Arzthaftung: Keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nach Mukoidzysten-OP
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen einer Fingeroperation und nachfolgender Wundinfektion. Er rügte Hygienemängel, fehlende Revision der Wunde sowie unzureichende Risikoaufklärung. Nach sachverständiger Begutachtung sah das LG Köln weder Hygieneverstöße noch einen Fehler in der konservativen Antibiotikatherapie; eine Beweislastumkehr wegen vollbeherrschbaren Risikos lehnte es ab. Auch die Aufklärung über „Wundheilungsstörungen“ genüge; über die als Minimalrisiko eingeordnete Gelenkversteifung sei nicht gesondert aufzuklären. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine postoperative Wundinfektion begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler; haftungsrelevant werden erst nachweisbare Verstöße gegen den medizinischen Hygienestandard.
Eine Beweislastumkehr wegen eines vollbeherrschbaren Risikobereichs setzt voraus, dass feststellbar ist, die Schadensursache stamme aus einem organisatorisch/technisch beherrschbaren Bereich und hätte durch Hygienevorkehrungen verhindert werden können.
Bei der Wahl der Behandlungsmethode steht dem Arzt ein weiter Entscheidungsspielraum zu; ein konservatives Vorgehen ist nicht fehlerhaft, wenn es nach Befundlage vertretbar ist und Erfolgsaussichten bietet.
Eine operative Revision ist nur dann zwingend geboten, wenn der Befund dies indiziert; fehlt eine entsprechende Dokumentation (z.B. von Nekrosen), trägt der Patient die Beweislast für ein revisionspflichtiges Stadium.
Über allgemeine Operationsrisiken ist nicht stets gesondert aufzuklären; über fernliegende, nur als Minimalrisiko eintretende Komplikationen muss grundsätzlich nicht zusätzlich aufgeklärt werden, wenn über das Grundrisiko (z.B. Wundheilungsstörung) informiert wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten, zwei niedergelassene Chirurgen in Gemeinschaftspraxis, Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend.
Der Kläger befand sich vom 21.09.2010 bis zum 25.11.2010 bei den Beklagten in Behandlung.
Am 21.09.2010 stellte die Beklagte zu 1. bei dem Kläger die Diagnose Mukoidzyste am linken Mittelfinger und riet diesem zu einer Entfernung der Zyste. Der Kläger unterschrieb noch am selben Tag die Einverständniserklärung zu dieser Operation
Am 15.11.2010 erfolgte die Entfernung der Zyste im Wege einer ambulanten Operation, die der Beklagte zu 2. vornahm.
Im Zeitraum vom 16.11.2010 bis zum 23.11.2010 fanden täglich bei den Beklagten Wundversorgungen statt. Handschuhe und Mundschutz wurden von den Beklagten im Rahmen der Wundversorgung nicht angelegt.
Ab dem 17.11.2010 kam es zu einer Infektion der Wunde. Die Beklagten verordneten dem Kläger daraufhin ein Antibiotikum (Cephalex).
Am 18.11.2010 wurden die Fäden gezogen. Nach Vornahme und Untersuchung eines mikrobiellen Abstriches erfolgte eine Umstellung der Antibiose auf Ciprobay.
Am 25.11.2010 fand bei den Beklagten eine letzte Wundversorgung statt.
Am 26.11.2010 suchte der Kläger die Praxis von Dr. L auf. Dieser nahm eine Wundreinigung vor und überwies den Kläger in das B - Krankenhaus. Dort wurde der Kläger am selben Tag operiert und blieb dort stationär bis zum 03.12.2010.
An dem Finger ist dauerhaft eine Endgelenksarthrose verblieben.
Der Kläger behauptet, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung Fehler unterlaufen seien.
Die Beklagten hätten während der Operation und der Wundversorgung die einschlägigen Hygienestandards nicht beachtet.
Die Beklagte zu 1) hätte im Rahmen der präoperativen Aufklärung die Risiken der Operation verniedlicht und insbesondere nicht über die Möglichkeit der Versteifung des Fingerendgelenkes aufgeklärt.
Die Beklagten hätten eine Wundreinigung und operative Revision nach Auftreten der Entzündung behandlungsfehlerhaft unterlassen.
Der Kläger behauptet weiter, dass er infolge der den Beklagten unterlaufenen Behandlungsfehler während des gesamten Behandlungsverlaufs unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Er leide nunmehr an den Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der Fingerendgelenksversteifung. Sein Fingernagel sei zudem deformiert.
Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angemessen.
Die private Krankenversicherung habe die Kosten der notwendigen Krankengymnastik aufgrund vereinbarter Selbstbeteiligung in Höhe von 117,00 Euro nicht erstattet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, künftige immaterielle Schäden, die ihm durch den Eingriff vom 15.11.2010 und die anschließende Wundbehandlung entstanden sind, zu ersetzen;
die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn 117,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Anwälte entstandenen Gebühren in Höhe von 962,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe eine Operation ausdrücklich erst im November gewünscht. Zwischenzeitlich sei die Zyste sodann spontan perforiert. Bereits hierdurch könne es zu einer Infektion gekommen sein.
