Themis
Anmelden
Landgericht Köln·3 O 18/11·15.04.2013

Anlageberatung: Schadensersatzklage mangels schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von einem Finanzdienstleister Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung zur Gründung mehrerer GmbH & Co. KGs und zu Investitionen. Das Landgericht ließ offen, ob Pflichtverletzungen aus einem Beratungs-/Auskunftsvertrag schlüssig dargelegt sind. Die Klage wurde abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend schlüssig vorgetragen war. Insbesondere blieben Abzüge (z.B. Liquidationserlöse, etwaige Einnahmen/Leasingraten) und die wechselnden Beträge/Anträge unerklärt.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung mangels schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung ist unschlüssig, wenn der Kläger den kausal entstandenen Schaden nicht nachvollziehbar und prüffähig darlegt.

2

Die Schadensdarlegung muss so substantiiert sein, dass Gericht und Gegner die Schadensberechnung nachvollziehen und hierzu sachgerecht Stellung nehmen können.

3

Wer Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung (Zug um Zug gegen Abtretung von Beteiligungen) begehrt, hat schadensmindernde Positionen wie Erlöse aus Liquidation oder erhaltene Zahlungen in die Berechnung schlüssig einzubeziehen.

4

Wechselnde Klagebeträge ohne Erläuterung der zugrunde liegenden Berechnungsänderungen können zur fehlenden Schlüssigkeit des Schadensvortrags führen.

5

Ein Feststellungsantrag zu weiteren Schäden kann für die Beurteilung der Schadenslage Bedeutung erlangen; dessen Rücknahme ohne nachvollziehbare Begründung kann Unklarheiten zur Schadensentwicklung verstärken.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 100 Abs. 2 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) als Gesamtschuldner zu 5 % und darüber hinaus der Kläger zu 1) zu weiteren 69% und die Klägerin zu 2) zu weiteren 26%.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese jeweils selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung im Bezug auf die Gründung mehrerer sogenannter S-KGs.

3

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche und vermittelt Kapitalanlageprodukte aller Art.

4

Im Oktober 2006 stießen die Kläger, die eine Abfindung von ihrem gemeinsamen Arbeitgeber erhalten hatten, auf die Internetseite des Beklagten unter der Domain www.abfindungen-optimieren und nahmen per e-Mail Kontakt zu ihm auf. Nach weiteren e-Mails und einem Telefonat zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten kam

5

es am 7.11.2006 zu einem Treffen im P, München-Perlach, dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, in dessen Verlauf der Beklagte dem Kläger zu 1) ein Konzeptionspapier betreffend die Gründung von eigenen Leasing-KGs übergab.

6

Nach weiterer Korrespondenz per e-Mail kam es am 27.11.2006 zu einem weiteren – zwischen den Parteien im einzelnen ebenfalls streitigen – Treffen in dem Privatanwesen der Kläger in O und einen Tag später zu einem erneuten Treffen im Hotel R in München, an denen auch die Klägerin zu 2) teilnahm.

7

Nach weiterer e-Mail-Korrespondenz übersandte der Beklagte unter zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Umständen den Klägern Gesellschaftsverträge betreffend die Gründung zweier GmbH und Co. KGs, welche die Kläger unter dem 8.12.2006 unterzeichneten und an die J Geschäftsführungs GmbH sandten.

8

Die J Geschäftsführungs GmbH sollte hiernach für jeden Anleger eine eigene GmbH & Co. KG gründen, bei der die J Geschäftsführungs-GmbH Komplementärin und der jeweilige Investor Kommanditist werden sollte. Geschäftsgegenstand sollte der Handel, die Vermietung, das Leasing und die Vermarktung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sein, wobei die Wahl bestehen sollte, in welche Wirtschaftsgüter bei bereits vorhandenen potentiellen Vertragspartnern investiert werde.

9

Die Kläger zahlten in der Folge jeweils 25.000,00 EUR in die KGs ein, der Kläger zu 1) in die von ihm gezeichnete J GmbH & CO. 203. S KG und die Klägerin zu 2) in die von ihr gezeichnete J GmbH & CO. 202. S KG.

10

Am 12.04.2007 kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen erneut zu einem Treffen der Parteien in München. Hierauf beschlossen die Kläger unter zwischen den Parteien streitigen Umständen, in elektronische Informationssysteme der Z GmbH zu investieren.

