GbR unter Brüdern: Inflationsanpassung der Nutzungsentschädigung und keine Belegherausgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer familieninternen GbR-Vereinbarung weitere Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Immobilie sowie Herausgabe von Abrechnungen und Belegen. Das LG Köln gab der Zahlungsklage überwiegend statt und verneinte eine 10%-Kürzung, da die Zugangsbeschwer zum Keller nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung darstelle. Die Inflationsanpassung sei alle fünf Jahre nach der kumulierten Inflation vorzunehmen. Ein Herausgabeanspruch auf Unterlagen verneinte das Gericht mangels Besitzes bzw. wegen Erfüllung; eine Aufrechnung scheiterte an unschlüssigem Vortrag zur Gegenforderung.
Ausgang: Zahlung und vorgerichtliche Kosten zugesprochen, im Übrigen (Herausgabe von Unterlagen/weitergehendes Begehren) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung zur fünfjährlichen Anpassung einer Nutzungsentschädigung „nach Inflationsausgleich“ ist nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass die kumulierte Inflationsrate des Fünfjahreszeitraums maßgeblich ist.
Zahlt der Nutzungsberechtigte ein vereinbartes Nutzungsentgelt gekürzt, trägt er die Darlegungs- und Begründungslast für ein Recht zur Minderung; eine nur unerhebliche Erschwernis der Nutzung rechtfertigt keine Kürzung nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner mit der Hauptforderung in Verzug befindet (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
Eine Aufrechnung setzt das Bestehen einer schlüssig dargelegten, fälligen Gegenforderung voraus; widersprüchlicher Vortrag zu Schadensereignis und Schadensausgleich kann die Gegenforderung unschlüssig machen (§§ 387 ff. BGB).
Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht, soweit der Anspruchsgegner die Unterlagen nicht besitzt oder der Anspruch durch Übersendung im Prozess erfüllt ist (§§ 362, 275 Abs. 1 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
zu zahlen, und
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an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
Dezember 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39% und der Beklagte zu
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1%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
10% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand
Die Parteien sind Brüder und die leiblichen Kinder der Zeugin E. I. und
des zwischenzeitlich verstorbenen W. I.. Sie haben einen weiteren
Bruder, den Zeugen Q. I.. Im Jahre 1992 vereinbarten allen
Familienmitglieder gemeinschaftlich, dass die Parteien sich alle anfallenden Kosten
der im Familienbesitz befindlichen Immobilie J.-straße in M. hälftig teilen. Die
Immobilie wurde auf den Beklagten übertragen und wirtschaftlich belastet, um dem
Zeugen Q. I. einen Betrag auszuzahlen. Im Gegenzug verzichtete
dieser auf eine wirtschaftliche Nutzung der Immobilie. Den Eltern der Parteien wurde
ein Wohnrecht für das Erd- und Teile des Untergeschosses eingeräumt, von
welchem die Zeugin I. derzeit Gebrauch macht. Der Beklagte bewohnt mit
seiner Familie das Ober- und Dachgeschoss mit einer Gesamtfläche von 180 qm.
Hierzu einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte an den Kläger eine
monatliche Zahlung von EUR 677,96 als hypothetische halbe Miete zahlt. Weiter
vereinbarten die Parteien, dass diese Miete alle fünf Jahre in Höhe des
gegenwärtigen Mietindexes steigen solle, wobei die letzte Anpassung im Januar
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011 stattfand. Im Jahr 2016 wandelten die Parteien diese Regelung
übereinstimmend dahingehend ab, dass anstelle der Steigerung gemäß des
Mietindexes eine Erhöhung der monatlichen Zahlung gemäß des Inflationsausgleichs
erfolgen solle.
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Ab Januar 2016 zahlte der Beklagte an den Kläger als Nutzungsentschädigung einen
Betrag von EUR 677,96 monatlich. Seit Januar 2019 zahlt der Beklagte eine um 10%
gekürzte Nutzungsentschädigung.
Für den Monat Januar 2020 steht noch eine Grundzahlung von EUR 440,16 offen.
Inzwischen haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Beklagte an den Kläger
einen Betrag von EUR 287.500,00 zahlt und die BGB-Gesellschaft mit der Zahlung
als aufgelöst gilt, so dass der Beklagte auch keine Nutzungsentschädigung mehr an
den Kläger zu zahlen hat.
