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Landgericht Köln·3 O 135/21·21.12.2023

Hebammenhaftung: Pflege- und Überwachungskosten nach fehlerhafter Geburtsleitung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger verlangte von der betreuenden Hebamme Ersatz von Pflege-, Überwachungs- und Betreuungskosten sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt waren Behandlungsfehler bei CTG-Überwachung/ärztlicher Hinzuziehung und die Berechnung des (auch fiktiv geltend gemachten) Mehrbedarfs. Das Gericht bejahte eine fehlerhafte Geburtsleitung und die Kausalität für die hypoxische Hirnschädigung. Es sprach Pflege- und Folgekosten sowie RA-Kosten teilweise zu, nahm aber Abzüge wegen Fremdbetreuung in Kita/Schule vor; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Zahlung von 201.338,75 € sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen; weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hebamme haftet auf Schadensersatz, wenn die Geburtsleitung nicht den Regeln der Hebammenkunst entspricht und dadurch eine kindliche Hypoxie mit Folgeschäden verursacht wird.

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Bei suspekten bzw. pathologischen Anzeichen im fetalen Herzfrequenzverlauf ist eine (ggf. kontinuierliche) CTG-Überwachung mit Wehenaufzeichnung sowie rechtzeitige ärztliche Hinzuziehung indiziert; unterbleibt dies, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

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Der Mehrbedarf an Pflege-, Betreuungs- und Überwachungsleistungen kann nach § 249 BGB auch fiktiv abgerechnet werden; es ist unerheblich, ob die Leistungen tatsächlich durch Eltern oder bezahlte Dritte erbracht werden.

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Bei der Schadensschätzung des Pflegeaufwands nach § 287 ZPO kann das Gericht zur pauschalierenden Bewertung einen einheitlichen Mischstundensatz zugrunde legen, wenn Überwachungs- und Pflegeanteile wegen des konkreten Krankheitsbildes nicht trennscharf abgrenzbar sind.

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Zeiten, in denen eine anderweitige Betreuung (z.B. Kindergarten/Schule) tatsächlich entlastet, sind schadensmindernd zu berücksichtigen; stationäre Krankenhausaufenthalte mindern den Bedarf nicht, wenn gleichwohl eine externe oder familiäre Pflegepräsenz erforderlich bleibt.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 411a ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 249 ff. BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201.338,75 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von190.017,98 € seit dem 18.05.2019, aus einem weiteren Betrag von 4.814,74 € seit dem 26.07.2021 und aus einem weiteren Betrag von 6.506,03 € seit dem 15.03.2023.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden im Zusammenhang mit seiner fehlerhaft geleiteten Geburt vorbehaltlich der Ansprüche Dritter zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der minderjährige und schwerbehinderte Kläger macht gegen die Beklagte - die seine Geburt betreuende Hebamme - Ansprüche auf Pflege- und Überwachungskosten für die Zeit vom 00.00.0000 - dem Tag seiner Geburt - bis zum 00.00.0000 geltend.

