Teilweise stattgegebene Klage auf Verwaltervergütung einer Bruchteilseigentümergemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Verwalterin einer Bruchteilseigentümergemeinschaft, verlangt vereinbarte Verwaltervergütung; der Beklagte rügt Leistungsdefizite, fehlende gesamtschuldnerische Haftung und Verjährung. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 37.536,00 DM für 1996 und 1.1.–11.3.1997, weist die übrigen Forderungen als verjährt ab und verneint Unterbrechung der Verjährung durch Umbuchungen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 37.536,00 DM verurteilt, weitergehende Forderungen als verjährt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam beschlossener Vergütungssatz in einer Eigentümerversammlung begründet gegenüber dem Verwalter einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Leistungsdefizite des Verwalters führen nicht automatisch zu einer Kürzung der Vergütung; ein Anspruch auf Minderung oder Aufrechnung besteht nur bei nachgewiesenem Schaden.
Bei gemeinschaftlicher Beauftragung durch die Mitglieder einer Bruchteilseigentümergemeinschaft haften die beteiligten Mitglieder gemäß § 427 i.V.m. § 421 BGB gesamtschuldnerisch.
Ansprüche auf Verwaltervergütung können der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; bereits verjährte Vergütungsansprüche sind nicht durch spätere Umbuchungen wieder belebbar.
Zahlungen oder Umbuchungen, die vom Verwalter selbst vorgenommen werden oder Zuflüsse einzelner Eigentümer darstellen, stellen keine Abschlagszahlungen des Schuldners im Sinne des § 208 BGB dar und unterbrechen die Verjährung nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 16 U 119/99, Entscheidung vom 22.01.2001 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.536,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 12.1.1999 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgericht T. von L. Blatt N01 eingetragenen Grundstücks Gemarkung G01, H.-straße in 00000 T.. Die in der dortigen ersten Abteilung eingetragenen Eigentümer bilden die "Bruchteilseigentümergemeinschaft Wohnpark H.-straße, T. L., Parzellen N02 und N03" im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus einer 2-geschossigen, unterirdischen Tiefgarage sowie diversen oberirdischen Parkplätzen.
Die Bruchteilseigentümergemeinschaft bestellte die Klägerin in der Versammlung am 17.12.1992 mit sofortiger Wirkung zum Verwalter. In der Versammlung am 7.10. 1993 wurde die Verwaltervergütung auf 4,00 DM + MWSt. pro Tiefgaragenplatz bzw. oberirdischen Abstellplatz pro Monat festgesetzt. In dieser Versammlung wurde der von der Klägerin aufgestellte Wirtschaftsplan für 1993 genehmigt. In diesem Wirtschaftsplan war für das laufende Jahre eine Verwaltervergütung von 30.028,80 DM vorgesehen Für das abgelaufene Jahr 1992 war ein Ansatz in Höhe von 17.516,80 DM gemacht.
In der Eigentümerversammlung am 11.3.1997 wurde die Klägerin von ihrem Verwalteramt abberufen.
Mit der Klage - der Mahnbescheidantrag ist am 19.12.1998 bei Gericht eingegangen - macht die Klägerin die Verwaltervergütung geltend, die sie wie folgt berechnet:
-Für das Geschäftsjahr 1992 gemäß Wirtschaftsplan 1993
und Beschlußfassung 17.615,80 DM
-Für das Geschäftsjahr 1993 gemäß Wirtschaftsplan 1993
und Beschlußfassung 30.028,80 DM
-Für das Geschäftsjahr 1994 gemäß Wirtschaftsplan 1993
und Beschlußfassung 30.028,80 DM
-Für das Geschäftsjahr 1995 gemäß Wirtschaftsplan 1993
und Beschlußfassung 30.028,80 DM
-Für das Geschäftsjahr 1996 gemäß Wirtschaftsplan 1993
und Beschlußfassung 30.028,80 DM
-Für den Zeitraum 01.01 bis 11.03 1997 gemäß
Wirtschaftsplan 1993 und Beschlußfassung 7.507,20 DM
145.139,20 DM
| abzüglich | ||||
| - a-conto | Zahlung vom | 30.12.1993 | 8.000,00 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom 17.2.1994 | 10.000,00 | DM | |
| - a-conto | Zahlung vom | 18.7.1994 | 10.000,00 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 13.4.1995 | 7.000,00 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 11.7.1995 | 5.545,60 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 11.7.1995 | 7.000,00 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 18.8.1995 | 15.014,40 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 11.4.1996 | 15.014,40 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 14.2.1997 | 14.000,00 | DM |
| - a-conto | Zahlung vom | 12.3.1997 | 7.000,00 | DM |
98.574,40 DM
46.564,80 DM
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte für die geltend gemachte Verwaltervergütung gesamtschuldnerisch hafte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.564,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.1.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre Pflichten als Verwalterin unzureichend erfüllt. Dringend erforderliche Maßnahmen, wie die Inbetriebnahme einer neuen Schließanlage, die Vergitterung der Tiefgaragenabgänge, die Reinigung von Einläufen u.a.m. seien unterblieben.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er als Miteigentümer nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden könne.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu vertritt er die Ansicht, dass die von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen nicht als Abschlagszahlungen im Sinne des § 208 BGB gewertet werden könnten.
