies betraf einmal die Tatsache, dass zum Teil Lastschriften widersprochen wurde, die schon relativ lange – mehr als sechs Wochen – zurücklagen. Damit ist auch zwanglos zu erklären, warum die Zeugin insoweit Rückfrage hielt: Sie war mit der technischen Abwicklung der Widersprüche beauftragt worden, und dann lag es nahe, dass sie sich vergewisserte, dass es technisch möglich war, auch Lastschriften zurückzugeben, die bereits länger als sechs Wochen zurücklagen.

47

Nachvollziehbar ist weiterhin, dass sich die Zeugin an den Umfang der ihr erteilten Aufträge erinnern konnte. Sie betrafen nicht nur eine große Zahl an Buchungen, sondern auch die Vorgehensweise, dass die Buchungen rückabzuwickeln waren, die nicht markiert waren. Wenn aus einer umfangreichen Aufstellung bestimmte Positionen weiter bearbeitet werden müssen, liegt es nahe und dürfte allgemein so gehandhabt werden, dass derjenige, der die entsprechende Anweisung erteilt, eben die Positionen markiert und damit hervorhebt, die bearbeitet werden müssen. Die umgekehrte Vorgehensweise, wie sie hier gewählt wurde, und die sich dadurch erklären lässt, dass im vorliegenden Fall der Widerspruch die Regel, der Nicht-Widerspruch die Ausnahme war, ist jedenfalls ungewöhnlich und verlangt von dem Bearbeiter erhöhte Konzentration, da er sich gerade mit den nicht besonders hervorgehobenen Positionen befassen muss. Insofern ist aus der Aussage, anders als es die Klägerin konstruieren möchte, auch nicht zu entnehmen, dass die Auszüge „voller Markierungen“ gewesen seien. Jedenfalls für den im Termin erörterten Auszug B7 trifft dies nicht zu. Der – nur unvollständig im Original zur Gerichtsakte gereichte – Auszug weist insgesamt 187 Buchungen auf, von denen 51 (entspricht 27%) farblich markiert sind, so dass die Markierungen nur etwa ein Viertel aller Buchungen betreffen.

48

Bestätigt wird die Aussage der Zeugin T2 durch die des Zeugen T. Die beiden Aussagen ergänzen sich, da der Streithelfer die Vorgehensweise mit dem Zeugen T besprach, und dieser dann die technische Umsetzung seiner Mitarbeiterin T2 überließ, die entsprechend auch nicht während der gesamten Gespräche zwischen dem Streithelfer und dem Zeugen T anwesend war. Der Umstand, dass sich der Zeuge T nicht mehr sicher war, ob er für den Streithelfer nur eines oder tatsächlich drei Schreiben im März 2008 aufgesetzt hat, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussage. Angesichts des Zeitablaufs ist es nachvollziehbar, dass sich der Zeuge zwar noch an die Grundzüge des Geschehens (von ihm formulierte Widerspruchsschreiben in Verbindung mit markierten Kontoauszügen), aber nicht mehr an die Einzelheiten (Zahl der Schreiben) erinnern konnte. Der Zeuge hat auch deutlich gemacht, dass er sich insoweit einfach nicht mehr sicher war und nicht etwa ausgeschlossen, dass es sich um drei Schreiben handelte.

49

Gegen die Aussagen der Zeugen spricht auch nicht, dass einige der markierten Lastschriften tatsächlich ebenfalls zurückgegeben worden sind. Rechtlich ist dies schon deshalb unerheblich, weil – wie die Klägerin selber hervorhebt – diese Rückbuchungen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der Vortrag der Klägerin ist daher nicht so zu verstehen, dass sie für konkrete, einzelne Rücklastschriften bestreiten möchte, dass ihnen überhaupt ein Widerspruch zugrunde lag, was jedenfalls hinsichtlich dieser konkreten Rücklastschriften Ansprüche der Klägerin auslösen könnte. Die Kammer versteht ihren Vortrag vielmehr so, dass sie damit insgesamt den Vortrag der Beklagten – und die Glaubhaftigkeit der von der Beklagten benannten Zeugen – zu dem Hintergrund der Lastschriftrückgaben in Zweifel ziehen möchte.