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Die Mutter des Klägers wurde am 00.00.0000 in der 40 + 2 SSW wegen linksseitiger Flanken- und Rückenschmerzen und unreifem Muttermundbefund durch die Beklagte in das O.-F.-Hospital geschickt. Nach der stationären Aufnahme wurde ein CTG geschrieben und eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. In der Folge erhielt die Mutter ein Entspannungsbad. Hierbei wurde von 15:06 Uhr bis 15:58 Uhr abermals eine CTG-Überwachung durchgeführt. Gegen 16:00 Uhr übernahm die Beklagte die Betreuung der Mutter, die weiterhin in der Geburtswanne verblieb. Die Beklagte kontrollierte das CTG, entfernte sodann die CTG-Gurte und zeigte den Befund der diensthabenden Assistenzärztin. Gegen 16:50 Uhr begab sich die Beklagte erneut zu der Kindsmutter. Um 16:50 Uhr wurde die intakte Fruchtblase vor die Vulva geboren. Von 16:55 Uhr bis zum Partus um 17:40 Uhr führte die Beklagte eine intermittierende externe Herztonüberwachung unter regelmäßiger Pulskontrolle der Mutter durch. Es zeigten sich eine Baseline von 140 - 150 bpm und Herztonakzelerationen nach der Wehe zwischen 160 – 170 bpm. Um 17:29 Uhr erreichte die Beklagte die diensthabende gynäkologische Assistenzärztin und bat sie, zur Geburt hinzu zu kommen. Um 17:31 Uhr erfolgte die letzte Herztonableitung. Einige Minuten später traf die Assistenzärztin im Kreißsaal ein. Die Beklagte teilte der diensthabenden Ärztin mit, dass das CTG bis zu diesem Zeitpunkt stets in Ordnung gewesen sei. In der nächsten Wehenpause war eine Herztonableitung nicht mehr möglich. Die diensthabende Assistenzärztin versuchte sodann, in der Wehenpause eine Folgewehe anzureiben. Die Fruchtblase wurde nicht eröffnet. Um 17:40 Uhr wurde der Kläger ohne Nabelschnurumschlingung vollständig geboren und war sofort reanimationspflichtig. Um 18:10 Uhr wurde er durch ein kinderärztliches Notfallteam übernommen, intubiert und sodann in die Kinderklinik L.-straße verlegt.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe versäumt, kontinuierlich ein CTG abzuleiten und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine sich abzeichnende Hypoxie zu verhindern. Auch habe sie sich zu spät um die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe bemüht und die im Krankenhaus diensthabenden Ärzte unzureichend informiert. Er habe – dem Fehlverhalten der Beklagten geschuldet – eine schwere peripartale Asphyxie mit der Notwendigkeit einer kardiopulmonalen Reanimation und schwerer Hypoxämie mit konsekutiver hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie und dauerhafter Hirnschädigung erlitten. In der Folge leide er an einer bilateral spastischen Zerebralparese mit symptomatischer Epilepsie und myoklonischen Anfällen, einer sekundären Mikrozephalie, einer schweren neurogenen Schluckstörung, aufgrund derer eine Sondenernährung erforderlich sei, einer Stuhl- und Harninkontinenz sowie einer schweren kombinierten Entwicklungsverzögerung mit Fehlen jeglicher Sprachfähigkeit. Es sei zu 100% schwerbehindert. Denknotwendig habe er sowohl einen erhöhten Pflege- als auch einen massiven Überwachungsbedarf, weil er nie alleine bleiben könne und insbesondere auch einer nächtlichen Überwachung bedürfe. Sein Pflegemehrbedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind belaufe sich für das erste Lebensjahr auf 447 Minuten täglich, für das zweite Lebensjahr auf 477 Minuten täglich, für das dritte Lebensjahr auf 518 Minuten täglich, für das vierte Lebensjahr auf 562 Minuten täglich, für das fünfte Lebensjahr auf 612 Minuten täglich, für das sechste Lebensjahr auf 638 Minuten täglich und ab dem siebten Lebensjahr auf 650 Minuten täglich. An Überwachungsaufwand gegenüber einem nichtbehinderten Kind fielen ab dem zweiten Lebensjahr – für das erste Lebensjahr bestehe insoweit kein Unterschied zu einem nichtbehinderten Kind – 720 Minuten täglich an, ab dem vierten Lebensjahr 900 Minuten, ab dem fünften Lebensjahr 960 Minuten und ab sechsten Lebensjahr 1020 Minuten am Tag. Kindergarten und Schule habe er nicht regelmäßig besuchen können, auch müsse er in die jeweilige Einrichtung stets gebracht werden, so dass durch Schule und Kindergarten im Wesentlichen keine Verminderung des Betreuungsbedarfs eingetreten sei.

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Den ihm behandlungsfehlerbedingt entstandenen Schaden berechnet der Kläger bis zum 00.00.0000  wie folgt:

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1)       Aufwendungen für Angestellte349.797,23 €
2)       Aufwendungen für die Angehörigen710.968,26 €
3)       Aufwendungen für Verwaltungsarbeiten37.960,-- €
1.098.725,49 €
./. Vorschüsse der Beklagten./. 721.946,22 €
./. Zahlungen der Pflegekasse./. 61.332,86 €
./. Ersparte Aufwendungen für Beschulung./. 32.439,60 €
283.006,81 €
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Daneben verlangt er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, die Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren und die Erstattung ihm im – unstreitig vor Beginn der Verhandlungen zwischen den Parteien durchgeführten – Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein entstandener Rechtsanwaltsgebühren.

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Der Kläger beantragt,

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1)      die Beklagte zu verurteilen, an ihn 283.006,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2019 zu zahlen;

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2)      festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden im Zusammenhang mit der fehlerhaft geleiteten Geburt vorbehaltlich der Ansprüche Dritter zu ersetzen;

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3)      ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.083,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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4)      an ihn die durch das Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.506,03 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler aus Anlass der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers. Auch sei nicht davon auszugehen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers auf ihrer Geburtsbetreuung beruhten. Der Kläger berechne sowohl den Betreuungs- als auch den Überwachungsaufwand überhöht. Der Überwachungsaufwand könne nicht komplett berechnet werden, weil es sich um Zeiten geteilter Aufmerksamkeit handele, die allenfalls mit einem Anteil von 25 % zu berücksichtigen seien. Diejenigen Zeiträume, in denen der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei, müssten insgesamt herausgerechnet werden, weil hier weder ein Pflege- noch ein Überwachungsaufwand angefallen sei. Alle anderen dem Kläger zuteil gewordenen Pflegeleistungen führten ebenfalls zu einer Anspruchsreduzierung. Jeglicher tatsächlich bestehende Mehrbedarf des Klägers sei durch die geleisteten Zahlungen bereits abgedeckt.