11

Im Mai/Juni 2007 nahmen die Kläger unter zwischen den Parteien streitigen Umständen an einem "Workshop" in Neuss teil, der von der L GmbH & Co. KG veranstaltet wurde. Hierbei wurde das J   A-Konzept vorgestellt, das die Gründung A Kommanditgesellschaften, welche nach demselben Konzept, wie die deutschen KGs gegründet werden sollten, zum Gegenstand hatte und gegenüber den deutschen KGs eine geänderte steuerliche Konzeption aufwies.

12

Mitte Juni 2006 kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Treffen der Parteien mit dem Steuerberater der Kläger, Herr N,  in dessen Kanzlei in O, bei dem dieser Bedenken hinsichtlich des steuerlichen Konzepts der A KGs äußerte. Die weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

13

Am 29.06.2006 unterzeichneten der Kläger zu 1) die Gesellschaftsverträge bezüglich der J -X sowie der J -Q und die Klägerin zu 2) bezüglich der J -Y und zahlten sodann pro Gesellschaft je 30.000 € – also der Kläger zu 1) insgesamt 60.000 € und  die Klägerin zu 2) 30.000 € – ein. Auch diesbezüglich sind die weiteren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig.

14

Anfang des Jahres 2008 zahlte der Beklagte zu 1) schließlich unter zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Umständen weitere 70.000 € in die J GmbH & CO. 203. S KG.

15

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ihnen jeweils die Gründungen der Gesellschaften und die Investitionen in die Z GmbH empfohlen. Sie sind der Ansicht, er habe hierbei schuldhaft die ihn aus den geschlossenen Anlageberatungs-/Aus-kunftsverträgen obliegenden Pflichten verletzt.

16

Hierzu tragen sie unter anderem vor, der Beklagte habe ihnen fälschlich erklärt, dass sie die freie Wahl zwischen mehreren Leasingnehmern hätten und als Kommanditist selber Unternehmer mit der Folge seien, dass sie selbst die Geschicke der Gesellschaften bestimmten, obwohl sie als Kommanditisten schon kraft Gesetzes keinen derartigen Einfluss auf die Geschäftsführung hätten, sondern vielmehr die Komplementärin, die J. Auch hinsichtlich der Z habe der Beklagte nicht auf diesbezüglichen Risiken hingewiesen. Über die steuerliche und finanzielle Unschlüssigkeit der Konzepte habe der Beklagte ebenfalls nicht aufgeklärt. Auch die Risikohinweise des Prospekts seien unzureichend. Ohne die Fehlberatungen des Beklagten hätten die Kläger die Gesellschaften nicht gegründet, bzw. nicht in die Z investiert.

17

Die Kläger sind daher der Ansicht, dass der Beklagte ihnen zum Ersatz der durch die Unternehmensgründungen entstandenen Schäden verpflichtet sei. Hierzu behaupten sie, dass dem Kläger zu 1) ein Schaden in Höhe von insgesamt 166.417,12 € und der Klägerin zu 2) ein Schaden in Höhe von insgesamt 62.817,67 € entstanden sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Seiten 14-16 der Klageschrift (Bl. 14-16 d.GA) Bezug genommen.

19

Noch nicht geltend gemacht worden seien die an „E GmbH“ gezahlten Beträge.

20

Die Kläger waren ferner der Ansicht, einen Anspruch auf die Feststellung zu haben, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligung entstanden sind. Ein weiterer Schadenseintritt sei schon deshalb zu befürchten, weil weder die deutschen KGs, noch die A KGs bereits rechtswirksam liquidiert worden seien. Die A KGs seien noch nicht einmal im Handelsregister eingetragen worden, geschweige denn deren Liquidation. Die deutschen KGs seien bis auf die 203. S KG, deren Liquidation zumindest im Handelsregister vermerkt sei, ebenfalls noch nicht liquidiert worden. Daher liege auf der Hand, dass weitere Kosten bei der Abwicklung der KGs auf die Kläger zukommen würden.

21

Die Kläger haben zunächst angekündigt zu beantragen,

23

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 166.417,12 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile des Klägers zu 1) an der J -X, an der J -Q und an der J GmbH & Co. 202. S KG zu zahlen;

24

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 62.817,67 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile der Klägerin zu 2) an der J -Y und an der J GmbH & Co. 203. S KG in Liquidation zu zahlen.

25

3. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligungen an der J -X, der J -Q und der J -Y an der J GmbH & Co. 202. S KG und an der J GmbH & Co. 203. S KG noch entstehen werden.

26

Die Kläger haben sodann angekündigt zu beantragen,

28

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 155.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile des Klägers zu 1) an der E GmbH 203. S KG, an der J –Q Cie. und an der J -X  Cie. zu zahlen.