50

Tatsächlich gibt dieser Umstand aber keinen Anlass zu Zweifeln, da die Erklärung auf der Hand liegt. Die Klägerin hebt hervor, dass manche der markierten Lastschriften – denen nach der Aussage der Zeugen gerade nicht widersprochen werden sollte – tatsächlich sehr wohl zurückgegeben worden seien, wenn auch nicht im März/April 2008, sondern bereits im Februar 2008 (und daher auch nicht Gegenstand der Klage seien). Eben dies ist die Erklärung für den vermeintlichen Widerspruch: Den betreffenden markierten Lastschriften wurde im März 2008 nicht widersprochen, weil ihnen bereits im Februar 2008 widersprochen worden war. Ein erneuter Widerspruch war daher nicht erforderlich und aus Sicht des Streithelfers auch nicht zu empfehlen: Hätte er Lastschriften, denen er bereits im Februar 2008 widersprochen hatte, im März 2008 erneut mit dem Ziel der Wiedergutschrift der entsprechenden Beträge widersprochen, hätte dies sehr leicht als ein Versuch interpretiert werden können, die Beklagte zur zweimaligen Wiedergutschrift ein und desselben Betrages zu veranlassen.

51

Aus diesem Grund war auch den im Schriftsatz vom 12. 4. 2011 formulierten Anträgen der Klägerin nicht stattzugeben, der Beklagten aufzugeben, die sogenannten „S-KISS Änderungsprotokolle“ und die Kontoauszüge der F Assekuranz GmbH vorzulegen. Die Beklagte hat nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten, dass einige der markierten Lastschriften bereits im Februar 2008 zurückgegeben worden sind. Dazu hatte sie auch keinen Anlass, da diese Lastschriften nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. Die Kammer geht daher davon aus, dass zumindest einem Teil der Lastschriften, die auf den im März 2008 vom Streithelfer der Beklagten übergebenen Kontoauszüge markiert waren, bereits im Februar 2008 widersprochen worden ist und daraufhin entsprechende Rücklastschriften erfolgten.

52

Einer Fortsetzung der Beweisaufnahme durch die weitere Vernehmung des Streithelfers als Zeugen bedurfte es nicht. Der Zeuge scheidet als Beweismittel aus, nachdem er sich im Termin vom 15. 3. 2011 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Dem Zeugen steht ein solches Recht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO zu. Sollte die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterliegen und müsste sie die eingeklagten Beträge an die Klägerin auszahlen, so würde dadurch ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen die F Assekuranz GmbH ausgelöst werden, für den der Streithelfer infolge der gegenüber der Beklagten übernommenen Bürgschaft selber haften würde. Durch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ist der Streithelfer insoweit nicht aus seiner Haftung entlassen worden. Die Rückgabe als solche führt nicht automatisch zum vollständigen Erlöschen der Verpflichtung des Bürgen. Der Beklagten kann nicht der Wille unterstellt werden, dass der Streithelfer auch für den Fall aus seiner Verpflichtung entlassen werden sollte, dass die Rücklastschriften – die allein zum Ausgleich der gesicherten Forderung führten – keinen Bestand haben würden. Die mögliche Haftung als Bürge für die Forderung gegen eine Partei stellt einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden im Sinne des § 384 Nr. 1 ZPO dar (Zöller/Greger, ZPO § 384 Rn. 4).

53

Ob das Verhalten des Streithelfers daneben auch strafrechtlich relevant war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Immerhin hätte er, die eigenen Rechtsansichten der Klägerin zugrundegelegt, an einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin als seiner Vertragspartnerin mitgewirkt, wenn er – wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist – an den Rücklastschriften zumindest mitgewirkt hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt würden sich im Übrigen unmittelbare vermögensrechtliche Nachteile für den Streithelfer ergeben, unabhängig von seiner Bürgschaft für die Forderungen der Beklagten gegen die F Assekuranz GmbH.