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Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte Landgericht Köln, Az.: 3 O 460/16, hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die in diesem Verfahren schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen P. und Prof. Dr. Q. hat die Kammer aufgrund Beschlusses vom 25.04.2022 gemäß § 411 a ZPO verwertet. Zusätzlich hat das Gericht im hiesigen Verfahren Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. U.. Für das Beweisergebnis insoweit wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 27.01.2023 ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2023.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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1)

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Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823, 249 ff. BGB die Erstattung  des bis zum 00.00.0000 entstandenen Pflege-, Überwachungs- und Betreuungsbedarfs mit einem Betrag von 190.017,98 €  verlangen.

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Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz, nachdem die der Mutter des Klägers durch die Beklagte zuteil gewordene Geburtsbetreuung nicht den Regeln der Hebammenkunst entsprochen hat, wodurch die Schwerstbehinderung des Klägers verursacht worden ist.

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Dass die der Mutter des Klägers zuteil gewordene Geburtsbetreuung durch die Beklagte fehlerhaft war, steht aufgrund der nach § 411a ZPO verwertetenGutachten aus dem Verfahren Landgericht Köln, Az. 3 O 460/16 zur Überzeugung der Kammer fest.

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In seinen in diesem Verfahren erstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachten ist Professor Dr. Q. - Chefarzt der Gynäkologie eines Krankenhauses der Regelversorgung - nämlich zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte auf Auffälligkeiten im Geburtsverlauf eine adäquate Reaktion nicht gezeigt habe. In der Zeit zwischen 15:29 und 15:50 Uhr sei nämlich die Oszillation der fetalen Herztöne deutlich eingeschränkt gewesen. Es hätten sich angedeutete Dezelerationen  gezeigt, die einem Typ I (wehensynchron) entsprächen. In Anbetracht der zumindest  suspekten CTG-Phase zwischen 15:30 Uhr und 15:49 Uhr wäre es - so der Sachverständige - indiziert gewesen, in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 16:50 Uhr zumindest eine intermittierende Kontrolle der kindlichen Herztöne durchzuführen. Die Veranlassung der Aufzeichnung eines CTG habe die Beklagte jedoch versäumt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger schlussendlich mit einem pH-Wert von 6,6 geboren worden sei, sei gutachterlicherseits unvorstellbar, dass ein um 17:00 Uhr - erst recht um 17:10 Uhr - geschriebenes CTG nicht pathologisch gewesen wäre. Auf dieses erwartbare pathologische CTG nicht unmittelbar mittels einer eiligen Sectio oder aber einer Saugglockengeburt zu reagieren hätte sich als unverständlich dargestellt.

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Zusätzlich sei – so Professor Dr. Q. weiter - die ärztliche Seite von der Beklagten erst äußerst spät hinzugezogen und nicht rechtzeitig informiert worden. Als die Assistenzärztin herbeigerufen worden sei, habe sich die Mutter des Klägers bereits in der allerletzten Phase der Geburt befunden. Eine Sectio sei - so der Sachverständige Professor Dr. Q. weiter - zu diesem späten Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da in dieser Phase der Geburt die Presswehen nicht mehr hätten aufgehalten werden können.