Mit Schreiben vom 24.12.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den
Beklagten zur Zahlung von offenstehendem Nutzungsentgelt in Höhe von EUR
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.595,70 bis zum 29.12.2021 auf.
Der Beklagte machte dem Kläger gegenüber Kosten für Renovierungs- und
Umbauarbeiten der Immobilie geltend.
Der Beklagte legt im Prozess Belege zum Hauskonto und den Nebenkosten ab dem
Jahr 2014 vor, s. Bl. 110 ff d.A.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ab Januar 2016 eine weitere jährliche Zahlung
von EUR 582,72 für die Jahre 2016-2020 sowie von EUR 439,29 für 9 Monate in
27021 zu. Insoweit habe sich die monatliche Miete um dem Inflationsausgleich von
,20% erhöht, was einem Betrag von EUR 48,81 monatlich entspreche. Für Januar
bis September 2021 sei eine weitere Anpassung an die Inflation vorzunehmen
gewesen, so dass dann auf die erhöhte Ausgangsmiete von EUR 726,77 eine
Anpassung von 5,81% habe erfolgen müssen, was einem monatlichen Betrag von
EUR 42,25 entspreche. Es ergebe sich hier ein weiterer Betrag von EUR 380,25.
Auch habe der Beklagte nicht eine um 10% gekürzte, sondern die volle Miete zu
zahlen; dem Kläger stehe insoweit noch ein Betrag von EUR 2.237,40 für 33 Monate
zu.
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Schließlich stehe dem Kläger auch die gekürzte Grundmiete für Februar 2020 in
Höhe von EUR 610,16 zu.
Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Weiter habe der Beklagte an den Kläger aus dem GbR-Vertrag i.V.m. § 241 Abs. 2
BGB eine geordnete Aufstellung über die abgerechneten Gewerke für Aus- und
Umbaukosten in den Jahren 1995-1999 sowie für das Hauskonto und Nebenkosten
der Jahre 1993-2021 zu übergeben. Soweit der Beklagte behaupte, Unterlagen
teilweise bereits vernichtet zu haben, sei dies rechtlich unerheblich, weil dann ein
Anspruch des Klägers auf Auskunft über sämtliche vermögensrelevanten
Verfügungen der Gesellschaft aus § 716 BGB bestehe.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.595,70 nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
zu zahlen,
an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
Dezember 2021 zu zahlen, und
dem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner
Steuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der
von dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten
Kosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 51147 M..
Nachdem der Beklagte für Zahlungsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 die
Einrede der Verjährung erhoben hat, hat der Kläger die Klage insoweit
zurückgenommen. Weiter hat er auch die Klage zurückgenommen, soweit die
Grundzahlung für Februar 2020 betroffen ist, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat,
diese bereits am 28.02.2020 gezahlt zu haben. Insoweit macht er nunmehr die
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Zahlung für dem Monat Januar 2020 iHv EUR 440,16 geltend, die unstreitig
offensteht.
Hinsichtlich des letztgenannten Betrags hat der Beklagte ein Anerkenntnis erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
zu zahlen,
an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
Dezember 2021 zu zahlen, und
dem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner
Steuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der
von dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten
Kosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 00000 M..
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Inflationsausgleich sei vom Kläger falsch berechnet worden.
Dieser habe im Jahr 2016 1,50% betragen, weshalb sich lediglich eine Anpassung
um EUR 10,17 monatlich ergebe. Für 2018 bis 2020 ergebe sich mithin ein Betrag
von EUR 366,12. Im Jahr 2020 habe die Inflationsrate 5,39% betragen, so dass sich
die Nutzungsentschädigung für die in diesem Jahr geltend gemachten neun Monate
auf insgesamt EUR 328,21 (monatlich EUR 37,09) ergebe. Es bestünde daher
insgesamt maximal ein Anspruch in Höhe von EUR 694,33. Im Übrigen sei eine
Erhöhung erst ab dem Jahr 2021 möglich. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 trägt er vor,
der Inflationsausgleich betrage für 2018 1,8%, also EUR 146,43, für 2019 1,4%,
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mithin EUR 113,89, für 2020 0,5% und EUR 40,46 und für 2021 3,1%, also EUR
197,37 sowie für 9 Monate im Jahre 2022 5,25% und damit EUR 321,56.