29

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 55.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2) an der J -Y zu zahlen.

30

3. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligungen an der J -X, der J -Q und der J -Y an der J GmbH & Co. 202. S KG und an der J GmbH & Co. 203. S KG noch entstehen werden.

31

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger sodann die Klage bezüglich des Antrags zu 3. zurückgenommen, die Anträge zu 1. und 2. wieder erhöht und beantragen nunmehr:

33

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 166.417,12 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile des Klägers zu 1) an der J -X, an der J -Q und an der J GmbH & Co. 203. S KG zu zahlen.

34

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 62.817,67 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile der Klägerin zu 2) an der J -Y und an der J GmbH & Co. 202. S KG zu zahlen

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Auseinandersetzung mit der Klage sei kaum möglich, da dem unsubstantiierten klägerischen Vortrag schon nicht zu entnehmen sei, wann der Beklagte die Kläger über was nicht informiert haben solle und warum den Klägern ein bzw. der beantragte Schadensersatzanspruch zustehen solle; bei der Klage handele es sich offensichtlich um eine nur mit minimalen Überarbeitungen übernommene Musterklage der Prozessbevollmächtigten der Kläger.

38

Pflichtverletzungen des Beklagten lägen nicht vor. Die Kommanditisten seien tatsächlich Herr des Geschehens gewesen, da von der Geschäftsführung absprachegemäß vor jeder Investitionsentscheidung ein Gesellschafterbeschluss des/der alleinigen Kommanditisten eingeholt worden sei, der jeweils alleine entschieden habe, worin investiert werden solle. Hinsichtlich der Z habe der Beklagte über sämtliche, für ihn erkennbare Umstände aufgeklärt. Das Konzept sei auch steuerlich und finanziell schlüssig gewesen.

39

Die Entscheidung hinsichtlich der Investition weiterer 70.000 € in die J GmbH & Co. 203. S KG für weitere Produkte der Z habe der Kläger zu 1) zum Erstaunen des Beklagten gegen die Empfehlung des Beklagten, mit der Investitionsentscheidung noch abzuwarten, getroffen. Der Beklagte habe den Klägern auch nicht die Gründung von luxemburgischen KGs empfohlen, sondern habe den Kläger lediglich zu dem Workshop am 21.05.2007 eingeladen, bei dem es um mögliche Gründungen von luxemburgischen KGs gegangen sei. Hierzu habe er sich veranlasst gesehen, weil die Kläger nach wie vor ein großes Interesse an steueroptimierten Lösungen gehabt hätten. Er sei in die Entscheidung der Kläger zur Gründung luxemburgischer KGs nur insoweit eingebunden gewesen, als er den Klägern diverse Unterlagen einschließlich steuerlicher Stellungnahmen zur Verfügung gestellt habe.

40

Hinsichtlich der von den Klägern tabellarisch aufgeführten angeblich von ihnen geleisteten weiteren Zahlungen werde bestritten, dass diese Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien und - soweit eine Zahlung nachgewiesen werde - diese Zahlungen notwendig gewesen seien.

41

Zudem stehe keinesfalls fest, dass die Verluste der fünf Gesellschaften steuerlich nicht oder nur teilweise anerkannt würden. Würden sie anerkannt, wäre den Klägern auch aus diesem Grunde kein oder jedenfalls ein geringerer Schaden entstanden. Weiter habe die Z GmbH nach den Erkenntnissen des Beklagten bis zur Insolvenz die fälligen Leasingraten gezahlt, so dass die an die Kläger bzw. ihre KGs gezahlten Raten in Abzug gebracht werden müssten.

42

Auch die reduzierten Klageanträge seien nicht nachvollziehbar.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

I. Die Klage ist unbegründet.

46

Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, also die schuldhafte Verletzung einer den Beklagten gegenüber den Klägern obliegenden Pflicht sowohl hinsichtlich der Gründungen der beiden deutschen und der drei luxemburgischen KGs, als auch der Investition weiterer 70.000 € in die deutsche KG des Klägers dem Grunde nach nunmehr hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt haben, da es jedenfalls an der hinreichend schlüssigen Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehlt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Darlegung auch dem Beklagten ermöglichen muss, diese nachzuvollziehen und hierauf zu erwidern.