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Das sonach vom Sachverständigen Professor Dr. Q. angenommene Fehlverhalten der Beklagten wird durch das - für die Beklagte fachgleiche - Gutachten der Sachverständigen Z. P. - langjährig erfahrene Hebamme ebenso wie vormalige Präsidentin des Deutschen Hebammenverbandes - bestätigt. Auch die Sachverständige P. hat ausgeführt, dass das gefertigte CTG zwischen 15:26 Uhr und 15:49 Uhr eine eingeengte Herztonphase aufgewiesen habe. Somit habe ein suspektes CTG vorgelegen, welches kontrollbedürftig gewesen sei. Auch wenn - so die Sachverständige - nicht unbedingt bereits um 16:30 Uhr ein kontinuierliches CTG geboten gewesen sei, so seien jedenfalls ab 17:10 Uhr bei der ab 16:47 Uhr erfolgten sporadischen Ableitung der kindlichen Herztöne ohne Wehenaufzeichnung eindeutig Dezelerationen zu sehen gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte durch die Beklagte eine kontinuierliche Ableitung mit Wehenaufzeichnung stattfinden müssen, um die Herztonkurve eindeutig beurteilen und sichere Auskunft über das Befinden des Klägers geben zu können, was indes unterblieben sei. Spätestens um 17:10 Uhr hätte zusätzlich die zu diesem Zeitpunkt noch im Wannenbad befindliche Mutter des Klägers vor diesem Hintergrund in den Kreißsaal verlegt werden müssen, schon weil es in der Geburtswanne keine Möglichkeit gebe, die Geburt zu beschleunigen oder zu beenden, was jedoch bei einem pathologischen Geburtsverlauf oder pathologischen Herztönen möglich sein müsse. Ein weiterer Fehler der Beklagten liege darin, dass diese die Veränderung der kindlichen Herztöne nicht erkannt habe. Denn aus der Dokumentation der diensthabenden Assistenzärztin gehe hervor, dass die Beklagte die Herztöne als unauffällig wahrgenommen habe.  Hätte man zu diesem Zeitpunkt allerdings, wie es geboten gewesen wäre, die Herztöne als kritisch eingeschätzt, so hätte die Saugglocke zum Einsatz gebracht werden und der Kläger zeitnah geboren werden müssen.

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Die Kammer hat – wie schon im vorausgegangenen Verfahren Landgericht Köln, Az.: 3 O 460/16 – keine Bedenken, die sorgfältig erarbeiteten Feststellungen dieser beiden Sachverständigen, denen die umfassend beigezogenen Behandlungsunterlagen vorgelegen haben,  zur Grundlage der Entscheidungsfindung zu machen.

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Durch diese der Beklagten anzulastenden Fehler in der Geburtsleitung und die darin begründete Saustoffmangelsituation hat der Kläger, wie der Sachverständige Dr. U. –  Neuropädiater und vormaliger Leiter des kinderneurologischen Zentrums der I.-Klinik in W. – in seinen Gutachten festgestellt hat, eine perinatal erworbene Hinrsubstanzschädigung mit sekundärer Mikrozephalie und einer schweren Intelligenzminderung erworben. Es bestehe eine Zerebralparese mit Spastik und eine strukturelle Epilepsie. Es fehle jegliche sprachliche Ausrucksfähigkeit. Der Kläger leide an einer Harn- ebenso wie an einer Stuhlinkontinenz. Es bestehe ein chronisch rezidivierendes Erbrechen und eine Dysphagie während der Nahrungsaufnahme. Der Kläger sei vor diesem Hintergrund auf eine Sondenernährung angewiesen. Er bedürfe permanenter Überwachung.

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Schon im Baby- und Kleinkindalter habe die Versorgung des Klägers im Vergleich zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind einen erheblichen Mehrbedarf erfordert. Im Laufe der Jahre sei der Pflege- und Betreuungsmehraufwand indes angestiegen. Dies zum einen, weil die Pflege bei einem größeren Kind grundsätzlich schwerer zu bewerkstelligen sei als bei einem Kleinkind. Zusätzlich hätten sich  bei dem Kläger das Erbrechen und die Epilepsie verstärkt. Hinzu komme naturgemäß aber auch, dass – anders, als dies beim Kläger der Fall ist – bei einem nichtbehinderten Kind der Pflege- und Überwachungsaufwand kontinuierlich abnehmen würde. Sei für das erste Lebenshalbjahr des Klägers ein Unterschied in der Versorgung im Vergleich zu einem nichtbehinderten Kind nicht festzustellen, so bestehe ab dem zweiten Lebenshalbjahr ein Pflege- und Betreuungsmehraufwand von 3,7 Stunden täglich, der mit dem Jahr 2017 und auf Dauer auf eine vollständige 24-Stunden-Rundumbetreuungsnotwendigkeit anwachse.

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Es handele sich insoweit – so der Sachverständige Dr.U. – trotz des Erreichens der 24-Stunden-Marke  tatsächlich um einen Betreuungsmehrbedarf. Dies zum einen, weil ein gesundes Kind im Alter des Klägers ab 2017 nicht mehr auf die für den Kläger typischerweise notwendige Mischug aus Pflege, Grundversorgung, Beobachtung und plötzlich eintretender lebensrettender Intervention angewiesen wäre Zum anderen aber benötige der Kläger bei ganz präziser Berechnung eigentlich einen Betreuungsaufwand von mehr als 24 Stunden täglich, weil zahlreiche Pflegeleistungen nicht von einer einzelnen Person bewerkstelligt werden könnten, es vielmehr eines Zweithelfers bedürfe, um den Kläger angemessen versorgen zu können.Selbst im Krankenhaus sei der Kläger im Grunde nur bei einer Aufnahme auf der Intensivstation überhaupt ohne die Zuhilfenahme externer – von der Familie gestellter – Pflegekräfte versorgbar, weil es keine einzige Kinderklinik in Deutschland gebe, die ein Kind wie den Kläger außerhalb der intensivmedizinischen Versorgung adäquat betreuen könne. Dieser Umstand führe zur Berücksichtigung von Doppelanwesenheitszeiten und begründe somit die Annahme eines – vordergründig widersprüchlich erscheinenden – Mehrbedarfs von 24 Stunden Pflege täglich.