Soweit die Nutzungsentschädigungskürzung betroffen sei, sei ein Abzug von 10%
berechtigt, da eine erhebliche Einschränkung der vom Beklagten benutzten
Wohnung vorliege. Dieser nutze – tastsächlich unstreitig – einen Kellerraum als
Wasch- und Vorratsraum, zu dem der Kläger seit Anfang 2018 den Zugang
versperre, indem er den bis dato gemeinsam genutzten Hausflur versperrt halte.
Dementsprechend könne der Kellerraum nur über einen Zugang von außen erreicht
werden, indem der Beklagte und seine Familie eine außen liegende Wendeltreppe
nutze und dann durch den Garten gehe, um über eine weitere Außentreppe in den
Kellerraum zu gelangen. Da der Kläger hier den Flur durch zwei Türen verschlossen
habe, müsse der Beklagte weiter durch den Heizraum und seinen Vorratsraum
gehen, um zu seiner Waschmaschine zu gelangen.
Belege aus den Jahren bis 1999 könne der Beklagte nicht herausgeben, da er über
diese nicht mehr verfüge. Des Weiteren habe er diese auch dem Kläger im Mai/ Juni
2015 für mehrere Monate zur Einsicht überlassen.
Das Hauskonto habe bis 2013 nicht der Beklagte, sondern der zwischenzeitlich
verstorbene Vater der Parteien geführt, bei Übernahme des Kontos seien dem
Beklagten keine Unterlagen ausgehändigt worden, was der Kläger nicht bestreitet.
Gleiches gelte für die Nebenkostenabrechnungen, auch insoweit liegt kein Bestreiten
des Klägers vor. Die Unterlagen ab 2014 habe der Beklagte dem Kläger jährlich mit
der Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt.
Schließlich erklärt der Beklagte die Aufrechnung in Höhe eines Betrags von EUR
1.171,58 mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 6.533,10, die er daraus
herleitet, dass sich am 14.08.2020 im Keller der Immobilie ein Hochwasserschaden
ereignet habe, aufgrund dessen das Abwasserrohr habe erneuert werden müssen.
Von dem hieraus resultierenden Rechnungsbetrag von EUR 13.066,20, den der
Beklagte ausweislich des Zahlungsbelegs vom 30.01.2021 bezahlt habe, wobei die
Zahlung aufgrund eines Abzugs von 2% Skonto in Höhe von EUR 12.804,87 erfolgt
sei, habe der Kläger die Hälfte zu übernehmen. Die Wohngebäudeversicherung habe
die Übernahme dieses Schadens abgelehnt, da dieser Rohre betreffe, die außerhalb
des Gebäudes verlaufen. Dies sei auch tatsächlich zutreffend. Soweit eine Zahlung
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der Versicherung erfolgt sei, habe diese sich auf einen Wasserschaden im Keller
nach einem Unwetter am 14.08.2020 bezogen.
Zur Kürzung der Nutzungsentschädigung behauptet der Kläger, er habe die Türen
deshalb verschlossen, weil der Beklagte und seine Familie das Treppenhaus
mutwillig extensiv genutzt und dabei die Privatsphäre der Mutter der Parteien, die im
Kellergeschoss ihr Badezimmer habe, gestört hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zu in Höhe von EUR
5.245,26 aus § 705 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen
Nutzungsentgeltabrede.
Soweit die begehrte Grundzahlung für Januar 2020 in Höhe von EUR 440,16
betroffen ist, hat der Beklagte die Forderung anerkannt.
Auch hat der Beklagte einen jährlich berechneten Inflationsausgleich nicht bestritten,
kommt hier allerdings in seinen verschiedenen Schriftsätzen zu verschiedenen
Berechnungen. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 berechnet er für jedes Jahr einen
Anpassungsbetrag nach der jeweiligen Inflationsrate, setzt hier aber zum einen
falsche Jahreszahlen an, indem der Beträge bis September 2022 berechnet, obwohl
die GbR im September 2021 aufgelöst worden ist. Zum anderen passt diese
Berechnung auch inhaltlich nicht zu derjenigen in der Klageerwiderung, in der er nur
den Inflationsausgleich für die Jahre 2016 und 2020 berücksichtigt.