47

In Anbetracht der nicht stringenten Darlegung des Schadens ohne nachvollziehbare, nähere Begründung vermag die Kammer die Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzes nicht nachzuvollziehen. Auch wenn ein Mindestschaden nicht auszuschließen ist, ist es der Kammer nicht möglich, einen solchen jeweils hinsichtlich des Klägers zu 1) und hinsichtlich der Klägerin zu 2) aufgrund der Darstellung der Kläger zu berechnen.

48

Die Kläger haben zunächst einen Schaden des Klägers zu 1) in Höhe von insgesamt 166.417,12 € und der Klägerin zu 2) in Höhe von insgesamt 62.817,67 € geltend gemacht. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer im Termin vom 13.12.2011, in dem keine Anträge gestellt worden sind, haben die Kläger sodann lediglich Schadensersatz in Höhe von 155.000,00 € bezüglich des Klägers zu 1) und in Höhe von 55.000,00 € bezüglich der Klägerin zu 2) geltend gemacht. Zur Begründung der Reduzierung haben sie nur vorgetragen, dass die Anträge zu 1) und 2) anzupassen seien, da die Klägerin zu 2) die J GmbH & CO. 202. S KG im Laufe dieses Rechtstreits habe liquidieren lassen.

49

Im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2013 haben die Kläger auf den Hinweis der Kammer, dass es jedenfalls an einer schlüssigen Darlegung des Schadens in Anbetracht der neuen Anträge fehlen dürfte, ohne jede Begründung die Anträge zu 1) und 2) wieder in der ursprünglichen Höhe gestellt – lediglich unter Änderung der Gesellschaftsbezeichnungen betreffend die Zug-um-Zug-Leistung – und  unter Zurücknahme des Feststellungsantrages zu 3) mit der Begründung, dass keine weiteren Schäden mehr zu befürchten seien.

50

Soweit die Kläger zur angekündigten Reduzierung der Anträge zu 1) und 2) ausgeführt haben, diese sei aufgrund der Liquidation der J GmbH & CO. 202. S KG erforderlich, fehlt es schon an jeglichem Vortrag zu einem in Ansatz zu bringenden Liquidationserlös. Auch ist unschlüssig, weshalb diese Liquidation der von der Klägerin zu 2) gegründeten Gesellschaft von möglichen Ansprüchen des Klägers in Abzug zu bringen ist. Möglicherweise beruht dieser Abzug auch auf einer Liquidation der von dem Kläger zu 1) gegründeten J GmbH & CO. 203. S KG. Diesbezüglich haben die Kläger nämlich bereits mit der Klageschrift vom 23.12.2010 vorgetragen, dass deren Liquidation zumindest im Handelsregister eingetragen sei. Hinzu kommt, dass die Kläger auf den Vortrag des Beklagten, dass die Z GmbH nach den Erkenntnissen des Beklagten bis zur Insolvenz die fälligen Leasingraten gezahlt habe, so dass die an die Kläger bzw. ihre KGs gezahlten Raten in Abzug gebracht werden müssten, nichts erwidert haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass insoweit in der Schadensberechnung nicht berücksichtigte Einnahmen in die streitgegenständlichen KGs geflossen sind.

51

Vor dem Hintergrund, dass die Kläger den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag insgesamt, also auch bezüglich der luxemburgischen KGs, zurückgenommen haben und zur Begründung lediglich ausgeführt haben, dass keine weiteren Schäden mehr zu befürchten seien, ohne zu erläutern, weshalb dies der Fall sei, ist auch nicht auszuschließen, dass auch die luxemburgischen KGs mittlerweile liquidiert sind und auch insoweit ein Liquidationserlös angefallen ist.

52

Soweit die Kläger dann im Termin vom 12.03.2013 die Klageanträge zu 1) und 2) ohne jegliche Begründung wieder in der ursprünglichen Höhe gestellt haben, ist dies erst recht nicht nachvollziehbar. Ein Schreib- oder Rechenfehler bei den zuvor angekündigten – reduzierten – Anträgen zu 1) und 2) ist weder vorgetragen, noch ersichtlich oder nachvollziehbar.

53

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, von welchen Ansprüchen bezüglich welchen Gesellschaftsbeteiligen welcher der beiden Kläger welche Abzüge in welcher Höhe vorzunehmen sind, so dass die Kammer auch keinen Mindestschaden des Klägers zu 1) und/oder der Klägerin zu 2) zu ermitteln vermag.

54

II.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

55

Streitwert:

56

bis zum 11.03.2013:               240.734,79 €               (Antrag zu 1): 166.417,12 €, Antrag zu 2): 62.817,67 €, Antrag zu 3): 11.500,00 €)

57

ab dem 12.03.2013: 229.234,79 €