Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten nach § 320 ZPO die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 16.04.2013 wegen falscher Datums- und Parteiangaben. Das Landgericht Köln gab dem Antrag zum Teil statt und berichtigte mehrere Datumsangaben (2006 → 2007) sowie eine Parteiangabe; übrige Begehren wurden zurückgewiesen. Die Änderungen erfolgten, weil die Aktenlage die offensichtlichen Fehler eindeutig belegte.
Ausgang: Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich Datums- und Parteiangaben teilweise stattgegeben, der übrige Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO ist eine Berichtigung von Tenor oder Tatbestand eines Urteils möglich, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Prozessakten klar und ohne erneute Tatsachenaufklärung den korrekten Sachverhalt belegen, sodass die Berichtigung ohne Rechtsfortbildung erfolgen kann.
Ein Berichtigungsantrag dient nicht der inhaltlichen Neubeurteilung streitiger Tatsachen; er ist auf Schreibfehler, falsche Seiten- oder Datumsangaben sowie offen erkennbare Versehen beschränkt.
Seiten- und Datumsangaben sowie Parteibezeichnungen können berichtigt werden, wenn Schriftsätze oder sonstige Aktenstücke die richtige Fassung eindeutig ergeben.
Tenor
wird auf den Antrag der Kläger vom 30.04.2012 der Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 16.04.2013 dahingehend berichtigt, dass er
auf Seite 3 im letzten Absatz im ersten Satz anstelle von „Mitte Juni 2006 kam es...“ lautet:
„Mitte Juni 2007 kam es...“,
auf Seite 3 im letzten Absatz im letzten Satz anstelle von „Am 29.06.2006 unterzeichneten der Kläger zu 1)...“ lautet:
„Am 29.06.2007 unterzeichneten der Kläger zu 1)...“
und auf Seite 4 im zweiten Absatz anstelle von „Anfang des Jahres 2008 zahlte der Beklagte zu 1)....“ lautet:
„Anfang des Jahres 2008 zahlte der Kläger zu 1)...“
Im Übrigen wird der Antrag der Kläger vom 30.04.2012 zurückgewiesen.
Gründe
Auf den gemäß § 320 ZPO zulässigen Antrag der Kläger vom 30.04.2012 war der Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 16.04.2013 nach Anhörung des Beklagten im tenorierten Umfang zu berichtigen, da insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Soweit die Kläger beantragt haben, die Formulierung auf Seite 3 im ersten Satz des letzten Absatzes: „Mitte Juni 2006 kam es...“ auf: „Mitte 2007 kam es...“ abzuändern, war der Tatbestand wie erfolgt dahingehend abzuändern, dass er „Mitte Juni 2007 kam es...“ lautet. Die Kläger haben nämlich insoweit behauptet, dass das dort bezeichnete Treffen in O am 15.06.2007 stattgefunden habe (siehe Seite 5 des Schreiben des Klägervertreters vom 10.02.2012 (Bl.755 d.A.)), wohingegen der Beklagte vorgetragen hat, dass dieses Treffen am 14.06.2007 stattgefunden habe (siehe Seite 6 des Schreiben des Beklagtenvertreters vom 21.05.2012 (Bl.785 d.A.)), so dass die Formulierung „Mitte Juni 2007“ zutreffend ist.
Soweit die Kläger beantragt haben, die Formulierung auf Seite 6 im zweiten Absatz: „Anfang des Jahres 2008 zahlte der Beklagte zu 1)....“ zu berichtigen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler des Antrags, da sich die gerügte Formulierung – die auch antragsgemäß berichtigt worden ist – auf Seite 4 im zweiten Absatz befindet.