Berichtigungsbeschluss: Teilweise Korrektur des Tatbestands nach §§ 319, 320 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils. Das Landgericht gibt dem Antrag in Teilen statt (offensbare Schreibfehler berichtigt, ein Satz gestrichen) und weist weitere Korrekturwünsche zurück. Zurückweisung erfolgt, weil keine Unrichtigkeit, Auslassung oder Dunkelheit im Sinne des § 320 ZPO vorliegt und der Tatbestand sinngemäß zutreffend sowie nach § 313 Abs. 2 ZPO knapp gehalten ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands teilweise stattgegeben (Schreibfehler berichtigt, Satz gestrichen), im Übrigen zurückgewiesen; Beschluss gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Schreib- und Druckfehler in einer Urteilsformel oder im Tatbestand werden nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.
Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
Eine Ergänzung des Tatbestands kommt nicht in Betracht, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist oder die anzuführenden Angaben nicht entscheidungserheblich bzw. nicht in den nach § 313 Abs. 2 ZPO knappen Tatbestand aufzunehmen sind.
Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand nur das Wesentliche wiederzugeben hat; bloße Wortlautabweichungen begründen keine Berichtigungsansprüche.
Beschlüsse über die Berichtigung des Tatbestands werden gerichtsgebührenfrei erlassen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 28.09.2021 wird
gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
auf Seite 4, 2. Absatz, 6. Zeile heißt es: „die Leiter“ statt „der Turm“;
Seite 17, 1. Absatz, 1. – 3. Zeile wird gestrichen
gem. § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
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Seite 17, letzter Absatz, letzter Satz wird gestrichen.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 15.10.2021 auf Berichtigung des
Tatbestandes des betreffenden Urteils zurückgewiesen.
Gründe
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Der nach §§ 319, 320 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß gestellte Antrag der
Klägerin auf Tatbestandsberichtigung ist nur zum Teil begründet.
I.
Die im Tenor wiedergegebenen offenbaren Schreibfehler waren nach § 319 Abs. 1
ZPO - teilweise wie beantragt - zu berichtigen. Ein Satz war nach § 320 ZPO zu
streichen.
II.
Die von der Klägerin weiterhin beantragten Korrekturen waren nicht vorzunehmen.
Bei den zurückgewiesenen und beanstandeten Passagen des Tatbestands handelt
es sich nicht um Unrichtigkeiten im Sinne der §§ 319 Abs. 1 oder 320 Abs. 1 ZPO.
Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden,
wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder
Widersprüche enthält. Derartige Gründe liegen nach der Rechtsprechung nicht vor,
wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich,
wiedergegeben ist (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 320 Rn. 7). An einer Unvollständigkeit
fehlt es, wenn das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand (§ 313
Abs. 2 ZPO) aufzunehmen war und soweit sich der Tatbestand aus der
Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller, aaO).
Nach diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht
vor.
1
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Bei der im ersten Absatz auf Seite 3 in Satz 1 des Urteils getroffenen Feststellung,
dass die Klägerin hohe Beträge für die Werbung auf ihrer Homepage und für
Printmedien aufwendet, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 2, dass es sich
dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem S. handelt. Diese
Feststellung enthält eine gemäß den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO auf das
Wesentliche beschränkte Zusammenfassung des diesbezüglichen Vortrags der
Klägerin. Soweit die Kammer auf S. 16 letzter Absatz Zeile 1 ausführt, dass die
Klägerin ihren Vortrag nicht zu belegen vermochte, bezieht sich dies auf
substantiiertere Angaben und nicht auf das Angebot von Beweismitteln. Diese
Angaben hat die Kammer dem von der Klägerin zitierten Schriftsatz in der Tabelle
auf S. 7 unten entnommen (Bl. 708 d.A.).
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2
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Die im vorletzten Absatz auf S. 3 des Urteils der Kammer zitierte Angabe, im
Durchschnitt würden die Stichwörter „P.“ und „Spielturm“ 3.600-mal monatlich
gesucht, ergeben nach Ansicht der Kammer keine andere Wertung als die Suche
nach „P. Spielturm“, da die Suchmaschinen beide Angaben gleich behandeln.
3
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Aufgrund der gesetzlich geforderten knappen Darstellung der Angriffsmittel nur ihrem
wesentlichen Inhalt nach sind schließlich auch die von der Klägerin geforderten
Tatbestandsergänzungen in der Darstellung ihres Vorbringens nicht vorzunehmen.
Insbesondere ist der letzte Satz auf S. 3 des Urteils nicht verkürzt unrichtig
wiedergegeben worden und muss daher auch nicht ergänzt werden. Dies ergibt sich
aus dem Zusammenhang zur Verkaufsplattform eBay des von der Klägerin aus dem
Zusammenhang zitierten Satzes und den zwei Sätzen vorher, in denen es heißt: „Sie
habe vom 01.01.2018 bis in die 47. KW 2020 über eBay 28.139 Spieltürme, davon
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.753 „S.“ verkauft (K21, Bl. 754 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1. habe bei eBay
lediglich 1.103 Spieltürme insgesamt verkauft.“ aus dem klägerischen Vortrag auf S.
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des Schriftsatzes vom 08.12.2020 (Bl. 713 d.A.).
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Die Ausführungen der Kammer in Bezug auf die Häufigkeit der Suchanfragen in dem
Urteil auf S. 17 2. Absatz, 1. Satz widersprechen auch nicht dem Vortrag der
Klägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2020, S. 12 (Bl. 713 f. d.A.) ausgeführt
hat, dass die Begriffe „Spielturm“ und „P.“, also die Firma der Klägerin sehr viel
häufiger gesucht werden würden als der konkrete Spielturm „S.“.
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Die Kammer hat aus dem Anlagen des Vorbringens der Klägerin den Schluss
gezogen, dass sich die Angaben auf den 13.01.2021 bezogen haben.
Die weiterhin geforderten Ergänzungen beziehen sich auf Vorbringen, das mangels
Entscheidungsrelevanz nicht in den Tatbestand aufzunehmen ist.
III.
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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Beschluss ergeht nur durch zwei der an der Urteilsabfassung beteiligten
Kammermitglieder, da Richter Dr. B. verhindert ist (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33.
Aufl. 2020, § 320 Rn. 14).