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Die für das Überleben des Klägers notwendige intensive Betreuungs- und Überwachungsleistung sei – so der Sachverständige – mit den in der Tabelle wie Bl. 40 bis 42 des schriftlichen Gutachtens – die auch die für die verschiedenen Lebensabschnitte jeweils anfallenden Mehrbetreuungszeiten erkennen lasse – ausgeworfenen Stundensätzen finanziell angemessen abgegolten.

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Die Beklagte weise in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bloße Beobachtungszeiten von einer Pflegehilfskraft abgedeckt werden könnten („Zeiten geteilter Aufmerksamkeit“), wohingegen eigentliche Pflegeleistungen die Kompetenz einer Fachkraft erforderten und vor diesem Hintergrund entsprechend höher zu entlohnen seien. Weil allerdings eine bloße Überwachungssituation im Falle des Klägers wegen dessen Schwerstbehinderung sehr plötzlich und für die Familie völlig unkalkulierbar zu einem Setting eskalieren könne, in dem ein Fachpflegewissen für den Kläger überlebenswichtig sei – hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass die Eltern des Klägers zwischenzeitlich das Wissen von professionalisierten Pflegefachpersonen erworben hätten – ließen sich bloße Überwachungszeit und eigentliche Pflegezeit nur schwer scharf trennen. Dieser speziellen Situation sei – so der Sachverständige – im Gutachten Rechnung getragen worden, indem aus den jeweils angemessenen Stundensätzen ein der gesundheitlichen Situation des Klägers angepasster – einheitlicher – Mischwert aus den Kosten für eine Fachkraft ebenso wie denjenigen für eine Hilfskraft gebildet worden sei.

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Das Gericht stützt seine Entscheidungsfindung ohne jede Bedenken auf die gutachterlichen Feststellungen des der Kammer seit Jahren als besonders kompetent bekannten Sachverständigen Dr. U.. Der Sachverständige hat den Kläger bereits im vorausgegangenen Verfahren Landgericht Köln, Az. 3 O 460/16, begutachtet. Mit der von ihm selbst vorgenommenen körperlichen Untersuchung ebenso wie der sorgfältigen Auswertung der über den Kläger existierenden ärztlichen Behandlungsunterlagen stand ihm eine breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, um den für die Betreuung  anfallenden Pflegemehraufwand zu ermitteln.  Zusätzlich hat der Sachverständige nach dem Dafürhalten des Gerichts besonders gewissenhaft die für die Pflege und Betreuung des Klägers anfallenden Kosten ermittelt, indem er mit dem von ihm gebildeten Mischwert für den Stundenlohn den – naturgemäß fließenden – Übergang von Zeiten geteilter Aufmerksamkeit in der Überwachung zu eigenlichen Pflegeleistungen anhand der speziellen Bedürfnisse des Klägers besonders anschaulich abgebildet hat. Die Kammer schließt sich vor diesem  Hintergrund der von Dr. U. vorgenommenen Bewertung vollumfänglich an und betrachtet das Gutachten als vollständig geeignete Beurteilungsgrundlage im Rahmen des der Kammer für die Ermittlung des Pflegeaufwands gemäß § 287 ZPO eingeräumten Schätzermessens.

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Anders, als die Beklagte meint, ist insbesondere bei der Ermittlung des Pflegemehraufwands nicht von Belang, in welchem Umfang der Kläger Pflegeaufgaben durch bezahlte Dritte ausführen lässt bzw. seine Eltern in die Pflege eingebunden sind. Der Kläger kann den nach §§ 249 BGB notwendigen Pflegeaufwand auch fiktiv geltend machen. Erst recht gilt das, weil die von den Eltern erbrachten Pflegeleistungen denknotwendig deren Möglichkeiten für eine eigene Erwerbtätigkeit reduzieren. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund den Pflegeaufwand – gestützt auf das Gutachten Dr.U. – einheitlich und abstrakt ermittelt.