Beide Berechnungsmethoden erscheinen indes nicht sachgerecht und nicht
vereinbar mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, sondern die
Auslegung dieser nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass alle fünf Jahre eine Anpassung
über die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre zu erfolgen hat, mithin die
Berechnung so zu erfolgen hat, wie der Kläger sie vorgenommen hat und diesem
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damit ein Anspruch in Höhe von EUR 2.576, 70 entstanden ist. Diese Auslegung
folgt ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung der Parteien. Diese
wollten erreichen, dass die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte dem Kläger
monatlich zahlt, an die entstandene Inflation angeglichen werden soll, damit der
Beklagte einen inflationsbereinigt gleichbleibenden Betrag an den Kläger zahlt. Die
Parteien wollten also verhindern, dass der Betrag zwar nach seinem nominellen Wert
gleich bleibt, aber tatsächlich schrumpft, indem er durch die fortschreitende Inflation
dem Kläger weniger Kaufkraft beschert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber
erforderlich, die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre aufzuschlagen und
nicht nur die Rate des jeweils letzten Jahres des Fünfjahreszeitraums. Dies würde
nämlich dazu führen, dass die Inflation der vier Jahre davor unberücksichtigt bleibt.
Auch ist aus der Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, dass die erste Erhöhung
bereits 2016 stattfinden sollte, was sich daraus ergibt, dass mit der
Inflationsanpassung die Regelung der fünfjährigen Anpassung an den Mietspiegel
ersetzt werden sollte und dort die letzte Anpassung 2011 stattgefunden hatte.
Des Weiteren ist auch der Anspruch des Klägers in Höhe von EUR 2.237,40
entstanden. Auch dieser ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen
Vereinbarung, dass der Beklagte dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt für
das Bewohnen der streitgegenständlichen Immobilie zahlt und über 33 Monate
(Januar 2019-September 2021) ein um zehn Prozent gemindertes Entgelt gezahlt
hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob die mietrechtlichen Minderungsvorschriften
nach §§ 535, 536 Abs. 1 BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien entsprechend
anwendbar sind oder nicht. Denn jedenfalls ist der Beklagte auch nach diesen
Vorschriften nicht zu einer Mietkürzung berechtigt. Diese kommt nach § 536 Abs. 1
S. 3 BGB nur in Betracht, wenn die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum
vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich ist. Bei der Frage, wann ein Mangel
unerheblich erscheint, ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu
überprüfen, ob ein Mangel so geringfügig ist, dass eine hierauf gestützte
Mietminderung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde
(Spielbauer in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Auflage 2018, § 536, Rn. 82,
m.w.N.).
Dies ist vorliegend anzunehmen. Der Beklagte macht geltend, er könne seinen
Vorrats- und Waschraum nicht mehr erreichen, indem er durch die innerhalb des
Hauses gelegene Kellertreppe geht, sondern müsse hierfür die Außentreppe nutzen
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und durch den Garten gehen. Dies bedeutet aber auch, dass er mit der Nutzung des
im Keller gelegenen Raums nicht ausgeschlossen, sondern diese lediglich leicht
erschwert ist. Eine Erschwernis ist auch nur dann zu besorgen, wenn die Witterung
den Aufenthalt im Freien unangenehm macht, also bei Regen und kalten
Temperaturen. Dann ist es zwar etwas mühsamer, mit Vorräten oder einem
Wäschekorb in den Keller und aus dem Keller wieder in die Wohnung zu gelangen,
aber über eine reine Lästigkeit geht dies nicht hinaus. Der Beklagte kann sowohl
seine Wohnung als auch den Kellerraum weiter ohne Mangel nutzen; lediglich die
Verbindung zwischen diesen beiden Einheiten kann etwas erschwert sein. Auch
wenn der Beklagte und seine Familie den Kellerraum mehrmals täglich aufsuchen,
stellt dies lediglich eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung der gesamten
Wohnung dar.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus
§
§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung und die vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eine aufrechenbare Gegenforderung steht dem Beklagten nicht zu, so dass keine
Aufrechnungslage nach §§ 387 BGB besteht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §
705 BGB. Zwar ergibt sich aus dem GbR-Vertrag der Parteien, dass der Kläger
verpflichtet ist, sich hälftig an notwendigen Reparaturarbeiten der
streitgegenständlichen Immobilie zu beteiligen. Der Beklagte hat aber nicht schlüssig
vorgetragen, dass ihm hier entsprechende Kosten angefallen sind, an denen der
Kläger sich beteiligen müsste. Denn der Vortrag des Beklagten dazu, woraus sich
der Schaden, dessen Kosten der Beklagte hier geltend macht, ergeben soll, ist
widersprüchlich. Insoweit hat der Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht,
am 14.08.2020 habe sich im Keller des Hauses ein Hochwasserschaden ereignet,
woraufhin eine Kanaldichtigkeitsprüfung erforderlich geworden sei, aus der sich
ergeben habe, dass das Abwasserrohr defekt und zu erneuern sei. Die Kosten dieser
Reparatur mache er als Gegenanspruch geltend.
