Zahnarzthaftung: Teilweiser Schadensersatz wegen ästhetischer Mängel am herausnehmbaren Zahnersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhaften Zahnersatzes; sie forderte u. a. 4.444,08 EUR Ersatz und 6.000 EUR Schmerzensgeld. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und erkannte nur einen ästhetischen Mangel der Oberkieferprothese als behandlungsbedürftig an. Dem wurde stattgegeben: 500 EUR Schmerzensgeld und Feststellung der Erstattungs-/Beseitigungskosten, sonstige Ansprüche abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 500 EUR Schmerzensgeld und Feststellung zur Kostenerstattung für Beseitigung ästhetischer Mängel, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler ist für Schadensersatzansprüche nur nachzuweisen, wenn aus der Sachverhaltsaufklärung mit der für die Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit hervorgeht, dass die Pflichtverletzung Ursache des Schadens ist.
Beseitigungskosten für geringfügig behebbare ästhetische Mängel am herausnehmbaren Zahnersatz können als Schadensersatz verlangt oder gerichtlich festgestellt werden.
Ein Recht auf weitere Nachbesserung durch den bisherigen Behandler entfällt, wenn dieser trotz zahlreicher Behandlungstermine die Mängel nicht beseitigt hat und es der Patientin nicht mehr zumutbar ist, sich weiterhin in seine Behandlung zu begeben.
Schmerzensgeld ist nur für solche Beeinträchtigungen zu gewähren, die dem nachgewiesenen Behandlungsfehler mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurechenbar sind; für nicht sicher zurechenbare Beschwerden besteht kein Anspruch.
Gutachterliche Feststellungen aus einem selbständigen Beweisverfahren können für die Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich sein, wenn sie überzeugend sind und von den Parteien nicht substantiiert angegriffen werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die durch die Beseitigung der ästhetischen Mängel des von ihm eingegliederten herausnehmbaren Zahnersatzes im Oberkiefer (Mittenverschiebung, zu lange Zähne) anfallen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 5/08 tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich bis 2004 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten, der prothetische Versorgungen im Ober- und Unterkiefer eingliederte. Im Oberkiefer wurde eine herausnehmbare Prothese auf Teleskopen auf den Zähnen 16, 12 und 24 sowie eine Brücke von Zahn 25 bis Zahn 27 eingegliedert. Im Unterkiefer wurden zwei Brücken (Zähne 35 bis 37 sowie 45 bis 47) und eine Einzelkrone auf Zahn 34 eingegliedert. Anschließend fanden – nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 5/08 – etwa 130 Behandlungstermine statt, bei denen unter anderem Einschleifmaßnahmen vorgenommen wurden. Inzwischen ist die Klägerin bei der Zahnärztin A in Behandlung.
Die Klägerin behauptet, Okklusion und Ästhetik des Zahnersatzes seien mangelhaft, er müsse insgesamt erneuert werden. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. D sei eine Reparatur des Zahnersatzes im Oberkiefer unmöglich, und auch der Zahnersatz im Unterkiefer sei fehlerhaft. Sie könne weder richtig kauen noch abbeißen, ihr Gesichtsausdruck habe sich verändert. Für die fällige Erneuerung des gesamten Zahnersatzes würden für sie Kosten – nach Abzug des Festzuschusses ihrer Krankenkasse – in Höhe von 4.444,08 EUR anfallen. Daneben begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR.
Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Zahlung in Höhe von 13.253,40 EUR in Anspruch genommen. Nunmehr beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.444,08 EUR zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte diejenigen Kosten zu tragen hat, die damit verbunden sind, die Folgeschäden der von ihm in der Zeit vom 18. 12. 2003 bis zum 6. 8. 2007 gemäß Heil- und Kostenplan vom 26. 1. 2004 und Rechnung vom 23. 11. 2004 unsachgemäß durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu beseitigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden hätten bereits vor dem Beginn der Behandlung bei ihm vorgelegen.
Vor Klageerhebung hat die Klägerin gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Verfahrens wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D vom 25. 7. 2008 (Bl. 34 ff. d. A. 3 OH 5/08) nebst Ergänzung vom 5. 1. 2009 (Bl. 107ff. d. A. 3 OH 5/08) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D in dem selbständigen Beweisverfahren bestehen zwei Probleme bei dem Zahnersatz, den der Beklagte erstellt und eingegliedert hat:
1) Die Okklusion sei unzureichend; durch erhebliche Frühkontakte im Bereich 14 und 15 werde die Prothese im Oberkiefer herausgehebelt und sitze locker.
2) Die Prothese sei ästhetisch mangelhaft; es liege eine Mittenverschiebung vor, und die Zähne im Oberkiefer seien zu lang. Dieses Problem betreffe den herausnehmbaren Zahnersatz im Oberkiefer.
Der Fehler (2) lasse sich mit relativ geringem Aufwand beseitigen. Hinsichtlich des Fehlers (1) sei es zwar schwer verständlich, wieso es dem Beklagten in 130 Sitzungen nicht gelungen ist, eine zufriedenstellende Okklusion zu erreichen, obwohl dafür nur relativ geringfügige Einschleifmaßnahmen erforderlich seien. Der Sachverständige führt aber dann weiter aus, dass die Okklusionsprobleme der Klägerin psychogene Ursachen haben dürften. Auffällig sei insbesondere, dass ein Zahnarzt Hinweise auf eine funktionelle Störung gefunden habe, die zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen nicht mehr vorlag. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Okklusion durch Faktoren bestimmt sei, die nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten lagen.
Die Kammer hat keine Bedenken, diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, der ihr aus zahlreichen Verfahren als kompetenter zahnärztlicher Sachverständiger bekannt ist, und die nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren auch von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen worden sind, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Damit ist ein Behandlungsfehler nur hinsichtlich der unzureichenden Ästhetik der herausnehmbaren Prothese im Oberkiefer nachgewiesen. Hinsichtlich der fehlerhaften Okklusion lässt sich ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung der Kammer nachweisen, da die Ursache möglicherweise nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt.
Die für die Beseitigung der dem Beklagten zuzurechnenden Mängel anfallenden Kosten – die der Sachverständige als relativ geringfügig bezeichnet hat – kann die Klägerin von dem Beklagten als Schadensersatz verlangen. Dem trägt der Feststellungsauspruch Rechnung. Auf ein Nachbesserungsrecht kann sich der Beklagte nicht berufen, da es ihm trotz der Vielzahl von Behandlungsterminen nicht gelungen ist, diese Mängel abzustellen. Es wäre der Klägerin daher nicht zumutbar, sich noch weiter in seine Behandlung zu begeben.
Die Zahlung von Schadensersatz kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil die von der Nachbehandlerin vorgesehene völlige Neuversorgung weit über die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen hinausgeht. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin insoweit bereits tatsächlich mit der Behandlung begonnen hat.
Für die mit der Korrektur der Prothetik verbundenen Beeinträchtigungen kann die Klägerin ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR als angemessenen Ausgleich verlangen. Für die von ihr vorgetragenen Beschwerden, die auf der fehlerhaften Okklusion beruhen, und für die eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht sicher nachzuweisen ist, kann sie dagegen kein Schmerzensgeld verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 27. 7. 2010 13.253,40 EUR
ab dem 28. 7. 2010 10.444,08 EUR