Die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt und dokumentiert worden. Sowohl die Operation als auch die Nachbehandlung seien unter Beachtung der einschlägigen Hygienestandards erfolgt. Bereits der Zeitpunkt des Infektes am 18.11./19.11. schließe eine Verursachung durch unsachgemäße Wundbehandlung aus.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. T. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 01.03.2013 sowie des Ergänzungsgutachten vom 05.07.2013 und die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2014 wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 280, 249, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag.
I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur notwendigen Überzeugung der Kammer fest, dass die Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 21.09.2010 bis zum 25.11.2010 durch die Beklagten fehlerhaft erfolgte.
1.
Keinen Behandlungsfehler stellt die Infektion der Operationswunde an sich dar. Zunächst ist hier davon auszugehen, dass eine absolute Keimfreiheit aller Beteiligten bei einer Operation tatsächlich nicht erreichbar ist. Die Wege, auf denen sich die den Operationsbeteiligten anhaftenden Keime verbreiten können, sind im Einzelfall nicht kontrollierbar. Keimübertragungen, die sich aus solchen nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorbereitung ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko (BGH VersR 1991, 467). Ansätze für einen Behandlungssfehler können daher allein konkrete Verstöße gegen Hygienestandards bei der Operation und der anschließenden Wundbehandlung sein.
Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass ausweislich des Operationsberichtes des Beklagten zu 2. Ansatzpunkte für Hygienemängel während der Operation nicht vorhanden sind. Die dort dargelegten Hygienemaßnahmen („sorgfältige alkoholische Hautdesinfektion“ und “sterile Abdeckung“, „steriler Verband“) entsprechen dem Standard für derartige Operationen. Auch im Rahmen der postoperativen Nachsorge lassen sich keine Anhaltspunkte für Hygienemängel finden. Soweit der Kläger einwendet, die Beklagten hätten keine Handschuhe und keinen Mundschutz getragen, begründet dies keinen Anhalt für Hygienemängel, da eine solches aseptisches Vorgehen im Rahmen der Nachbehandlung auch nicht erforderlich ist.
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greift hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des vollbeherrschbaren Risikobereichs. Dies hätte zwar zur Folge, dass sich die Beklagten dahin gehend entlasten müssten, dass sie an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse keine Verschulden trifft, greift hier aber schon vom Ansatz her nicht. Denn es können letztlich keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Keimübertragungen durch hygienische Vorsorge überhaupt hätten verhindert werden können. Daher kann hier gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Infektion überhaupt aus einem vollbeherrschbaren Bereich der behandelnden Beklagten herrührt. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Infektion bereits präoperativ aufgrund der spontanen Perforation der Zysten stattgefunden haben kann.
Letztlich muss der insoweit beweisbelastete Kläger hier beweisfällig bleiben.
2.
Ein Behandlungsfehler ist auch nicht im Unterlassen einer operativen Revision nach Feststellung der Infektion und dem Fortsetzen der konservativen Behandlung durch die Beklagten feststellbar.
Der Sachverständige führt widerspruchsfrei und überzeugend aus, dass es sich bei dem betroffenen Operationsgebiet um empfindliche Weichteile handelt, die streckseitig über dem Fingerendgelenk liegen. Aufgrund dieser Lage des Eingriffes und der Empfindlichkeit der betroffenen Partie kann es postoperativ auch ohne eine Infektion zu einer deutlichen Schwellung kommen. Ein Zuwarten aufgrund der in den Behandlungsunterlagen vermerkten Schwellung am 17.11.2011 ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auch die Wahl der konservativen Therapie durch eine Antibiotikagabe ab dem 18.11.2010 ist nicht zu beanstanden.
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist, dem bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen ist (statt vieler: BGH VersR 2007, 1273). Dabei hat der Arzt stets das Verhältnis von Eingriffsintensität, Risiken und Nutzen sowie die Erfolgsaussichten im Auge zu behalten. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung, zunächst einen antibiotischen – konservativen – Behandlungsweg einzuschlagen, nicht behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige gab hierzu nachvollziehbar an, dass der dokumentierte Befund eine erysipelartige bis phlegmonöse Infektion nahegelegt hat, deren medikamentöse Therapie mittels Antibiotika durchaus Erfolgsaussichten hat. Der Sachverständige führte darüber hinaus an, dass die Fortsetzung der konservativen Therapie auch vor dem Hintergrund der dokumentierten Befundbesserung nachvollziehbar erschien.