Wegen der Einzelheiten des ausgedehnten Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung der Verwaltervergütung für das Geschäftsjahr 1996 in Höhe von 30.028,80 DM und für die Zeit vom 1.1. bis 11.3.1997 in Höhe von 7.507,20. DM, also insgesamt 37.536,00 DM verlangen.
Zwischen der Klägerin und dem in einer GbR zusammengeschlossenen Bruchteilseigentümern ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen. Die Bruchtelseigentümergemeinschaft hat den Kläger in der Versammlung vom 17.12.1992 mit der Verwaltung der unterirdischen Tiefgarage sowie der oberirdischen Parkplätze beauftragt. Der Kläger hat diesen Auftrag angenommen.
Die Berechnung der Verwaltervergütung ist zutreffend. In der Versammlung am 7.10.1993 ist dem Kläger pro Platz und Monat eine Vergütung von 4,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zugebilligt worden. Der Kläger hat daraus, von dem Beklagten nicht beanstandet, eine jährliche Vergütung von 30.028,80 DM hergeleitet.
Eine Kürzung der Vergütung ergibt sich nicht aus den von dem Beklagten behaupteten Leistungsdefiziten. Im Geschäftsbesorgungsvertrag führen Leistungsdefizite des Leistungsverpflichteten nicht ohne weiteres zu einer Minderung der Vergütung. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch steht dem Geschäftsherrn nur insoweit zu, als ein Schaden entstanden ist. Dafür trägt der Beklagte nicht vor.
Die Klägerin nimmt den Beklagten berechtigt als Gesamtschuldner in Anspruch. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 421 BGB. Die Bruchteilseigentümer haben in ihrem Zusammenschluss als GbR die Klägerin mit der Verwaltung der Garagenplätze beauftragt. Die gemeinschaftliche Beauftragung der Klägerin führt gemäß § 427 dazu, dass alle an der Beauftragung beteiligten Personen als Gesamtschuldner haften.
Die Verwaltervergütung, die der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1995 zusteht, ist verjährt. Die Forderung der Klägerin unterliegt gemäß § 196 Ziffer 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung war daher die Vergütung der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1995 bereits verjährt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin führen die Zahlungen, die die Klägerin dem Beklagten in den Jahre 1996 und 1997 gutbringt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB. Die von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen sind keine Abschlagszahlungen im Sinne des § 208 BGB. Bei den von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen handelt es sich nicht um Zahlungen des Auftraggebers der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalter entsprechende Umbuchungen vorgenommen. Diesen Umbuchungen kommt nicht die für die Unterbrechung der Verjährung maßgebliche Anerkennung der Forderung zu.
Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es für die Unterbrechung der Verjährung nicht aus, dass die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft Stellplatz - Geldvorauszahlungen geleistet haben, die ein anteiliges Verwalterhonorar enthielten. Diese Mittelzuflüsse sind nicht identisch mit dem Forderungsausgleich der Klägerin.
Damit ergibt sich, dass sich die Forderung der Klägerin auf die Verwaltervergütung für die Jahre 1996 und 1997 beschränkt. Die Verwaltervergütung für die Zeit vom 1.1.1996 bis 12.3.1997 addiert sich auf die zugesprochene Forderung von 37.536,00 DM.
Die der Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 zugeflossenen Zahlungen werden von der Klägerin zutreffend auf die älteren Forderungen verrechnet, so dass die Verwaltervergütung für die Zeit ab 1.1.1996 noch in voller Höhe offen ist.
Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Widerklage vom 11.10.99 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hätte die Widerklage vor Schluß der mündlichen Verhandlung einreichen können und müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.