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Hiernach ergibt sich - vor Abzug ersparter Aufwendungen und von der Beklagten bereits erbrachter Leistungen, dazu sogleich -  folgender notwendiger Pflegebedarf für den Kläger:

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00.00.0000 bis 00.00.0000 (206 Tage)Pflegemehrbedarf von 3,7 Stunden täglichStundenlohn 15,06 €11.478,73 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 7,8 Stunden täglichStundenlohn 15,64 €44.527,08 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 16,4 Stunden täglichStundenlohn 15,91 €95.237,26 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 19,7 Stunden täglichStundenlohn 16,16 €116.198,48 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (335 Tage)Pflegemehrbedarf von 23,2 Stunden täglichStundenlohn 16,42 €127.616,24 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (31 Tage)Pflegemehrbedarf von 23,2 Stunden täglichStundenlohn 17,76 €12.772,99 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 24 Stunden [15 + 9]Stundenlohn 17,94 €157.154,40 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 24 Stunden [15 + 9]Stundenlohn 18,52 €162.235,20 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (365 Tage)Pflegemehrbedarf von 24 Stunden [15 + 9]Stundenlohn 19,12 €167.491,20 €
00.00.0000 bis 00.00.0000 (366 Tage)Pflegemehrbedarf von 24 Stunden [15 + 9]Stundenlohn 19,71 €173.132,64 €
1.067.844,22 €
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Die Kammer folgt bei ihrer Berechnung – wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich – nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, bei der Schadensberechnung dürften nur die Nettolöhne einer Pflegekraft angesetzt werden, der Sachverständige setze indes – fehlerhaft – bei der Ermittlung des Mischwerts für die sich aus Pflege- und Betreuungsleistungen zusammensetzenden Stundensätze Bruttolöhne an. Es erscheint dem Gericht vielmehr im Rahmen der nach § 287 ZPO durchzuführenden Schadensschätzung angemessen, den Pflegaufwand entsprechend den Feststellungen von Dr. U. – insoweit den Kläger begünstigend – mit dem Bruttolohn anzunehmen, weil der Sachverständige zugleich – insoweit den Kläger benachteiligend – in seinem Gutachten variable pflegetypische Zuschläge auf den Stundenlohn für Nachtarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht berücksichtigt hat (s. Bl. 40 des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Vor dem Hintergrund, dass § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Richter eine freie Überzeugungsbildung ermöglicht, erscheint der Kammer in der vorzunehmenden  Gesamtabwägung der Ansatz einerseits des Bruttolohns bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung pflegetypischer Zuschläge als angemessener Interessenausgleich.

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Über diesen Pflegemehraufwand hinaus kann der Kläger den durch seine Schwerstbehinderung entstandenen Verwaltungsmehraufwand erstattet verlangen. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass wegen der multiplen körperlichen Einschränkungen – insbesondere mit Blick auf die mit Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu führenden Verhandlungen – hier ein gegenüber einem nichtbehinderten Kind erhöhter Aufwand anfällt, ist aber der Auffassung, dass der hier klägerseits angegebende Wert von einer Stunde am Tag überhöht erscheint. Die Kammer schätzt vor diesem Hintergrund - in Ausübung des ihr gemäß § 287 ZPO insoweit eingeräumten Ermessens –  den durch die Schwerstbehinderung des Klägers ausgelösten Verwaltungsmehraufwand auf eine Stunde wöchentlich.

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Für den in diesem Verfahren abgerechneten Zeitraum von achteinhalb Jahren errechnet sich somit ein Verwaltungsmehraufwand von 442 Stunden (8,5 Jahre *52 Wochen). Der Kläger selbst bewertet in seiner Klageschrift – dort Bl. 53 – den Verwaltungsmehraufwand als mit [nur] 11,-- € angemessen abgedeckt. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an, zumal es sich bei den Verwaltungsarbeiten um im Vergleich zu den Pflegefachleistungen weniger anspruchsvolle Leitungen handelt. Es ergibt sich sonach ein mit 4.862,-- € abzugeltender Verwaltungsaufwand.

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Insgesamt sind zugunsten des Klägers damit in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Mehraufwendungen in Höhe von 1.072.706,22 €  (1.067.844,22 € + 4.862,-- €) entstanden.

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Von dieser Gesamtsumme sind nach dem Dafürhalten der Kammer folgende Beträge in Abzug zu bringen:

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Die Beklagte hat bereits – dies berücksicht der Kläger in seiner Schadensberechnung auch selbst – Vorschüsse auf die Pflegekosten in Höhe von 721.946,22 € geleistet. Ebenfalls – auch dies berücksichtigt der Kläger in seiner Klageschrift – hat die Pflegekasse an den Kläger bereits Zahlungen in Höhe von 61.332,86 € erbracht. Zudem, ergibt sich aus dem beigezogenen Verfahren 3 O 460/16 Landgericht Köln einvon der V.-Pflegekasse bezahlter Aufwand für Pflegekräfte in Höhe von 28.929,43 € und ein Betrag von 4.455,13 € für stationäre Kurzzeitpflege als Regenerationszeit für die Eltern; beide Beträge mindern der Anspruch des Klägers, weil insoweit notwendige Pflegeleistungen bereits abgegolten sind.