Erst mit der Entstehung von Nekrosen ist eine operative Revision der Wunde nach Auskunft des Sachverständigen zwingend angezeigt. Nekrosen sind aber in der Dokumentation der Beklagten nicht vermerkt. Der fotografisch dokumentierte Zustand der Wunde am 26.11.2010 lässt zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Rückschlüsse auf den Zustand derselben am Vortag zu.
Nach alledem ist ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten in der Wahl und Fortsetzung der konservativen Therapie bis zum 25.11.2010 nicht zu erkennen. Jedenfalls ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger ein solcher Nachweis nicht gelungen.
II.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger vor der Operation über die maßgeblichen Risiken des Eingriffes ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Die Aufklärung durch die Beklagte zu 1.) ist in dem Aufklärungsbogen vom 21.09.2010 dokumentiert. Handschriftlich fügte sie zu den allgemeinen Operationsrisiken u.a. „Wundheilungsstörungen“ hinzu.
Eine solche Belehrung ist nach Auffassung des Sachverständigen, der sich die Kammer aus folgenden Gründen anschließt, ausreichend:
Zum einen bedürfen allgemeine Risiken, die mit einer Operation regelmäßig verbunden sind, schon keine gesonderte Aufklärung, oder jedenfalls nur dann wenn besondere einzelfallbezogene Umstände hinzutreten (vgl. BGH VersR 1979, 1012). Das Risiko einer Wundinfektion wäre mithin für sich genommen schon nicht ohne weiteres aufklärungspflichtig gewesen. Eine entsprechend Aufklärung durch die Beklagte zu 1. ist aber jedenfalls erfolgt.
Eine sich aufgrund der hier eingetretenen Wundinfektion ergebende weitere Folge, nämlich die Gelenkversteifung, stellt nach Auffassung des Sachverständigen angesichts der Vielzahl der täglich vorgenommen Eingriffe ein Minimalrisiko dar. Sie ist insoweit auch keine direkte Folge der operativen Entfernung einer Mukoidzyste. Die Kammer vertritt hiernach die Auffassung, dass über das jeweilige Operationsrisiko hinaus, die mit dem Eintreten desselben verbundenen weiteren Komplikationen, die sich in kausaler Folge unüberschaubar an das Ursprungsrisiko anschließen können, nicht mehr aufklärungspflichtig sind. Dabei gibt die Kammer insbesondere zu bedenken, dass letztlich sogar das Versterben eines Patienten infolge einer Wundinfektion ein Minimalrisiko derselben darstellt, ohne dass dies - hier wohl unstreitig - gesondert aufklärungspflichtig gewesen wäre.
Der Kläger hat zudem allein behauptet, er hätte eine Operation nicht durchführen lassen, wenn die Beklagte zu 1) ihm nicht dringend dazu geraten hätte. Dies erscheint auch nachvollziehbar. Er hat demgegenüber – soweit ersichtlich – jedoch nicht behauptet, dass er bei ordnungsmäßiger Aufklärung auch über die minimale Möglichkeit einer Gelenkversteifung den Eingriff abgelehnt haben würde, und hätte damit aber jedenfalls seitens der Kammer auch kaum Glauben verdient. Daher erscheint hier ausnahmsweise darüber hinaus auch die Feststellung möglich, dass auch eine Aufklärung des Klägers über die minimale Möglichkeit einer Gelenksversteifung ihn nicht von seiner Einwilligung in den Eingriff abgehalten haben würde.
III.
Die Kammer hatte auch keine Veranlassung zu den Ausführungen des Sachverständigen ein Obergutachten einzuholen. Ein solches ist nämlich nur dann veranlasst, wenn das bereits eingeholte Gutachten ungenügend wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Der Sachverständige hat in deutlicher, nachvollziehbarer und in sich widerspruchsfreier Begründung dargelegt, dass und warum - ausgehend von den Behandlungsunterlagen als seiner maßgeblichen Erkenntnisquelle - ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht ersichtlich ist. Soweit der Kläger lediglich behauptet, er sei insoweit anderer Auffassung, lässt das nicht den Schluss darauf zu, dass das Gutachten des Sachverständigen mangelhaft ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei widerstreitenden Auffassungen in einem Rechtsstreit der Sachverständige eine Ansicht vertritt, die zumindest von einer Partei nicht geteilt wird, ohne dass dies den Schluss auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens nahelegt. Der Kläger zeigt auch keine Widersprüche des Sachverständigen auf. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit ein neues Gutachten ein Erkenntnisgewinn mit sich bringen könnte. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn der Gutachter entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen und nicht angesprochen hätte. Dies ist hier nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
IV.
Da ein Behandlungsfehler schon nicht feststeht, kann hier dahinstehen, ob eine frühere operative Revision und/oder Wundreinigung eine Gelenksteife des Fingerendgliedes überhaupt verhindert hätte.
V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis zu 13.000,00 €