Im Schriftsatz vom 07.03.2022 trägt er dann vor, die Zahlung der Versicherung
beziehe sich nicht auf den streitbefangenen Schaden, sondern auf einen
Wasserschaden im Keller nach einem Unwetter am 14.08.2020. Diese Zahlung habe
mit dem zur Verrechnung gestellten Betrag nichts zu tun. Dies ist nicht
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nachvollziehbar, da der Beklagte mit der Klageerwiderung gerade geltend gemacht
hat, der streitbefangene Schaden sei exakt der Hochwasserschaden am 14.08.2020,
der nach dem Schriftsatz am 07.03.2023 dann nicht mehr der streitbefangene
Schaden sein soll. Es wird vom Beklagten nicht erörtert, woher dieser Widerspruch
kommt und auch nicht, auf welches Schadensereignis der hier geltend gemachte
Betrag denn nun zurückzuführen sein soll. Dementsprechend ist mit dem Kläger
davon auszugehen, dass die Zahlung der Versicherung sich doch – wie vom
Beklagten auch in der Klageerwiderung vorgetragen – auf den Hochwasserschaden
am 14.08.2020 bezogen hat und daher aufgrund der Regulierung der Versicherung
kein Schaden des Beklagten mehr gegeben ist.
Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Ein solcher
ergibt sich weder aus § 241 Abs. 2, 705 BGB noch aus § 716 BGB. Soweit der
Kläger die Herausgabe von Nebenkostenabrechnungen und Abrechnungen des
Hausgeldkontos begehrt, hat der Kläger unbestritten vorgetragen, bis Ende 2013
seien diese Unterlagen vom zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Parteien erstellt
worden; der Beklagte verfüge über diese Unterlagen nicht. Dementsprechend ist der
Beklagte auch nicht Schuldner der Herausgabe dieser Unterlagen. Soweit die
Unterlagen zu Nebenkosten und Hausgeldkonto ab 2014 bis zur Auflösung der
Gesellschaft betroffen ist, kann es dahinstehen, ob ein solcher Anspruch gegen den
Beklagten entstanden ist. Denn er ist jedenfalls durch Erfüllung nach § 362 BGB
untergegangen, da der Beklagte diese Unterlagen im vorliegenden Rechtsstreit als
Anlagen zum Schriftsatz vom 09.05.2022 übersandt hat.
Weiter begehrt der Kläger die Übergabe von Unterlagen für Arbeitslohn und Ausbau-
und Umbaukosten für den Zeitraum 1995-1999. Auch insoweit hat er allerdings
keinen durchsetzbaren Anspruch. Auf § 716 BGB kann der Kläger einen solchen
schon deshalb nicht stützen, weil er keine Auskunft zu den hier getätigten
Aufwendungen und damit Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt, sondern die
Herausgabe der entsprechenden Rechnungen. Dies ergibt sich schon aus seinem
Vortrag in der Klageschrift, in der er ausführt, auf welche Beträge sich die Baukosten
für die einzelnen Jahre jeweils belaufen. Dem Kläger ist mithin bekannt, welche
Kosten hier angefallen sind und auf welchen Betrag sich die einzelnen Rechnungen
belaufen. Sein Interesse geht dahin, Belege für diese Aufwendungen zu erhalten, wie
er auch in seinem Schriftsatz vom 08.05.2023 ausführt, in dem er deutlich macht,
dass er die Unterlagen zur Vorlage bei der C.-B. F. benötigt, falls
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dort noch Nachfragen zu seiner bereits eingereichten Steuererklärung bestehen. Er
begehrt mithin – wie sich auch aus der unmissverständlichen Formulierung des
Klageantrags ergibt – nicht Auskunft, sondern die Herausgabe von Unterlagen.
Der entsprechende Anspruch kann sich mithin nur aus §§ 241 Abs. 2, 705 BGB oder
aus § 242 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch – geht man davon aus, dass er
entstanden ist – ist aber jedenfalls durch Unmöglichkeit untergegangen, weil der
Beklagte vorträgt, nicht mehr im Besitz der entsprechenden Unterlagen zu sein. Er ist
also gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 S.
1, 709 ZPO.
Streitwert: bis zum 11.06.2022 EUR 8.595,70
Danach EUR 7.254,26