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Schlussendlich muss sich der Kläger - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin - einen Abzug gefallen lassen insoweit, als er den Kindergarten bzw. die Schule besuchen konnte, weil in dieser Zeit eine Betreuung durch die Eltern nicht hat stattfinden müssen. Im Rahmen des dem Gericht nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzermessens hat die Kammer den nach ihrer Sicht angemessenen Abzugsbetrag wie folgt ermittelt:

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Die Mutter des Klägers hat aus Anlass ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung völlig glaubhaft angegeben, der Kläger sei mit zwei Jahren und neun Monaten in den Kindergarten gekommen. In der Kita-Zeit habe es mit der betreuung recht gut geklappt; an den Tagen, an dem es dem Kläger möglich gewesen sei, die Kindertagesstätte zu besuchen sei er um 8:00 Uhr morgens abgeholt worden und gegen 15:00 Uhr - mithin erst nach 7 Stunden - wieder nach Hause gebracht worden. Im Rahmen der Schätzung ist die Kammer vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der Kläger neun Monate im Jahr 0000, jeweils zwölf Monate in den Jahren 0000 und 0000 sowie sechs Monate - bis zum Schuleintritt - im Jahr 0000 den Kindergarten hat besuchen können.

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Ausgehend von geschätzt 210 Kindergartentagen im Jahr - dies beinhaltet bereits die Kindergartenferien - und einem Abzug von - ebenfalls geschätzt -  jeweils einem Drittel für die Tage, an denen der Kläger aufgrund seiner Schwerstbehinderung jeweils nicht in der Lage war, den Kindergarten zu besuchen, ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweils von dem Sachverständigen angesetzten Stundensätze für das Jahr 0000 ein anspruchsmindernder Abzug i.H.v. 11.877,60 € (210 Tage × 0,75 Jahresanteile × 7 Stunden × 16,16 €, davon 1/3 Abzug), für das Jahr 0000 ein anspruchsmindernder Abzug i.H.v. 16.091,60 € (210 Tage x 7 Stunden mal 16,42 €, davon 1/3 Abzug), für das Jahr 0000 ein anspruchsmindernder Abzug i.H.v. 17.581,20 € (210 Tage x 7 Stunden mal 17,94 €, davon 1/3 Abzug) und für das Jahr 0000 ein anspruchsmindernder Abzug i.H.v. 9.074,80 € (210 Tage x 0,5 Jahresanteile x 7 Stunden  x 18,52 €, davon 1/3 Abzug).

45

Für die Schulzeit hat die Mutter des Klägers – nach Auffassung des Gerichts ebenfalls sehr plausibel – angegeben, in der Schulzeit sei es mit der Betreuung des Klägers schlechter geworden. Hier habe für die Familie an den Tagen, an denen der Kläger überhaupt zur Schule habe gehen könne, nur eine Entlastungszeit von etwa 3 Stunden täglich bestanden. Ohnehin habe der Schulbesuch des Klägers im März 0000 mit Beginn der Corona-Pandemie geendet. Ausgehend von – geschätzt – 180 Schultagen im Jahr und – ebenfalls – einem Drittel Schullausfall wegen der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch seine Schwerbehinderung ergeben sich folgende anspruchsmindernde Abzüge für die Fremdbetreuung des Klägers in der Schule: Für das Jahr 0000 in Höhe von 3.333,60 € (180 Schultage x 0,5 Jahresanteile x 3 Stunden x 18,52 €, davon 1/3 Abzug), für das Jahr 0000 in Höhe von 6.883,20 € (180 Schultage x 3 Stunden x 19,12 €, davon 1/3 Abzug) und für das Jahr 0000 1.182,60 € (180 Schultage x 1/6 Jahresanteil x 3 Stunden x 19,71 €, davon 1/3 Abzug).

46

Insgesamt ergibt sich somit für die Frendbetreuung in Schule und Kindergarten eine Minderung des Pflegeaufwands um 66.024,60 €.

47

Nicht hingegen ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein Abzug vorzunehmen für die Zeiten, in denen sich der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Denn der Sachverständige Dr. U. hat insoweit – wie vorstehend dargelegt – festgestellt, dass es im gesamten Bundesgebiet keine einzige Kinderklinik gebe, die in der Lage sei, den Kläger adäquat zu betreuen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung der Mutter des Klägers, die Familie leiste auch in Zeiten von Krankenhausaufenthalten die gleiche Grundpflege wie in den Zeiträumen, in denen sich der Kläger zu Hause aufhalte, dies teils als Eigenleistung der Familie, im Übrigen durch bezahlte Pflegekräfte, vollständig plausibel.