54

Da sich diese Umstände bereits aus dem Prozessstoff ergeben, bedurfte es auch keiner Glaubhaftmachung seitens des Streithelfers. Soweit die Klägerin beanstandet, die Parteien seien vor dem entsprechenden Hinweis an den Streithelfer nicht angehört worden, so hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin insoweit keine Einwendungen erhoben, obwohl die Beweisaufnahme anschließend noch längere Zeit andauerte, bevor er rügelos zur Sache verhandelte.

55

Bedenken gegen die Wirksamkeit der demnach erwiesenen Widersprüche des Streithelfers gegen die Lastschriften bestehen nicht. Das Schriftformerfordernis gemäß Nr. 7 Abs. 4 der AGB der Beklagten für Widersprüche gegen Lastschriften hat keine konstitutive Wirkung. Wenn die Beklagte die Widersprüche in der Form, wie sie hier erklärt worden sind, akzeptiert hat – und dies folgt bereits daraus, dass sie die entsprechenden Lastschriften zurückgegeben hat –, so haben die Parteien (die Kontoinhaberin und die Beklagte) damit jedenfalls für diesen Fall konkludent auf die Wahrung einer weitergehenden Form verzichtet, was bei einem vereinbarten Schriftformerfordernis ohne weiteres möglich ist. Auf die Bestimmungen des Lastschriftabkommens kommt es insoweit nicht an, da dieses Abkommen allein Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Banken begründet, nicht aber im Verhältnis zwischen den Banken und ihren Kunden (vgl. BGH, Urt. v. 6. 5. 2008 – XI ZR 56/07 – juris Rn. 28 ff.).

56

Unbeachtlich ist auch, dass in den Schreiben vom März 2008 (nur) die „O Lebensversicherung AG“ (14. und 25. 3.) beziehungsweise die „O Versicherung AG“ genannt werden. Die versicherungsaufsichtsrechtlich gebotene Aufteilung des Versicherungsgeschäfts eines Versicherungskonzerns auf verschiedene rechtlich selbständige Gesellschaften wird auch von Fachleuten in der Umgangssprache häufig ignoriert, indem nur von „der X. Versicherung“ die Rede ist, selbst wenn tatsächlich verschiedene Gesellschaften des gleichen Konzerns gemeint sind. Illustriert wird dies sehr anschaulich in der Klageschrift, in der es einleitend im Singular heißt: „Der Klägerin, einem namhaften deutschen Lebensversicherungsunternehmen, ist durch sittenwidriges Handeln im Hause der Beklagten ein Schaden zugefügt worden, dessen Höhe der Klageforderung entspricht“ (S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d. A.). Erst auf der Folgeseite wird dargelegt, dass der Schaden tatsächlich bei zwei Gesellschaften eingetreten sei, der Klägerin und der O Versicherung AG.

57

Auf die Rüge der Beklagten, ein Teil der Versicherungsverträge betreffe weder die Klägerin noch die O Versicherung AG, sondern die O Europe Life Ltd., hat die Klägerin wörtlich repliziert: „Richtig ist der Einwand der Beklagten, dass diverse Rücklastschriften … nicht die Klägerin, sondern die O Life Europe Ltd. betreffen. Auf diesen Umstand ist in der Klageschrift nicht eingegangen worden, um die Dinge nicht komplizierter zu machen als notwendig“ (S. 7 des Schriftsatzes vom 7. 9. 2009, Bl. 95 d. A.). Wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungsrechts, eine solche Vereinfachung erlaubt, so ist es nachvollziehbar, dass auch der Zeuge T – auf den die Formulierung der Schreiben unstreitig zurückgeht – als Bankkaufmann eine juristisch ungenaue Formulierung verwendet hat.

58

Maßgeblich ist jedoch, dass die einzelnen Lastschriften, denen der Streithelfer widersprach, sich aus den von ihm ergebenen Kontoauszügen im Einzelnen ergaben. Eine ungenaue Bezeichnung in den Begleitschreiben Anlage K3 schadet daher nicht.

59

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709, ZPO.