48

Aus dem gleichen Grund kann – anders als die Beklagte meint – auch kein den Pflegeaufwand mindernder Abzug für die Zeiten, in denen sich der Kläger in der Physiotherapie oder in der Logotherapie befindet, vorgenommen werden. Denn auch hier ist zur Vermeidung lebensbedrohlicher Zwischenfälle – entsprechend der vom Sachverständigen für vollständig plausibel erachteten Schilderung der Mutter des Klägers aus Anlass ihrer informatorischen Anhörung – stets die Anwesenheit einer Person, die zu Pflegeleistungen in der Lage ist, notwendig.

49

Schlussendlich erschließen sich weitere Abzüge für den hier in Rede stehenden Zeitraum auch nicht in Ansehung der dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2023 angefügten Gesamtzahlungsübersicht. Die Beklagte übersieht, dass die von ihr in Bezug genommene Zahlungsübersicht – die sie nicht näher schriftsätzlich erläutert –  alle seitens des hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers bislang erbrachten Zahlungen auflistet, dies auch, soweit diese nicht auf den – hier allein in Rede stehenden - Pflegemehraufwand entfallen sind. Weshalb diese beklagtenseits in keinster Weise nachvollziehbar dargelegten Zahlungen, überdies an überwiegend nicht identifizierbare Dritte, den Anspruch des Klägers mindern sollten - dies erst recht, weil der Kläger schon umfängliche Abzüge für geleistete Zahlungen vornimmt -, erschließt sich der Kammer nicht.

50

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verbleibt damit für den Zeitraum bis zum 00.00.0000 folgender ersatzfähiger Schaden des Klägers:

51

Gesamtmehraufwand1.072.706,22 €
abzgl. gezahlte Vorschüsse./.  721.946,22 €
abzgl. Zahlungen der Pflegekasse an den Kläger./.   61.332,86 €
abzgl. Zahlungen der Pflegekasse unmittelbar an Pflegekräfte./. 28.929,43 €
abzgl. Zahlungen der Pflegekasse für Kurzzeitpflege als Regeneration für die Eltern des Klägers./. 4.455,13 €
Abzgl. ersparter Betreuungsaufwand während der Schul- und Kindergartenzeit./. 66.024,60 €
190.017,98 €
52

Zinsen auf diesen Betrag werden ab dem 18.05.2019 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

53

2)

54

Zusätzlich war zugunsten des Klägers die Feststellung der Ersatzpflicht bereits entstandener und noch entstehender Schäden auszusprechen. Die diesbezügliche Schadensentwicklung ist ersichtlich nicht abgeschlossen. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass die Verjährung der dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche droht.

55

3)

56

Teil des dem Kläger entstandenen und gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schadens sind weiterhin auch die – noch nicht ausgeglichenen – Kosten für das Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer, die der Kläger klageerhöhend mit Schriftsatz vom 02.03.2023 geltend gemacht hat und die er in diesem Schriftsatz mit 6.506,03 € zutreffend berechnet hat. Zinsen auf diesen Betrag werden – wie beantragt – als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

57

4)

58

Schlussendlich kann der Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren mit einem Betrag von 4.814,74 € erstattet verlangen. Seine vorprozessualen Rechtsanwaltskosten errechnet der Kläger aus einem Streitwert von 284.896,86 €, mithin aus dem Wert des ursprünglich in der Klageschrift gestellten – und in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommenen – Klageantrags zu 1) ohne Einbeziehung des Wertes des Feststellungsantrags und der späteren Klageerweiterung um die Kosten, die vor der Gutachterkommission entstanden sind. Dies bringt mit sich, dass die Kammer die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls nur aus dem Betrag errechnen konnte, mit dem der Klageantrag zu 1) erfolgreich war, dies ist der Betrag von 190.017,98 €. Aus diesem Streitwert erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit dem ihr übergeordneten Berufungssenat – für Arzthaftungssachen eine 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr.  2300 VV RVG – und nicht, wie der Kläger meint, eine 2,5 Geschäftsgebühr – für angemessen. Dies entspricht bei Anwendung des alten RVG unter Einbeziehung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren einem Betrag in Höhe von 4.814,74 €, der ebenfalls ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

59

5)

60

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO.

61

6)

62

Der Streitwert wird auf 389.512,84 € (283.006,81 € + 100.000,-- € + 0,00 € + 6.506,03 €) festgesetzt.